Hallo Zusammen,
Folgender Fall:
- Ehepaar mit 1 Kind
- Die Ehe ist etwas weniger als 3j
- Das Ehepaar möchte sich ansich scheiden lassen, wegen dem Kind wollen sie erneut probieren
- Beide möchte jetzt durch einen Notar einen Ehevertrag machen
Frage:
Ansich kann man einiges in einem Ehevertrag vom Notar schreiben lassen,
doch wenn die Ehe nach 5, 10 oder 20j endet, was akzeptiert das Familiengericht und was ist nichtig?
Angenommen das Ehepaar einigt sich auf:
-P1- Kein Unterhalt für den/die Ehepartner/in vor der Scheidung
-P2- Kein Unterhalt für den/die Ehegatten/in nach der Scheidung
-P3- Ausschluss vom Versorgungsausgleich
-P4- Nur Unterhalt für das Kind / die Kinder (Düsseldorfer Tabelle)
F1- Welches dieser Punkte würden vom Gericht problemlos akzeptiert?
F2- Welche weiteren Punkte könnte man noch einbringen?
F3- Wie berechnet sich die Notarkosten anhand der obigen Inhalten?
F4- Angenommen das Gericht akzeptiert problemlos P3.
Wenn nun nur P3 im Ehevertrag stünde, kostet der Ehevertrag anders wie wenn alle Punkte stünden?
Vielen Dank, RHC
Moin RHC,
ich hatte vor rd. 2 Jahren eine ähnliche Situation wie Du (wie es dazu kam etc. lassen wir hier mal außen vor und kannst Du bei Bedarf in meiner Geschichte "Wellentäler" lesen..)
Unterhalt sowie ASR für Ehefrau nach der Scheidung wurde dort geregelt.
Aufgrund der Verhaltensweisen meiner EX nach der durch sie vollzogenen Trennung sowie eines zum Glück eingetretenen Erkenntnisprozesses meinerseits habe ich die Gültigkeit des Ehevertrages vor dem Amtsgericht angefochten.
Ergebnis: Der Notarvertrag war zu beiden Themen durch mich frei widerruflich...und spielte fortan in dem immer noch andauernden Scheidungsverfahren keine Rolle mehr....
Gruß
WNV
HI RHC,
da ich selber gute Erfahrung mit der notariellen Scheidungsfolgevereinbarung gemacht habe dazu folgendes:
Das Ganze klappt nur dann, wenn ihr Euch auf Augenhöhe einigen könnt. Das bedeutet auch, dass hier nicht ein Partner über den Tisch gezogen wird. Sonst ist spätestens beim Notar Schluss. Denn dieser ist unparteiisch und hat auf beide Parteien zu achten.
Aus meiner Erfahrung empfiehlt sich folgendes vorgehen: Termin beim guten Fachanwalt für Familienrecht und Ausarbeitung des Vertrages in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Notar. Warum diese Kombination? Natürlich kann auch der Notar selber die Gesichte aufsetzen. Du erreichst aber so ein Maximum an Fachverstand, da sich Notar und RA auch untereinander abstimmen und Unklarheiten bzw. neuste Rechtssprechung wirklich Eingang findet.
Vereinfacht gesagt wird der Notar mit jeder Zahl, die im Vertrag auftaucht, eine Abrechnung machen. Aber keine Sorge, dafür wird auch der komplette Arbeitsaufwand nicht extra berechnet, egal wie komplziert die Geschichte wird. Dazu kommen halt noch die RA-Gebühren.
Zum Verzicht auf TU lässt sich trefflich streiten, haben wir heute gerade in einem anderen Beitrag hier erlebt. Manche User vertreten die Meinung es geht, ich habe andere Erfahrungen gemacht. Es hängt hier immer am Einzelfall, ob Bedürftigkeit beim Partner vorliegt etc. Auch für diese Prüfung ist der Anwalt sinnvoll.
