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Formulierung der Scheidungsfolgevereinbarung

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(@mussdassein)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle!

Ich bin durch Empfehlung in dieses Forum gekommen, da demnächst bei mir die Scheidung ansteht.
Zur Ausgangslage:
Meine Frau ist mit den Kindern (14 und 16J) weggezogen. Das Trennungsjahr läuft seit Ende letzten Jahres, sie wird die Scheidung einreichen und hat sich dafür einen Anwalt genommen.
Wir wollen uns einvernehmlich trennen, konnten bis jetzt bis auf wenige "Ausrutscher" gut miteinander reden.
Jetzt soll unser gemeinsames Haus verkauft werden, die Auszahlung der Kaufsumme kommt auf jeden Fall noch vor dem Scheidungstermin, aber eventuell auch noch vor Einreichung der Scheidung durch den Anwalt
Im ersten Brief des Anwalts stand ein Satz, der offenläßt, ob es gerichtliche Auseinandersetzungen um den Verkaufserlös geben wird.
Meine Frau meinte, sie hatte dies bei ihrem Beratungsgespräch ausdrücklich verneint. Um das (und auch andere Sachen) vorab zu klären, möchte ich beim Notartermin gleich eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnen. Ich habe natürlich hier im Forum gesucht und mal was zusammengestellt.. Fakt ist: Ich möchte eine faire Trennung für uns beide, aber auch möglichst viel Sicherheit vor Terror.
Der Anwalt soll die Version dann bekommen und meiner Frau eine Empfehlung pro / contra geben.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Vorbemerkung:
Wir sind uns unstrittig einig, dass für unsere Ehe das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Die Ehefrau wird den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Der Ehemann stimmt dem Antrag zu. Für den Fall der rechtskräftigen Ehescheidung regeln wir Folgendes:

a) Der durch den Verkauf des Hauses X erzielte Erlös in Höhe von 100 Euro soll wie folgt aufgeteilt werden:

Beide Parteien zahlen je 10 Euro in eine Sparanlage zu Gunsten der gemeinsamen Kinder A und B ein.

Der verbleibende Betrag von 80 Euro wird hälftig zwischen den Parteien geteilt.

Ein Bankguthaben  in Höhe von ca. 20 Euro wird nach Auszahlung ebenfalls hälftig zwischen den Parteien geteilt.

Das gemeinsame Girokonto ist bereits zum xx.xx.2009 hälftig zwischen den Parteien geteilt worden.

Über die Aufteilung des Hausrates besteht Einigkeit, er hat bereits im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden.

b) Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Sorgerecht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für die gemeinsamen Kinder A, geb. 19xx und B, geboren 19xx, von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen wird. Die Parteien stimmen darüber ein, daß die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter haben.

c) Der Vater zahlt monatlich im voraus, entsprechend dem Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle, für beide Kinder einen monatlichen Kindesunterhalt zu Händen der Mutter. Die Zahlung des Kindesunterhaltes endet mit der Erreichung der Volljährigkeit (18 J) des jeweiligen Kindes. Danach findet eine Neufestsetzung des Kindesunterhaltes gemäß der gesetzlichen Grundlagen mit dem jeweiligen volljährigen Kind statt.

d) Die Parteien verpflichten sich, für den Umgang zwischen den Kindern und dem Vater einvernehmliche Regelungen unter Berücksichtigung der Belange der Kinder zu finden.

e) Der Versorgungsausgleich soll gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.

f) Die Parteien verzichten gegenseitig auf Unterhalt.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Würdet Ihr das als fair betrachten? Wo liegen eventuell Fallstricke? Was passiert, wenn die Kaufsumme vor Einreichung der Scheidung gezahlt wird. Kann trotz dieser Vereinbarung der Zugewinnfall eintreten? Wie könnte man dem hierbei vorbeugen? Außer dem Abheben der gesamten Summe am nächsten Tag!  :redhead:
Wie heißt es denn eigentlich genau? Scheidungs(folge)(n)vereinbarung?

Bin jetzt für 3 Stunden weg, schaue aber heute definitiv wieder rein!

