Hallo zusammen,
nachdem nun eine gütliche Einigung wegen einer gemeinsamen Veranlagung für 2007 gescheitert sind und meine NochEhefrau längstens die getrennte Erklärung eingereicht hat und ich nun nachziehen musste (war ein hübsches Sümmchen 😡 ), werde ich nun wohl den Klageweg beschreiten müssen/wollen.
(2007 ist Trennungsjahr; sie war Mitte Dezember dann endlich ausgezogen; als Trennungstermin wird Sie August anführen; bis Dezember habe ich ALLES bezahlt aber von Ihr 200 Euro verlangt für Miete, Strom, KiGa ...)
In diesem Zusammenhang taucht immer wieder die "Freistellung von steuerlichen Nachteil" auf. Was ist damit gemeint. Im letzten RA Brief an den generischen RA habe ich Sie davon freigesprochen. Schien denen aber wohl nicht zu reichen :question:
Gruß
Kartoffelkocher
Moin,
damit ist gemeint: Wenn sie allein durch ihren Verdienst nach der Veranlagung eine zu entrichtende Steuer von 1000 Euro hätte und durch die Anerkennung Deiner Unterhaltsleistungen als sonstige Einnahmen, die steuerpflichtig sind, eine zu entrichtenden Steuer von 1500 Euro festgesetzt würde, hätte sie einen daraus resultierenden steuerlichen Nachteil von 500 Euro, den Du zu ersetzen hättest.
Diesen wirst Du wohl auch ersetzen müssen, weil der "Nachteil" nur bei getrennter Veranlagung überhaupt entstehen kann. Denn Anlage U kann man nur einreichen, wenn man getrennt veranlagt, nicht aber bei gemeinsamer Veranlagung.
Bei der gemeinsamen Veranlagung hätte für sie der Nachteil darin bestehen können, dass ihr "persönliches" Guthaben (ich vermute mal, sie war Stkl 5) kleiner ausfallen würde. Durch die getrennte Veranlagung hat sie natürlich einen Vorteil. Sie hat ja im Verhältnis viel zu viel und Du viel zu wenig Steuern bezahlt.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin,
sorry, bei steurlichen Fragen bin ich eine null .... :redhead:
aber Danke für die Info.
Es erschließt sich nicht für mich was nun der Vorteil ist, eine gemeinsame Veranlagung durchzuführen, wenn ich dann eh wieder alles los bin.... (Ich: Zahlung ans FA 4000 Euro, Sie: Zahlung vom FA 2600 Euro; Unterhalt wurde in 2007 nur der übliche "Eheunterhalt in intakter Ehe" gezahlt)
Ich frage mich nur ob eine Klage auf gemeinsame Veranlagung hier sinnvoll ist. Aber wie oben geschrieben, ist 2007 ja bis Dezember unser "letztes gemeinsames Ehejahr" gewesen. Damit täte ich ja dann alles doppelt bezahlen.
Tja, etwas ratlos
Kartoffelkocher
Hi Kartoffelkocher,
tja, da ist im Vorfeld viel blöd gelaufen. Vorab, ich bin aus resultierenden Problemen wie diesen erklärter Gegner der Kombination 3/5. Die macht wirklich nur Sinn, wenn einer zu Hause bleibt und man ihn dann auch zur gemeinsamen Veranlagung zwingen kann. In Deinem Fall sieht das schlecht aus. Denn Deine Ex scheint ja nicht unerheblich selber verdient zu haben und auch einen hübschen Betrag an Steuern bezahlt zu haben. In diesem Fall kann das Finanzamt jedenfalls nicht gegen den Willen der Ex eine gemeinsame Veranlagung machen. Ob das Gericht sie ausurteilen würde, weiß ich nicht.
