Hallo zusammen,
nur kurz den Sachverhalt zur Info.
Ich habe an meine Ex im Jahr 2010 ca. 10.600 Euro unterhalt gezahlt. Bei den Steuern die Anlage U (von ihr unterschrieben) abgegeben und mich dann über den Geldsegen gefreut. Natürlich wusste ich, dass ich ihr den steuerlichen Nachteil im Rahmen des Realsplittings (?) ausgleichen muss. Das war aucvh relativ einfach berechnet, da die Ex ohne meinen Unterhalt eh keine Steuern hätte zahlen müssen. Also haben wir uns darauf geeinigt, dass ich das zahle, was sie dem FA dann zurück zahlen muss.
So geschehen und ca. 900 Euro ans FA überwiesen. Gleichzeitg mit dem Steuerbescheid von 2010 kam ein Vorauszahlungsbescheid für 2011 und 2012. Das ist wohl normal, wie ich von anderen Männern mit ähnlicher Geschichte hörte. Dieser Bescheid beruht auf der für 2010 abgegebenen Einkommenssituation der Ex (inkl. meines EU).
Bis einschl. Juli 2011 blieb der EU auch unverändert. Danach wurde er um eine nicht unerheblichen Betrag gekürzt, weil der Neue (offiziell) bei ihr eingezogen ist. Ab 01. Oktober fällt der EU komplett weg, weil die Ex neu heiratet (HURRA!!!)
So, rein rechnerisch reduzieren sich meine Unterhaltsleistungen an sie auf ca. 7000 Euro pro Jahr. Da 3600 Euro sich in den Einkommensgruppen steuerlich erheblich auswirken, hat die Ex dem FA geschrieben den Vorauszahlungsbescheid zu ändern. Ich habe das soweit es meinen teil angeht bestätigt.
Nun zu meinen "Problem":
Würde sie jetzt nicht heiraten wäre die Sache recht einfach. Sie bekommt den neuen Bescheid und sie zahlt. Nach der Steuererklärung und den tatsächlich entstehenden Kosten, wäre ich dann im Boot um ihr den steuerlichen Nachteil auszugleichen.
Jetzt heiratet sie in diesem Jahr. Meines Wissens wirkt sich eine neue Ehe steuerlich auf das ganze Jahrt aus. Ich verstehe das dann so, dass meine Unterhaltsleistungen sich Einkommenserhöhend auf das gemeinsame Einkommen der neuen Eheleute auswirkt und ich dann dadurch ggf. einen Nachteil haben kann. Liege ich da richtig?
Hallo !
Ohne jetzt genau nachzurechnen, in diesem Fall könnte es sich Lohnen den Unterhalt nicht im Rahmen des begrenzten Realsplittings abzusetzen, sondern als Sonderausgaben.
Damit hat dann irgend eine Steuerverpflichtung der Ex rein gar nix mehr zu tun - und es gibt auch keinen Nachteilsausgleich mehr.
Du meinst als außergewöhnlcihe Belastung, oder? Wenn ich die Anlage U nutze, dann setze ich im Rahmen des Realsplittings doch als Sonderausgabe ab, oder?
Hi Hermi,
ich denke auch er meint die außergewöhnliche Belastung. Hier kannst Du glaub ich bis 7000 "irgendwas" Euro angeben, ohne das Exe irgendwas unterschreiben muss. Gruß Ingo
Ja, das wird aber nicht gehen, da sie eigenes Einkommen hat.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi,
hat Ex ergänzend zu Deinem Unterhalt noch Leistungen vom Amt bekommen? Bei außergewöhnlichen Belastungen wirken sich alle eigenen Einkünfte der unterstüzten Person, die über 624 Euro im Jahr liegen, mindernd auf den geltend gemachten Unterhalt aus.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi,
also meine Ex hat selber noch Einkommen. Sie verdient um die 600 Euro im Monat Netto. Keine Leistungen von Amt.
Letzlich würde ich mit dem Steuerprogramm eh alle Alternativen durchrechnen, wobei natürlich bei der Absetzbarkeit als Sonderausgaben die Hände ziemlich gebunden sind, da die Daten vom Neuen für mich nicht einmal annähernd zu kalkulieren sind.
Irgendwie ist es für mich aber nicht vorstellbar, dass mein Unterhalt das Einkommen des neuen Ehepaares erhöht. Ist hier nicht irgendein Steuerberater im Forum???
Hi,
dann kannst Du das vergessen mit den außergewöhnlichen Belastungen.