*Edit: Datum auf Wunsch des TO anonymisiert*

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.08.2009 19:31
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ich würde auf jeden Fall den Zugewinnausgleich abschließend aufnehmen. Damit geregelt wird, wer was an wen zahlt oder dass der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Das hängt von eurer speziellen Situation ab. Sonst kannst du ja jetzt noch gar nicht wissen, was später noch auf dich zukommt. Außerdem ist es dann egal, ob das das Haus vor oder nach der Scheidung verkauft wird.

Desweiteren würde ich für die Kindersparkonten festlegen, wer darauf Zugriff hat (z.B. nur beide Elternteile einvernehmlich) bis die Kinder volljährig sind. Oder eine vorzeitige Verfügung über die Konten ausschließen.

Es könnte auch sinnvoll sein, in der Scheidungsfolgenvereinbarung die Umgangsregelung zu präzisieren. Habe ich selber aber auch nicht gemacht. Dann müsstest ihr auch schon sehr ins Detail gehen.

Grüße
Tom

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2009 21:15
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

hallo,

in eine solche Vereinbarung sollten alle Punkte rein, die euch wichtig sind. Du hast schon etwas sehr umfassendes zusammengestellt. Ich habe folgende Anmerkungen:

zu a)
Tom hat recht, der Zugewinn sollte mit der Vereinbarung abschließend abgefrühstückt sein. du kannst es unter a) aufnehmen mit der Formulierung,: Mit dieser Vereinbarung wurde der Zugewinn abschließend aufgeteilt (bzw. geregelt). Weitere Ansprüche diesbezüglich bestehen nicht.

Übrigens: Das mit der Verkaufssumme aus dem Haus sehe ich problematisch, wenn der Kaufpreis nicht erzielt werden kann. Da müsstest du absolut sicher sein, oder den vertrag erst aufsetzen, wenn es einen Käufer gibt.

zu d)
Schreib doch die einvernehmliche Umgangsregelung unter d) gleich mit rein, dann ist das auch erledigt.

zu f)
Der Punkt des wechselseitigen Verzichtes auf Unterhalt unter f) müsste umfassender formuliert werden. Etwa so:
Die Parteien verzichten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, einschließlich des Unterhalts in Fällen der Not und unverschuldeter Erwerbslosigkeit und nehmen ihre Verzichtserklärung wechselseitig an. Der Unterhaltsverzicht erfolgt auch in Kenntnis des ab Januar 2008 gültigen Unterhaltsrechts, über das die Parteien durch ihre Anwälte (bzw. die Anwältin der Ehefrau) umfassend informiert wurden. Die Parteien erklären, dass beide Partner ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern und dies auch zukünftig der Fall sein werde. Die Vereinbarung des Unterhaltsverzichts soll auch dann bestehen bleiben, falls sich diese Erwartung nicht erfüllen sollte.

(das wurde im Vergleich meines LG so aufgeschrieben. ich finde es immer noch eine ziemlich coole Formulierung)

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2009 22:19
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi MussDasSein
Herzlich Willkommen

Als "Insider" würde ich Dich bitten, Punkt a) mal detailierter darzustellen, Zahlen sollten und dürfen auch auftauchen und machen vor allem ein event. Interesse der gegn. RA deutlich, ebenso event. Ankündigungen Deiner DEF.

Der Zugewinn endet gesetzl. dann, wenn der Scheidungsantrag durch das Gericht der/dem Betroffenen zugestellt wurde. Alles zuvor vereinbarte, besiegelte oder sonstwas kann m.E. in Frage gestellt werden. Deine DEF kann, muss aber nicht, diese Scheidungsfolgevereinbarung akzeptieren und unterschreiben. Problematisch könnte es dann werden, wenn plötzlich auf der einen Seite nichts mehr, auf der anderen hingegen noch alles an Vermögen vorhanden ist. Da heisst es dann als Ausrede, es wurden noch irgendwelche ehebedingten Schulden oder Verpflichtungen bedient oder sonstwas für Gründe wie z.B. Das Geld ist verbraucht. Für (fast) alles innerhalb der Ehe haften auch beide Partner.
Schreibe Deine Befürchtungen daher ausführlich - ohne dem kann kaum was konkreteres gesagt werden (Anwaltsschreiben, Girokonten, Kaufabsichten etc.).