Man muss im Hinterkopf haben, dass bei selbst bei einer gemeinsamen Veranlagung durch die Wahl der Steuerklassen keinerlei Einsparung durch die Stkl. 3/5 erfolgt sondern lediglich der Abzug vom Lohn in der Summe geringer ist. Dafür fällt die Erstattung am Jahresende geringer aus bzw. es kommt zu Nachzahlungen. Bei 4/4 passiert das im Normalfall nicht.
Der steuerliche Nachteil Deiner Ex liegt halt darin, dass sie bei gemeinsamer Veranlagung eben keine 2.400 Euro wieder bekäme. Ob der im Trennungsjahr auf Steuerklasse 3 berechnete Unterhalt da gegen gerechnet werden kann - gerichtlich - weiß ich nicht.
Deshalb würde ich immer wieder dazu raten: Ab Trennungszeitpunkt die Steuerklassen auf 4/4 bzw 1/1 ändern.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Lausebackesmama,
danke für die aufmunternde Erklärung 😉 ...
tja, meine NochEhefrau hat bis zur Trennung/Auszug in einem Steuerbüro gearbeitet, zwar nur im "Frontoffice", hatte aber die ganzen Berater um sich herum, die nur gutes für sie wollten ... jetzt weiß ich auch warum sie mir kurz vor Ende die 4/4 Kombination aufschatzen wollte. Da war ich zu der Zeit leider nicht wirklich aufnahmefähig bzw. hatte den Sinn nicht erkannt. Es ist aber so gewesen, das in "intakter Ehezeit" die Kombination 3/5 die bessere Wahl war. Sie hatte nur einen Halbtagsjob und hat 750 Euro nach Hause gebracht. Ich habe das 3-4 fache mitgebracht. Das ganze war eben von Steuerberatern ausgerechnet....
Wie auch immer, es gibt höchstrichterliche Urteile, das sie dazu verpflichtet ist. Daneben mache ich geltend, das ich nicht hier das ganze Jahr alles bezahle und nun weil sie meint gegen Ende des Jahres Tschüss zu sagen ich nun nochmal alles zahle.
Mal schauen was der RA meint, ich hatte ihn gebeten nun Klage einzureichen. Halte euch auf den laufenden.....
Gruß
Kartoffelkocher
P.S. Ob man einer Steuerberaterin an den Karren kann, wenn Sie mich und meine getrennte Ehefrau vertritt und eben dabei mich über den Tisch ziehen will???
Moin,
ich bin eben nicht sicher, ob man jemanden dazu verpflichten kann, wenn die dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile so gravierend wären, wie wenn Deine Frau jetzt der gemeinsamen Veranlagung zustimmt. Vielleicht weiß dazu jemand mehr.
Sie hat Dir mit 4/4 damals den richtigen Rat gegeben. Das wäre für euch beide besser gewesen, für Dich, weil der Unterhalt niedriger gewesen wäre, für sie, weil sie mehr netto gehabt hätte. Das könnte Dir jetzt durchaus auf die Füße fallen.
Und was den Steuerberater angeht, weiß ich es nicht. Ich finde nicht, dass sie Dich über den Tisch zieht. Du hast ja den richtigen Rat mit 4/4 bekommen und ihn nicht angenommen. Wo zieht sie Dich jetzt über den Tisch?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Kartoffelkocher,
wie LBM schon sagte, ist die Steuerklassenwahl 3/5 vs. 4/4 lange nicht so wichtig wie von den meisten gedacht.
Die Steuerklassen regeln nur, die Vorauszahlungen.
Das was am Ende rauskommt wird erst mit Steuerbescheid festgelegt und zwar völlig unabhängig von der Wahl der Steuerklassen.
Dort kommt es nur noch darauf an, ob man zusammen oder getrennt veranlagt wird.
Die Zusammenveranlagung kann, bei hohen Einkommensunterschieden durchaus Steuern sparen nur kann es eben auch zu einer Erhöhung der Unterhaltsforderung führen.
Ich kenne jetzt deine Details nicht mehr so, aber wenn der Unterhalt bisher nicht tituliert sein sollte, so wäre das jetzt ein Grund den Unterhalt zu kürzen und wenn doch über eine Änderungsklage nachzudenken.
