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Trennung

 
(@Chrisi35w)

Hallo ich bin neu hier und möchte euren rat es betrifft mich eigentlich nicht sondern meinen Bruder ich mach mir wohl jetzt sorgen.Mein Bruder hatt sich nun nach 7 Jahre Ehe von seiner Frau getrennt aber auch erst als Sie zum anwalt ging aber es war auch in seinem Sinne,Sie Hatt jetzt eine Neue Wohnung er war bis jetzt noch nicht beim anwalt er wollte das besuchsrecht erst mal ohne Anwalt friedlich lösen er hatt ein eigenes Kind6 Jahre und 2 Kinder die Sie mit in der Ehe gebracht hatt 10 Jahre und 15.Die Kinder möchten ihm gerne Besuchen aber seine Ex sagt immer die Kinder müssen sich erst eingewöhnen obwohl Sie noch in der selben Stadt leben die10Jährige nennt ihm auch Papa und er liebt sie wie sein eigenes Kind meine Frage kann seine Ex so einfach umgangsrecht verwehren und welche rechte hatt er für die 10 Jährige.Die 15 Jährige kommt alleine ihm Besuchen nur die kleinen nicht wie ihr seht für ihm gibt es keinen unterschied.Danke für eure hilfe.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2003 12:57
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Chrissi,

er hatt ein eigenes Kind6 Jahre und 2 Kinder die Sie mit in der Ehe gebracht hatt 10 Jahre und 15.

Dieses 6jährige Kind ist von beiden oder nur von Deinem Bruder?

Rechtlich sieht es gut aus für die beiden angenommenen Kinder:

Nach dem Tod ihres Ehemanns zog die Witwe mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen. Dieser übernahm über Jahre hinweg die Vaterstellung für die minderjährigen Kinder. Schließlich kam es zur Trennung. Der Mann wollte den Kontakt zu den Kindern nicht abreißen lassen und beantragte beim Familiengericht die Einräumung eines Umgangsrecht.

Das Oberlandesgericht Bamberg wies darauf hin, daß der Kreis der umgangsberechtigten Personen durch die §§ 1684 und 1685 BGB abschließend bestimmt ist. Der nichteheliche Lebensgefährte der Mutter gehört demnach nicht zu den umgangsberechtigten Personen. Danach stand diesem kein Umgangsrecht mit "seinen Kindern" zu.

Beschluß des OLG Bamberg vom 29.01.1999
2 UF 282/98

Ich habe das Urtiel nur mal der Vollständigkeit halber rein gestellt. Es greift aber nicht, denn § 1685 Abs. 2 BGB besagt ganz eindeutig:

BGB § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser
dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner
oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in
häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit
in Familienpflege war.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Also, Dein Bruder sollte ganz schnell Umgang beantragen. Das Argument, die Kinder müssen erst einmal zur Ruhe kommen, ist so dermaßen abgedroschen. Denn die Ruhe, die tatsächlich einkehrt, ist trügerisch. Es ist nämlich tatsächlich Resignation, ein Aufgeben und dieses Gefühl ist für kein Kind gut.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2003 19:36
(@Chrisi35w)

Danke für Eure Antworten also die 6 Jährige ist von beiden,also reicht es nicht nur sich ein Anwalt zu nehmen er muss auch zum JA.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2003 23:54
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Chrissi,

ja, es ist wirklich besser, einen gemeinsamen Termin beim Jugendamt zu machen und dort eine Elternvereinbarung hinsichtlich Umgang unterschriftreif zu machen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.09.2003 00:48