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2009 22:33
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der Zugewinn endet gesetzl. dann, wenn der Scheidungsantrag durch das Gericht der/dem Betroffenen zugestellt wurde. Alles zuvor vereinbarte, besiegelte oder sonstwas kann m.E. in Frage gestellt werden.

Genau!
Eine vorgezogene Verteilung der Güter muß durch eine notarielle Gütertrennung besiegelt werden. Ansonsten wird danach nochmal geteilt.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2009 22:37
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ansonsten wird danach nochmal geteilt.

@beppo - so wie es deine signatur eindrucksvoll darstellt *duckundweg*

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2009 22:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Daran musste ich dabei auch denken.  🙂

Allerdings hat mir mein RA diesen Hinweis vor dem Verkauf des Hauses noch halbwegs rechtzeitig gegeben.
Nur nicht, bevor ich meiner Ex das halbe Haus überschrieben und die Schulden alleine behalten habe aber das ist OT.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2009 22:57
(@mussdassein)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich würde auf jeden Fall den Zugewinnausgleich abschließend aufnehmen. Damit geregelt wird, wer was an wen zahlt oder dass der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Das hängt von eurer speziellen Situation ab. Sonst kannst du ja jetzt noch gar nicht wissen, was später noch auf dich zukommt. Außerdem ist es dann egal, ob das das Haus vor oder nach der Scheidung verkauft wird.

Das mit dem Zugewinnausgleich könnte problematisch werden. Da fiel letztens noch so ein Satz wie "Und dann schauen wir auch noch mal auf das (also mein) Girokonto." Da ich sparsam gelebt habe, sind da ca. 3000 Eus drauf. Das ist z.T. Geld aus Verkäufen, wo sie schon die Hälfte abbekommen hat. Jedenfalls denke ich daß sie diese Klausel nicht unterschreiben würde.

Desweiteren würde ich für die Kindersparkonten festlegen, wer darauf Zugriff hat (z.B. nur beide Elternteile einvernehmlich) bis die Kinder volljährig sind. Oder eine vorzeitige Verfügung über die Konten ausschließen.

Das ist eine gute Idee.

Es könnte auch sinnvoll sein, in der Scheidungsfolgenvereinbarung die Umgangsregelung zu präzisieren. Habe ich selber aber auch nicht gemacht. Dann müsstest ihr auch schon sehr ins Detail gehen.
Grüße
Tom

Das Problem ist die Entfernung: einmal quer durch die Republik. Da kann man nicht festlegen, daß ich jedes 2. oder 4. WE die Kinder haben werde. Insofern habe ich das mal allegemein formuliert. Vielleicht sollte ein Satz zu den Ferien rein.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.08.2009 23:33
(@mussdassein)
Schon was gesagt Registriert

hallo,

Übrigens: Das mit der Verkaufssumme aus dem Haus sehe ich problematisch, wenn der Kaufpreis nicht erzielt werden kann. Da müsstest du absolut sicher sein, oder den vertrag erst aufsetzen, wenn es einen Käufer gibt.

Es gibt einen Käufer, und die Summe steht schon fest. Das Problem ist, daß ich sie nach dem Kaufvertrag wahrscheinlich nicht noch mal zu einem Notar bekomme, unter anderem wegen der Entfernung.

zu f)
Der Punkt des wechselseitigen Verzichtes auf Unterhalt unter f) müsste umfassender formuliert werden. Etwa so:
Die Parteien verzichten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, einschließlich des Unterhalts in Fällen der Not und unverschuldeter Erwerbslosigkeit und nehmen ihre Verzichtserklärung wechselseitig an. Der Unterhaltsverzicht erfolgt auch in Kenntnis des ab Januar 2008 gültigen Unterhaltsrechts, über das die Parteien durch ihre Anwälte (bzw. die Anwältin der Ehefrau) umfassend informiert wurden. Die Parteien erklären, dass beide Partner ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern und dies auch zukünftig der Fall sein werde. Die Vereinbarung des Unterhaltsverzichts soll auch dann bestehen bleiben, falls sich diese Erwartung nicht erfüllen sollte.

