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Wie am besten bei der Scheidung vorgehen? Einvernehmliche Scheidung gewünscht

 
(@orlando)
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Hallo zusammen,

bei mir steht die Scheidung vor der Türe und jetzt stellt sich die Frage, wie das am besten über die Bühne gehen sollte.

Wir möchten eine einvernehmliche und günstige Scheidung, bei der keiner groß bevorteilt oder benachteilt werden soll.

Den Umgang mit den Kindern bekommen wir alleine sehr gut hin.

Das gemeinsame Haus werden wir wohl gemeinsam behalten, weil keiner den anderen ausbezahlen kann, und wir die Kinder (7 und 5) nicht aus ihrer gewohnten Umgebung rausreißen wollen.
Also bleibt (wie auch seit der Trennung) meine Frau mit den Kindern in dem Haus wohnen, zahlt die Hälfte der Zins- und Tilgungsraten, zahlt mir eine niedrige Miete für meine Hälfte des Hauses und die anfallenden Nebenkosten (Kaminkehrer, Grundsteuer, Müll etc.). Also da auch kein Regelungsbedarf.

Kindesunterhalt zahle ich nach der Düsseldorfer Tabelle. Berechnung des relevanten Einkommens anhand der Leitlinien dazu.

Trennungsunterhalt zahle ich momentan nicht, weil ich nach Bereinigung und Abzug Kindesunterhalt unter 1000 Euro bin.
Wenn ich wieder mehr verdiene (keine Kurzarbeit mehr, Kredite für unser Haus weg etc.), zahle ich natürlich den entsprechend fälligen Unterhalt (3/7 der Differenz von meinem zu ihrem bereinigten Einkommen).

Der Hausrat ist bereits verteilt.

Die mit in die Ehe eingebrachten "Vermögen" haben wir zusammengestellt, ebenso wie das am Trennungstag aktuelle Vermögen wie Konten, Sparbücher, Rückkaufswerte der Versicherungen etc. Ich weiß, es gilt das Datum des Scheidungsantrags, aber erstens waren wir uns damals einig, dass wir am Trennungstag getrennte Verhältnisse wollten, und zweitens hat sich nicht groß was getan beim Geld. Ich hatte wohl mehr Verluste seit der Trennung, aber das will ich Ihr eigentlich nicht anlasten, wenn es geht. Waren ja meine Ausgaben.

Im Prinzip also beste Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung.

Im Prinzip könnte der erste Teil einer Scheidungsfolgenvereinbarung so aussehen:

"Anträge zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht werden nicht gestellt. Die eheliche Immobilie verbleibt in beiderseitigem Eigentum. Die Ehefrau bleibt mit den Kindern in der Immobilie. Die Belastungen aus der Immobilienfinanzierungen werden zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der Ehemann vermietet seine Hälfte der Immobilie an die Ehefrau laut bestehendem Mietvertrag vom x.x.2008. Nimmt die Ehefrau einen weiteren Erwachsenen mit in die Immobilie auf, so ist die Miete an ein ortsübliches Niveau anzupassen. Der Hausrat ist bereits aufgeteilt."

Fehlt noch die Regelung für Kindes- und Ehegattenunterhalt.

Jetzt habe ich schon verschiedene Tipps zu Unterhaltsvereinbarungen usw. gelesen:

1. Möglichst keinen dynamischen Unterhalt festlegen (lassen)
2. Lieber zum Unterhalt "verurteilen lassen" als einen Vergleich abschließen, weil man aus einem Vergleich viel schwieriger wieder heraus kommt.

Dann hab ich noch irgendwo gelesen, dass für eine einvernehmliche Scheidung nach § 630 Abs. 1 ZPO bereits mit dem Scheidungsantrag eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden muss

Sie muss wohl folgenden Inhalt haben:
falls gemeinsame Kinder vorhanden sind: entweder die übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, dass kein Antrag zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht gestellt wird oder ein übereinstimmender Vorschlag, auf wen das Sorgerecht übertragen werden soll und wie das Umgangsrecht ausgeübt werden soll;
die Einigung der Ehegatten über den Kindesunterhalt;
die Einigung der Ehegatten über den Ehegattenunterhalt;
die Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung;
die Einigung der Ehegatten über die Verteilung des Hausrats. 