Auf jeden Fall sollte man in den Zeiten, in denen die Unterhaltsfragen ausgehandelt werden, mit Einkommenssteigernden Massnahmen durchaus zurückhaltend sein.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
ich meine es gibt ein Urteil, was folgendes besagt: hat der Unterhaltszahler im Trennungsjahr die 3 und gibt sämtliche steuerliche Vorteile an die Unterhaltsempfängerin mit der 5 weiter, so MUSS sie der gemeinsamen Veranlagung zustimmen.
Würde das zutreffen?
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hallo,
ohje, ich glaub ich hab mich etwas missverständlich ausgedrückt ....
Also ich habe in 2007 keinen Unterhalt gezahlt, noch wurde ich gezwungen einen zu bezahlen. Im August 2007 hat sich meine Frau "von heut auf morgen" von mir getrennt. Ende September 2007 habe ich eine Kontotrennung vornehmen lassen. Sämtliche Zahlungen an Miete, Nebenkosten, KiTa-Gebühr 450 Euro mon.! habe ich alle bezahlt. Sie ist dann erst am 15. Dez. ausgezogen (weit weg). Damit ich aber nicht die Fahrten zwischendurch zu Ihrem neuen Freund (August - Dezember 2007) bezahle, habe ich von Ihr einen kleinen Obulus für die Kosten verlangt. Den ich auch von ihr anstandslos bekam. Im übrigen verlangte Sie erst im Jan.2008 Trennungsunterhalt, der ist bis heute nicht ausverhandelt.... "Aber ich will doch nichts von Dir..." :knockout: Solche Sätze gehören irgendwie verboten. Heute will Sie ja auch nur "..was mir zusteht..." :rofl2:
Wieso muss ich Steuern an meine Frau zurückzahlen , von denen Sie bis September 2007 und eigentlich auch darüber hinaus, bestens gelebt/verlebt hat. Boutiquen, Urlaube, Essen gehen, Autoreparaturen, Kleinigkeiten hier und da ... und sie hatte schon sehr sehr komfortable Ansprüche ans Niveau. Wieso muss ich Sie für das gesamte Jahr 2007 in der Sie mit mir in einer Ehe gelebt hat, komplett von Steuern befreien? Helft mir mal da, das versteh ich nicht. Natürlich ist sicher über die Monate Oktober - Dezember zu reden.
Den Vorschlag mit 4/4 kam auch damals erst im Oktober. Das verstand ich aber nicht so recht, heute schon eher. Bis dahin ging ich davon aus, das wir uns in finanziellen Dingen fair trennen. Deswegen gab ich ihr auch schon vorher etwas Geld und kaufte ihr sogar ein Notebook :crash: Naja, ich verbuchs mal unter Erfahrung. :redhead:
Mit der Steuerberaterin: Eine alte Kollegin meiner Frau ... hat meine Frau in der Steuerangelegenheit unterstützt und gleichzeitig mich als Mandant gehabt. Ich glaub so was geht ja nicht. Ein Anwalt hat ja auch nicht beide Streitparteien unter Mandat?! Und Übervorteilen deswegen, weil Sie mich trickreich zu einer getrennten Veranlagung bringen wollte.
Wie auch immer
Gruß
Kartoffelkocher
Moin,
mal in aller Kürze mit vollkommen fiktiven Zahlen. Wenn sie 2.000 Euro brutto hat, hat sie mit Steuerklasse 5 vielleicht 1000 raus, mit 4 1.500 (die Werte sind jetzt freilich nicht real). Du hast bei 5.000 brutto mit 3 4.000 raus, mit 4 3.000. Also hast Du durch die 3/5 Vorteile, sie Nachteile.
