Hallo,
ich bin in 2 Wochen von meiner Frau geschieden, ....habe lange darauf gewartet: Ich bin seit einem Jahr ausgezogen aus unserem gemeinsamen Haus und wohne mit meiner neuen Lebensgefährtin zusammen bei Ihr. Mir ´geht es seither richtig gut. Ich habe 2 süße Kinder (8J und 12J), die zur Zeit bei meiner Frau in unserem Haus wohnen.
Bisher bezahle ich das Haus, sie bekommt für die Kinder dafür weniger Unterhalt. Nach der Scheidung aber, möchte ich dass sie eine Miete an mich bezahlt, und Ihren Anteil an der Haustilgung, und sie bekommt dafür den vollen Kindesunterhalt. (Die Verrechnerei hat mir in vergangener Zeit echt Schwierigkeiten beim Jugendamt gebracht...deshalb würde ich das gerne klar und transparent geregelt haben.). Was kann ich tun ? Die Bank möchte die Tilgungsraten von einer Person haben, somit bin ich auf die Halbe Tilgungsratenzahlung meiner Frau angewiesen ? (Was, wenn sie mir das Geld nicht überweist ?) Außerdem möchte ich eine anteilige Miete vom Haus von Ihr haben ?!! Wer legt den Wert fest ? Ich denke, unser EFH hat sicher einen Mietwert von 800 Euro kalt / sprich, ich müsste von Ihr 400 verlangen, oder ?
Zuletzt kommt noch hinzu, das mein Eigenkapital (ca. 70000.- Euro )das mir gehört (also nicht in die Zugewinnberechnung eingeht) noch in dem Haus steckt. Wenn das Haus einen Wert von ca. 220000.- hat, 100 000 Schulden noch da sind, und ich Eigenkapital von 70000.- im Haus habe, bedeutet das ja, dass nach Zahlung der Schulden ich einen Wert am Haus habe von 95 000 Euro habe, und meine Ehefrau nur 25 000 (ca. 80% zu 20%). Bekomme ich dann nicht auch von Ihr mehr als die Hälfte der geschätzten "Miete" von 800 Euro ? Dann müsste ich doch auch eine Miete von ca. 80% bekommen - d.h. ca. 640 Euro ?,oder ??
Alternativ - sie zahlt mir meinen Anteil von 70000 aus, was sie aber nicht kann.
Wir möchten in Zukunft das Haus verkaufen, wird aber sicherlich noch ne Weile dauern, und daher möchte ich die Dinge bis zum Verkauf sauber geregelt haben....ist ja viel Geld !
MFG Marco
Vielen Dank für die Stellungnahme
Die Bank möchte die Tilgungsraten von einer Person haben, somit bin ich auf die Halbe Tilgungsratenzahlung meiner Frau angewiesen?
Warum soll Deine Frau nicht die Raten bezahlen? Würde den Cash-Flow vereinfachen.
Bekomme ich dann nicht auch von Ihr mehr als die Hälfte der geschätzten "Miete" von 800 Euro ? Dann müsste ich doch auch eine Miete von ca. 80% bekommen - d.h. ca. 640 Euro ?,oder ??
Ich kann Deiner 80:20 Rechnung folgen, aber nicht für den Mietwert, nur für den Wohnvorteil. Also angenommen die Rate, von ihr bezahlt, besteht aus 400 Euro Zinsen und 100 Euro Tilgung, dann hat sie einen Wohnvorteil von 800-400=400, der aus Kapital generiert wird, das zu 80% Dir gehört.
Müsste sie also 400*80% = 320 an Dich zahlen
Andersrum zahlt sie ja auch die Tilgung, die zu 50% auch Deinen Zugewinn bilden.
Müsstes Du also 100*50% = 50 an sie zahlen.
Unterm Strich bekämst Du dann noch 320-50=270
Natürlich alles nur Rechenspiele, und wenn Du EU-pflichtig bist, hast Du eh nicht viel davon, aber so wäre die Berechnung meiner Ansicht nach richtig.
Moin Marco,
das muss man etwas differenzierter betrachten: Für die Eigentumsverhältnisse am Haus (und mithin auch für die Frage, wer nach einem Verkauf wieviel bekommt) zählt zunächst ausschliesslich die im Grundbuch vermerkte Verteilung; ich nehme mal an, sie liegt (wie in den meisten vergleichbaren Fällen) bei 50:50. Wer das Eigenkapital beigesteuert hat, ist dafür unerheblich. Dieses wird erst beim Zugewinnausgleich als so genanntes "Anfangsvermögen" berücksichtigt; achte also darauf, dass Dein Anwalt korrekt rechnet (und auch die Indexierung auf den heutigen Wert nicht vergisst).
