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Wirtschaftliche Nachteile?

 
(@sebawe)
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Hallo alle zusammen.

Ich bekam jetzt einen Brief von der Anwältin meiner Exfrau, dass ich mich verpflichten solle nicht nur steuerliche Nachteile sondern auch wirtschaftliche Nachteile auszugleichen.

Ich habe die Unterhaltszahlungen gemäß Anlage U abgesetzt. Ein steuerlicher Nachteil dürfte ihr nicht entstehen, da die Unterhaltssumme ca. 3500 € ausmacht.

Aber was meinen die mit wirtschaftlichen Nachteilen, im Brief stand etwas von Kindergartenbeitrag und Wohngeld. Hat jemand eine Ahnung was das bedeutet? Muss ich ihr jetzt die Differenz zahlen zu allen sozialen Beiträgen die sich ergeben weil ich ihr Unterhalt zahle? Zum Beispiel: Würde ich keinen Unterhalt zahlen, würde sie vielleicht Wohngeld bekommen, zahle ich aber Unterhalt bekommt sie keins mehr. Bin ich jetzt zweimal gebissen und muss ihr jetzt das theoretisch zustehende Wohngeld zahlen und Unterhalt?

Danke.

LG sebawe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.06.2009 10:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ausgleichen musst du ihr, wenn überhaupt, nicht die Nachteile, die sich aus der Unterhaltszahlung ergeben, sondern nur die, die sich aus der Versteuerung durch die Anlage ergeben.

Dazu gehören zunächst die Steuern die sie auf den Unterhalt bezahlen muss.
Ggf. den Steuerberater aber das ist schon fragwürdig und strittig bei so einem einfachen Problem. In diese Fall ist sie auf kostenlose Möglichkeiten zu verweisen.

Bei Kindergarten und Wohngeld ist sie auf ganz dünnem Eis. Da soll sie bitte mal nachweisen, dass sie diese Nachteile durch die Versteuerung hat und nicht durch die Zahlung des Unterhalts ansich.

Ein steuerlicher Nachteil könnte ihr allerdings dennoch entstehen, z.B wenn sie selbst 7.000,- € p.A. verdient und durch den Unterhalt steuerpflichtig wird.

Die Frage ist auch, ob dein Steuervorteil in die Unterhaltsberechnung (als Einkommen) einbezogen wurde oder nicht.
Im zweiten Fall würdest du ja alleine davon profitieren und dann ist der Nachteilsausgleich für sie ja auch angemessen.
Im ersten Fall profitiert sie ja selbst schon davon und hat eigentlich gar keinen Nachteil.

Wenn du die Unterschrift unter die Anlage U schon hast und dich bisher nicht zum nachteiulsausgleich verpflichtet hast, würde ich garnicht reagieren.

Wenn sie dann nämlich die Zustimmung zurückzieht verstösst das gegen die nacheheliche Solidaritätspflicht und wäre ein Grund den EU anzufechten.
Und den Nachteil gleicht ihr niemand aus!

Falls du dich dennoch entscheiden solltest, dich zum Nachteilsausgleich zu verpflichten, solltest du darauf achten, dass du nur zum steuerlichen Nachteilsausgleich verpflichtet wirst. Dann sind Steuerberater, Kindergarten, etc. auch wieder draussen.
Du solltest in diesem Fall den Text selbst formulieren und nicht das von RAtte unterschreiben.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2009 11:07
(@sebawe)
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Hallo Beppo,

danke Dir für deine Antwort.

Also mehr als 7.000,- € wird sie nicht verdient haben, wenn ja hat sie es in der Unterhaltsberechnung nicht angegeben.

Mein Steuervorteil hat die Richterin aussen vorgelassen bei der Unterhaltsberechnung.

Anlage U ist bereits unterschrieben und gerichtlich festeglegt ist, dass ich die steuerlichen Nachteile auszugleichen habe, wenn welche entstehen.

Also gehe ich davon aus, dass diese Androhung wieder ein Wunsch war mehr Geld aus mir zu ziehen und meine Ex braucht für ihren Seelenfrieden die anwaltliche und richterliche Auseindersetzung.

Gruss sebawe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.06.2009 12:02
 elwu
(@elwu)

Ich bekam jetzt einen Brief von der Anwältin meiner Exfrau, dass ich mich verpflichten solle nicht nur steuerliche Nachteile sondern auch wirtschaftliche Nachteile auszugleichen.

Hallo,

schreib zurück

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Ihr Schreiben stößt auf Unverständnis. Es bedarf überhaupt keiner derartigen Verpflichtung. Denn es sind alle Nachteile auszugleichen, die nachweislich durch das eingeschränkte Realsplitting entstehen. In erster Linie ist das eine rein steuerliche Angelegenheit. Der steuerliche Nachteil wird gemeinhin durch das Finanzamt der Unterhaltsempfängerin auf deren Nachfrage kostenfrei in einer Vergleichsberechnung ermittelt. Sobald Ihre Mandantin mir diese Vergleichsrechnung vorlegt, werde ich ihr den steuerlichen Nachteil erstatten. Andere, von Ihnen als 'wirtschaftliche' bezeichnete Nachteile bedürfen natürlich ebenso geeigneter Nachweise, dass das eingeschränkte Realsplitting ursächlich ist.
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/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2009 12:24
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ganz eindeutig ist das nicht. Wie meistens im deutschen Unterhaltsrecht.

Wenn im Urteil ausdrücklich steuerlicher Nachteilsausgleich steht, kanst du dich zunächst mal darauf zurück ziehen.

Es gab zwar schon Urteile die das weit ausgelegt haben aber das würde ich abwarten.

Ich würde weiterhin entweder garnicht antworten oder höchstens schreiben, dass du, entsprechend dem Urteil den steuerlichen Nachteil auszugleichen bereit bist, dieser möge dir aber substanziert durch einen endgültigen Steuerbescheid belegt werden.
Weiter gehende Foderungen sind als unbegründet zurück zu weisen.

Gruss Beppo

Edit: Ich war wieder etwas langsam

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2009 13:03
(@sebawe)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo ihr beiden,

Beppo du warst doch nicht zu langsam, wenn unser Justitia so schnell wäre wie du, könnten wir uns einige Jahre eher den angenehmeren Sachen im Leben widmen.

Ich werde genau euren Ratschlag befolgen. Wenn sie meint dann soll sie erstmal darlegen, welchen wirtschaftlichen Nachteil sie erlitten hat. Ich werde
einen Teufel tun und schriftlich zu stimmen zu den wirtschaftlichen Nachteilen.

Die Ex hat immer eine neue Masche  :gunman:.

Liebe Grüsse sebawe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.06.2009 14:13