bin seit einer Woche rechtskräftig geschieden. Muss jetzt noch den Umgang regeln lassen, da ich mit einer mitllerweile schweren PAS zu tun habe. Ich mache dies bewußt separat um die Scheidung nicht noch weiter hinauszuzögern.
Ich will es OHNE Anwalt machen, mein Schreiben an das Gericht basiert an den Empfehlungen der Seite Trenungsfaq.de. siehe ( http://www.trennungsfaq.de/down/klage_auf_umgangsregelung.rtf)
FRAGE:
1) ist es wirklich sinnvoll sofort das Zwangsgeld (und ggfs Zwangshaft) ins Spiel zu bringen?
2) Wie lang dürfen die Schreiben ans Gericht sein? Meins ist denke ich zu lang geworden (5 Seiten + 21 Seiten Anlagen)
3) Ich will die EX zur Teilnahme an eine Beratung verpflichten lassen.
4) Wer kenn einen guten Gutachter mit Kenntnis über PAS im süddeutschen Raum? Ich werde evtl.einen brauchen.
5) Wenn alles nicht hilft, welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, welche Chancen hat ein Vater das Sorgerecht zu bekommen - Grund schwere PAS (Vater-Entfremdungs-Syndrom)
Gruß
John
Hallo
1) ist es wirklich sinnvoll sofort das Zwangsgeld (und ggfs Zwangshaft) ins Spiel zu bringen?
Unwahrscheinlich, dass ein Richter sich jetzt schon auf sowas einlässt. Dazu wird er keine Notwendigkeit sehen.
2) Wie lang dürfen die Schreiben ans Gericht sein? Meins ist denke ich zu lang geworden (5 Seiten + 21 Seiten Anlagen)
Was für eine Anlage? Alles, was nichts mit dem Umgang zu tun hat, hat da nichts zu suchen. Deine ( Eure ) Lebensgeschichte interessiert in diesem Zusammenhang niemanden.
3) Ich will die EX zur Teilnahme an eine Beratung verpflichten lassen.
Kannst du vergessen. Das kann und darf kein Richter.
4) Wer kenn einen guten Gutachter mit Kenntnis über PAS im süddeutschen Raum? Ich werde evtl.einen brauchen.
Wofür? Du kannst deine EX nicht zwingen, sich begutachten zu lassen.
5) Wenn alles nicht hilft, welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, welche Chancen hat ein Vater das Sorgerecht zu bekommen - Grund schwere PAS (Vater-Entfremdungs-Syndrom)
Sehr geringe bis nahezu keine.
LG Jemmy
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World
1) ist es wirklich sinnvoll sofort das Zwangsgeld (und ggfs Zwangshaft) ins Spiel zu bringen?
2) Wie lang dürfen die Schreiben ans Gericht sein? Meins ist denke ich zu lang geworden (5 Seiten + 21 Seiten Anlagen)
3) Ich will die EX zur Teilnahme an eine Beratung verpflichten lassen.
4) Wer kenn einen guten Gutachter mit Kenntnis über PAS im süddeutschen Raum? Ich werde evtl.einen brauchen.
5) Wenn alles nicht hilft, welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, welche Chancen hat ein Vater das Sorgerecht zu bekommen - Grund schwere PAS (Vater-Entfremdungs-Syndrom)
Hallo,
1) Nein, auf keinen Fall.
2) Mein Antrag war damals 2 Seiten lang, Anlagen gab es nicht. Ich bekam den Antrag praktisch zur Gänze durch.
3) Vergiss es.
4) Dafür ist es jetzt noch lange nicht an der Zeit.
5) Das ist ein ganz anderes Thema
Vielleicht solltest du dir von den Moderatoren ein Sonderfallforum einrichten lassen, und da deinen auf ein vernünftiges Maß (max. 3 Seiten!) gekürzten Entwurf zur Diskussion stellen.
/elwu
Vielleicht solltest du dir von den Moderatoren ein Sonderfallforum einrichten lassen,
Naja, solange keine so spezifischen Dinge drinstehen, die eine Identifizierung leicht möglich machen, ist das nicht unbedingt notwendig. So ein Antrag kann durchaus hier öffentlich diskutiert werden.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
@ elwu & midnightwish: gute Idee:
Hab den Antrag auch schon deutlich gekürzt und Anlagen auf eine reduziert.
*********************************
Amtsgericht XX
- Familiengericht -
Antrag auf Regelung des Umgangs gem. §1684 BGB, §52 FGG
3 Seiten Antrag, 3 Seiten Anlage
Antragsteller: XXX
Antragsgegnerin: XXX
Zur Regelung des Umgangs der gemeinsamen Kinder, XXX geb. XXX (7 Jahre alt) und XXX, geb. XXX (11 J alt), der oben genannten Parteien, mit ihrem leiblichen Vater wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:
1. Zur Ausübung des Umgangsrechts der Kinder mit dem Antragsteller ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kinder XXX und XXX, jedes zweite Wochenende von Freitags 18:00 Uhr bis Sonntags 18:00 Uhr an den Antragsteller zu übergeben. Die Mutter ist verpflichtet die Kinder am Freitag zur Wohnung des Vaters zu bringen. Der Vater ist verpflichtet die Kinder am Sonntag zur Wohnung der Mutter zu bringen. Die Kosten für den Transport der Kinder trägt der jeweilige Elternteil.