(das wurde im Vergleich meines LG so aufgeschrieben. ich finde es immer noch eine ziemlich coole Formulierung)

ligr ginnie

Hört sich ja interessant an. Kann man ja probieren.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.08.2009 23:35
(@mussdassein)
Schon was gesagt Registriert

Hi MussDasSein
Herzlich Willkommen

Als "Insider" würde ich Dich bitten, Punkt a) mal detailierter darzustellen, Zahlen sollten und dürfen auch auftauchen und machen vor allem ein event. Interesse der gegn. RA deutlich, ebenso event. Ankündigungen Deiner DEF.

Kaufpreis ist ca. 130k€, Guthaben ca. 10k€. Insofern ist ein Interesse seitens des RA natürlich gegeben.

Der Zugewinn endet gesetzl. dann, wenn der Scheidungsantrag durch das Gericht der/dem Betroffenen zugestellt wurde. Alles zuvor vereinbarte, besiegelte oder sonstwas kann m.E. in Frage gestellt werden. Deine DEF kann, muss aber nicht, diese Scheidungsfolgevereinbarung akzeptieren und unterschreiben. Problematisch könnte es dann werden, wenn plötzlich auf der einen Seite nichts mehr, auf der anderen hingegen noch alles an Vermögen vorhanden ist. Da heisst es dann als Ausrede, es wurden noch irgendwelche ehebedingten Schulden oder Verpflichtungen bedient oder sonstwas für Gründe wie z.B. Das Geld ist verbraucht. Für (fast) alles innerhalb der Ehe haften auch beide Partner.
Schreibe Deine Befürchtungen daher ausführlich - ohne dem kann kaum was konkreteres gesagt werden (Anwaltsschreiben, Girokonten, Kaufabsichten etc.).

Gruss oldie

Naja, ich möchte das Anwaltsschreiben hier nicht als Scan verlinken. 😉 Es hieß sinngemäß, daß im Anschluß an den Verkauf eine Auseinandersetzung über das nach der Veräußerung vorhandene Vermögen erfolgen wird.
Und dies anscheinend ohne daß meine Frau das wollte. Jedenfalls sagte sie mir, dies hätte sie gegenüber dem RA abgelehnt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.08.2009 23:46




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Es hieß sinngemäß, daß im Anschluß an den Verkauf eine Auseinandersetzung über das nach der Veräußerung vorhandene Vermögen erfolgen wird.

Und genau hier liegt der Knackpunkt. Entweder Deine Frau akzeptiert die notariell beglaubigte Vereinbarung darüber oder Du behältst das Geld bis nach der Zustellung des Scheidungsantrages. Alles dazwischen ist provoziertes Harakiri (nicht Seppuku :wink:). Denn hier irrt die gegn. RA gewaltig. Die Vermögensauseinandersetzung bzgl. des Hauses beginnt nicht nach dem Verkauf desselben (expliziet in einem Scheidungsprozess), sondern erst mit Ende des Zugewinns mit Blick auf den Ausgleich. Diesen "Lapsus" so zu formulieren wie geschehen ist RA-eigen.
Deshalb: Ohne notarielle Vereinbarung zum endgültigen Zugewinnausgleich keinerlei Geldtransfer mehr von Dir. Du wärst nicht der erste der doppelt zahlt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2009 00:11
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

der 1.9. steht vor der Tür und damit die Neuregelung des Zugewinnausgleichs. Es zählen nunmehr auch voreheliche Vermögenswerte und vor allem Schuldwerte, (weil der Mann kommt ja immer verschuldet in die Ehe und Mutti mit den Kindern lebt sparsam, baut gemeinsam die Schulden ab). Wenn also noch irgendwo positives Vermögen auf deiner Seite ist, dann musst du sinnvolle Kosten erzeugen. Ja, das hat nichts mit Tutzi-Tutzi zu tun, ist aber notwendig.

Ich würde auch statt der absoluten Werte nur die Verteilungsprozentsätze für den einzelnen reinsetzen. Das macht es einfacher, wenn die Werte nicht realisiert werden.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2009 00:31
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo,

du hast Sorgen, dass deine Ex deinen Wünschen zum Zugewinnausgleich zustimmt? Ja wann, wenn nicht jetzt, kannst du eine Vereinbarung erreichen, mit der du leben kannst?