Wenn sie während der Ehe darauf bestanden hätte, die 4 zu haben, dann hätte sie weniger Lohnabzüge gehabt. Sie hat also auf ein höheres Netto verzichtet, damit Du mehr in der Lohntüte hast. Gut, man könnte jetzt einwenden, davon habt ihr beide profitiert und seid halt von normal eheglücklicher Veranlagung ausgegangen. Nur sieht das Steuerrecht eben vor, dass jeder Steuerpflichtige, der eigene Einkünfte erzielt, auch darüber entscheiden darf, ob er allein oder mit dem Ehepartner veranlagt wird. Und Deine Frau hat das Recht wahrgenommen.
Klar, aus Fairnessgründen könnte/müsste sie darauf verzichten, sich allein veranlagen zu lassen, da sie aber scheinbar verdient und das nicht gerade auf 401-Euro-Basis, kann ich schon verstehen, dass sie allein veranlagt werden will. Ich sehe bei einem nicht ganz geringen Verdienst bzw hohen eigenen Abzügen auch nicht den Grund, das nicht zu tun. Dass Du in der Zeit Aufwendungen getragen hast, die Du nicht hättest tragen sollen (Laptop) ist natürlich doof gelaufen. Aber im Trennungsfall werden die Karten eben neu gemischt. Und meiner Erfahrung nach tun Männer alles mögliche für den langen Erhalt der Stkl. 3, auch wenn das unsinnig hoch zehn ist.
Wie gesagt, ich hoffe, dass Dir jemand hier einen Rat geben kann, wie in eurer Konstellation die Veranlagungsart familienrechtlich gesehen wird. Steuerrechtlich ist jedenfalls in diesem Fall die getrennte Veranlagung nicht zu beanstanden.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
danke für die Infos. Ich denke auch, das Steuerrechtlich das alles so ok ist.
Im Familienrecht wird dieses eben ganz anders gesehen. Ich habe leider die Links nicht zur Hand, aber es gibt da vom BGH ein Urteil (bzw. eigentlich mehrere), welches eben darauf abstellt, das man ja das Geld gemeinsam verbraucht hat und dann nicht einfach mal nachfordern kann. Ich dachte nur, mir kann hier jemand was zum familienrechtlichen Teil sagen oder hat damit schon Erfahrung gemacht.
Na gut, dann muss ich da mal schauen, was bei mir rauskommt. Reiche die Infos dann mal nach.
Danke und Gruß
Kartoffelkocher
Hallo Kartoffelkocher,
Wenn du nach Veranlagung im Trennungsjahr googelst, dann findest du z.B.:
Nach OLG Köln und BGH besteht eindeutig der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch noch für das Kalenderjahr der Trennung. Dies fließt aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 I S.2 BGB. Dieser Anspruch besteht jedenfalls dann, wenn dem Ehepartner, der seine Zustimmung erteilen soll, durch die Zustimmung keine steuerlichen Nachteile entstehen. Dem anspruchstellenden Ehegatten muss die Zusammenveranlagung hingegen steuerliche Vorteile bringen.
Hier kannst du vielleicht ansetzen, und sie zur gemeinsamen Veranlagung zwingen, weil es dir Vorteile, ihr aber keine Nachteile bringt. Und das weitere Stichwort könnte nacheheliche Solidarität heißen.
Also, ich versuchs mal in deinem Sinne zu interpretieren:
Im Trennungsjahr vom Januar bis Juli hattet ihr die Steuerklassen 3 und 5. Die Ehefrau hatte in dieser Zeit keinen steuerlichen Nachteil, da sämtliche Lebenskosten durch den Ehemann getragen wurden. Somit wurde zu dieser Zeit bereits ihr Nachteil, den sie durch die hohen Steuern hatte, durch den Ehemann aufgrund seiner Familienzahlungen ausgeglichen.
August - Trennung und Wahl der Steuerklassen 4/4. Ab August hat Ehefrau 200 € an Ehemann zur Kostenbeteiligung gezahlt. Somit dürfte auch diese zeitraum ein angemessener Ausgleich stattgefunden haben.