2. Hat demzufolge der Umgang in einem schwerwiegenden Krankheitsfall der Kinder auszufallen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller über die Erkrankung und den ausfallenden Umgang 24 h im voraus zu informieren sowie Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung durch ein ärztliches Attest zu belegen. Andere Gründe, die die Antragsgegnerin zu einer Aussetzung des festgelegten Umgangs berechtigen, kommen nicht oder nur mit Einverständnis des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller hat das Recht, den ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen und Nachholtermine zu bestimmen.
4. Der Antragsteller ist berechtigt die Antragsgegnerin zu Umgangsangelegenheiten telefonisch zu kontaktieren. Der Antragsteller ist dazu berechtigt, die Kinder telefonisch zu kontaktieren. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich die telefonischen Kontakte nicht zu erschweren oder zu unterbinden. Beide Parteien verpflichten sich zum Wohlverhalten gegenüber dem anderen Elternteil und unterlassen alle Handlungen, die den jeweiligen Elternteil vor den Kindern herabwürdigen könnten.
6. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet den Antragsteller über wichtige Angelegenheiten und Termine der Kinder (Elternabend, aktuelle schulische Probleme) unaufgefordert zu informieren. Wichtige Entscheidungen die die Kinder betreffen, (Schulwechsel, Umzug, etc.) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Antragstellers.
7.Dem Antragsteller steht in den Schulferienzeiten der Kinder folgendes Umgangsrecht zu:
In den Pfingstferien jeweils die zweite Hälfte der Ferienzeit, in den Weihnachtsferien im jährlichen Wechsel die erste bzw. die zweite Hälfte der Ferienzeit, in den Sommerferien im jährlichen Wechsel die vierte und die fünfte Ferienwoche bzw. die fünfte und die sechste Ferienwoche.
8. Dem Antragsteller steht ein Umgangsrecht an jedem zweiten hohen Feiertag (Heiligabend und Ostern) sowie am Silvester zu. Die Kinder verbringen den Heiligabend, die Ostern und den Silvester im jährlichen Wechsel bei der Mutter und beim Vater.
9. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Begründung:
Der Antragsteller ist leiblicher Vater der oben genannten gemeinsamen Kinder der Parteien. Seit dem XX.XX.2004 leben die Parteien räumlich und sozial getrennt. Seit XX.2009 sind die Parteien geschieden (vgl. Scheidungsurteil des XXX, AZ XXX). Es besteht das gemeinsame Sorgerecht.
In der Vergangenheit hatte die Antragsgegnerin das Umgangsrecht der Kinder mit ihrem Vater gemäss §1684 BGB ohne Angabe von triftigen Gründen wiederholt eigenmächtig erschwert bzw. vereitelt. Zum Schutze der Umgangsrechte der Kinder und des Antragstellers und um nachhaltige Schäden für die Kinder durch eine massive Vaterentfremdung zu vermeiden, ist deshalb eine durchsetzbare Regelung des Umgangs - wie beantragt - erforderlich.
Zu 1.
Aufgrund des eigenmächtigen Umzugs der Mutter mit den Kindern in den 100 km vom Wohnort der Vaters entfernten Ort entstehen dem Antragsteller völlig unnötig erhöhte Umgangskosten. Die Mutter ist daher zu verpflichten sich auf den erhöhten Umgangskosten hälftig zu beteiligen.
Zu 2. bis 8.
Nach der Trennung fand der Umgang wöchentlich statt. Seit Januar 2006 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am XX.XX.2007 fand der Umgang im 14-tägigen Rhythmus. Seit der Zustellung des Scheidungsantrages wird der Umgang der Kinder mit ihrem Vater durch die Mutter wiederholt erschwert und vereitelt. Mangels Kenntnis über die PAS-Syndrom Problematik, insbesondere über die Motive und die schweren Folgen für die Kinder, hatte der Antragsteller den Umgang, nicht gegen den Willen der Mutter bzw. der Kinder erzwungen. Im Laufe des Jahres 2008 hatte die Mutter den Umgang jedoch immer häufiger vereitelt, bis die Kinder schließlich die Position der Mutter übernommen haben und dem Umgang mit dem Vater an seinem Wohnort ohne Angabe von triftigen Gründen selbst verweigert haben. Um den Umgang nicht komplett ausfallen zu lassen, führte der Antragsteller den Umgang im Jahre 2008 ausschließlich am Wohnort der Mutter aus.
Die Entwicklung der Umgangs läßt auf mittlerweile schwere Form des PAS-Syndroms schliessen. Um die damit verbundenen weiteren psychischen Folgen für die Kinder zu verhindern, fordert der Antragsteller seit Ende des Jahres 2008 die Mutter mündlich, später auch wiederholt in schriftlicher Form (siehe Anlage) auf, den Umgang auf das übliche Maß wieder auszuweiten und den Umgang am Wohnort des Vaters wiederherzustellen. Der Umgang findet seitdem auch vorerst im 14‑tägigen Rhythmus am Wohnort des Vaters wieder statt, allerdings stets unter dem Vorbehalt seitens der Mutter, die einem regelmässigen Umgang der Kinder mit dem Antragsteller nicht zustimmen will. Schriftliche Umgangsvereinbarungen lehnte die Mutter wiederholt ab (siehe Anlage).
Die Mutter lehnt auch jegliche Beratungen ab. Die Erziehungsberatungsstelle XXX (Herr XXX) verwies den Antragsteller daher auf das zuständige Jugendamt. Nach Angaben des Jugendamtes (Frau XXX) lehnt die Mutter ein persönliches Gespräch mit dem Jugendamt, mit der Begründung, es gäbe keine Notwendigkeit, ebenfalls ab. Das Jugendamt verweist den Antragsteller daher auf das Familiengericht.