Dir muss klar sein: Du wirst wahrscheinlich nie wieder eine bessere Verhandlungsposition haben als jetzt. Weil du bietest etwas an, was deine Ex gerne möchte, nämlich Geld und kannst dafür etwas einfordern. Wenn du jetzt keinen Kompromiss zum Zugewinnausgleich erreichst, wird es später viel schwerer und unangenehmer. Jetzt hast du noch eine starke Verhandlungsposition.  Wenn jetzt um viele 10.000 Euros verhandelt wird, spielen 3.000 Euros doch keine so große Rolle mehr. Oder täusche ich mich da?

Wie DeepThought bereits angemerkt hat, würde ich auf jeden Fall auch nur die Verteilungsprozentsätze aufnehmen und keine festen Euro-Beträge. Damit es keine Überraschungen gibt.

Und auf jeden Fall, die notarielle Gütertrennung nicht vergessen (Danke Beppo).

Grüße
Tom

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2009 03:47
(@mussdassein)
Schon was gesagt Registriert

Genau!
Eine vorgezogene Verteilung der Güter muß durch eine notarielle Gütertrennung besiegelt werden. Ansonsten wird danach nochmal geteilt.

Gruss Beppo

Genau das ist es ja was ich mit dieser Vereinbarung erreichen will. Oder meinst Du, es muß zusätzlich dazu noch eine Gütertrennung erfolgen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.08.2009 09:41
(@mussdassein)
Schon was gesagt Registriert

Deshalb: Ohne notarielle Vereinbarung zum endgültigen Zugewinnausgleich keinerlei Geldtransfer mehr von Dir. Du wärst nicht der erste der doppelt zahlt.

Gruss oldie

Könnte man das so formulieren?

a)  Der durch den Verkauf des Hauses X erzielte Erlös soll wie folgt aufgeteilt werden:

Beide Parteien zahlen je 10 Euro in eine Sparanlage zu Gunsten der gemeinsamen Kinder A und B ein. Diese Anlage ist zur Absicherung einer späteren Ausbildung oder eines Studiums und darf nur hierfür verwendet werden. (hier vetraue ich meiner Frau mal, ich muß da nicht mitentscheiden)

Der verbleibende Betrag von wird hälftig zwischen den Parteien geteilt.

Ein vorhandenes Bankguthaben wird nach Auszahlung ebenfalls hälftig zwischen den Parteien geteilt.

Das gemeinsame Girokonto ist bereits zum 1.3.09 hälftig zwischen den Parteien geteilt worden.

Jeder behält ein Auto. Andere Vermögenswerte bestehen nicht.

Über die Aufteilung des Hausrates besteht Einigkeit, er hat bereits im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden.

  a1)  Der endgültige Zugewinnausgleich findet nur über die Girokonten der Parteien abzüglich aller Werte aus a) statt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.08.2009 09:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Es ist egal, wie du das formulierst.
Du kannst den Zugewinnausgleich nicht durch eine private Vereinbarung modifizieren oder einschränken.
Das geht nur notariell.

Wenn deine Ex  nicht bereit ist, ein 2. mal zum Notar zu gehen, dann bitte doch den Notar, das gleich in einem Aufwasch zu machen.
Andernfalls, kommt der Deal mit dem Haus eben nicht zustande.

Darauf verzichten kannst du nur, wenn sich die finanzielle Balance durch den gesetzlichen Zugewinnausgleich nicht mehr stark verschieben würde, diese zu deinen Gunsten ausfiele oder du grenzenloses Vertrauen in deine Ex hättest.

Bedenke dabei aber auch die Fallen, die der gesetzliche Zugewinnausgleich birgt, wie z.B. die Beschränkung auf positive Werte oder die Beweislastproblematik am Stichtag.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2009 10:03
(@mussdassein)
Schon was gesagt Registriert

Wenn deine Ex  nicht bereit ist, ein 2. mal zum Notar zu gehen, dann bitte doch den Notar, das gleich in einem Aufwasch zu machen.
Gruss Beppo

Deswegen schrieb ich im EP:

Um das (und auch andere Sachen) vorab zu klären, möchte ich beim Notartermin gleich eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnen.

Ich wollte nur sichergehen daß ich die richtigen Formulierungen verwende.
Meine Frau würde schon unterschreiben, sie will sich allerdings von ihrem Anwalt sagen lassen ob diese Vereinbarung für sie nachteilig ist oder nicht.
Also noch mal gefragt, wäre a1) bei notarieller Beurkundung ok?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.08.2009 12:28
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, auch nicht!

