Hallo
ich frage mal hier im Forum nach - betrifft nicht mich aber meinen Bruder
zur Situation:
Mein Bruder seit einem gutem Jahr geschieden , 1 Tochter ( 16 Jahre alt )
er zahlt Kindesunterhalt
die Kindesmutter hatte bei ihm schriftlich dieses Jahr ( Februar oder März ) über eine Anwältin nachgefragt - ob er einer Namensänderung zwecks anstehender Heirat zustimmt. Er hat dies abgelehnt.
Nun kam dieser Tage ein Brief vom Amtsgericht mit Termin wegen Namensänderung.( Anhörung denke ich mal)
In diesem Brief steht unter anderem wegen fehlendem Umgang von seiner Seite ( obwohl die Tochter sich um den Umgang bemüht haben soll) ; Streitigkeiten um den Kindesunterhalt ...
Er kann sich aber nichts vorwerfen - kein Streit - hat sich um den Kontakt zur Tochter bemüht ( wurde aber geblockt von Tochter)
Wie soll er sich nun verhalten -einen Anwalt wollte er nicht nehmen ( das liebe Geld)
am Ende wird nur was behauptet von Tochter und Kindesmutter - Unterhaltstitel vom Jugendamt existiert und wurde auch regelmäßig gezahlt
das ewige Spiel - Rosenkrieg
ich hoffe mir kann jemand helfen bzw. ein Paar Tipps geben
Die Tochter ist schon 16 und wird wissen, was sie möchte. Welchen Sinn macht es, darum mit dem Kind Krieg zu führen?
Mein Sohn war 13, als ich wieder geheiratet habe. Er fragte sofort, wie er dann heißen würde. Ich antwortete: "Na K. wie immer!" Er sagte: Ich möchte auch gerne P heißen." Ich habe ihm erklärt, dass das nicht üblich ist. Und dass sein Vater einverstanden sein muss. Das war er, weil mein Sohn in seinem Wunsch wohl recht klar war. Trotzdem haben wir das ein Jahr ausgesessen, bis wir seinem Wunsch nach kamen.
Warum erzähle ich dir das? Weil es einfach Wunsch seiner Tochter sein kann. Vielleicht, weil sie sich dann zugehöriger fühlt. Weil sie heißen möchte wie ihre Mutter. Oder schlicht, weil ihr der Name gut gefällt.
Er sollte sich m. E. nicht fragen, wie er seinen Kopf oder sein Recht durchsetzen kann (und was hätte er davon, wenn es ihm gelingt?), sondern was seine Tochter bewegt. Er sollte diesen Termin wahrnehmen und sagen, dass er mit seiner Tochter darüber reden möchte und sehen möchte, wie weit dieser Wunsch in ihr selbst gereift ist, damit er über eine Zustimmung neu nachdenken kann.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
wenn die Mutter heiratet, bei der das Kind lebt, so kann das Kind den Namen des neuen Ehemannes bekommen, wenn auch die Mutter diesen Namen annimmt (§ 1618 BGB).
Wenn das Kind älter als 5 ist muss auch das Kind zustimmen.
Das Familiengericht kann die Zustimmung des Vaters zur Namensänderung ersetzen, wenn es grob gesagt im Interesse des Kindes ist.
"... Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. ... "
In vielen Fällen wird das Kind schlicht nicht anders als die Familie heißen wollen, auch wenn das für den Vater durchaus eine Härte darstellt.
Die Frage ist, was soll mit einer Verweigerung der Zustimmung erreicht werden. Ich glaube nicht, dass es den Kontakt des Kindes zum Vater verbessert. Mit 16 hängt es praktisch nur noch vom Kind ab. Es ist zwar schade, wenn der Vater zum Zahlvater degradiert wird und jede Menge schmutzige Wäsche gewaschen wird, durch die Verweigerung der Zustimmung wird es auch nicht anders.
VG Susi
Hier wurde wohl die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung beantragt, die Namensänderung selbst ist nicht vor Gericht.
Der Gesetzeslaut besasgt, dass diese Ersetzung nur Möglich ist, wenn sie "zum Wohl des Kindes erforderlich ist". Das ist eigentlich eine hohe Hürde. Vor etwa einem Jahr gab es ein Urteil, bei dem dieses "zum Wohl des Kindes" so ausgelegt wurde, dass es nun einfacher ist, das ohne Einwilligung durchzubekommen. Bei diesem Fall waren die Umstände ähnlich wie hier. Speziell wurde dem Willen des Kindes höheres Gewicht zugemessen.
Es ist schwer, da eine Prognose zu geben, wenn man die Gesamtumstände nicht kennt. Ein Grund gegen die Einbennung könnte z.b. sein, dass die Mutter ja noch nicht so lange mit dem neuen Mann zusammen ist. Aber ganz grundsätzlich: Ein Kind in diesem Alter, welches die Einbennenung wünscht, dazu die Tatsache, dass kein Kontakt besteht. Wahrscheinlich wird er verlieren. Um nerven und Geldbeutel zu schonen, sollte er dem Antrag zustimmen.