Natürlich kann der Unterhalt im nachhinein ausgeschlossen werden. Sinnvoller ist aber die Möglichkeit der Begrenzung. So können auch für den Ex-Partner klar definierte Zeiträume gegeben werden, in denen er seine Arbeitstätigkeit wieder auf den Stand bringen kann, dass ein selbstbestimmtes Leben möglich ist.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleich ist seit 2009 möglich und gerade für so eine kurze Ehe sicher sinnvoll, da der admnistrative Aufwand ansonsten schon hoch ist durch die Rechnerei. Im Regelfall muss aber etwas zu Kompensation angeboten werden, damit es vor Gericht Bestand hat. Vielleicht gibt es noch andere Schulden / Immobilien etc. die hier verrechnet werden können. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
Vorteil der vollständigen Scheidungsfolgevereinbarung beim Notar ist aus meiner Sicht die Bindungswirkung vor Gericht. Sauber ausgearbeitet wird es so vom Gericht abgenickt und ihr seid in 15 min geschiedene Leute (wenn ihr zum Termin 2 Anwälte mitbringt). Es ist mit die sauberste, kostengünstigste Möglichkeit der Scheidung aus meiner Sicht. Die aber nur funktioniert, wenn beide Seiten noch kompromiss- und gesprächsbereit sind. Als Dankeschön erstattet das Gericht Euch noch die hälftigen Gerichtsgebühren. Dazu habt IHR als Parteien die Folgen für Euere weitere Zukunft bestimmt und niemand sonst. Gruß Ingo
Hallo
den von Ingo beschriebenen Weg finde ich auch am sinnvollsten. Eine umfassende Beratung ist schon sehr sinnvoll, denn man will ja nicht so einen Vertrag abschließen der dann im Zweifel anfechtbar ist. zB kann ich mir vorstellen dass man den Versorgungsausgleich nur ausschließen kann wenn keiner dadurch extrem benachteiligt wird, was zB der Fall ist wenn einer mit dem Kind längere Zeit zu Hause bleibt so dass noch nicht mal die Kinderanrechnungszeiten weiterhelfen, oder bei sehr hohen Lohngefälle zwischen beiden.
Ich bin der Meinung dass man TU (also Unterhalt vor der Scheidung) nicht einfach so ausschließen kann. Solange sich aber beide einig sind und dran halten und keine öffentlichen Töpfe anzapfen, geht es natürlich (auch ohne Notarvertrag wenn man so will).
Ansonsten könnt ihr euch beraten lassen, ob es sinnvoll ist eine salvatorische Klausel mit aufzunehmen, die regelt dass die anderen Bestandteile gültig bleiben wenn ein einzelnes Bestandteil ungültig würde, und die die Rechtsfolge, das der ganze Vertrag nichtig wird, ausschließt. Vielleicht ist es auch immer so dass so ine Klausel mit aufgenommen wird.
Weiterhin kann im Ehevertrag noch geregelt werden dass der Güterstand im Falle einer Scheidung ein modifizierter Zugewinn sein soll...das heißt ohne Scheidung ganz normal Zugewinngemeinschaft, bei Scheidung dann jedoch Gütertrennung. Sprich "jeder seins".
Wichtig fände ich auch in eurer Situation zu regeln (wenn ihr schon mal dabei seid) wie es mit dem Kind weitergehen soll, und da solltest du Wert darauf legen dass ihr das gemeinsame Sorgerecht weiterführen wollt und die Kinderbetreuung beide sicherstellen wollt (also sprich dem Kind beide Elternteile erhalten wollt). Natürlich gehört noch keine konkrete Umgangsregelung da rein, aber so eine Art Willenserklärung wo es langgehen soll, wäre schon wichtig. Ob sowas wischiwaschimäßiges allerdings mit aufgenommen wird, weiß ich nicht.
Der Preis fürs Ganze richtet sich nach dem Wert der dahintersteckt. Je mehr man regelt desto teurer, und ich glaube man legt die Nettogehälter zugrunde.