Sämtliche bisherigen Versuche des Antragstellers eine Umgangsregelung herbeizuführen sind gescheitert. Der Antragsteller wendet sich daher an das Gericht.
Zu 9.
Die Kosten des Verfahrens sind, in Bezug auf den durch die Antragsgegnerin unnötig verursachten Umgangsboykott sowie die fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter an einer außergerichtlichen Umgangsvereinbarung mitzuwirken, vollumfänglich der Antragsgegnerin zu Lasten zu legen.
Die Prozesskostenhilfe ist der Antraggegnerin zu versagen. (“Hat ein Elternteil nicht an vom Jugendamt angebotenen Gesprächen teilgenommen, so ist ihm Prozesskostenhilfe zu versagen“..., Quelle OLG Brandenburg vom 22.3.05 - 9 WF 67/05, veröffentlicht in: Das Jugendamt, 5/2005, 261-262)
Angesichts der fortgeschrittenen Form des Eltern-Entfremdungs-Symptoms wird eine rasche Regelung durch das Gericht beantragt.
Unterschrift
Anlage
Brief 3 des Antragsstellers zur Umgangsregelung an die Antragsgegnerin vom XX
***************
Hallo,
1 bis 9 sind soweit o.k. Aber diese Eigendiagnostik danach bzgl PAS würde ich restlos rauswerfen. Fokussiere dich auf die tatsächlichen Anzeichen von Entfremdung und zähle dazu ein paar Fakten auf, die auf Kinderängste und Entfremdung abstellen.
Dann kommt aus dem Ding nicht mal die geringste Sorge deinerseits rüber, keinerlei Emotionen. Sollte aber in Maßen dabei sein, etwa 'Der Antragsteller lebt deshalb in großer Sorge, dass sich das Verhähltnis zwischen den Kindern und ihm verschlechtert....'
Die Anlagen kannst und sollst du komplett weglassen in diesem Stadium.
Den Satz mit der PKH auch weglassen.
/elwu
@elwu, Du hast Recht...hier das update:
Amtsgericht XX
- Familiengericht -
Antrag auf Regelung des Umgangs gem. §1684 BGB, §52 FGG
4 Seiten Antrag
Antragsteller: XXX
Antragsgegnerin: XXX
Zur Regelung des Umgangs der gemeinsamen Kinder, XXX geb. XXX (7 Jahre alt) und XXX, geb. XXX (11 J alt), der oben genannten Parteien, mit ihrem leiblichen Vater wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:
1. Zur Ausübung des Umgangsrechts der Kinder mit dem Antragsteller ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kinder XXX und XXX, jedes zweite Wochenende von Freitags 18:00 Uhr bis Sonntags 18:00 Uhr an den Antragsteller zu übergeben. Die Mutter ist verpflichtet die Kinder am Freitag zur Wohnung des Vaters zu bringen. Der Vater ist verpflichtet die Kinder am Sonntag zur Wohnung der Mutter zu bringen. Die Kosten für den Transport der Kinder trägt der jeweilige Elternteil.
2. Hat demzufolge der Umgang in einem schwerwiegenden Krankheitsfall der Kinder auszufallen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller über die Erkrankung und den ausfallenden Umgang 24 h im voraus zu informieren sowie Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung durch ein ärztliches Attest zu belegen. Andere Gründe, die die Antragsgegnerin zu einer Aussetzung des festgelegten Umgangs berechtigen, kommen nicht oder nur mit Einverständnis des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller hat das Recht, den ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen und Nachholtermine zu bestimmen.
3. Der Antragsteller ist berechtigt die Antragsgegnerin zu Umgangsangelegenheiten telefonisch zu kontaktieren. Der Antragsteller ist dazu berechtigt, die Kinder telefonisch zu kontaktieren. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich die telefonischen Kontakte nicht zu erschweren oder zu unterbinden. Beide Parteien verpflichten sich zum Wohlverhalten gegenüber dem anderen Elternteil und unterlassen alle Handlungen, die den jeweiligen Elternteil vor den Kindern herabwürdigen könnten.
4. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet den Antragsteller über wichtige Angelegenheiten und Termine der Kinder (Schulfeste, Elternabende, Theartervorführungen, Tennis/Fußballturniere aktuelle schulische Probleme) unaufgefordert zu informieren. Wichtige Entscheidungen die die Kinder betreffen, (Schulwechsel, Umzug, etc.) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Antragstellers.
5. Dem Antragsteller steht in den Schulferienzeiten der Kinder folgendes Umgangsrecht zu:
In den Pfingstferien jeweils die zweite Hälfte der Ferienzeit, in den Weihnachtsferien im jährlichen Wechsel die erste bzw. die zweite Hälfte der Ferienzeit, in den Sommerferien im jährlichen Wechsel die vierte und die fünfte Ferienwoche bzw. die fünfte und die sechste Ferienwoche.
6. Dem Antragsteller steht ein Umgangsrecht an jedem zweiten hohen Feiertag (Heiligabend und Ostern) sowie am Silvester zu. Die Kinder verbringen den Heiligabend, die Ostern und den Silvester im jährlichen Wechsel bei der Mutter und beim Vater.
7. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Begründung:
Der Antragsteller ist leiblicher Vater der oben genannten gemeinsamen Kinder der Parteien. Seit dem XX.XX.2004 leben die Parteien räumlich und sozial getrennt. Seit XX.2009 sind die Parteien geschieden (vgl. Scheidungsurteil des XXX, AZ XXX). Es besteht das gemeinsame Sorgerecht.
Zu 1.
