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Orientierungshilfe: Der lange Weg bis zu Scheidung

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(@schmusepapa)
Registriert

N' Abend,

Die Frage war aber, welche rechtliche Wirkung der Vertrag ohne Titulierung hat.

ist der Vertrag / die Vereinbarung nicht tituliert, unterwirft man sich nicht der bedingungslosen und sofortigen Zwangsvollstreckung.

Das heißt:

  • Mit einem Titel in der Hand kann man sofort zum Gerichtsvollzieher gehen und volstrecken lassen
  • Mit einem nicht titulierten Vertrag gibt es einen Umweg über das Gericht

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2008 22:28
(@rupa108)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich hab jetzt zwar nach all dem keine Ahnung was ich genau machen soll, aber ich denke ich hab ein paar Denkansätze bekommen die ich mal weiterverfolgen werde. Dafür bedanke ich mich herzlich!
Gruß Roman

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.09.2008 22:47
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Roman!
Ich würde auf jeden Fall mal der EX (mündlich) signalisieren, dass Du nach eingehender Beratung feststellen musstest, dass beispielsweise das Thema ABR gar nicht "privatrechtlich" geregelt werden kann, sprich nur ein Gericht kann darüber entscheiden und urteilen. Eure Umgangsvereinbarung entspricht auch nicht der "gängigen" Rechtsprechung und schadet dem Kind.
Aus diesen Gründen sei der Vertrag nichtig.
Die Reaktion der Ex wird Dir zeigen, wie es weiter gehen wird...

By the way, hast Du eigentlich mal ausgerechnet, wieviel Monat Dir am Ende des Geldes bei den vetraglich vereinbarten Zahlungen übrig bleiben würde?
Je nach Ergebnis könnte dies ein möglicher Ansatzpunkt in Richtung Unbilligkeit sein ... ansonsten würde ich versuchen rauszufinden, ob und welche Vetragsvereinbarungen sonst noch mit den gesetzlichen Regelungen "kollidieren" und damit unwirksam sind

Grüße ausm Süden
Marco

*edit. Ergänzungen

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 11.09.2008 10:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Eltern sind über die gemeinsame Elterliche Sorge belehrt.

Worin bestand diese Belehrung eigentlich? Hat er vielleicht behauptet, dass das ABR auf einen übertragen werden muss?

Wenn er dich falsch beraten hat, wäre das vielleicht auch ein, wenn auch schwacher Ansatz.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.09.2008 10:16
(@rupa108)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

also der Anwalt hat gesagt dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur bei einem liegen kann und das im "Normalfall" immer die Mutter ist besonders, wenn der Mann berufstätig und die Frau Hausfrau ist.

Marco: Wenn das so ist, dann ist das ja echt alles für die Tonne.

Zur Vorgehensweise: Ich möchte die Sache eher aktiv deeskalieren anstatt noch mehr Holz ins Feuer zu werfen. Ich vermute, dass
das Vorgehen meiner Frau der primär angst gesteuert war/ist. Ich hab ihr schonmal ein bisschen angedeutet, dass ich mit der Vereinbarung nicht so zufrieden bin und sie hat gesagt, dass sie auch etwas erschrocken über die Honorarsforderung des Anwalts ist, und sie eigendlich dachte das das nur eine Beratung ist für die sie auch einen Schein vom Amt bekommen hat, so das diese die Kosten dafür übernehmen.

Ich hab so ein bisschen den Eindruck, dass uns der Anwalt da über den Tisch zieht.

Gruß Roman

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.09.2008 12:45
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

also der Anwalt hat gesagt dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur bei einem liegen

Das ist auf jeden Fall eine Falschaussage!

Vielleicht lässt sich damit zumindest gegen die Rechnung anstänkern.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.09.2008 12:57
(@hamburg2000)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich hab so ein bisschen den Eindruck, dass uns der Anwalt da über den Tisch zieht.

Hi,

entschuldige bitte meine nun ganz deutlich formulierten Worte, aber bitte beachte dringendst folgendes :

Du bist ganz furchtbar im Irrtum.

Der Anwalt zieht nicht EUCH über den Tisch.