Der Preis für die Beratung beim RA ist ebenfalls entsprechend des Wertes oder nach einer Stundenpauschale.
Im übrigen, vielleicht nutzt es ja was wenn ihr beide einfach mal niederschreibt wie ihr es im Falle einer Trennung regeln würdet zu den Punkten Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn, Haushaltsteilung und nicht zuletzt Kinderbetreuung. Nur damit ihr mal seht wo die Knackpunkte liegen. Denn je mehr Einigkeit, desto weniger Beratungszeit beim Anwalt 😉
Ich würde fast sagen vielleicht reicht das sogar aus, das nur für euch aufzuschreiben und gegenseitig zu unterschreiben, wenn ihr beide fair miteinander umgeht. Aber da hier viele schlechte Erfahrung haben, stehe ich damit evtl. recht einsam da. Und so eine gegenseitige Willenserklärung hat natürlich null rechtlichen Bestand.
Auf jeden Fall viel Glück beim "Miteinander versuchen". Was wichtig ist: die Ursachen eurer Meinungsverschiedenheiten und Streits herausfinden und versuchen daran zu arbeiten, notfalls mit Hilfe von außen (Eheberatung usw.). Und nicht nur die fehler des anderen suchen, sondern die Eigenschaften und Eigenheiten des anderen akteptieren lernen...Sonst wird es immer wieder scheitern...
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Moin.
Die Familienjustiz lässt sich ungern die eigene Allmacht durch so etwas eigenmächtiges wie Eheverträge einschränken.
Darüber sollen nicht die Betroffenen entscheiden, sondern nur die Justiz kraft ihres Steines der Weisen.
Um dieses Ziel zu erreichen, hat der BGH beschlossen, dass Eheverträge auch dann für ungültig erklärt werden können, wenn sie gegen kein Gesetz verstoßen und auch, wenn sie notariell erstellt wurden.
Außerdem werden sie in Gänze ungültig, wenn einzelne Teile ungültig sind.
Und damit man auch das nicht umgehen kann, wurden salvatorische Klauseln auch gleich ausgeschlossen.
Insofern kann man sich mit den meisten Eheverträgen nur den A* abwischen.
Zumindest, solange sie nicht eindeutig zugunsten der Frau formuliert sind.
Es soll eben kein Vater seiner Ausschlachtung entgehen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin
Das von Beppo als absolut hervorzuhebende Negativurteil des BGH kannst Du >>hier<< nachlesen. Schick ist die Begründung - das arme Hascherle vor dem reißwütigen Wolf. Und, ähm, gab es mal eine voreheliche Zeit? NIEMALS. Alles, aber auch alles, ist ehelich.
Falls die arme Frau gar im 9. Monat schwanger ist und eine notarielle Festlegung des Ehevertrages erfolgt, ist grundsätzlich Sittenwidrigkeit im Spiel (BGH-Urteil). Dann müsste laut BGH davon auszugehen sein, dass Frauen im 9.Monat nicht ganz Herr Frau ihrer Sinne sind. Interessante Feststellung - und bitte, wo waren bei diesem Urteil die Vollblut-Feministinnen ala A.S.?.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo zusammen,
Nach dem was ich im Internet so lese, habe ich das Gefühl,
dass ein Ehevertrag bei der Scheidung seine Bedeutung verlieren kann,
wenn bei der Scheidung eines der Paare durch den Ehevertrag benachteiligt ist.
Und ich glaube, dass ist meistens der Fall, dass durch den Ehevertrag immer eines der Paare benachteiligt ist!
Wenn man den Unterhalt des Partners / der Partnerin und/oder den Versorgungsausgleich ausschließen will,
ist fast immer einer bevorteilt und der/die andere benachteilt.
Wie sieht die Realität i.d.R. aus?
