Hallo an alle.
Ich habe gestern einen Beschluss von dem Gericht bekommen wonach ich 455€ an die gegenerische Anwältin bezahlen soll.
Ich kann das jedoch nicht ganz nachvollziehen.
Es ging um ein nacheheliches Unterhaltsverfahren, meine Ex und ich haben beide PKH bewilligt bekommen.
Ich stell mal den Beschluss ein:
1. Gerichtskosten 0,00 €
2. Außergerichtliche Kosten
Die klagende Partei hat angemeldet 1.178,53
Abzusetzen waren 0,00
Verbleiben 1.178,53
Die beklagte Partei hat angemeldet 849,36
Abzusetzen waren 0,00
Verbleiben 849,36
Ausgleichungsfähige Kosten:
Insgesamt 2.027,89
Hiervon trägt die klagende Partei
17/50 somit 689,48
Die eigenen Kosten betragen 1.178,53
Erstattungsanspruch somit 489,05
An Prozesskostenhilfe hat der Kl. V. bereits
erhalten: 723,35
Somit sind nur noch
gegen die bekl. Partei festsetzbar 455,18
Übergang gem. § 130 BRAGO / § 59 RVG 33,87
Gesamterstattungsanspruch 455,18
Könnte mir da jemand bitte helfen das zu verstehen.
Danke schon mal.
LG sebawe
Moin,
anscheinend hat sich die klagende Partei zu 2/3 durchgesetzt. Sie steht damit zu 66% als Gewinner da und du zu 66% als Verlierer.
Anders als in Familiensachen üblich, die Kosten gegeneinander aufzuheben, wurde der Kostenentscheid so wie in anderen Zivilsachen festgelegt:
Der Verlierer zahlt!
Das bist zu 66% du, somit zahlst du auch 66% der Gesamtrechnung aus ihrer und deiner Rechnung.
Den letzten Absatz mit der PKH verstehe ich aber auch nicht.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Beppo.
Danke dir erst mal.
Sind wir nicht immer die Verlierer 😡
Also was mich stutzig macht, ist wie gesagt, dass meine Ex volle PKH bekommt und ich genauso. mir wurde sogar
ausgerechnet, dass ich nach allen Abzügen noch nicht einmal PKH-Raten leistungsfähig bin. Und jetzt soll ich plötzlich
455 € Anwaltskosten für die Gegenseite zahlen? Das passt doch nicht.
LG sebawe
Moin,
enthält der Beschluss eine Widerspruchsbelehrung oder sowas in der Art? Dann würde ich diesen mit Hinweis auf die volle PKH einlegen. Für mich klingt das so, als hätte das Gericht gerade mal "vergessen", dass auch DU PKH bekommst. Da steht ja auch scheinbar nichts drin, wieviel von Deinen Kosten bereits durch PKH abgedeckt sind. Das macht mich stutzig.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM.
Danke für den Tipp. Zuzutrauen wäre es dem Gericht natürlich, dass sie die dort zufällig übersehen, dass mir PKH
genehmigt wurde.
Also im Beschluss steht weiter:
Das Gericht hat dem Beklagten gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils
beizutreibenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die klägerin vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Den Satz versteh ich zwar auch nicht ganz, aber ich denke das ist der Satz der mir einen Widerspruch einräumt.
LG sebawe
Hallo Sebawe,
wenn deine Ex das Urteil vollstrecken lassen will, sprich pfänden, dann kannst du das Geld als Sicherheitsleistung beim Anwalt oder Gericht hinterlegen lassen. Dann läuft die Pfändung ins Leere.
Deine Ex kann pfänden, ohne das du die Sicherheitsleistung hinterlegen kannst und die Pfändung ausgeführt wird, wenn deine Ex das Geld in gleicher Höhe wie die Pfändung als Sicherheitsleistung hinterlegt.
Sprich: entweder lässt sie pfänden und du hast die Chance später durch die Sicherheitsleistung von ihr das Geld zurückzugekommen oder die hinterlegst das Geld und sie kann später auf dieses mit einem Urteil zugreifen.
Ich vermute mal ihr wart beim AG und evtl. könnte einer von euch beiden ja zum OLG in Berufung gehen. Und damit das Geld dann nicht weg ist, gibt es diese Voraussetzungen. Geht keiner zum OLG dürfte der Betrag fällig sein, wenn die Berufungsfrist vorbei ist und das Urteil damit rechtskräftig.
Sophie
Hallo Sebawe,
die Dir bewilligte PKH deckt nur Deine Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Die Kosten des Gegenanwaltes sind im Falle des Unterliegens grundsätzlich von der PKH-Partei selbst zu tragen und nicht von der PKH abgedeckt. Der vom Gericht aufgeführte "Übergang" steht der Staatskasse zu, weil der gegnerische Anwalt im Ergebnis der Zusammenrechnung der erhaltenen Beträge (PKH & Erstattungsanspruch gegen Dich) nicht mehr erhalten darf, als ihm zusteht. Du wirst also über diesen Betrag noch eine Rechnung des Gerichts erhalten.
Was mich stutzig macht ist die Tatsache, dass die Gegenseite viel mehr Kosten geltend gemacht hat, als Dein Anwalt. Das müsste nochmal geprüft werden. Eigentlich müssten Dir die entsprechenden Anträge vorliegen. Stell die doch mal hier herein, dann guck ich mir das noch mal an. Eigentlich ist das Sache Deines Anwalts. Was sagt der denn dazu?
lg
sleepy
Sleepy
Hallo sleepy.