Das kann durchaus vorteilhaft sein: Wenn das Haus beispielsweise unter Wert verkauft werden muss, wird nicht nach ehemaligem Eigenkapital gequotelt, sondern zunächst der Erlös (Kaufpreis minus Schulden und eventuell anfallende Zusatzkosten wie Vorfälligkeitsentschädigung etc.) geteilt. Wenn Deine Ex kein sonstiges Vermögen hat, muss der Zugewinnausgleich anschliessend eben aus dem Verkaufserlös bedient werden.
Ich denke aber nicht, dass sich - rein juristisch - aufgrund des höheren Eigenkapitals eine höhere Miete oder ein höherer Wohnwert begründen lässt.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Ich denke aber nicht, dass sich - rein juristisch - aufgrund des höheren Eigenkapitals eine höhere Miete oder ein höherer Wohnwert begründen lässt.
Aber läuft das nicht auf's gleiche raus, wenn sie z.B. aus der Scheidung rausgehen mit hälftigem Hausbesitz und einem von ihr zu zahlendem Zugewinnausgleich von sagen wir 30000 Euro nebst 4% Zinsen?
Dann will er bis zum Hausverkauf eben die Hälfte vom Wohnvorteil plus die Zinsen aus dem Zugewinnausgleich, also verglichen mit meiner Rechnung oben:
400*50% + 30000*4%/12 = 300, abzgl. 50 Euro Tilgungsanteil = 250
Es muss ja ungefähr dasselbe sein, das ist ja gerade der Sinn vom Zugewinnausgleich.
Moin pappasorglos,
Aber läuft das nicht auf's gleiche raus, wenn sie z.B. aus der Scheidung rausgehen mit hälftigem Hausbesitz und einem von ihr zu zahlendem Zugewinnausgleich von sagen wir 30000 Euro nebst 4% Zinsen?
Das ist gut möglich, aber es ist eben keine saubere Trennung zwischen den Sachverhalten, wie der TO sie ja eigentlich anstrebt. Man kann dem Ex-Partner (theoretisch) auch eine horrende Miete aufdrücken, die man hinterher (Stichwort: höhere Einkünfte) per EU wieder abgenommen bekommt, so dass das ebenfalls ein Nullsummenspiel ist.
Mir ging es nur darum, dass rein juristisch zur Bemessung des Wohnwertes der im Grundbuch vermerkte Grundbesitzanteil herangezogen wird und nicht das irgendwann von irgendwem einmal investierte Eigenkapital. Sonst dürfte man - theoretisch - ein Haus ja gar nicht vermieten, wenn das EK oder gar der gesamte Kaufpreis beispielsweise aus einem Erbe oder einer Schenkung stammt.
Überdies gibt es meines Wissens keine Verzinsung aus dem jeweiligen Zugewinnanteil (wer sollte diese Zinsen auch bezahlen?). Das Anfangsvermögen beider Ehepartner wird lediglich mit einem Index versehen, bei dem das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Heirat mit "100%" bewertet wird.
Grüssles
Martin
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Überdies gibt es meines Wissens keine Verzinsung aus dem jeweiligen Zugewinnanteil (wer sollte diese Zinsen auch bezahlen?).
Missverständnis. Ich meinte nicht die Verzinsung von Zugewinnanteilen während der Ehe, sondern Zinsen auf ausstehende Zahlungen aus einem Zugewinnausgleich ab dem Zeitpunkt des Scheidungsurteils bis zur Zahlung dieser Summe. Und solche Zinsen stehen wohl üblicherweise in den Urteilen mit drin.
vielen vielen Dank ihr zwei für euer Statement .... ich bin auch`n bissle überfordert mit der Sizuation ...werde natürlich mit meinem Anwalt da nochmals drüber reden ....aber man macht sich eben vorher solche Gedanken .....
Aber in irgend einer Form muss mein Eigenkapital im Haus ja berücksichtigt werden - auszahlen kann sie es nicht, also bleibt für mich erst mal die Regelung mit der "erhöhten" Miete, oder ?
Vielen Dank erstmal ...... 🙂
P.S. Wann wird eigentlich der Zugewinnausgleich geregelt ? ....gleich nach der Scheidung ? ....denn mit der Scheidung an sich (selber Termin) hat dies ja nichts zu tun, oder ?