- i.d.R. arbeitet der Mann länger als die Frau ("arbeiten" im Sinne von selbständig oder für eine Firma arbeiten, "länger" im Sinne der Abgabe für die Rente)
- i.d.R. nimmt die Frau als einzige oder für längere Zeitraum Elternzeit als der Mann
- i.d.R. verdient der Mann auch mehr Geld als die Frau
Wie gesagt, "i.d.R.".
Ausnahmen bestätigen die Regel!
Wenn man diese Regelfälle vor Augen hält, kann man in einem Ehevertrag schreiben was man will.
Das Familiengericht wird -so verstehe ich es zumindest- zur gegebener Zeit, anhand den Gegebenheiten prüfen,
ob der Inhalt nur eines der beiden Paare Vorteile bringt.
Schlußfolgernd nützt ein Ehevertrag nur den Notaren, die sie aufsetzen.
Das zumindest ist das Ergebnis meiner bisherigen Internetrecherche.
Anders gefragt, unter welchen Vorraussätzen bringt ein Ehevertrag überhaupt etwas für beiden gleichzeitg viel, d.h. ein win-win für beide?
Ich sehe, dass ein Ehevertrag langfristig eher einer der beiden Personen etwas bringt. Das wiederum erlaubt das Gericht nicht!
Also wozu dann das ganze?
Oder sehe ich da etwas falsch?
Danke, RHC
Du siehst es insofern falsch, dass die Justiz nur korrigierend eingreift, wenn die, nach Meinung des BGH, geistig völlig minderbemittelte Frau benachteiligt sein könnte.
Sei versichert, dass Nachteile des Mannes ohne weitere Einwende durch gewunken werden.
In den einschlägigen Rechtsberatungen wird eigentlich auch nur noch Frauen zum Abschluss eines Ehevertrages geraten.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@Beppo
Genau das meine ich. Das "korrigierende" Eingreifen des Justiz ist i.d.R. der Fall.
Wozu also ein Ehevertrag, wenn sowieso später durch den Justiz "justiert" wird.
Hi
Dennoch würde ich einen Ehevertrag immer favorisieren - oder z.B. Gütertrennung des Ehestandes. Ehevertrag schon allein deshalb, falls ich später (wenn notwendig) mich meinen Kindern ggü. rechtfertigen müsste. Völlig egal ob sinnvoll, nutzlos ist lediglich das, was man unterlässt. Aus Resignation heraus etwas zu unterlassen ist so zielführend wie den Kopf freiwillig unter das Henkerbeil zu legen. Immer frei nach dem Motto: Was mir nicht schadet/schaden kann, das kann ich unterschreiben.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi
Aber mal zu den 4 Punkten von Dir.
Pkt.1: Indiskutabel, da nur gültig, wenn annähernd gleiche Einkommen erzielt werden. Im Voraus ist ein gänzlicher Verzicht nicht möglich. Das geht erst, wenn der Zeitpunkt da ist. Grundlage ist, das Eheleute (auch getrennt lebend) sich gegenseitig zu UH verpflichtet sind und sich der Anspruch an den ehelichen Bedingungen orientiert.
zu Pkt.2: Falls betreuungsbedürftige Kinder im Spiel sind, wird dieser Passus laut Gesetz sittenwidrig = nichtig.
zu Pkt.3: Unmöglich, da gesetzlich vorgeschrieben seit 2011. Lediglich eine Einigung auf aussergerichtl. Klärung der Konten ist möglich. Doch sobald eine Partei Nein sagt, ist auch damit vorbei. Lt. Gesetz hat ein Versorgungsausgleich stattzufinden - wie auch immer. Soweit ich weiss, kann das sogar viele viele Jahre später noch "korrigiert" werden.
zu Pkt.4: Dazu braucht es keines Vertrages, da bereits gesetzlich festgelegt. KU hat m.M.n. nix in Verträgen oder Vergleichen zu suchen. Das kann nur nachteilig für den UH-Pflichtigen sein. Denn alles andere ist über den Anspruch des Kindes vom KU-Empfänger einklagbar. Auf KU kann nicht - auch nicht teilweise - verzichtet werden. Eine Freistellung (im Innenverhältnis) hingegen ist möglich, wenn ansonsten das Kind nicht bedürftig wird. Nur, wenn man sich so einigen kann, dann braucht man auch keinen Vertrag.