Nun die rückwirkende Veranlagung:
Bei getrennter Veranlagung hat der Ehemann 4.000 Steuerschulden, also steuerlichen Nachteil. Die Ehefrau bekommt 2.600 € Nachzahlung, also auf den ersten Blick einen Vorteil. Diese Erstattung entsteht aber nur, weil die Monate Januar bis Juli eine entscheidene Rolle spielen (3/5), stimmts, LBM?? Da in diesen Monaten jedoch die Ehefrau keine Nachteile aus der Wahl der Steuerklasse 3/5 hatte, finde ich eine getrennte Veranlagung unverhältnismäßig und benachteiligt den Ehemann.
Sie würde sich deshalb durch die Getrenntveranlagung ungerechtfertigt bereichern.
Die Argumentation sollte nämlich lauten: eine gemeinsame Veranlagung bringt ihr keinen Nachteil: Die durch gemeinsame Veranlagung für sie "verlorene" Steuererstattung in Höhe von 2.600 € könnte sie zwar als Nachteil sehen, aber diese Erstattung entsteht ja nur aufgrund der 3/5. Und während beide 3/5 hatten, da hatte sie keinen Nachteil, denn den Vorteil der 3 hat der Ehemann sofort an sie weitergegeben im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe oben).
Du brauchst aber einen guten Anwalt, der sich nicht nur im Familienrecht, sondern auch im Steuerrecht auskennt. Und diese Argumentationsschiene auch mit Urteilen belegen kann (ich meine da gibt es einige, die sich immer auf diese Nachteil/Vorteil-Geschichte beziehen).
Ich hoffe, es klingt logisch und nachvollziehbar. Ist auch ein bißchen doppelt gemoppelt geschrieben, aber ich hoffe du steigst durch und verstehst was ich meine. Ein Anwalt formuliert es natürlich eleganter.
In Bln würde ich dir sofort einen empfehlen können, der sich sicher damit auskennt.
Aber ich habe keine persönliche Erfahrung und ich kenne genauso gut eine Anwältin, die wahrscheinlich milde lächelnd sagen würde, dass das nur Rosinen im Kopf sind - trotzdem wünsche ich dir viel Erfolg :thumbup:
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hi Ginnie!
Hier kannst du vielleicht ansetzen, und sie zur gemeinsamen Veranlagung zwingen, weil es dir Vorteile, ihr aber keine Nachteile bringt. Und das weitere Stichwort könnte nacheheliche Solidarität heißen.
Eben das ist das Problem! Wenn seine Ex getrennt veranlagt, bekommt sie eine Erstattung von 2400 Euro. Das heißt, sie hat halt eindeutig bei ihrem Verdienst zu viel Lohnsteuerabzug gehabt.
Wenn sie gemeinsam veranlagt, kriegt KK was wieder, Ex aber so gesehen nicht. Bzw. sie könnten die Erstattung nach Einkommen gequotelt teilen. Und dann kriegt sie nur einen absoluten Bruchteil.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi LBM
Na ja,
Wenn seine Ex getrennt veranlagt, bekommt sie eine Erstattung von 2400 Euro. Das heißt, sie hat halt eindeutig bei ihrem Verdienst zu viel Lohnsteuerabzug gehabt.
aber der viele Lohnsteuerabzug war ja nur der Fall, weil sie St.kl 5 hatte. Und während sie die 5 hatte, hat Kartoffekocher ihr diesen Nachteil "ersetzt" weil er ALLE Familienausgaben allein getragen hat.
Ich mein ja nur, irgendwo muss man ja ansetzen, und das wäre eine Idee. Oder?
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hallo Ihr beiden,
🙂
Ihr legt ja ganz schön los ... Es ist aber eben diese Crux an der Geschichte, wie ich sie eben schon die ganze Zeit erlebe, egal wen man fragt.
LBM steht auf seiten des Steuerrechts. Die Argumentation isoliert betrachtet ist nachvollziehbar und richtig. Nun, auf der anderen Seite steht ginnie. Sie sieht es aus Familienrechtlicher Seite und hat das wunderbar erklärt.