Die Frage ist ja weniger steuerlicher Natur. Unabhängig von Familienstand und Veranlagungsart erhöhen Deine Unterhaltszahlungen über die Geltendmachung mit Anlage U das zu versteuernde Einkommen von ihr bzw. dem Ehepaar. Der daraus resultierende Nachteil ist das, was Du zu erstatten hast. Das heißt, wenn Dir der Steuerbescheid vorliegt, müsste man die Differenz zwischen deren Einkommen mit und ohne Unterhalt ausrechnen.
Einen anderen Weg sehe ich derzeit nicht.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi Hermi,
wieso soll das nicht gehen? 7680 Euro Freibetrag. Einkünfte des Empfängers der Leistung über 624 Euro werden angerechnet. Gruß Ingo
Ja, richtig. So haben wir es zuletzt gemacht. Ich habe ihr dann, wie bereits erwähnt irgendwas um die 830,- Euro überwiesen. Aber bei einem gemeinsamen Einkommen entstehen ja mit Gewissheit höhere Steuern, da der Neue ja entsprechend verdient, um meine alte Familie zu ernähren. Damit würden meine Nachteile ja deutlich höher ausfallen. Na ja. Ich werde darauf drängen, dass wir auch das so hinbekommen, dass ich für das neue Ehepaar den Steuerberater mache, damit ich den Überblick bekomme;-)
Wenn das nicht geht, werde ich für IHN fiktive Daten ansetzen, die annähernd dem entsprechen was er so verdient. Dann schauen wir mal weiter. ansonsten außergewöhnliche Belastung
Hallo Ingo,
angenommen, von KMs Verdienst verbleiben 5.000 Euro. Dann sind 624 Euro der Freibetrag (!), das heißt, auf in 2010 8004 Euro Höchstbetrag werden 4.376 Euro angerechnet, womit nur noch maximal 7000 (Unterhalt) - 4376 Euro = 2624 Euro als außergewöhnliche Belastungen absetzbar wären.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ah okay,Danke LBM 🙂
Nein, Dein Nachteil entsteht nur insoweit höher, als dass durch das höhere Einkommen der progressive Steuersatz sich negativer auswirkt.
Beispiel:
Eheleute haben ohne Unterhalt 30.000 Euro zu versteuerndes Einkommen, Steuer beträgt 2.820 Euro
Eheleute haben mit Unterhalt 37.000 Euro zu versteuerndes Einkommen, Steuer beträgt 4.602 Euro
Die Differenz von ca. 1.800 Euro trägst Du.
Bei Alleinveranlagung von ihr bei einem zu versteuernden Einkommen von 9.000 Euro ohne Unterhalt wäre die Steuerlast ca. 148 Euro.
Bei 9.000 Euro plus 7.000 Unterhalt ca. 1.659 Euro.
Die Differenz beträgt dann für Dich nur 1.500 Euro.
Die Mehrbelastung liegt daher "nur" am progressiven Steuersatz....
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi
Also aus meiner Sicht müsste man bei der Berechnung des steuerlichen Nachteils so tun als wäre die Ex unverheiratet oder wenigstens getrennt veranlagt. Müsste der Unterhaltszahler bei der Berechnung des steuerlichen Nachteils nicht so gestellt werden?? Irgendwie sträubt sich mein "Bauchgefühl" dagegen, dass ihm hier quasi das Einkommen des neuen Ehepartners angelastet wird, wenn es dadurch zu einer höheren Steuerlast kommt. Der Nachteil ergibt sich schließlich nicht aufgrund der Versteuerung der Unterhaltszahlung sondern aufgrund der gewählten Veranlagungsart, und müsste da der Unterhaltszahler nicht verlangen dürfen, dass ihm durch die Veranlagungsart kein Schaden entsteht?
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hallo Ginnie,
wenn die KM aber durch die gemeinsame Veranlagung weniger Steuern zahlt als durch die getrennte, dann müsste auch der aus der Veranlagungspflicht resultierende Nachteil, der der KM entsteht, wieder ausgleichspflichtig sein. Wenn sie bspw. durch das Realsplitting weniger Wohngeld bekäme, müsste er das auch ausgleichen. Sie muss zwar die Steuerlast so niedrig wie möglich halten, indem sie alles geltend macht, was steuerlich zulässig ist, sie muss aber nicht den aus der Veranlagungsart resultierenden Nachteil für den Ex tragen. Er "muss" ja kein Realsplitting geltend machen.
LG LBM
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dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Bei Alleinveranlagung von ihr bei einem zu versteuernden Einkommen von 9.000 Euro ohne Unterhalt wäre die Steuerlast ca. 148 Euro.
Bei 9.000 Euro plus 7.000 Unterhalt ca. 1.659 Euro.