Jetzt wäre eine Scheidungsfolgenvereinbarung ja im Prinzip ein Vergleich, oder? (Irgendwo stand auch was davon, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung entweder notariell beurkundet werden muss, oder beim Scheidungsverfahren als gerichtliches Vergleichsprotokoll "einfließt".)
Das würde doch wieder dem Tipp mit dem "sich lieber verurteilen lassen" entgegentreten...

Und wegen dem "möglichst keinen Dynamischen Titel": Wenn ein fester Betrag tituliert ist, habe ich ja auch Probleme, wenn mein Einkommen sinken sollte.
Und meine Frau würde (meiner Meinung nach zurecht) fragen, warum ich keinen dynamischen Titel will, wo ich doch bereit bin, nach der DDT zu zahlen.

Wenn man so eine dynamische Unterhaltsvereinbarung hat, wie wird das überhaupt formuliert? Evtl. so:

"Der Ehemann bezahlt Kindesunterhalt nach der jeweils aktuellen Fassung der Düsseldorfer Tabelle. Der Ehemann bezahlt der Ehefrau nachehelichen Unterhalt bis zur Vollendung des X. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Die Höhe des nachehelichen Unterhalts beträgt 3/7 des Betrages, um den das bereinigte Einkommen des Ehemennes das bereinigte Einkommen der Ehefrau überschreitet. Dem Ehemann ist der Selbstbehalt entsprechend der jeweils aktuellen Fassung der Düsseldorfer Tabelle zu belassen. Für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind die Leitlinien des OLG XXX heranzuziehen. Das unterhaltsrelevante Einkommen wird jährlich im Juni anhand der Einkommenssteuererklärungen überprüft. Ergibt sich eine Änderung des Unterhalts von mehr als 15% so ist die Ehefrau berechtigt, eine Abänderung des Titels zu verlangen. Die Ehefrau ist verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit es ihr durch die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsmöglichkeiten möglich ist."

Was meint Ihr zu dieser Formulierung? Zusammen mit dem oben stehenden ersten Teil könnte das ja schon die Scheidungsfolgenvereinbarung sein, oder?

Und wie lange "müsste" ich nach dem neuen Unterhaltsrecht denn überhaupt Ehegattenunterhalt zahlen, angenommen es bestünde die Möglichkeit für meine Frau wieder wie vor der Ehe ganztags zu arbeiten, z.B. weil es Betreuungsmöglichkeiten bis 16:30 Uhr gäbe, oder die Kinder nach der Schule zu mir könnten?

Ich weiß, ich habe viel zu viel geschrieben. Vielleicht könnte der eine oder andere ja ein paar Kommentare dazu schreiben, gerne auch zu einzelnen Teilfragen.

Viele Grüße
Orlando

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.09.2009 17:30
(@Rasputin73)

Moin Orlando,

klingt sehr vernünftig. Nur eines verstehe ich nicht. Wenn Euch beiden das Haus gehört, und ihr Euch die Kredite teilt. Warum soll sie Dir dann noch Miete zahlen?
Gruss

Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2009 11:48
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Weil er seinen Anteil nicht nutzen kann.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2009 11:49
(@orlando)
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Genau.
Die eine Hälfte gehört ja mir (ich zahle ja auch dafür Kredite ab und habe Eigenkapital drin stecken) und in her halben Doppelhaushälfte lebt es sich irgendwie nicht soo gut 🙂

Was mir noch eingefallen ist:

1. Ich sollte wohl die Zahlung des Kindesunterhalts an meine Frau bis zum jeweils 18. Lebensjahr des Kindes beschränken und eine Klausel, dass der KU danach mit dem Kind vereinbart wird.

2. Noch dazu: "Der Zugewinn wurde bereits ausgeglichen und es wird von beiden Seiten auf weitere Ansprüche und Anträge zum Zugewinnausgleich verzichtet."