Das Finanzamt hat richtig gehandelt, indem es eine getrennte Veranlagung zugelassen hat, weil es aus seiner Sicht völlig ok ist. Jetzt komm ich und sage, das es aber aus familienrechtlicher Sicht nicht in Ordnung ist, da es z.B. dem verbrieften Recht der ehelichen Solidarität widerspricht. Nach gültiger Rechtssprechung des BGH's ist es Familienrechtlich gesehen, eben ein Verstoß dagegen. In den mir bekannten Urteilen wird nämlich daraufhin gewiesen, das die Steuerklassenwahl in intakter Ehe eben so gewählt werden, das im "gemeinsamen Familientopf" (das meinte ich auch mit "Unterhalt" in intakter Ehe) das meiste Geld zusammenkommt. Und genau das war auch unser Anliegen im Jahr 2003 als wir heirateten, diesen "Topf" zu optimieren.
Nun kann es aber nicht sein, in einem Jahr bis zu einem bestimmten Monat an diesen Topf sich zu "laben" und dann wenn man meint, hurzipurzli, aus der Ehe auszuscheren, eben den verbrauchten "Topf" sozusagen nochmals nachzu fordern. Und genau darum geht es mir leztendlich. Wie gesagt, ich habe nix gegen eine getrennte Betrachtung der Monate Okt - Dez, aber vorher ... nein nein. Sie war ja so gütig und hat mir noch eine Zahnsanierung für 1000 Euro aus dem "Kreuz" geleiert, ist mit mir auf einen Kurztripp nach München geflogen obwohl Sie wusste zu dem Zeitpunkt, das Sie "mit mir nie wieder was zu tun haben wollte". Und nun soll ich aber die Zeche nochmals zahlen??! Also da sagt nun auch unser geliebtes "Familienrecht" ganz klar: NEIN.
Ich hoffe nur inständig, das nun endlich mal mein RA in die Puschen kommt und Klage einreicht. Ansonsten habe ich noch einen RA bei uns, der macht Familienrecht und Steuerrecht. Den hatte ich mal zu Rate gezogen, als mein ABR Verfahren ein bißschen in Schieflage geriet. Den fand ich ziemlich gut. Ein alter Haudegen. Ziemlich beeindruckend.
Na wie auch immer, ich schweife ab. Ich werde wohl mich da Überraschen lassen müssen.
Grüße
Kartoffelkocher
Naja, selbst wenn du auf kurze Sicht steuerrechtlich unterliegen solltest, könntest du das hinterher ja immer noch Familienrechtlich ausnutzen.
1. Weil dadurch ohne dein Verschulden das unterhaltsrelevante Einkommen eben doch etwas niedriger ist und du ihr
2. noch einen mit der nachehelichen Solidarität beipuhlen könntest.
Natürlich ohne Gewähr, dass du damit auch durchdringst, aber das sind wir im Väterentsorgungsrecht ja schon gewöhnt.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
ja dieses "beipuhlen" dreht sich auch schon in meinem Kopf die ganze Zeit ...
Sie beansprucht ja für das darauffolgende Jahr 2008 Trennungsunterhalt. Da machen sich die 4000 Euro aber Klasse als Minderung :phantom: hihi, soweit denkt die glaub ich nicht, wie bei so vielen anderen Sachen ....
Nur wie oben schon beschrieben, könnte es sein, ich muss ihr gar nicht so viel zahlen. Mmmhhh, na ja, .. och ich denke wie es auch ausgeht, soooo schlecht kann es nicht werden. Entweder es wird ein vernünftiger Ausgleich vorgenommen oder Sie kriegt keinen Unterhalt ... hä, dann hat Sie nix davon, nur der Staat, der kann es dann OPEL zuschießen und wenn denen das gut geht geht es mir über zwei Ecken auch gut :rofl2:
Jo, gewöhnt als Vater in diesem Staat muss man wirklich einiges sein. Ich glaub mein Fell ist die letzten 2 Jahre enorm dicht gewachsen ... woran das wohl liegt??!! 🙂
Grüße
KK
Hallo ihr Lieben,
obwohl hier ja die ganzen Spezialisten am Wirken sind - ein kurzer Beitrag, wie es bei mir gelaufen ist.