Sollte er sich dorch durchsetzen und es kommt nicht zur Einbenennung, dann kann die Tochter das - anders als bei der Adoption - auch nicht mehr, wenn sie 18 wird. Der Weg ist für immer versagt. Ob das dem Vater-Tochter-Verhältnis zuträglich ist?
Bin kein Fan von Einbenennungen. Eine tolle Art, den leiblichen Vater aus dem Leben zu entsorgen, ohne aber auf den Unterhalt zu verzichten. Immer ein Tritt unter die Gürtellinie.
Ein Freund von mir hatte das Thema auch, war extrem schwierig, weil Mama das Kind benutzt hat, um Druck auszuüben. Er hat heute zu seiner Tochter ein gutes Verhältnis, trotz 600km. Lösung damals: Angebot eines Doppelnamens. Kann er ja auch mal in Erwägung ziehen.
Hallo,
wie von Maria angedeutet, findest du den Maßstab im <a href="" https://dejure.org/gesetze/BGB/1618.html"> §" 1618 BGB</a>.
Die Vorwände kennen wir ja, aber wie wird denn "zum Wohle des Kindes" begründet? Stand darüber im Anwaltsschreiben etwas?
Falls nicht, dann ist wohl der Erörterungstermin abzuwarten, wie sich die Tochter dazu äußert.
LG D
"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)
ich danke euch für eure Antworten
Mein Bruder hat gerade alles gelesen - war natürlich nicht so froh
aber den Termin will er wahr nehmen und versuchen mit der Tochter zu reden ( er weiß nicht ob die Tochter mit dabei ist )
Bei einer Anhörung vor Gericht wird er keine (gute) Gelegenheit haben, mit der Tochter zu reden. Das sollte er unbedingt zeitnah und vorher in die Wege leiten. Außerdem: je weiter das Ding vor Gericht vorangebracht wird, desto mehr wird er ggf. zahlen müssen.
Hallo,
wenn die Mutter heiratet, bei der das Kind lebt, so kann das Kind den Namen des neuen Ehemannes bekommen, wenn auch die Mutter diesen Namen annimmt (§ 1618 BGB).
Wenn das Kind älter als 5 ist muss auch das Kind zustimmen.Das Familiengericht kann die Zustimmung des Vaters zur Namensänderung ersetzen, wenn es grob gesagt im Interesse des Kindes ist.
"... Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. ... "In vielen Fällen wird das Kind schlicht nicht anders als die Familie heißen wollen, auch wenn das für den Vater durchaus eine Härte darstellt.
Die Frage ist, was soll mit einer Verweigerung der Zustimmung erreicht werden. Ich glaube nicht, dass es den Kontakt des Kindes zum Vater verbessert. Mit 16 hängt es praktisch nur noch vom Kind ab. Es ist zwar schade, wenn der Vater zum Zahlvater degradiert wird und jede Menge schmutzige Wäsche gewaschen wird, durch die Verweigerung der Zustimmung wird es auch nicht anders.VG Susi
ML1
Man was für ein Gesülze, dies verschlägt mir die Sprache, was nur weil Mutter heiratet und Kind will so heißen, Haaaalllooooo der Vater bleibt der Vater. Also ganz ehrlich wenn ich sowas lese brauche ich mich nicht wundern warum die Gesetze so sind wie sie sind. Ich bitte dich lass diese Komentare macht mich echt wütend.
MFG
ML1
_______
Edit: Zitat lesbar gemacht
@ML1: Susi64 hat die rechtliche Lage erklärt. Und eine Vermutung aufgestellt, warum das Kind das will. Kein Grund, ihr den Mund zu verbieten.
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
@ML1: Ich verstehe dein Problem hier wirklich nicht. Der Vater muss zustimmen, wenn es um eine Einbenennung geht. Seine Zustimmung kann ersetzt werden, aber dafür braucht es starke Gründe. Hat das Kind nunmal keinen Kontakt zum Vater und ist mit 16 der Meinung, dass es den Namen des neuen Mannes annehmen will, dann mag das ein Grund sein. Es stellt dann doch nur die öffentliche Beurkundung des Status Quo dar. Wenn der Vater kein Interesse hat, dann sollte man ihm das Recht eines Vetos auch nehmen, wenn er entfremdet wurde, muss man schon viel früher ansetzen als hier. An diesem Punkt geht es nur um Schadensbegrenzung.
Ich halte die Lösung mit dem Doppelnamen immer noch am besten: dann hat das Kind den Namen von Mutter UND Vater. Und das wird der Mutter vor Gericht auch sicher den Wind aus den Segel nehmen.
Ich halte die Lösung mit dem Doppelnamen immer noch am besten: dann hat das Kind den Namen von Mutter UND Vater. Und das wird der Mutter vor Gericht auch sicher den Wind aus den Segel nehmen.
Meines Wissens geht ein Doppelnamen für Kinder nicht! Würde mich schon wundern.
