Mediation hält Einz...
 
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Mediation hält Einzug in das Familienrecht

 
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

>Volltext<

Auf Seiten 8 bis 10 ist dann zu lesen:

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung“.
b) In der Angabe zu § 135 wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“
ersetzt.

2. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.“

3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine gerichtsnahe Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Mediationsgesetzes) oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht darüber hinaus auch in geeigneten Fällen eine gerichtsinterne Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Mediationsgesetzes) vorschlagen.
(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.
(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.“

4. § 81 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der
außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen
Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz
4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt
hat.“

5. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 1 wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. In § 150 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 135“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

7. Dem § 155 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„ (4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.“

8. § 156 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.“
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „ferner“ eingefügt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Die Anordnung ist“ durch die Wörter „Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Beratung“ ein Komma sowie die Wörter „an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ eingefügt.

*schnipp*

Irgendein schlauer Mensch sagte mal, dass ein Gesetz, dem ein a-Paragraf zugefügt werden muss
1. nicht von Anbeginn durchdacht ist
b. für die Tonne ist
Die Teilnahme an einer kostenfreien Informationsveranstaltung kann also verpflichtend ausgesprochen werden. Mehr nicht. Diese Änderung ist sowas von raumgreifend, dass man sich die Ergüsse des Gesetzgebers mit kollektivem pränatalem Sauerstoffmangel nicht mehr erklären kann.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.01.2011 22:20
(@mateusz74)
Nicht wegzudenken Registriert

Zumindestens schonmal ein kleiner Schritt hinzu einem "besseren" Familienrecht. Es wird noch einige Jahre dauern, schätze so 5-10 Jahre, bis Deutschland sich an die Gesetze der "fortschrittlichen" EU-Länder angepasst hat.

Das was wir unseren Kindern antun, werden sie unserer Gesellschaft antun. (Judith S.Wallerstein)

AntwortZitat
Geschrieben : 12.01.2011 23:28