Hi!
kurze Frage:
welche Auswirkung hat der Erst bzw. Zweitwohnsitz des Kindes auf die Steuereklärung geschiedener Elternpaare?
mfg
kimmi
Moin,
keine. Der Wohnsitz interessiert nur, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt wird oder das Kind auswärtig untergebracht ist bzw im Ausland lebt.
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi,
und wenn der Betreuungselternteil den vollen Freibetrag BEA beantragt.
Zusatzfrage: kann man dagegen eigentlich gar nichts unternehmen?
Gruss von der Insel
Was ist mit den Kigabeiträgen die ich zahle? Kann man die nicht auch bei den Werbungskosten angeben?
mfg
kimmi
@Inselreif: Nein. Das sieht das EStG so vor.
@Kimmi: Ja die machst Du über Anlage Kind geltend, Seite 3 der Anlage.
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Warum werde ich dann von meiner Ex gefragt welchen Wohnsitz des Kindes ich bei der Einkommensteuererklärung angegeben habe? :question:
Grundlos fragt die nicht 😉
mfg
kimmi
Hi LBM,
@Inselreif: Nein. Das sieht das EStG so vor.
ja, steuerlich klar.
Aber damit wird die Frage, ob ich irgendwie gegen den Willen der (sich wahrscheinlich auch deswegen vehement sträubenden) KM die Anmeldung bei mir mit Nebenwohnsitz durchsetzen kann, schon wieder sehr interessant.
Alternativ einen Schaden aus Verletzung der nachehelichen Solidarität konstruieren, analog dem Thema gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr?
Gruss von der Insel
Moin,
sorry, dass ich vorhin so knapp war, von der Arbeit aus ists immer Handysurfing und das ist nicht sooo komfortabel. 😉
@Inselreif: Mir ist kein Präzedenzfall bekannt, bei dem was den BEA angeht nacheheliche Solidarität eingefordert werden kann. Wenn Du die Kids nun mit Nebenwohnsitz bei Dir anmeldest, würde das dem Wortsinn nach die Übertragung nicht erlauben. Dazu müsstest Du aber meine ich prophylaktisch widersprechen, da die vermutlich nicht unbedingt die tats. pol. Meldung des Kindes prüfen. Vermutlich entscheiden sie eh analog der Kindergeldberechtigung... wäre streitbar.
@Kimmi: s. Inselreif. Aber ob sie Dich nun fragt oder nicht, sie kann die Übertragung des BEA auf sich beantragen, egal was Du in Deiner Erklärung angegeben hast.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Ihr lieben,
jetzt muss ich doch mal wieder meinen Senf dazu geben.
wie schon hier http://www.vatersein.de/Forum-topic-20352-start-msg218960.html#msg218960 angesprochen liegt seit 2007 beim BFH eine Klage zu diesem Thema. Ähnlich wie die gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr könnte unter Umständen argumentiert werden, dass die Übertragung der zweiten 50% auf den/die Alleinerzeiher/in nur dann erlaubt ist, wenn dabei ein tatsächlicher Steuerminderungseffekt raus kommt.
Allerdings scheint diese Klage ganz unten im Stapel bei den Richtern des BFH zu liegen :mad:. Selbst wenn die Richter das dann irgendwann beschließen, könntest du deine Ex nicht daran hiindern das zu beantragen und müsstest dann den Zivilklageweg gehen. :phantom:
Ich reg mich schon lange nicht mehr auf :knockout:
Grüßle
PvF
Hi Pv5,
Danke für den Link, ist irgendwie an mir vorbeigegangen, obwohl ich das Thema schon länger auf dem Radar hab.
Wobei die Lösung mit dem Zivilrechtsweg, klar, ich denke ja auch dass das funktionieren würde. Nur dann mit Anwaltszwang vor dem Familiengericht und wenn die Kosten mal wieder gegeneinander aufgehofen werden, kann man von den 550 oder 600 Ocken Steuervorteil gleich wieder ein Drittel abzwacken oder sich den Titel gleich aufs Klo hängen.
Gruss von der Insel