Die Differenz beträgt dann für Dich nur 1.500 Euro.
Hallo Hermi71,
nur diese zweite Berechnung ist im Rahmen des sog. Realsplittings zulässig.
Guckst du hier (Hervorhebung von mir) :
Zitat der oben verlinkten Seite aus Gründen des Urheberrechts gelöscht.
Es müssen also statt einer realen und einer fiktiven Berechnung zwei fiktive Berechnungen durchgeführt werden.
Einmal die frischgebackene Ehefrau mit ihrem eigenen Einkommen als Single
Dann die gleiche Berechnung noch einmal mit den Unterhaltsleistungen vom Ex.
Differenz = Nachteilsausgleich für die Ex als Single.
Alles andere fällt nicht in die Zuständigkeit des unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen.
Insoweit kann es dir völlig gleich sein, wieviel der Next deiner Ex verdient.
Wenn der Neue tatsächlich soviel verdient, das er einie Geringverdienerin als "Abschreibungsobjekt" braucht, hat er bei dieser Rechnung eben im Steuerjahr 2011 die Rechnung ohne den Wirt (d. h. seinen Vorhänger bei der Angetrauten) gemacht.
Das mit allen möglichen Zahlen so realitätsnah wie möglich durchzurechnen, geht auf ELSTER kinderleicht.
Viel Erfolg!
🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Danke Biggi,
das war die Antwort die ich mir erhofft habe. Mein Bauchgefühl hat mir das ja auch gesagt, dass eigentlich nur das so richtig sein kann. also mache ich es so wie im letzten Jahr. Da habe ich mir von der Ex alle Daten geben lassen und jeden Fall rein fiktiv durchgerechnet. Ich bin dann zu dem gewählten Ergebnis gekommen, da dann trotz Ausgleichzahlung für mich am Meisten übrig blieb.
Wieder was dazu gelernt 🙂
Danke Biggi,
Bitte, gerne.
das war die Antwort die ich mir erhofft habe. Mein Bauchgefühl hat mir das ja auch gesagt, dass eigentlich nur das so richtig sein kann. ...
also mache ich es so ...
Wieder was dazu gelernt 🙂
Vorsicht, lieber Hermi. Es wird dort auch sehr klar gesagt, dass es jede Menge OLG-Entscheidungen gibt, die dich gerne für die Progression des Next mit in die Pflicht nehmen wollen. Wieweit das BGH-Urteil ggf. schon Eingang in die Rechtstsprechung der Provinz gefunden hat, weiß ich nicht.
Der Königsweg in solchen Angelegenheiten war bei uns bislang einfach das direkte Gespräch mit dem bzw. der Verflossenen. Oder eine kurze Mail mit Link und Zitat und freundlichen Grüßen.
Also nicht einfach "ich mache ... " sondern zur Schonung von Portemonnaie und Nervenkostüm "wir vereinbaren ...".
Dürfte so schwierig nicht sein mit einer endorphingefluteten Frau in den Flitterwochen :wink:.
:winkewinke: Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Moin,
der Punkt ist einfach der: Der Ex ist zum Ausgleich sämtlicher Nachteile verpflichtet. Sonst muss die Ex die Anlage U nicht unterschreiben. Die Pflicht zur nachehelichen Solidarität ist ja gegenseitig. Das heißt aber nicht, dass sie deshalb auf legale steuerrechtliche Vorteile (Zusammenveranlagung) verzichten muss, nur weil sie so "nett" ist, ihm die Unterschrift fürs Realsplitting zu leisten.
Man darf nicht aus den Augen verlieren, dass Unterhaltsleistungen grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung (§12 Nr 1 EStG) sind und nur durch die gegenseitige Einigung zu steuerrechtlich zulässigen Aufwendungen bzw. Einnahmen werden.
Daher ist die Gleichung: Deinen Vorteil erhalten, wenn Du meine daraus resultierenden SÄMTLICHEN Nachteile trägst! nur logisch.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo !
Naja, so ganz logisch ist es dann doch nicht. Der Nachteil ist ja nur eine Seite der Medallie.
Was du hier komplett unter den Tisch fallen lässt ist das 'kleine' Detail das auf Seite des Unterhaltspflichtigen der Vorteil des begrenzten Realsplitting direkt bei der UH-Berechnung als Einkommen einbezogen wird, und zwar ohne Berücksichtigung eines Nachteilsausgleiches - und zwar auch knallhart wenn es gar keinen Splittingvorteil gibt, z.B. wenn Nachzahlungen für die Vergangenheit anfallen.
Wo das jetzt bitte logisch und gerecht ist möge man mir erklären.