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Wahrscheinlich ein altes Thema, aber für mich WICHTIG: Nachteilsausgleich

 
(@selsis)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an euch!

Ich bin die Exfrau, die bis letztes Jahr Oktober Unterhalt (Betreuungsunterhalt) erhalten hat. Und da ich Ende 2013 von "geringfügiger Arbeit" endlich in "normale" (wenigstens) Teilzeitarbeit gekommen bin, habe ich jetzt meinen Steuerbescheid mit einer Nachzahlungssumme erhalten, die mich erschauern läßt. Die wollten über 700 Euro von mir. Allerdings haben die einfach die Summe vom Vorjahr genommen, was ich heute im Finanzamt berichtigt habe. Im Oktober 2014 floß ja das letzte Mal Unterhalt. Und mit meiner eigenen Verdienstsumme zusammen komme ich wohl über den Satz und muss Steuern nachzahlen: jetzt noch ca. 500 €
Allerdings verdiene ich brutto gerade mal soviel, dass mit LSt.Klasse 2 (alleinerziehend) und einem halben Behindertenpauschbetrag (übertragen von meiner älteren Tochter) eigentlich keine Steuern anfallen: sprich mein Lohnzettel sieht so aus: keine Lohnsteuer, keine Soli, keine Kirchensteuer - allerdings natürlich Sozialabgaben.
Also doch eigentlich eindeutig, dass die Nachzahlung wegen dem erhaltenen Unterhalt verlangt wird.
Oder hab ich da nen Denkfehler?
Jedenfalls hab ich das meinem Exmann so mitgeteilt, ich habe ja damals auch die Anlage U unterschrieben.
Nun sagt er, das kann er sich nicht vorstellen, dass das nur wegen des Unterhalts ist, das ist weil ich jetzt soviel mehr Geld zur Verfügung hatte.
Danach hat er mir am nächsten Tag die Hälfte freiwillig angeboten.
Überall im Internet lese ich was von Nachteilsausgleich.
Kann es sein, dass er alles zahlen müsste und wie bringe ich ihm das bei? Oder soll ich froh sein, dass er wenigstens die Hälfte zahlen will?

Ich habe seit Jahren einen Horror davor, wenn ich ihn um was bitten muss... weil er freiwillig nie was macht. Naja, schon mal für die Kinder (Gottseidank), aber doch nicht für mich.
Habt ihr einen Tipp für mich?
Zum Anwalt rennen bringt eh nur wieder Streit und dann noch Kosten. Geld das ich nicht habe.

Danke für euere Ratschläge!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2015 20:17
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

händige ihm eine Kopie des Bescheides aus, dann kann er es prüfen. Und du selbst kannst in einem Internetrechner das zu versteuernde Einkommen mit und ohne Unterhalt eingeben und dann sehen, wie hoch die Steuerlast mit und ohne Unterhalt als Einkommen ist. Liegt es am Unterhalt, muss er im Rahmen des Nachteilsausgleichs die volle Nachzahlung übernehmen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2015 20:24
(@selsis)
Schon was gesagt Registriert

Sieht man das nicht schon allein daran, dass ich Monat für Monat meinen Lohnzettel in Händen halte - ganz ohne Steuerabzug?
Letztes Jahr genauso wie dieses Jahr...
Das muss doch dann vom Unterhalt her sein.
Aber mir gehts ja auch vor allem darum, wie kann ich ihm begreiflich machen, dass er es dann zahlen muss.... gibt es Paragraphen oder Gerichtsurteile oder sonstwas öffentliches. Eine Stellungnahme von Anwälten im Netz oder sowas ähnliches?

Danke für euere Hilfe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2015 20:36
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Ganz klar: Nein!
Der Weg den LBM skiziert hat ist der einzig richtige!

Du musst hier bissi Hirnscmalz reinstecken, und Deine Steuerschuld ohne Unterhalt ausrechnen!
Die Differenz ist der auszugleichende Nachteil! Auf den hast Du ein Anrecht.

Der kann im Übrigen höher ausfallen, als Deine reine Nachzahlung. Aber auch tiefer, je nach Einkommenslage!

Grüsse!
JB

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2015 20:42
(@selsis)
Schon was gesagt Registriert

Ich finde nur keinen geeigneten Rechner, der mir all das ausrechnet... jedenfalls nicht, wenn ich nur eingebe "Einkommenssteuerberechnung". Gibts da einen Tipp für geeignete Seiten.
Dazu muss ich aber eingeben können: Lohnsteuerklasse 2, Kinderfreibetrag 1,0 (für die Tochter, die bei mir lebt + die behinderte Tochter bleibt auf Antrag ebenfalls zur Hälfte) und Behinderten Pauschbetrag zur Hälfte (wird auf je einen Elternteil übertragen für meine älteste Tochter)
Sonst könnte ich das schon ausrechnen, hab ja den Bescheid vor mir liegen....