Versteh es mal so. Solange alles Friede, Freude, Eierkuchen ist, könnt ihr machen was ihr wollt. Aber sobald es strittig wird, dann ändern sich nicht nur die inneren, sondern auch die äusseren Bedingungen. Das wird leider viel zu häufig übersehen/ignoriert.
Gruss oldie
Edit: Ergänzungen
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi,
trotz der vielen richtigen Punkte, sind die Möglichkeiten der Scheidungsfolgevereinbarung aus meiner Sicht immer noch die beste Art für zwei Parteien, die noch kompromissbereit sind und ihr Schicksal in die eigenen Hände nehmen möchte.
In strittigen Fällen wird es schon im Vorfeld kaum zu einer Einigung kommen. Dazu kommt dass sich Betroffene zu diesen Themen wirklich fachlich beraten lassen sollten.
Natürlich ist ein Aussschluss des Versorgungsausgleich möglich, wenn er durch die Scheidungsfolgevereinbarung korrekt vorbereitet worden ist. Im Scheidungsantrag wird der Verzicht auf diesen gefordert und das Gericht prüft daraufhin die vertraglichen Grundlagen. Es wird daraufhin auch auf die Zusendung der entsprechenden Bögen zum Versorgungsausgleich durch das Gericht verzichtet und im Termin die Sach auch so angenommen. Das bedeutet natürlich nicht, dass hier ein Partner über den Tisch gezogen wird. Das ganze funktioniert nur, wenn eine Gegenleistung in anderer Form erbracht wird. Nur das müssen nicht Eure Rentenpukte sein. Gruß Ingo
Ergaenzend möchte ich hinzufügen, dass man nachehelichen Unterhalt ebenfalls auschliessen kann,
jedoch nicht Betreuungsunterhalt. Die eheliche Frau kann ja nicht schlechter gestellt werden, als die nichteheliche.
Nochmal die Langantwort.
- Der Güterstand ist wählbar. Nutzen!
-Man kann soweit ich weiss, und da mag Oldie auf neuerem Stand sein, nachehelichen Unterhalt bis auf die Kernbereiche (Betreuungsunterhalt) ausschließen. Da der Betreuungsunterhalt durchaus begrenzt ist, sollte man darüber auch gut nachdenken. Auc hder Betreuungsunterhalt kann zeitlich durch Schaffung eines Ausgleichs begrenzt werden.
- Der Versorgungsausgleich lässt sich durch Schaffung eines Ausgleichs (soweit ich weiss) ebenfalls ausschließen. Das kann z.B. eine Lebensversicherung zugunsten der Frau sein. Oldie mag da neuere Urteile kennen.
Es gab neulich wieder ein Urteil des Olg Kölns, welches wieder höhere Gestaltungsfreiheit beim Ehevertrag eingeräumt hat. Ich wäre an Oldies Quellen / Meinungen jedoch sehr interessiert.
Moin
Ich weise nur darauf hin, dass nichts endgültig geregelt werden kann, wenn sich die Bedingungen anschliessend ändern. Sei es die Geburt gemeinsamer Kinder, eine Änderung im Betreuungsmodell, schwerwiegende und zeitl. anhaltende Erkrankung (der Kinder), berufliche Änderungen von Bedeutung, Änderung des Modells der Haushaltsführung, und und und. Denn dann kann ein gericht den Ehevertrag abklopfen auf Sittenwidrigkeit (welche sich erst im Verlauf der Ehe ergibt, rückblickend auf den Zeitpunkt der Ehevertragszeichnung).