Aufgrund des eigenmächtigen Umzugs der Mutter mit den Kindern in den 100 km vom Wohnort der Vaters entfernten Ort entstehen dem Antragsteller erhöhte Umgangskosten. Die Antragsgegnerin lehnt es ab, sich an den Kosten zu beteiligen. Darüber hinaus lehnt sie ab die Kinder - auch bei einer Kostenübernahme der Transportkosten durch den Antragsteller - zum Wohnort des Vaters zu bringen.
Die Antragsgegnerin erkundigt sich mittlerweile an den Umgangswochenenden regelmässig um 9:00 morgens, ob es den Kindern gut ginge. Die Kinder antworten bei solchen Telefonaten regelmässig: „Wir vermissen Dich auch, Mama.“. In der Vergangenheit sind die die Kinder nach diesen Telefonaten mehr als einmal in Tränen ausgebrochen und wollten unbedingt sofort zur Mama gefahren werden.
Zu 2.
Aufgrund der innigen Beziehung der Kinder zu ihrem Vater fand der Umgang nach der Trennung wöchentlich statt. Bei telefonischen Kontakten begrüßte der jüngere Sohn den Antragsteller mit der Frage: „Papa, wann holst mich ab?“. Seit Januar 2006 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am XX.05.2007 fand der Umgang im 14-tägigen Rhythmus. Nach der Zustellung des Scheidungsantrages wurde der Umgang mit der Begründung, die Kinder hätten entweder andere wichtige Termine (meist am Samstag Nachmittag) oder keine Lust zum Vater zu fahren, immer häufiger verschoben oder ist gänzlich ausgefallen. Der Umgang fand daher nur noch unregelmässig alle 2 bis 5 Wochen statt. Seit Sommer 2007 haben zunächst der ältere Sohn, später dann beide Kinder verweigert den Vater an seinem Wohnort zu besuchen. Um den Umgang nicht komplett ausfallen zu lassen, führte der Antragsteller den Umgang ab diesem Zeitpunkt ausschließlich am Wohnort der Mutter aus.
Der ältere Sohn hebt hervor, dass er aus seinem eigenen Willen nicht zum Vater will. Er hebt seine eigene Meinung hervor, die er auch nicht ändern wolle.
Zu 3.
Die Mutter erschwert oder unterbindet Telefonate des Antragstellers mit Ihr über die Umgangsangelegenheiten mit der Begründung Kopfweh zu haben. Auf Anrufe des Antragstellers mit den Kindern reagiert die Antragsgegnerin ärgerlich. Die Anrufe des Antragssteller kommen nie zur richtigen Zeit.
In 2008 fing die Antragsgegnerin bei Gesprächen mit den Kindern den Antragsteller mit seinem Vornamen zu benennen anstatt wie bis dato als Vater oder Papa. Der Antragsteller hat das nicht passend gefunden von der Antragsgegnerin, später teilweise auch von seinen leibliche Kindern mit dem Vornamen angesprochen zu werden und bat die Antragsgegnerin es zu unterlassen, was sie befolgte.
Ein Gespräch nach einem ausgefallenen Umgangswochenende:
Antragsteller: „Manchmal habe ich den Eindruck, als ob Du die Kinder vor mir wie von einem bösem schwarzen Mann beschützen möchtest“
Antragsgegnerin: „Manchmal ist dem so.“
Die Antragsgegnerin schickt die vom Antragstellers und seinen Eltern den Kindern übergebene Geschenke, Kleidungstücke etc. zurück. Die Kinder verweigern mittlerweile den Umgang mit den Großeltern (Vaterseite) ab.
Zu 4.
Die Antragsgegnerin informiert den Antragssteller nicht über Schulfeste, Elternabende, Theartervorführungen, Tennis/Fußballturniere. Bei Familienfesten (sogar an solchen, die am Wohnort des Vaters veranstaltet wurden) wird der Vater ausgeschlossen.
Zu 5.
Die Entwicklung der Umgangs fordert der Antragsteller seit Ende des Jahres 2008 die Mutter mündlich, später auch wiederholt in schriftlicher Form auf, den Umgang auf das übliche Maß wieder auszuweiten und den Umgang am Wohnort des Vaters wiederherzustellen. Der Umgang findet seitdem auch vorerst im 14‑tägigen Rhythmus am Wohnort des Vaters wieder statt, allerdings stets unter dem Vorbehalt seitens der Mutter, die einem regelmässigen Umgang der Kinder mit dem Antragsteller nicht zustimmen will. Schriftliche Umgangsvereinbarungen lehnte die Mutter wiederholt ab.
Zu 6.
Die Antragsgegnerin akzeptiert nicht, dass die Kinder den Heiligabend oder Silvester im jährlichen Wechsel bei der Mutter und Vater verbringen.
Zu 7.
Die Kosten des Verfahrens sind, in Bezug auf den durch die Antragsgegnerin unnötig verursachten Umgangsboykott sowie die fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter an einer außergerichtlichen Umgangsvereinbarung mitzuwirken, vollumfänglich der Antragsgegnerin zu Lasten zu legen.
Die Mutter lehnt jegliche Beratungshilfe ab. Die Erziehungsberatungsstelle XXX (Herr XXX) verwies den Antragsteller mangels Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin auf das zuständige Jugendamt. Nach Angaben des Jugendamtes (Frau XXX) lehnt die Mutter ein persönliches Gespräch mit dem Jugendamt, mit der Begründung, es gäbe keine Notwendigkeit, ebenfalls ab. Das Jugendamt verweist den Antragsteller mangels Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin auf das Familiengericht.