Mein Anwalt hat mir geschrieben, dass ich die Summe bezahlen soll. Er hatte im Vorfeld an der Rechnung der Gegenseite zu reduzieren.
Das Gericht hatte abgelehnt.
Also die Gegenseite legt folgende Rechnung vor:
Gegenstandswert: 6.345€
1,3 Verfahrensgebühr (1.Rechtszug) gem. Nr, 3100 VV RVG 487,50
1,2 Terminsgebühr (1.Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG 450,00
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00
Fahrtkosten (eigenes KFZ) Gerichtstermin gem. Nr. 7033 VV RVG 12,86
Abwesenheitsgeld vom 26.03.2009 (2,5 Stunden) gem Nr. 7005 VV RVG 20,00
Nettobetrag 990,36
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7009 VV RVG 188,17
Summe
Sorry ich war noch nicht fertig. :redhead:
Summe 1.178,53
anzurechnende Rechnung -723,35
Gesamtbetrag aus dieser Rechnung 455,18
LG sebawe
Hallo Sebawe,
irgendwas stimmt da nicht. Ich muss noch mal nachhaken.... Was hat Dein Anwalt angemeldet? Offensichtlich gibt es ja eine Kostenquote, so dass die Rechnugn des Gegenanwaltes evtl. nicht stimmt. Um das zu prüfen brauche ich aber mehr Angaben. Warum wurden auf der Gegenseite Reisekosten und Abwesenheitsgelder berücksichtigt. Wohnt Deine Ex nicht in der Nähe des Gerichts? Anspruch auf Ersatz solcher Kosten hat man nur, wenn man nicht in der Nähe des Gerichts wohnt (Beispiel: Gericht ist in München, Partei wohnt in Stuttgart). Ist da bei Euch so?
LG
Sleepy
Sleepy
Hallo sleepy.
Mein Anwalt wollte die Verfahrensgebühr um 0,65 Punkte herabsetzen.
Die Anwältin und meine Ex wohnen in Tönisvorst, zuständiges Gericht war Bochum (Entfernung ca.55 km). Also Resiekosten sind nachvollziehbar.
Abwesenheitsgeld, vielleicht für meine Ex weil sie in der Zeit hätte gearbeitet?
Kostenquote weiss ich nicht, oben im KFB steht 17/50, meinst du diese?
LG sebawe
Hallo Sebawe,
genau die meine ich 🙂 Das bedeutet, dass jede Partei ihre Kosten anmeldet. Die Gegenseite hat ca. 1.200,00 € angemeldet und Dein Anwalt nur 850,00 € warum? Eine Reduzierung kommt in Betracht, wenn die Anwälte schon außergerichtlich tätig waren. Allerdings ist das dann - gerade in Familiensachen - meistens bei beiden Anwälten der Fall.
Vielleicht kannst Du die Anträge und evtl. Stellungnahmen (ohne persönliche Daten) einscannen und mir per PN schicken? Dann rechne ich das für Dich nach.
LG
Sleepy
Sleepy
Hallo.
Ich habe mit meinen Anwalt gesprochen und er erklärt mir es so, dass ein Anwalt bei Bewilligung von PKH
nicht seinen vollen Obulus damit abgelten kann. Er macht also bei Niederlage ein schlechteres Geschäft mit PKH
Mandanten. So da ich nun das Verfahren verloren habe, weil ich weiter Unterhalt zahlen muss, muss ich
jetzt die Differenz zwischen den vollen Obulus und den gezahlten PKH-Betrag ausgleichen. Die Anwältin
rechnet mit mir jetzt voll ab. Die Qoute wurde vom Gericht beim Unterhaltsverfahren festgelegt (17/50).
Ich weiss zwar nicht wie diese entschieden wurde, aber mein Anwalt meint da komm ich nicht mehr raus,
die Summe muss ich zahlen. Meine PKH-Bewilligung gilt auch nur für meinen eigenen Anwalt, nicht für
die Gegenpartei.
Das ist wieder zum explodieren. Wieviele Verfahren musste ich eröffnen, weil der Umgang vereitelt wurde,
und musste Sie einen Cent zahlen nachdem ersichtlich wurde, dass sie es verursacht hat. Jetzt kann ich nicht
nur Unterhalt zahlen und sondern darf auch noch ihre Anwaltsrechnung zahlen. Ein Hoch auf unser Rechtssystem.
Danke für eure gedanklichen Hilfestellungen.
Ich bin froh das es dieses Forum gibt. :thumbup:
LG sebawe
Hallo Sebawe,
grundsätzlich hat Dein Anwalt Dir das richtig erklärt. Allerdings bin ich nach wie vor der Meinung, dass da eventuell in der Berechnung etwas nicht stimmt. Das kann ich aber leider nur beurteilen, wenn ich den diesbezüglichen Schriftwechsel vollständig kenne. War der Anwalt Deiner Holden schon vor Klageerhebung (also außergerichtlich) tätig oder ist er erst beauftragt worden als die Klage eingereicht wurde? Wenn ich davon ausgehe, dass beide Anwälte außergerichtlich tätig waren komme ich bei erster Berechnung lediglich auf einen Erstattungsbetrag von ca. 270,00 €.
LG
Sleepy
Sleepy