Es muss offiziell der Güterstand eurer Ehe von Zugewinngemeinschaft auf Gütertrennung umgestellt werden.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2009 12:34
(@mussdassein)
Schon was gesagt Registriert

Dann stelle ich die neue Version mal zur Diskussion:

Scheidungsfolgenvereinbarung

Vorbemerkung:
Wir sind uns unstrittig einig, dass für unsere Ehe das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Die Ehefrau wird den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Der Ehemann stimmt dem Antrag zu. Für den Fall der rechtskräftigen Ehescheidung regeln wir Folgendes:

a) Ab dem heutigen Tag wird die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart.

b) Der durch den Verkauf des Hauses X erzielte Erlös soll wie folgt aufgeteilt werden:

Der Betrag wird hälftig zwischen den Parteien geteilt.
Die Ehefrau zahlt von ihrem Anteil Y Euro [...] in eine Sparanlage zu Gunsten der gemeinsamen Kinder A und B ein.
Der Ehemann zahlt von seinem Anteil Z Euro [...] in eine Sparanlage zu Gunsten der gemeinsamen Kinder A und B ein.
Diese Anlagen dienen zur Absicherung einer späteren Ausbildung bzw. eines Studiums der Kinder.

Das Bankguthaben wird nach Auszahlung ebenfalls hälftig zwischen den Parteien geteilt.

Das gemeinsame Girokonto ist bereits zum ... hälftig zwischen den Parteien geteilt worden.

Über die Aufteilung des Hausrates besteht Einigkeit, er hat bereits im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden.

Jeder behält das auf ihn zugelassene Auto. Andere Vermögenswerte bestehen nicht.

b1) Der endgültige Zugewinnausgleich findet ausschließlich über die Gehaltskonten der Parteien zum heutigen Tage statt.

c) Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Sorgerecht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für die gemeinsamen Kinder A, geb. 19xx und B, geboren 19vv, von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen wird. Die Parteien stimmen darin überein, daß die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter haben.

d) Der Ehemann zahlt monatlich im voraus, entsprechend dem Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle, für beide Kinder einen monatlichen Kindesunterhalt zu Händen der Mutter. Die Zahlung des Kindesunterhaltes endet mit der Erreichung der Volljährigkeit (18 J) des jeweiligen Kindes. Danach findet eine Neufestsetzung des Kindesunterhaltes gemäß der gesetzlichen Grundlagen mit dem jeweiligen volljährigen Kind statt.

e) Die Parteien verpflichten sich, für den Umgang zwischen Kindern und Vater einvernehmliche Regelungen unter Berücksichtigung der Belange der Kinder zu finden.

f) Der Versorgungsausgleich soll gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.

g) Die Parteien verzichten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, einschließlich des Unterhalts in Fällen der Not oder unverschuldeter Erwerbslosigkeit und nehmen ihre Verzichtserklärung wechselseitig an. Die Parteien erklären, dass beide Partner ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern und dies auch zukünftig der Fall sein werde. Die Vereinbarung des Unterhaltsverzichts soll auch dann bestehen bleiben, falls sich diese Erwartung nicht erfüllen sollte.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.08.2009 19:24
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo

zu d) fällt mir noch etwas auf:
Der Ehemann zahlt monatlich im voraus, entsprechend dem Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle, für beide Kinder einen monatlichen Kindesunterhalt zu Händen der Mutter. Die Zahlung des Kindesunterhaltes endet mit der Erreichung der Volljährigkeit (18 J) des jeweiligen Kindes. Danach findet eine Neufestsetzung des Kindesunterhaltes gemäß der gesetzlichen Grundlagen mit dem jeweiligen volljährigen Kind statt.

Hier fehlt noch der Abzug des hälftigen Kindergeldes. Der ist in der Zahltabelle der DDT berücksichtigt, aber nicht in der DDT selbst.
Gehört aber besser rein, sonst ist es ungerecht für dich bei der nächsten Erhöhung des Kindergeldes oder Zahlung eines Kinderbonus 😉

Außerdem ist es schwammig, weil die Stufe der DDT nicht festgelegt wurde, und somit neuer Diskussionsbedarf besteht. Absicht?

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2009 19:53




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