Wo Trennungsunterha...
 
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Wo Trennungsunterhalts im Steuerantrag eintragen?

 
(@childless)
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Hallo,

ich möchte gerne den TU für meine zukünftige EX-Frau steuerlich geltend machen. Für 2010 immerhin 15.000€.

Eine Zustimmung meiner Frau über den Erhalt von TU verweigert meine EX.

Anlage U fällt demnach also weg und kommt nicht in Frage.

Kann ich die Ausgaben an anderer Stelle eintragen?

LG
Childless

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2011 12:55
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Du könntest alternativ den Unterhalt mit der Anlage "Unterhalt" (Nein, die ist nicht identisch mit Anlage U) absetzen.
Das bringt aber deutlich weniger.

Du kannst deine Ex aber gerichtlich zwingen, die Anlage U zu unterschreiben.

Du solltest aber vorher sehr genau prüfen, ob sich das überhaupt lohnt, da du ihre möglichen Nachteile alleine übernehmen, die Vorteile aber ggf. mit ihr teilen musst.

Wie groß ist denn die Einkommensdifferenz zwischen euch?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2011 13:00
(@childless)
Zeigt sich öfters Registriert

Einkommensdifferenz zw. und beträgt ca. 40.000€ netto/jährlich ... ein (weiteres) Verfahren gegen meine EX wg. Anlage U werde ich nicht führen.

Dann muss ich wohl Anlage Unterhalt nehmen ... selbst wenn weniger bei rumkommt.

Kann ich auch eine Anlage Unterhalt für meinen Sohn für KU einreichen (für den zahle ich übrigens supergerne).

Danke für den schnellen Tipp.

LG
Childless

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2011 13:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Anlage Unterhalt geht nur bis maximal 600,- und ein paar Zerquetschte und eigenes Einkommen der Mutter wird auch noch abgezogen.

Und Kindesunterhalt kann man nicht absetzen.
Das ist schon den durch das Kindergeld abgegolten, welches du als EU-Zahler gar nicht bekommst.

Im Übrigen:
Ich zahle für meine Kinder nicht supergerne Barunterhalt, sondern möchte sie lieber selbst betreuen und sie mit allem versorgen, was brauchen.
Ich möchte nämlich supergerne lieber Vater als Zahlknecht sein!

Meine Meinung.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2011 13:10
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

bevor sich die Steuerexperten dazu melden, nur kurz der Hinweis, dass Du beim Geldwegendooferexwegwerfen darauf achten solltest, dass Dir eine unwohlgenossene RAtte die nicht wahrgenommene Steuerersparnis als unterhaltsverwerfliche Einkommensminderung vorhalten könnte (nie vergessen: wir sind in dem Land, in dem das Unterhaltsmaximierungsprinzip gilt) ...

Hat Exilein Dir ihre Weigerung schriftlich gegeben ? Kannst Du auch gleich als einseitige Kündigung der nachehlichen Solidarität dankend zur Kenntnis nehmen ...

Seid Ihr inzwischen geschieden ?

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2011 14:22
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

Um das nochmal zusammen zu fassen:

1. Unterhaltsrechtlich bist du verpflichtet die Anlage U zu einzureichen. Tust du das nicht, wird bei der Unterhaltsberechnung trotzdem die Steuerersparniss selbiger mit eingerechnet.

2. Deine Ex ist verpflichtet dem gemeinsamen Realsplitting zuzustimmen. Verweigert sie dies, musst du auf Zustimmung klagen (wofür hExe dann aber keine PKH bekommen wird weil Anspruch eindeutig und Klage bewusst durch sie herbeigeführt. Diese Erkenntniss bringt hExe dann meistens doch zum Unterschreiben). Wichtig: Du hast KEINEN Rechtsanspruch auf Unterscheiben der Anlage U, nur einen Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting. Eine Zustimming kann auch auf anderem Wege erfolgen.

3. Du muss hExe alle Nachteile Ausgleichen die ihr durch Versteuerung des Unterhaltes entstehen.
Dies ist wieder eine nette Falle des Gesetzgebers, denn dieser hat in Kauf genommen das diese Nachteile theoretisch sogar die komplette Steuerersparniss übersteigen können. Der Nachteilsausgleich fließt natürlich NICHT einkommensmindernd in die Unterhaltsberechnung ein. Hat hExe ein eigenes Einkommen gilt es hier abzuwägen ob das begrentze Realsplitting überhaupt Sinn macht.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.07.2011 14:36
(@childless)
Zeigt sich öfters Registriert

Seid Ihr inzwischen geschieden ?

Termin war am 14.07. ... Scheidungsurteil ist noch nicht da. Mein hat dem Rechtsmittelverzicht nicht zugestimmt und möchte gerne noch 2mal über "Los" gehen und den TU in Höhe von 936€ "mitnehmen" ...

Ansonsten wird man mich verklagen, für meinen Sohn noch bis Ende 14. Lebensjahr BU in Höhe von mtl. 450€ zu zahlen (mein Sohn ist jetzt 10 Jahre und 3 Monate) ... also noch 3 3/4 Jahre zahlen ... nach 3 jährigem Scheidungskrieg ist das für mich OK ... werde nicht zum OLG laufen damit.

Morgen gebe ich meine Steuer ab ... mal schauen, was passiert 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2011 13:45