Doppelnamen für die Kinder, gebildet aus den Namen der Eltern, gehen in Deutschland leider nicht: Es sei denn, ein Elternteil kommt aus einem Land, in dem solche Doppelnahmen erlaubt sind, z.B. Spanien.
Vielleicht ist der Tochter in diesem Fall gar nicht klar, dass sie den Namen des Stiefvaters nicht einfach wieder ablegen kann, selbst wenn dieser aus dem Leben verschwindet. Jährlich gibt es da viele Fälle von Leuten, die das gerne rückabwickeln wollen.
Liesse sich einigermaßen elegant umschiffen, indem die Mutter den Doppelnamen annimmt...
Hallo,
in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen <a href="https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_11081980_VII31331317.htm>(NamÄndVwV)</a>" Vom 11. August 1980 zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014 (BAnz AT 18.02.2014 B2)
steht unter 40.
"(2) Ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung ist gegeben, wenn diese auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Namensänderung verdecken soll, daß das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, oder die Namensänderung dem Kind lediglich vorübergehende, altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten ersparen soll, welche sich aus der Namensverschiedenheit in der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils ergeben.
Auch eine nur emotionale Ablehnung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Kind vermag für sich allein die Namensänderung nicht zu rechtfertigen.
Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung zwischen dem Kind und diesem Elternteil dient und daher ebenfalls dem Wohl des Kindes entsprechen kann. Andererseits kann die Namensänderung gerechtfertigt sein, wenn das Kind jünger ist und sich entweder keine persönliche Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat oder wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß das Kind dadurch Schaden nimmt, daß es sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühlt. Letzteres kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn in der neuen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils Kinder sind (Halb- oder Stiefgeschwister), die bereits den angstrebten Familiennamen führen.
Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann im allgemeinen eigene schützenswerte Interessen nicht geltend machen, wenn es sich um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert oder selbst infolge Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen hat. Die Bildung eines Doppelnamens aus dem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils ist in der Regel zum Wohl des Kindes nicht erforderlich."
Letztlich ist es eine Ermessensentscheidung, die das Gericht so oder so begründen kann.
VG Susi
Vielleicht ist der Tochter in diesem Fall gar nicht klar, dass sie den Namen des Stiefvaters nicht einfach wieder ablegen kann, selbst wenn dieser aus dem Leben verschwindet. Jährlich gibt es da viele Fälle von Leuten, die das gerne rückabwickeln wollen.
Das finde ich ist ein wichtiges Argument. Was wenn der Neue nach 2 Jahren wieder weg ist warum auch immer ...
Das solltest du aber mit deiner Tochter besprechen und natürlich nicht auf dem AG.
Moin
Unter Beachtung der Hinweise in @Brave seinem Beitrag möchte ich hinzufügen, dass eine Tochter im Alter von 16 Jahren die Entscheidung überlassen werden sollte, welchen Nachnamen sie zukünftig tragen möchte. Man kann nur hoffen, daß sie den Umfang auch selbstbezogen versteht und später damit glücklich wird. In spätestens 10-20 Jahren interessiert sie sich nicht mehr für die Lage heute, sondern schaut selbstbewusst nach vorne. Und dann muss es passen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Im 1618 BGB steht doch aber, dass der Name vorangestellt oder angefügt werden kann. Warum sollte ein Doppelname also nicht gehen?
"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)
Moin
Im §3 Abs.1 Namensänderungsgesetz steht auch, dass Namensänderung des Kindes nur aus wichtigen Gründen das Kindeswohl betreffend gegen den Willen eines ET vorgenommen werden darf. Und, wer befindet darüber? Unter welcher (schwachsinnigen) Begründung?
Vieles ist möglich, wenn der Mensch willig ist. Das impliziert alle daran Beteiliigten. Und auch Zuschauer.
LG oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
ML1
Mir ist klar das es Gesetze gibt, da heißt aber nicht das Sie richtig sind. Wie schon erwähnt, was ist wenn nach einem halben Jahr der Next kommt soll dann die 16 Jährige wieder entscheiden ob sie jetzt so heißen will wie der neue. Außerdem stand nichts davon das dieser Vater sich nicht kümmert. Was ist wenn die Mutter das will, glaubt ihr wirklich das dies immer der eigene Wille ist der Kinder, also bitte, wie wäre es bei einer Mutter die 10 Next hat soll es dann 10fach Namen geben. Warum nennen wir den Papst nicht einfach Auto und das Auto Papst macht ja nichts wenn mir die Laune danach ist egal. Wirklich für mich ist dies nicht nachvollziehbar warum das richtig und gut sein soll. Familie ersten Grades ist immer Familie ersten Grades. Sie erhält ja später auch einen anderen Namen wenn Sie heiratet, will Sie dann so heißen....ich höre auf macht keinen Sinn. Warum wird man mit 18 Geschäftsfähig und Kinder die sprechen können dürfen einfach mal ihren Namen bestimmen zu ändern, was für eine Welt.
Grüße
ML1