Ich halte einen Ehevertrag nicht für überflüssig, nur messe ich ihm nicht die Bedeutung zu, die oftmals suggeriert wird. Vor allem glaube ich nicht, dass er eindeutig und endgültig verbindlich ist. Meine Punkte oben sollen das Herausstreichen, was genau den jeweiligen Wunsch torpedieren könnte.
Zwei Meinungen, welche in ähnliche Richtung gehen:
http://www.anwalt-scheidung-online.de/versorgungsausgleich.ph p">Link1
http://www.recht-finanzen.de/contents/familienrecht/wann-ist-ein-ehevertrag-unwirksa m">Link2
Nochmal Versorgungsausgleich:
Der soll durchgeführt werden, damit vor allem die Altersarmut eingedämmt wird. Ob nun Punkte oder Vermögen/Besitz hier aufgeteilt werden, ist den Eheleuten selber überlassen. Nur es muss irgend etwas geteilt werden, was dann auch den guten Sitten entspricht und nachhaltig ist/sein würde.
- Der Versorgungsausgleich lässt sich durch Schaffung eines Ausgleichs (soweit ich weiss) ebenfalls ausschließen. Das kann z.B. eine Lebensversicherung zugunsten der Frau sein. Oldie mag da neuere Urteile kennen.
Eben. Der eine fordert Ausgleich, und der andere will nur ausgleichen. Da aber der überwiegende Teil der (arbeitenden) Bevölkerung seltsamer weise weder über Besitz noch Vermögen verfügt, sind das nun mal meistens die Versorgungspunkte.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Was wäre denn mit einer Formulierung wie dieser....
- Gütertrennung im Falle einer Scheidung. Die Partei, die auszieht erhält von der Gegenpartei eine Ausgleichsumme von 4K€ zur Anschaffung einer Einrichtung.
- Auschluss des Versorgungsausgleichs, aber Einzahlung von X € in eine private Rentenvers. Die Zahlung läuft bis 1 Jahr nach der Scheidung weiter.
- Ausschluss des nachehelichen Unterhalts mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts. Bis zur Scheidung und im ersten Jahr kann die Erwerbstätigkeit erhöht werden, ohne dass eine Anrechnung erfolgt.
- Wunsch der Parteien nach einer Trennung ist die wechselseitige Betreuung der Kinder, sofern K aus der Beziehung hervorgehen und zwar unabhängig von der vorherigen Organisation. Eine Überganszeit von einem Jahr erscheint den Parteien angemessen.
- Wunsch der Parteien, sofern die wechselseitige Betreuung ausgeschlossen ist, dass der Betreuung durch den anderen Elternteil oder durch Organisation einer Betreuungsmöglichkeit durch den anderen Elternteil stets der Vorzug vor der einseitigen Betreuung durch ein Elternteil zugeben ist, unabhängig von der vorherigen Organisation. Eine Überganszeit von einem Jahr erscheint den Parteien angemessen.
Sowas in der Art könnte man vielleicht machen?
Moin
Was wäre denn mit einer Formulierung wie dieser....
Frage den Tatrichter.