3. Zum Kindesunterhalt muss noch dazu, dass das Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen wird

4. "Der Versorgungsausgleich erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften"

Noch was zum Zugewinnausgleich:
Soviel ich weiß kann man private Rentenversicherungen auch beim Zugewinnausgleich ausgleichen, dann geht es beim Versorgungsausgleich nur noch um die gesetzliche Rentenversicherung und der Streitwert wird nicht unnötig erhöht.
Wie rechnet man dann die private Rentenversicherung dem Endvermögen zu? Mit dem Rückkaufswert oder dem Zeitwert oder anders? Man kann ja Versicherungen mittlerweile auch "verkaufen".

Und dann noch die Frage wie man den Zugewinnausgleich praktisch lösen kann, wenn der Ausgleichspflichtige nicht genügend Endvermögen hat. Ich habe einiges mehr mit in die Ehe gebracht, also muss mir meine Frau einige Tausend Euro ausgleichen, die sie definitiv nicht hat.

Kann ich das im Prinzip so machen, dass ich ihr dafür ein Darlehen gebe?
Also angenommen sie müsste mir 15000 Euro als Zugewinnausgleich zahlen. Ich würde ihr dann einen Kredit geben, damit sie mich ausbezahlen kann. Im Prinzip hätte sie dann einfach 15000 Euro Schulden bei mir. Der Darlehensvertrag würde dann vorsehen, dass die 15000 Euro mit 4% verzinst werden würden (gleicher Zinssatz wie bei unseren Immobiliendarlehen). Die Zinsen würde sie mir nicht bezahlen, sondern die würden sich jährlich auf die Darlehensschuld aufschlagen. Tilgen müsste sie das Darlehen erstmal nicht, könnte aber Tilgen wann und soviel sie möchte/könnte. Spätestens wenn das Haus irgendwann mal verkauft wird (Kinder sind ausgezogen, sie zieht mit den Kids um, etc.) ist dann die Ablösung des Darlehens fällig. Das entspräche dann effektiv dem, dass sie die 15000 Euro zusätzlich bei der Bank aufnimmt (die eingetragene Grundschuld würde das noch hergeben) und ich die erhaltenen 15000 Euro als Sondertilgung auf meinen Teil des Kredites leiste, nur dass letztere Variante wohl noch komplizierter wäre, weil man dann wieder mit der Bank rummachen müsste.
Meint Ihr das wäre ok so?

Gruß
Orlando
Eine Möglichkeit wäre ja, dass sie mir ihre Lebensversicherung überträgt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.09.2009 13:01
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Orlando,
mal abgesehen davon ,das solche aussergerichtlichen Vereinbarungen immer auf tönernen Füssen stehen, da sie von den Gerichten gerne gekippt oder ignoriert werden, sobald sie die Frau oder den Staat dadurch benachteiligt sehen, habe ich folgendes anzumerken.

1. Beschränken, die Klausel ist eigentlich überflüssig aber auch nicht schädlich.
Da sie auf den KU nicht nicht einfach verzichten kann, müsste es immer so formuliert werden, dass sie für evtl. höhere Ansprüche ersatzweise eintritt.
Sie übernimmt dann quasi die Haftung dafür, dass immer genug KU fließt.

2. Zugewinnausgleich, bzw. die Umwandlung des Güterstandes in Gütertrennung geht nur gerichtlich oder Notariell.

3. Kann man so machen, muss man aber nicht. Man kann quasi einen den Brutto(Tabellen)betrag oder den Netto(Zahl)betrga vereinbaren.

Wenn der Zugewinnausgleich bei ihr zu einem negativen Saldo führt wird es schwierig.
Dieser müsste zumindest durch Sachwerte gedeckt sein.
Dass du ihr die Auszahlung in einem privaten Darlehensvertrag stundest halte ich aber für möglich. Das hat dann nix mit dem Familienrecht zu tun.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2009 13:30
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

siehst Du denn eine Benachteiligung von Frau oder Staat? Dachte eigentlich dass mein Vorschlag fair wäre. Und Falls sie ins ALG-II rutscht kommt eh die ARGE und macht ihre Ansprüche geltend.

Zu 1: Wenn das Kind 18 ist, schulde ich eh dem Kind den Unterhalt, oder? Ich zahle ja dann auch, aber da soll dann schon nochmal drübergeschaut werden ohne dass ich dazu Klage erheben muss oder so.