Der Anwalt zieht nur DICH über den Tisch.

Er vertritt im übrigen ganz hervorragend die Interessen der KM.  

Aus Sicht der KM ist er jeden Cent wert und könnte ohne weiteres das doppelte in Rechnung stellen ...

Frage am Rande: Wieviel Geld wirst DU zukünftig noch monatlich zur freien Verfügung haben ?
Frage am Rande: Wann wird die KM wieder Vollzeit (40 h Woche) arbeiten und DICH somit finanziell (Unterhalt ...) entlasten ?
Frage am Rande: Darfst DU DEIN Kind auch in einem Jahr noch "frei" sehen ?

Frage am Rande: Was wird die KM als nächstes zum Wohle des Kindes (nicht zu DEINEM Wohle) unternehmen ?

WACH AUF !!!

Ich ziehe nicht aus.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.09.2008 12:59
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Roman!

also der Anwalt hat gesagt dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur bei einem liegen kann und das im "Normalfall" immer die Mutter ist besonders, wenn der Mann berufstätig und die Frau Hausfrau ist.

Da hat er Euch (imsbeondere Dir) Schmarrn verzapft, das ABR ist Bestandteil des Sorgerechts ... ihr habt sowohl GSR als auch gemeinsames ABR, da der Nachwuchs Eurer Ehe entstammt.
Es spricht überhaupt nix dagegen, das beide Eltern gemeinsam entscheiden, wo das Kind zukünftig leben wird und das ist gut so.

Ich hab so ein bisschen den Eindruck, dass uns der Anwalt da über den Tisch zieht.

Ein bisschen?? Ganz gewaltig! Dem würde ich erst mal wegen falscher Beratung auf die Füße steigen! 😡

Merke: Zuerst über Honrare reden, dann erst beraten lassen ... und vetraue keinem Anwalt, den Du nicht selbst ausgesucht und beauftragt hast!

Grüße
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 11.09.2008 13:02
 elwu
(@elwu)

also der Anwalt hat gesagt dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur bei einem liegen kann und das im "Normalfall" immer die Mutter ist besonders, wenn der Mann berufstätig und die Frau Hausfrau ist.

Hallo,

das ist sogar dem Gesetz nach falsch. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei beiden Elternteilen, sofern keine Sorgerechtseinschränkung vorliegt. Die kann aber nur ein Gericht vornehmen. Vielleicht hat er gemeint, dass im Regelfall nur bei einem Elternteil der Lebensmittelpunkt liegen kann, damit hätte er recht. Allerdings hat er das dann falsch formuliert, mündlich wie schriftlich.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 11.09.2008 13:26
(@lupuss)

Hallo Roman,

Zur Vorgehensweise: Ich möchte die Sache eher aktiv deeskalieren anstatt noch mehr Holz ins Feuer zu werfen.

Daraus ergibt sich für mich das Folgende:
1. Rechnung des Rechtsanwaltes bezahlen und "vergessen"
2. jetzige Trennungsvereinbarung akzeptieren
3. durch eine neue Trennungsvereinbarung ab 1.1.2009 ersetzen.

Dabei würde ich diese Dinge berücksichtigen:

Sorgerecht einfach weglassen, da dieses nicht privatrechtlich geregelt werden kann. Der Satz "die Parteien sind sich heute einig darüber, dass die Tochter bei ihrer Mutter leben soll" reicht völlig aus.

Umgangsrecht nur dann aufnehmen, wenn irgendwelche Dinge zwingend geregelt werden müssen. Alles andere kann ja (hoffentlich) ausgehandelt werden.

Die finanzielle Seite kann ähnlich dem existierenden Vertrag (genau das ist nämlich diese Vereinbarung) geregelt werden, wobei natürlich die höhere Steuerlast durch die schlechtere Steuerklasse berücksichtigt werden muss (geht ganz einfach durch Steuerrechner auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen).

Das Ganze kann man selbst aufsetzen und unterschreiben, man muss sich nur einigen.

Gruß
Thorsten

AntwortZitat
Geschrieben : 11.09.2008 13:46




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