Gruss oldie
PS: Ich postuliere hier nicht meine Auffassung, wie ICH entscheiden würde. Das bitte sei klargestellt. Nur traue ich keinem Gericht, keinem Richter, gerecht bzw. angemessen zu entscheiden. Dafür ist das alles viel zu subjektiv abhängig. Ein Richter kann faktisch in solchen Dingen entscheiden, wie er lustig ist. Einzige Maßgabe ist, für die nächst höhere Instanz plausibel, gesetzeskonform und einzelfallbezogen zu agrumentieren. Und bitte, da gibt das Gesetz aber nun jede Menge her. Daher ist es so wichtig, in jedem Fall einzigartig und absolut korrekt (siehe sittenwidrig bzw. Billigkeit und auch Wirkung) zu sein. Ein Ehevertrag kann das nicht auf Dauer, der kann im Zweifel höchstens ein Indiz sein, wie verfahren werden sollte. Jede vom Gesetz gebilligte (!!!) Änderung der Ehevertrags-Grundlagen kann da genügen. Es ist der Tatrichter, der befindet - nicht ich, nicht du, nicht er oder sie - nur der Tatrichter. Ist das so schwer zu verstehen? Glaubt hier noch irgendwer an die Heiligkeit von Gesetzen? Und nochmal - ich nenne lediglich Gefahren, Einfallstore, gegn. Agrumente.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
es steht außer Frage, dass Du Recht hast. Klar ist, ein Richter kann sowas jederzeit kippen. Es ist aber auch so dass es helfen kann. Im Falle der Ungültigkeit werden manchmal auch die Verträge so angepasst, ohne das direkt die gesetzliche Maximalforderung eintritt. Oder sie sind eben auch mal gültig. Ich meine, wenn man so in das Gesetz blickt, sieht man erstmal nix, was den Unterhalt der Dauer nach begrenzt. Das bedeutet, es kann passieren, dass Unterhalt lebenslänglich nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (aka 3/7) gezahlt werden muss. Wenn man nur eine kleine Chance hat, durch einen solchen Vertrag aus dieser Nummer rauszukommen, sollte man sie auch nutzen. Und man kann die Begründung der Sittenwidrigkeit auch schwer machen:
- Gütertrennung mit kleiner Kompensationszahlung.
- Versorgungsausgleich nur bei Kindern maximal in Höhe der Versorgungsansprüche, die die Frau ohne Ehe/Kinder gehabt hätte, so das ehebedingte Versorgungsnachteile nicht gegeben sind.
- Nachehelicher Unterhalt nur bei Betreuung von Kindern / Krankheit / Bedürftigkeit / hohem Alter, begrenzt in der Höhe auf den Betrag, den sie ohne Kinder verdient hätte und zeitlich begrenzt, um einen Übergang in die Selbstständigkeit zu ermöglichen. Erstes Jahr anrechnungsfrei.
- Festlegung, dass es Wunsch der Partner ist, sich im Falle des Scheiterns der Ehe jeweils wieder einer Berufstätigkeit nachzugehen und sich gemeinsam um die Kinder zu kümmern und sich so gegenseitig arbeitsmäßig und finanziell zu entlasten.
Gründe kann man immer finden, aber so einfach dürfte es nicht mehr werden. Es ist vielleicht ein Hoffnungsschimmer verglichen mit - Zahlen! lebenslänglich!
mfg
Hi,
sehe es auch wie Dantes. Ich kann ja hier die Schelte auf das Justizsystem gut verstehen. Trotzdem sollte man sich noch mal den Sinn des Ganzen anschauen. Verträge schliesst man in der Regel auf Augenhöhe. Und macht sie rechtsgültig beim Notar. Dieser "friedfertige Jurist" ist nicht dafür da, Ehekriege auszufechten - das kann er auch gar nicht. Daher kommt der Ehevertrag oder die Scheidungsfolgevereinbarung auch nur für solche Parteien in Frage, die sich über das emotionale hinaus noch verständigen können. Und die vielleicht längst wieder eine neue Partnerschaft eingegangen sind, die Scheidung aber so gut und kostengünstig wie möglich durchführen wollen.
Und das ist ja auch ein wichtiger Punkt: Durch die Scheidungsfolgevereinbarung und ihrer Bindungswirkung vor Gericht gelingt damit die Scheidung und die vollständige Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen. Wer natürlich gleich Angst hat, dass alles durch Klagen, Einzelfallentscheidungen zu Schwangeren und sonstiges zu nichte gemacht wird, soll die Finger davon lassen und sich schön alles vom Richter vordiktieren lassen. Mein Fall wäre es nicht und ich kann diesen Weg halt guten Gewissens empfehlen. Aber wie immer gilt - das muss jeder für sich selber entscheiden. Und ohne intensive fachliche Beratung geht hier auch nichts. Eheverträge sind nichts von der Stange und müssen auf jeden Einzelfall angepasst werden. Gruß Ingo