Zu 2: Also gilt das erst dann, wenn der Passus während der Verhandlung protokolliert wird? Erhöht das dann irgendwie den Streitwert?

Dieser müsste zumindest durch Sachwerte gedeckt sein.

Ihr gehört ja das halbe Haus. Das wäre für mich auch eine Art Sicherheit. Der Darlehensvertrag müsste eben so lauten, dass spätestens beim Verkauf aus ihrem Teil des Erlöses (eventuelle Restbankschulden schon abgezogen) das Darlehen zurückgezahlt wird, bevor sie dann den Rest ihres Erlösanteils ausgezahlt bekommt.

Gruß
Orlando

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.09.2009 13:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ich kann so auch keine Benachteiligung erkennen, das besagt aber nichts.
Der stabilste Schutz ist sicher, wenn sie selbst von dieser Regelung überzeugt ist, und sich i.d.R. an Absprachen gebunden fühlt. Und zwar auch dann, wenn Tausend Teufel ihr was anderes einflüstern.

Zu 1. Genau. Ist daher müßig.
Zu 2. Ja, tut es. Wenn ich euch einig seid, würde ich das notariell durchziehen, zumal sich dann nicht wieder irgendwelche Fledermäuse darüber hermachen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2009 14:08
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

Zu 2:

Der Notar kostet aber auch wieder Geld 🙁

Wie wäre diese Vorgehensweise:

Wir machen VOR dem Zugang des Scheidungsantrags einen entsprechenden Darlehensvertrag über 15000 Euro (man kann ja z.B auch vereinbaren, dass das Geld von mir direkt an mich gezahlt wird, nicht dass es doch noch irgendwie "abhanden kommt").

Dann ist ihre Zugewinnbilanz um 15000 Euro schlechter (wegen den Schulden mir gegenüber) und meine um 15000 Euro besser (ich gehe mal davon aus, dass ihre "Verbindlichkeiten" mir gegenüber bei mir wie zusätzliches Geld auf dem Konto gerechnet werden).

Dann wäre das Zugewinnsaldo am Tag des Zugangs des Scheidungsantrags ausgeglichen und ein Zugewinnausgleich würde sich erübrigen. Die jeweiligen Anfangs- und Endvermögen würden protokolliert und jeder legt das zu seinen Akten.

Dann stellt keiner von beiden einen Antrag auf Zugewinnausgleich und es entstehen keinerlei Kosten.

Und falls doch einer von beiden vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist noch einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellt, kommt wegen der Ausgeglichenheit der jeweiligen Zugewinne ein Ausgleichsbetrag von 0 heraus.

Irgendwelche Gedanken dazu?

Gruß
Orlando
P.S.:
Weiß einer ob bei der priv. Rentenversicherung der Rückkaufswert oder der "erzielbarer Verkaufserlös" etc. angesetzt wird?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.09.2009 15:01
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Unter Leuten, die sich grundsätzlich vertrauen und sich einig sind, sicher ne gute Lösung.

Ob es auch bei Streit hält, weiß vermutlich nur Frau Gott.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2009 15:04
(@orlando)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

was meint Ihr zu dieser Version:

Anträge zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht werden nicht gestellt.

Die eheliche Immobilie verbleibt in beiderseitigem Eigentum. Die Ehefrau bleibt mit den Kindern in der Immobilie. Die Belastungen aus der Immobilienfinanzierungen werden zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der Ehemann vermietet seine Hälfte der Immobilie an die Ehefrau laut bestehendem Mietvertrag vom x.x.2008. Nimmt die Ehefrau einen weiteren Erwachsenen mit in die Immobilie auf, so ist die Miete an ein ortsübliches Niveau anzupassen. Der Hausrat ist bereits aufgeteilt.

Der Ehemann zahlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindesunterhalt nach der jeweils aktuellen Fassung der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu Händen der Ehefrau. Danach findet eine Neufestsetzung des Kindesunterhaltes gemäß der gesetzlichen Grundlagen mit dem jeweiligen volljährigen Kind statt.

Der Ehemann zahlt der Ehefrau nachehelichen Unterhalt bis zur Vollendung des X. Lebensjahres des jüngsten Kindes.

Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts sowie der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkommen richtet sich nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dem Ehemann ist der Selbstbehalt entsprechend der jeweils aktuellen Fassung der Düsseldorfer Tabelle zu belassen.

Das unterhaltsrelevante Einkommen wird jährlich im Juni anhand der Einkommenssteuererklärungen überprüft. Ergibt sich eine Änderung des Unterhalts von mehr als 15% so ist die Ehefrau berechtigt, eine Abänderung des Titels zu verlangen.

Die Ehefrau ist verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit es ihr durch die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsmöglichkeiten möglich ist.

Der Versorgungsausgleich erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften

Ein Antrag auf Zugewinnausgleich wird nicht gestellt.

Gruß
Orlando

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.09.2009 11:08




(@splifff)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Orlando,

ich glaube so ganz ohne Beratung kommt ihr nicht aus. Ich habe etwa das selbe Thema und sehe ganz speziell die Sache mit dem Haus anders. Ich hätte es gerne so gemacht wie du es vorschlägst. Der Rechtsanwalt sieht dies aber ganz anders.
Ich kann die Ratenzahlungen von meinem Gehalt abziehen.
Die Mutter muss sich einen Geldwerten Vorteil anrrechnen lassen da Sie mietfrei wohnt. Allerdings nur für den Teil den sie selber nutzt.
Die Kinder wohnen mietfrei und müssen nicht angerechnet werden!
Heisst also zum Beispiel:
Wenn du 1000 Euro an Hypothekendarlehen zahlst, wird deiner Frau ein Geldwerter Vorteil von nur 500 Euro angerechnet. Die Differenz ist dein Problem. Würde sie sich einfach eine Mietwohnung besorgen dann müsste sie die 1000 Euro Miete zahlen und sich den Rest vom Sozialamt holen....

Da ist halt einfach der Wurm drin. Immobilie und Scheidung ist wohl .. Sch...! Sorry.

Wenn du (oder jemand anders!) hier andere Erfahrungen gemacht hast .. her mit der Info. Nur eines ist mal klar. Wenn deine Frau irgendwelche Ansprüche gegenüber Stadt oder Staat macht, wegen Zuschüssen oder ähnlichem, dann wird Sie verpflichtet sich die Kohle erst bei dir zu holen.
Und dann werden freiwillige Vereinbarungen die zum Nachteil der Frau sind gekippt.

Grüße
Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2009 12:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Spliff,

Orlandos Fall spielt sich in Österreich ab.

Auch wenn es da viele Paralellen gibt, kann man die deutschen Erfahrungen, grade in rechtlichen Grauzonen, nur schwer übertragen.

Die Wirkung freiwilliger vereinbarungen mag da völig anders sein. Wie z.B. in der Schweiz.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2009 12:06
(@orlando)
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Hi,

also mein Fall spielt sich in Deutschland ab.

Allerdings kann ich keinen Grund erkennen, wieso ich alleine die Raten für ein Haus zahlen soll, dass mir nur zur Hälfte gehört.
Klar, wenn meine Ex nicht zahlen kann, kann sich die Bank das Geld auch von mir holen, aber das betrifft ja nur die gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Darlehensnehmer. Die Zahlungsverpflichtung für ihren Teil hat IMHO sie selbst.

Klar kann ich, wenn sie mir die Hälfte der Raten überweist (die ich dann für sie an die Bank weiterleite im Rahmen des verkürzten Zahlungsweges), nur meine Hälfte bei meinem Einkommen abziehen.
Und sie kann ihre Hälfte bei ihrem Einkommen abziehen.

Natürlich kommt bei mir auch noch die von ihr an mich gezahlte Miete auf das Einkommen drauf.

Welcher Anwalt sieht das bei Dir anders? Deiner oder der von Deiner Frau?

Ich habe mir auch schon überlegt, ob es evtl. sinnvoller wäre, wenn ich den einen notwendigen Anwalt beauftragen würde, statt meine Frau.
Das würde dann zwar teurer für mich werden, weil ich den Anwalt ja bezahlen müsste (meine Frau würde den wohl von der Prozesskostenhilfe bezahlt bekommen), aber dafür käme der Anwalt dann nicht vielleicht noch auf dumme Ideen wie er für meine Frau noch ein paar Euro mehr herausschlagen könnte.