Sämtliche bisherigen Versuche des Antragstellers eine Umgangsregelung herbeizuführen sind gescheitert. Der Antragsteller lebt in großer Sorge, dass das Bild, dass die Kinder von ihren Vater haben, bereits stark verzerrt wurde, das Verhältnis zwischen den Kindern und dem Vater sich dadurch bereits sehr verschlechtert hat, und weiterhin verschlechtern wird, wenn keine entsprechenden Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sodass die zweite Elternbeziehung (zum Vater) völlig zerstört wird.
Der Antragsteller wendet sich daher an das Gericht mit dem Antrag um eine rasche Regelung des Umgangs.
Unterschrift
Hallo,
ich habe gerade leider zu wenig Zeit um das Ding umzukrempeln und auf den Punkt zu bringen, das wäre wohl noch höchstens die Hälfte der derzeitigen Fassung. Ich würde den Aufbau auch ändern:
1) Regelumgang
2) Ferien (Winterferien so legen, dass die Kids abwechselnd Heiligabend und Sylvester bei dir sind, sinngemäß gleiches für Ostern und Pfingsten, das erübrigt Punkt 6)
3) Regelung für Ausfall
4) Hol- und Bringdienstregelung
Eine Telefonerlaubnis zu Umgangsdingen gerichtlich regeln zu wollen erscheint absurd. Eine gewünschte Informationspflicht zu Terminen der Kinder (dein Punkt 4) hat nichts mit einer Umgangsregelung zu tun und gehört daher nicht in den Antrag.
Und dann die Begründung, in zwei, drei summarischen Absätzen. Nicht pro Antragspunkt eine eigene, das ist unsinnig. Die letzten beiden Absätze des derzeitigen Entwurfs sind schon recht gut. Davor einen Vierzeiler setzen, der die zu 1) zu 2) und zu 5) inhaltlich knackig zusammenfasst. Zu 3) zu 4) zu 6) und zu 7) sind obsolet.
Bis wann möchtest du den Antrag spätestens einreichen?
/elwu
Hi elwu,
Danke für Deine Unterstützung, hier das update. Die "Informationspflicht" und das "Telefonatrecht" möchte ich nicht weglassen. Warum gehört es nicht dazu? Ich muß doch wissen wann die Kinder welche Aktionen haben, damit ich überhaupt die Möglichkeit hab zu dieser Aktion dazuzukommen. Und telefonieren mit den Kindern gehört aus meiner Sicht auch zu Kontakt/ Umgang. Wenn es wirklich hier nicht reingehört, soll ich hierzu einen extra Antrag stellen?
Amtsgericht XX
- Familiengericht -
Antrag auf Regelung des Umgangs gem. §1684 BGB, §52 FGG
3 Seiten Antrag
Antragsteller: XXX
Antragsgegnerin: XXX
Zur Regelung des Umgangs der gemeinsamen Kinder, XXX geb. XXX (7 Jahre alt) und XXX, geb. XXX (11 J alt), der oben genannten Parteien, mit ihrem leiblichen Vater wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:
1. Zur Ausübung des Umgangsrechts der Kinder mit dem Antragsteller ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kinder XXX und XXX an jedem zweiten Wochenende von Freitags 18:00 Uhr bis Sonntags 18:00 Uhr an den an den Antragsteller zu übergeben.
2. Die Kinder verbringen jeweils die zweiten Hälfte der Oster- und Pfingstferien, die letzten zwei Wochen der Sommerferien sowie im jährlichen Wechsel die erste/zweite Hälfte der Weihnachtsferien beim Antragsteller. Heiligabend und Silvester feiern die Kinder im jährlichen Wechsel bei Mutter und Vater.
3. Hat demzufolge der Umgang in einem schwerwiegenden Krankheitsfall der Kinder auszufallen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller über die Erkrankung und den ausfallenden Umgang 24 h im voraus zu informieren sowie Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung durch ein ärztliches Attest zu belegen. Andere Gründe der Aussetzung des festgelegten Umgangs kommen nicht oder nur mit Einverständnis des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller hat das Recht, den ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen und Nachholtermine zu bestimmen.
4. Zur Ausübung des Umgangsrechtes der Kinder mit ihrem Vater nach Punkt 1 und 2 ist die Mutter verpflichtet die Kinder pünktlich zur Wohnung des Vaters zu bringen, der Vater ist verpflichtet die Kinder pünktlich zur Wohnung der Mutter zurückzubringen. Die Kosten für Hin- und Rücktransport der Kinder trägt der jeweilige Elternteil.
5. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich die telefonischen Kontakte des Antragstellers mit den Kindern und - in kindbezogenen Angelegenheiten - mit ihr nicht zu erschweren oder zu unterbinden. Beide Parteien verpflichten sich zum Wohlverhalten gegenüber dem anderen Elternteil und unterlassen alle Handlungen, die den jeweiligen Elternteil vor den Kindern herabwürdigen könnten.
6. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet den Antragsteller über wichtige Angelegenheiten und Termine der Kinder (Schulfeste, Elternabende, Theatervorführungen, Tennis/Fußballturniere, Familienfeste, aktuelle schulische Probleme etc.) unaufgefordert zu informieren. Wichtige Entscheidungen die die Kinder betreffen, (Schulwechsel, Umzug, etc.) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Antragstellers.
7. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Begründung:
Der Antragsteller ist leiblicher Vater der oben genannten gemeinsamen Kinder der Parteien. Seit dem XX.XX.2004 leben die Parteien räumlich und sozial getrennt. Seit XX.2009 sind die Parteien geschieden (vgl. Scheidungsurteil des XXX, AZ XXX). Es besteht das gemeinsame Sorgerecht.
Zu 1.