Danke einstweilen!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2015 20:51
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich erinnere mich, dass einem das FA auch unterschiedliche Berechnungen zur Verfügung stellt, und dann ersichtlich ist, wie sich das zusammen setzt.

Einfach mal das FA anrufen und nett fragen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2015 21:27
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Kasper,

Einfach mal das FA anrufen und nett fragen.

Jepp, das haben die früher als Service gern gemacht.
Heute bekommst du bei unserem FA nur den Hinweis auf ELSTER Formular.
https://www.elster.de/elfo_home.php
Da machst du das selbst ... funzt aber genauso.

Willkommen im 3. Jahrtausend 😉

LG 🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2015 21:41
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du brauchst keine Steuerklassen usw. eingeben. Du hast alle relevanten Zahlen im Steuerbescheid stehen. Du musst lediglich für die Gegenrechnung einmal die Position des berücksichtigten Unterhalts ausrechnen und das zu versteuernde Einkommen darum bereinigen.

Beispiel:
zu versteuerndes Einkommen mit Unterhalt 12.500  -> Steuern 747 Euro
zu versteuerndes Einkommen ohne Unterhalt 7.500 -> Steuern 0 Euro
auszugleichender Nachteil: 747 Euro.

Den Rechner findest Du HIER.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2015 22:11
(@selsis)
Schon was gesagt Registriert

Hallo nochmal,

ok - jetzt habe ich es wohl doch verstanden:

ich habe beim Rechner die Summe eingegeben, die das Finanzamt am Ende dastehen hat als "für die Anwendung des ESt Tarifs maßgebender Betrag", dann kam als Steuerforderung genau der Betrag raus, den das Finanzamt als "zu versteuern nach dem Grundtarif" angegeben hat.

Wenn ich jetzt von dieser ersten Summe (für die Anwendung des ESt Tarifs maßgebender Betrag) den Unterhalt (minus Werbungskosten Pauschbetrag) abziehe, dann kommt 0,00 € Steuern raus.
Das heißt dann wohl, dass ich ohne Unterhalt keine Steuern zahlen müsste. Was auch logisch wäre, weil dann mein Einkommen unter dieser Grenze von 8000 nochwas ist.

Also müsste der Ex mir das alles ausgleichen. Doch immer noch die Frage, wie mach ich das, dass er mir glaubt. Gibts da Paragraphen oder Urteile?
Er glaubt das nicht einfach so, weil ich es sage!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2015 22:20
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Guck doch mal bitte auf Deinen Steuerbescheid. Da steht irgendwo ZU VERSTEUERNDES EINKOMMEN. Das ist das, was tatsächlich versteuert wird, da sind Kinder, Behinderungen, etc. bereits berücksichtigt. Das ist NICHT das Einkommen.

Auf dieses ZU VERSTEUERNDE EINKOMMEN lt. Steuerbescheid addierst Du den Unterhalt oben drauf. Diese Zahl gibst Du ein.
Splitting hast Du nicht, weil Du einzeln veranlagst.

In Deiner Lohnsteuerabrechnung, monatlich, werden Freibeträge berücksichtigt, wenn Du welche beantragt hast. Dennoch könnte es am Jahresende zu einer Nachzahlung kommen.

Du kannst mir per PN (oder auch hier) die Zahl nennen, die bei ZU VERSTEUERNDES EINKOMMEN steht und die Höhe des gezahlten Unterhalts. Dann gebe ich es ein.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2015 22:27




Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

:thumbup: super!

Google ist Dein Freund: Nachteilsausgleichspflicht

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2015 22:29
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Selsis,

Gibts da Paragraphen oder Urteile?

Siehe z.B. <hier>:

Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. FamRZ 2005, 1162; FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses. Die Verpflichtung zur Freistellung von finanziellen Nachteilen aus dem Realsplitting besteht unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Freistellungserklärung erfolgt ist (BGH FamRZ 1992, 534; FamRZ 1985, 1232, 1233).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2015 13:05
(@selsis)
Schon was gesagt Registriert

Danke sehr - vielleicht glaubt er es dann!

Jedenfalls danke ich jedem hier für seine Hilfe!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2015 20:51