Moin Marco,
wenn Deine Ex sich auf eine "erhöhte Miete" einlässt, ist das ok (solange Du nicht entsprechend mehr Unterhalt bezahlst). Aber einklagen kannst Du es nicht; wenn Ihr beide 50:50 im Grundbuch steht, gilt das auch für den Wohnvorteil. Und natürlich auch für den Verkaufserlös der Hütte - der muss dann ebenfalls hälftig geteilt werden, auch wenn Deine Ex nie einen Cent in die Hütte investiert hat. Dafür ist in diesem Fall ihr Zugewinn grösser (sie hat ja ein halbes Haus ohne Eigenkapital), und davon muss sie Dir die Hälfte abgeben. Kann sie vermutlich erst, wenn der Verkaufserlös für das Haus auf dem Tisch liegt. Aber festgeschrieben sollte der Betrag dann schon sein; je nachdem, wie die Dame drauf ist, solltest Du den Verkaufserlös vielleicht gleich auf Dein Konto fliessen lassen und Deine Ex entsprechend auszahlen (sofern was auzuzahlen ist).
Der Zugewinnausgleich wird dann geregelt, wenn er beantragt wird; von sich aus wird ein Gericht da nicht tätig. Sinnvollerweise erledigt man das gleich bei der Scheidung "im Verbund", weil das billiger kommt als ein separates Verfahren. Ihr könnt das aber auch aussergerichtlich bei einem Notar machen. Wenn Ihr jedoch in einem oder zwei Jahren drüber streiten wollt, wird es teuer...
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Marco,
noch 2 Dinge, auf die du beim Zugewinnausgleich achten musst, damit dir nicht das gleiche passiert wie mir:
1. Stelle sicher (ich weiss, ist leicht gesagt), dass du dein Anfangsvermögen per Stichtag (Hochzeit) gut belegen kannst, sonst kann es passieren, dass es mit 0,- angenommen wird.
2. Wenn das Haus schlecht verkauft/bewertet wird und du das höhere Anfangsvermögen hattest kann es passieren, dass du auf Verlusten sitzen bleibst.
Beispiel:
Du hattest 100,- € sie nichts.
Haus wird verkauft. Nach Ablösung aller Schulden und sonstiger Kosten bleiben 100,- € übrig.
Dann bekommt jeder erstmal 50,-€.
Sie muss dir von Ihrem Zugewinn die Hälfte abgeben also 25,-€.
Du musst deinen Verlust aber alleine tragen, so dass sie am Ende 25,-€ hat und du 75,-
Unerklärlich aber wahr.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Beispiel: .... Du musst deinen Verlust aber alleine tragen, so dass sie am Ende 25,-€ hat und du 75,-
Unerklärlich aber wahr.
Und vor allem unglaublich. Und so wie Du das schreibst, hat es auch nichts mit schlechter Immobilienbewertung zu tun, sondern ist einfach nur ein billiger Taschenspielertrick. (Oder die Konkretisierung des mathematischen Verfahrens in Deiner Fussnote 🙂 )
Ich glaube es vorerst mal nicht...
(Was nicht heisst, dass man nicht bei realen Verlusten mit Immobilien in einer Zugewinngemeinschaft Geld verlieren kann, das glaube ich sehr wohl)
Naja die schlechte Immobilienbewertung ist nur eine mögliche Ursache dafür, dass kein ausreichender ehelicher Zugewinn entstanden ist, ansonsten hat sie mit dem Problem tatsächlich nichts zu tun.
Das Problem entsteht immer, wenn, wie in meinem Beispiel, nach Aufteilung des nachehelichen Vermögens ein Ehepartner Verlust gemacht hat. Dieser wird im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt.
Nachdem das die gegnerische RAtte das zum ersten geschrieben hat, hat mir das mein RA, etwas kleinlaut, bestätigt.
Ich habe damals ziemlich viel gegoogled und habe das auch so wiedergefunden, weiss aber leider nicht mehr wo.
Und tatsächlich haben mich diese und einige weitere Erfahrungen auf meine Fussnote gebracht.
Und natürlich mein vorher noch vorhandenes Vertrauen in unsere Justiz restlos beseitigt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
ich hatte dieses wunderschöne Prinzip schon mal in meiner Geschichte "One of Five" http://www.vatersein.de/Forum-topic-10324.html und zwar unter Antwort #8 vorgestellt, allerdings auch dort ohne Belege.
Vielleicht kennt jemand dieses Prinzip ja auch mit Quelle.
Oder mit mehr Glaubwürdigkeit 😉
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Habe noch was gefunden:
"Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt."
Gefunden habe ich das hier:
http://www.vatersein.de/pdf/InformationZumEheUndEhescheidungsrechtUnterhaltsrecht.pdf
Mit dieser Formulierung lässt sich das wunderbar begründen.
Der Eine hat Zugewinn, der muss ihn teilen, der Andere eben nicht!
Von Verlust keine Rede.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.