Bedingt durch den Umzug der Antragsgegnerin in einen 100 km entfernten Ort können die Kinder die Möglichkeit des Umgangs mit ihrem in Vollzeit beschäftigten Vater zwischen den Umgangswochenenden nicht wahrnehmen. Obwohl die Entfernung der Kinder zu ihrem Vater allein auf dem Umzug der Antragsgegnerin beruht, lehnt die Antragsgegnerin ab, die Kinder zum Wohnort des Vaters zu bringen – und zwar auch im Falle einer Kostenübernahme der Transportkosten durch den Antragsteller. Das Fehlen jeglicher Anzeichen aktiver Förderung des Umgangs durch die Antragsgegnerin führt beim Antragsteller zur Sorge darüber, dass der Kontakt und Umgang der Kinder mit ihrem Vater von der Antragsgegnerin nicht gewünscht und auch nicht notwendigem Maße seitens des Antragsgegnerin gefördert wird.
In den ersten Monaten nach der Trennung fand der Umgang wöchentlich, anschliessend im 14-tägigen Rhythmus statt. Seit der Zustellung des Scheidungsantrages am XX.05.2007 bei der Antragsgegnerin begann der Umgang wegen Sportveranstaltungen, Kindergeburtstagen oder Treffen der Kinder mit Freunden, immer häufiger auszufallen, und fand schließlich unregelmässig alle 2 bis 5 Wochen statt. Seit Sommer 2007 haben zunächst der ältere Sohn, später beide Kinder verweigert den Vater an seinem Wohnort zu besuchen. Der ältere Sohn (damals 10 J) hebte hervor, dass er aus seinem eigenen Willen nicht zum Vater will, auch habe er seine eigene Meinung, die er nicht ändern wolle. In der Sorge des Antragssteller, die Kinder wünschen sich sehr wohl den Umgang mit dem Vater aufrechtzuerhalten, trauen sich jedoch bedingt durch Loyalitätkonflikte nicht ihren Emotionen Raum zu gewähre, führte der Antragsteller den Umgang ab diesem Zeitpunkt bis Ende 2008 ausschließlich am Wohnort der Mutter aus.
Zu diesem Zeitpunkt zog der Antragsteller es vor, allen die Möglichkeit zu geben, die Situation ohne die Hilfe des Gerichtes regeln.
Seit Ende des Jahres 2008 forderte der Antragsteller die Mutter mündlich, später wiederholt in schriftlicher Form auf, den Umgang auf das übliche Maß wieder auszuweiten und den Umgang am Wohnort des Vaters wiederherzustellen. Seitdem findet der Umgang auch vorerst wieder im 14-tägigen Rhythmus am Wohnort des Vaters statt. Der Antragssteller ist dennoch über den Fortbestand dieses Zustandes besorgt, da die Antragsgegnerin sämtliche bisherigen Versuche die Umgangsregelung schriftlich zu vereinbaren um den Umgang der Kinder mit ihrem Vater zu sichern abgelehnt hat.
Zu 5.
Aussagen der Antragsgegnerin, wie die nachfolgende verstärken die Sorge des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin den Kindern unbewußt ein Bild eines Vaters vermittelt, dass die Kind-Vater Beziehung, stark nachteilig beeinflußt:
Antragsteller: „Manchmal habe ich den Eindruck, als ob Du die Kinder vor mir wie von einem bösem schwarzen Mann beschützen möchtest“
Antragsgegnerin: „Manchmal ist dem so.“
Bei Meinungsverschiedenheiten ergreifen die Kinder auffallend häufig ohne zu überlegen die Partei ihrer Mutter – ein weiterer Punkt der, den Antragsteller eine Sorge um die Objektivität des Bildes, dass die Kinder über ihre Mutter und Vater haben. Für die Ablehnung des Vaters können die Kinder keine triftigen Gründe vorbringen. Auch die Tatsache, dass die Kinder neben der finanziellen Unterstützung vom Vater nichts weiteres mehr verlangen bereitet dem Antragsteller große Sorge.
Die Antragsgegnerin schickt die vom Antragstellers und seinen Eltern den Kindern übergebene Geschenke, Kleidungstücke etc. zurück. Die Kinder verweigern mittlerweile den Umgang mit den Großeltern der Vaterseite. Auch daraus ist ein Wohlwollendes Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsgegner mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Beziehung der Kinder zum Vater und seinen Eltern nur schwer erkennbar.
Zu 7.
Die Kosten des Verfahrens sind, in Bezug auf den durch die Antragsgegnerin unnötig verursachten Umgangsboykott sowie die mangelhafte Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin an einer außergerichtlichen Umgangsvereinbarung mitzuwirken, vollumfänglich der Antragsgegnerin zu Lasten zu legen.
Der Antragsteller ist besorgt, dass die beim älteren Sohn wenn auch kaum wahrnehmbaren dennoch vorhandenen Verhaltensänderungen (freudlos, verstummt, zurückgezogen, still, äußert seine Not nicht, wirkt viel erwachsener, kontrolliert) in einem Zusammenhang mit der unklaren Umgangssituation stehen, da diese von ihm Entscheidungen abverlangt, die ihn in Loyalitätskonflikte bringt und dadurch bereits psychisch stark überlastet.
Angesichts der vorgebrachten Fakten, strebte der Antragsteller für alle Beteiligten Hilfe durch Beratungstellen an. Die Erziehungsberatungsstelle XXX, EZB (Herr XXX) verwies den Antragsteller auf das zuständige Jugendamt, nachdem die Antragsgegnerin es ablehnte einen Antrag auf Beratung bei der EZB zu stellen. Das Jugendamt verwies den Antragsteller auf das Familiengericht, nachdem die Antragsgegnerin persönliche Gespräche mit dem Jugendamt sowie jegliche Beratungshilfe ablehnte.