Aber da wir beide ganz vernünftig sind, denke ich, dass wir uns zusammensetzen, alles VORHER absprechen, und dann zusammen zu einem Anwalt gehen, der dann in ihrem Auftrag den Scheidungsantrag mit oben formulierter Vereinbarung einreicht.

Wir haben uns bezüglich des Zugewinnausgleichs auf das Trennungsdatum geeinigt. Ich weiß, dass das offiziell nicht so einfach geht ohne Notar, aber wenn wir den Ausgleich vor dem Datum des Scheidungsantrags privat erledigen und dann keiner einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellt, sollte das kein Problem sein.

Und da ich momentan finanziell usw. schlechter da stehe als am Trennungstag (meine Frau eher gleich wie damals), würde ich bei einem Antrag auf Zugewinnausgleich eh die besseren Karten haben.
Falls also "ihr" Anwalt "Zicken" machen will, werde ich sagen: "Wir haben das vorher so ausgemacht und beide als fair empfunden. Wenn das jetzt nicht mehr gelten soll, dann sehe ich mich auch nicht mehr an das Trennungsdatum als Stichtag für den Zugewinnausgleich gebunden und hätte gerne noch die paar tausend Euro, die mir aufgrund des gesetzlichen Stichtages zustehen."

Außerdem kann ich immer noch die Teilungsversteigerung des Hauses verlangen. Auszahlen könnte sie mich nicht und bei einer Versteigerung würde sie zu viel Geld verlieren, das kann sie sich auch nicht leisten.

Ich denke ich bin da in einer gar nicht soo schlechten Position. Wenn sie (und ihr Anwalt) fair ist, dann bin ich es auch. Sollte sie (oder ihr Anwalt) unfair sein wollen, dann habe ich genügend Möglichkeiten noch unfairer zu sein.

Gruß
Orlando

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2009 14:21
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ooops, habe ich dich verwechselt?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2009 14:25
(@orlando)
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Ich kann die Ratenzahlungen von meinem Gehalt abziehen.

Alle? Also die für das ganze Haus?

Die Mutter muss sich einen Geldwerten Vorteil anrrechnen lassen da Sie mietfrei wohnt. Allerdings nur für den Teil den sie selber nutzt.

Also nicht für den Teil den die Kinder nutzen? Muss der betreuende Elternteil nicht auch für den Wohnraum für die Kinder sorgen?

Wenn du 1000 Euro an Hypothekendarlehen zahlst, wird deiner Frau ein Geldwerter Vorteil von nur 500 Euro angerechnet.

Dafür dürftest Du ja aber die vollen 1000 Euro von Deinem Einkommen absetzen, oder?

Die Differenz ist dein Problem. Würde sie sich einfach eine Mietwohnung besorgen dann müsste sie die 1000 Euro Miete zahlen und sich den Rest vom Sozialamt holen....

Dann hättest Du aber unterhaltsrechtlich 1000 Euro mehr Einkommen.

Gruß
Orlando
P.S.:
Beppo, scheinbar hast Du mich verwechselt. Ob ich jetzt noch derselbe bin wie vorher? 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2009 14:50
(@duftlord)
Schon was gesagt Registriert

:phantom:
:yltype:
Während der Scheidung bekommen Frauen von besten Freundinnen so viele Tips das sie Ihre Meinung oft ändern:

Ich habe nach Beratung mit meiner Frau die Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens schriftlich fixiert und dies Notariel besiegeln lassen. Denk auch an die Aufteilung des Steuerjahresausgleiches des nächsten Jahres.

Vorteile :  1.  Ist in  und nach der Scheidung nicht anfechtbar !
             
                  2. Die Kosten der Notariellen Vereinbarung sind  niedriger als die Kosten der Vermögensteilung im Scheidungsverfahren. Auch gemeinsame Anwälte berechnen nach Streitwert. Beim Hausist das teuer !

Habe meine Scheidung zwar 2005 gehabt, war aber trotzdem noch 2 x vor Gericht. Selbst heute gibt es immer noch mal Kleinigkeiten´.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.09.2009 10:36