Also ich denke, dass deine Ex im ersten Kalenderjahr der Trennung zur gemeinsamen Veranlagung verpflichtet ist.
ABER: Wenn die Steuerschuld letztendlich auf Basis der gemeinsamen Veranlagung berechnet wurde, kann sie einen AUFTEILUNGSBESCHEID beantragen.
Da wird dann die Steuerschuld der gemeinsamen Veranlagung fiktiv nach getrennter Veranlagung berechnet. Durch die gemeinsame Veranlagung spart ihr beide ein paar Euros, da eine andere Einkommenssteuertabelle verwendet wird - trotz allem wirst du an das Finanzamt entliches nachzahlen dürfen und deine Ex einiges erstattet bekommen
Bei mir war die "gemeinsame" Steuerschuld ca. 900 - nach Aufteilungsbescheid durfte ich ca 3500 an das Finanzamt abdrücken und meine Ex hat ca. 2600 erstattet bekommen.
ABER: Auch das ist wieder halb so wild, weil diese Beträge bei der Berechnung der TU/EU Berücksichtigung finden.
Wenn ich Quatsch geschrieben habe - bitte liebe Spezailisten - korrigiert mich
Viele Grüße
galaxy
Hi KK
Nun, auf der anderen Seite steht ginnie. Sie sieht es aus Familienrechtlicher Seite und hat das wunderbar erklärt.
Danke 😉
Allerdings habe ich eins nicht berücksichtigt: die Unterhaltsberechnung, die hier vielleicht die 4000 berücksichtigt.
(vor allem so was merkwürdiges wie TU und Eu spielt bei mir gedanklich keine große Rolle, weil ich es selbst nicht für gut befinde, und somit ignoriere...)
Nun weiß ich nicht, ob deine Steuernachzahlung berücksichtigt werden, weil ja wiederum der Gegen-Einwand kommen könnte dass es nur einmalig so war und für die Zukunft keine 4000 mehr zurückgezahlt werden und deshalb sie nicht mindernd wirken.
Wie gesagt, da wäre ein engagierter Anwalt hilfreich, der die Risiken und Nebenwirkungen abschätzen kann. Und für dich solltest du eine Art Kosten/Nutzen-Abwägung machen, klingt blöd ist aber so: gerade im Familienrecht muss man viel abwägen, und die finanziellen Auwirkungen von variante 1, 2 oder 3 gegenüberstellen. Das bringt einen auf den Boden und hilft, es rational zu betrachten. In die Betrachtung gehören mE auch noch die zu erwartenden Anwalts und Gerichtskosten, und als "weicher Faktor" Kraft Zeit und Nerven und das Prozessrisiko. Im Excel-Zeitalter kein Problem oder?
Ist jedenfalls meine Meinung und Betrachtungsweise.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Danke 😉
Bitte! :redhead:
ich habe mal gegoogelt und da kommen schnell ein paar Sachen zusammen:
zb. ganz aktuell: http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/gemeinsame_steuerliche_veranlagung_im_trennungsjahr-94.html
und hier ist es auch nochmal schön erklärt: http://www.123recht.net/article.asp?a=29474&ccheck=1
Ich bin im übrigen, davon überzeugt, das es mir Vorteile bringt, auch wenn ich "Klage"kosten habe. Es geht einfach nicht an, sich nur "die Rosinen rauszupicken" ... irgendwann ist mal gut und dann braucht mal auch ganz konsequent ein Stopp Schild. Ansonsten geht das dann ja munter weiter.
Hach, danke ginnie :redhead:
Gruß
KK