Sämtliche bisherigen Versuche des Antragstellers eine Umgangsregelung herbeizuführen sind gescheitert. Der Antragsteller lebt in großer Sorge, dass das Bild, dass die Kinder von ihren Vater haben, bereits stark verzerrt wurde, das Verhältnis zwischen den Kindern und dem Vater sich dadurch bereits sehr verschlechtert hat, und weiterhin verschlechtern wird, sodass die zweite Elternbeziehung (zum Vater) völlig zerstört wird und der Kontakt der Kinder zu ihrem Vater schließlich mit sämtlichen Konsequenzen hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Kinder völlig abbricht, wenn keine entsprechenden Sofortmaßnahmen ergriffen werden.
Der Antragsteller wendet sich daher an das Gericht mit dem Antrag um eine rasche Regelung des Umgangs.
Unterschrift
Hallo,
der Umgangsboykott geht auch nach der Scheidung weiter. Die Kinder weisen immer mehr Auffäligkeiten auf. Ich werde um eine Regelung durch das Gericht doch nicht herumkommen.
Frage: Kann ich das beiligende Schreiben nur als Antrag beim Gericht einreichen oder kann ich /sollte ich es als Klage deklarieren (PS: Ich mache es ohne Anwalt).
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Amtsgericht XX
- Familiengericht –
Antrag (oder Klage??) auf Regelung des Umgangs gem. §1684 BGB, §52 FGG
3 Seiten Antrag
Antragsteller: XXX
Antragsgegnerin: XXX
Zur Regelung des Umgangs der gemeinsamen Kinder, XXX geb. XXX (7 Jahre alt) und XXX, geb. XXX (11 J alt), der oben genannten Parteien, mit ihrem leiblichen Vater wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:
1. Zur Ausübung des Umgangsrechts der Kinder mit dem Antragsteller ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kinder XXX und XXX an jedem zweiten Wochenende von Freitags 18:00 Uhr bis Sonntags 18:00 Uhr an den Antragsteller zu übergeben.
2. Dem Antragsteller steht ein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern in der zweiten Hälfte der Oster- und Pfingstferien, in den letzten zwei Wochen der Sommerferien, und eine Woche in den Weihnachtsferien. Heiligabend feiern die Kinder im jährlichen Wechsel bei Mutter und Vater.
3. Hat demzufolge der Umgang in einem schwerwiegenden Krankheitsfall der Kinder auszufallen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller über die Erkrankung und den ausfallenden Umgang rechtzeitig zu informieren sowie Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung durch ein ärztliches Attest zu belegen. Andere Gründe der Aussetzung des festgelegten Umgangs kommen nicht oder nur mit Einverständnis des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller hat das Recht, den ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen und Nachholtermine zu bestimmen.
4. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich die telefonischen Kontakte des Antragstellers mit den Kindern und - in kindbezogenen Angelegenheiten - mit ihr nicht zu erschweren oder zu unterbinden. Beide Parteien verpflichten sich zum Wohlverhalten gegenüber dem anderen Elternteil und unterlassen alle Handlungen, die den jeweiligen Elternteil vor den Kindern herabwürdigen könnten.
5. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet den Antragsteller über wichtige Angelegenheiten und Termine der Kinder (Schulfeste, Elternabende, Theatervorführungen, Tennis/Fußballturniere, Familienfeste, aktuelle schulische Probleme etc.) unaufgefordert zu informieren. Wichtige Entscheidungen die die Kinder betreffen, (Schulwechsel, Umzug, etc.) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Antragstellers.
6. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Begründung
Der Antragsteller ist leiblicher Vater der oben genannten gemeinsamen Kinder der Parteien. Seit dem XX.XX.2004 leben die Parteien räumlich und sozial getrennt. Seit XX.2009 sind die Parteien geschieden (vgl. Scheidungsurteil des XXX, AZ XXX). Es besteht das gemeinsame Sorgerecht.
Zu 1 bis 3.
In den ersten Monaten nach der Trennung fand der Umgang wöchentlich, anschliessend im 14-tägigen Rhythmus statt. Seit der Zustellung des Scheidungsantrages am XX.05.2007 bei der Antragsgegnerin begann der Umgang wegen Sportveranstaltungen, Kindergeburtstagen oder Treffen der Kinder mit Freunden, immer häufiger auszufallen, und fand schließlich nur noch unregelmässig alle 2 bis 5 Wochen statt. Seit Sommer 2007 haben zunächst der ältere Sohn, später beide Kinder verweigert den Vater an seinem Wohnort zu besuchen. Der ältere Sohn (damals 10 J) hebte hervor, dass er aus seinem eigenen Willen nicht zum Vater will. Auch habe er seine eigene Meinung, die er nicht ändern wolle. Besorgt, die Kinder hätten zwar gerne einen Umgang mit dem Vater im üblichen Maße, trauen sich jedoch aufgrund von Loyalitätskonflikten nicht den Umgang gegen den Willen der Mutter zu pflegen, führte der Antragsteller den Umgang ab diesem Zeitpunkt bis Ende 2008 ausschließlich am Wohnort der Mutter aus – um den Umgang nicht komplett ausfallen zu lassen.
