Liebe Forengemeinde,
ich melde mich aus gegebenem Anlass mal wieder, weil ich eure geschätzte Meinung benötige.
Das 1. Kinde meines LG wird im Sept. volljährig (privilegiert, Gymnasium, zu Hause wohnend; Muddi gibt an auf Minijobbasis zu arbeiten, aber auch anderes Thema... und bestimmt später mehr dazu).
Mein LG stellt gerade seine "Unterlagen" für eine Auskunft zusammen, da er damit rechnet demnächst hochoffiziell angeschrieben zu werden.
Nun ist es so, das er im September 2011 eine Steuererstattung erhalten hat und im Juli 2012. Da das sog. Zufluss-Prinzip diesbezüglich existiert, stellt sich die Frage wie die Steuererstattungen "aufgeteilt" werden.
Ich meine gelesen zu haben, die Erstattung in 09.11 wird dem Nettoeinkommen in 2011 anteilsmäßig draufgeschlagen und die Erstattung in 07.12 wird auf das Nettoeinkommen 2012 aufgeschlagen.
Könnt ihr mir das so bestätigen?
Meine zweite Frage, wäre, ist die gesamte Erstattung voll umlegbar, wenn nachweislich im August 2012 1.000 EUR der Steuererstattung auf ein Sparkonto des fast volljährigen Kindes gegangen ist?
Die Leitlinien sagen ja aus, das Steuerstattungen den Unterhaltsberechtigten zugute kommen muss und das ist ja bereits geschehen.
Ich danke euch bereits jetzt für eure Meinungen dazu.
Gruß
PP
P.S. ich hoffe ich habe das Unterforum gewählt, sonst bitte verschieben
Moin pp.
Zunächst einmal: Gibt es eigentlich einen Titel?
Wenn ja, und dieser auf den 18. Geb. befristet ist, dann ist es mE die richtige Strategie abzuwarten und auf das "hochoffzizielle" Schreiben zuwarten. (Was meinst Du damit eigentlich?)
Ist der Titel nicht befristet, muss Dein LG tätig werden (Titel zurückfordern!)
Gibt es gar keinen Titel, sollte er die Zahlung an KM erst einmal einstellen. Das Kind wird sich dann schon melden müssen! (alternativ kann LG sich natürlich auch mit Kind einmal darüber unterhalten!)
Meine zweite Frage, wäre, ist die gesamte Erstattung voll umlegbar, wenn nachweislich im August 2012 1.000 EUR der Steuererstattung auf ein Sparkonto des fast volljährigen Kindes gegangen ist?
Wenn ihr eine U-Berechnung nach dem Wortlaut der Leitlinien macht und jmd mit spitzem Bleistift gegenrechnet, dann wird es vermutlich schwer, dieses Geschenk anzurechnen.
Zu Deiner ersten Frage kann ich Dir leider nichts schreiben.
Aber grs. meine Empfehlung (in Unkenntnjs des Verhältnisses zw LG, dem Kind und KM und natürlich seiner finanziellen Situation): Besteht die Möglichkeit, unabhängig von Leitlinien und DDT eine (Neu-)Regelung des KU finden? ZB: bis zur Beendigung der Schule weiter KU in bar wie bisher (da freut sich KM, da sie (noch) nicht mit im Boot und Dein LG sollte auch profitieren, weil das Thema Steuerzerstattung außen vor bleibt. Und was nach dem Abi kommt, hängt natürlich von den weiteren Plänen des Kindes ab...
Nur mal so ein Gedanke!
Gruss, Toto
Hallo Toto,
danke für deine Antwort.
Ja, es gibt einen Titel, dieser ist allerdings uralt, statisch aber auch unbefristet.
Im Moment geht mein LG da nicht ran, da dieser aufgrund seiner Statik und noch in DM ausgestellt, weil er dann nicht mal den gesetzlichen Mindesunterhalt überweisen würde.
Er wird jetzt ab Erreichen der Volljährigkeit die 4. Altersstufe des bisherigen Unterhalts nehmen und sich die 184,00 EUR Kindergeld anrechnen, sodass 18 EUR weniger als bisher überwiesen werden.
Da ich aber hier beim Thema Steuererstattung bin, frag ich noch ein bißchen dazu:
Die Steuererstattung beinhaltet nicht unerhebliche Kosten für die 2. Scheidung (ergo diese Kinder haben damit nichts zu tun), desweiteren Verpflegungsmehraufwendungen für berufl. veranlaßte Außendiensttätigkeit und ne Menge Fahrtkosten zur Arbeit.
Ist es richtig, dass die Ehescheidungskosten nicht berücksichtigt werden?
Die Verpflegungsmehraufwendungen max. zu 1/3 und die Fahrtkosten nur wenn dem gegenüber auch Fahrtkosten bei der Unterhaltsberechnung anerkannt werden?
Aufgrund der Entfernung zur Arbeit (67 km ein Weg) kämen enorme abziehbare Fahrtkosten zum tragen, wo ich bedenken habe ob die überhaupt anerkannt werden (OLG Hamm). Deswegen sollen die erstmal außen vor bleiben, aber im Gegenzug nicht über die Steuerklärung einkommenserhöhend gewertet werden.
Gruß
PP