Seit Ende des Jahres 2008 fordert der Antragsteller die Mutter mündlich, später wiederholt in schriftlicher Form auf, den Umgang auf das übliche Maß wieder auszuweiten und den Umgang am Wohnort des Vaters wiederherzustellen. Der Umgang findet seitdem derzeit vorerst wieder im 14-tägigen Rhythmus am Wohnort des Vaters statt. Die Mutter lehnt jedoch nachwievor ab, sowohl dem regelmäßigen Umgang an den Wochenenden als auch einem Umgang in den Ferien zuzustimmen. Sämtliche bisherigen Versuche die Umgangsregelung schriftlich zu vereinbaren um den Umgang der Kinder mit ihrem Vater zu sichern, lehnt die Antragsgegnerin ab. Der Antragssteller ist sowohl über das Fortbestehen der regelmässigen Umganges als auch über die unklare Situation hinsichtlich des Umganges während der Ferien sehr besorgt.
Zu 4.
Der Antragsteller ist besorgt, dass den Kindern ein stark verzerrtes Bild vermittelt wird, dass die Kind-Vater Beziehung, nachteilig beeinflußt:
Frage des Antragstellers: „Manchmal habe ich den Eindruck, als ob Du die Kinder vor mir wie von einem bösem schwarzen Mann beschützen möchtest“
Antwort der Antragsgegnerin: „Manchmal ist dem so.“
Bei Meinungsverschiedenheiten ergreifen die Kinder auffallend häufig ohne zu überlegen die Partei ihrer Mutter. Für die Ablehnung des Vaters können die Kinder keine triftigen Gründe vorbringen. Auch die Tatsache, dass die Kinder neben der finanziellen Unterstützung vom Vater nichts weiteres mehr verlangen bereitet dem Antragsteller große Sorge.
Die Antragsgegnerin schickt die vom Antragstellers und seinen Eltern den Kindern übergebene Geschenke, Kleidungstücke etc. zurück. Die Kinder verweigern mittlerweile den Umgang mit den Großeltern der Vaterseite.
Zu 6.
Die Kosten des Verfahrens sind aufgrund des wiederholten Ablehnens der Antragsgegnerin an einer außergerichtlichen Umgangsvereinbarung mitzuwirken, vollumfänglich der Antragsgegnerin zu Lasten zu legen.
Zusammenfassung
Der Antragsteller ist besorgt, dass die beim älteren Sohn vorhandenen Verhaltensänderungen (freudlos, verstummt, zurückgezogen, still, äußert seine Not nicht, wirkt viel erwachsener, innerlich wütend / äußerlich kühl, distanziert, kontrolliert) in einem Zusammenhang mit dem Vorhandensein eines stark verzerrten Bildes über seinen Vater und der unklaren Umgangssituation stehen, da diese von ihm Entscheidungen abverlangt, die ihn in einen Loyalitätskonflikt bringt und dadurch bereits jetzt psychisch stark überlastet. Mittlerweile boykottiert der ältere Sohn beinahe sämtliche Aktivitäten an den Umgangswochenenden. Der jüngere Sohn zeigt immer häufiger Loyalität zum älteren Bruder und schliesst sich dem Boykott immer häufiger an. Der ältere Sohn schlüpft gegenüber seinem jüngeren Bruder in die Vaterrolle. Das überfordert vor allem den älteren Sohn psychisch. Der ältere Sohn zeigt mittlerweile ein völlig unbegründetes ablehnendes, teilweise stark feindliches Verhalten gegenüber dem Vater.
Angesichts der vorgebrachten Fakten, strebte der Antragsteller für alle Beteiligten Hilfe durch Beratungsstellen an. Die Erziehungsberatungsstelle XXX, EZB (Herr XXX) verwies den Antragsteller auf das zuständige Jugendamt, nachdem die Antragsgegnerin es ablehnte einen Antrag auf Beratung bei der EZB zu stellen. Das Jugendamt verwies den Antragsteller auf das Familiengericht, nachdem die Antragsgegnerin persönliche Gespräche mit dem Jugendamt sowie jegliche Beratungshilfe ablehnte.
Sämtliche bisherigen Versuche des Antragstellers eine Umgangsregelung herbeizuführen sind gescheitert. Der Antragsteller lebt in großer Sorge, dass das Bild, dass die Kinder von ihren Vater haben, bereits stark verzerrt wurde, das Verhältnis zwischen den Kindern und ihrem Vater sich weiterhin verschlechtern wird, sodass die zweite Elternbeziehung völlig zerstört wird und der Kontakt der Kinder zu ihrem Vater schließlich mit sämtlichen Konsequenzen hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Kinder völlig abbricht, wenn keine entsprechenden Sofort¬maßnahmen ergriffen werden.
Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten ist der Antragsteller außerdem über massive negative Spätfolgen der vorliegenden Situation auf die Psyche der Kinder sehr besorgt und wendet sich daher an das Gericht mit der Bitte die Notwendigkeit einer Begleitung der Kinder durch eine entsprechend ausgebildete Fachkräfte dringend zu überprüfen.
Der Antragsteller wendet sich an das Gericht mit dem Antrag um eine rasche Regelung.
Unterschrift
Hallo,
ich verweise noch mal auf meine bisherigen Ratschläge, denen habe ich auch nichts hinzuzufügen. Allerdings finde ich in diesem Entwurf nichts davon umgesetzt. Vielleicht hast du die ja nur überlesen, vielleicht meinst du aber auch, dass du es besser weißt und ignorierst sie deshalb. Viel Erfolg wünsche ich jedenfalls,
/elwu
@ John007,
ich kann Dir nur raten, entweder
a) einen Anwalt zu beauftragen
oder (jetzt etwa 20 leere Seiten denken)
...
...
...
...
b) - wenn Du es denn schon in Gottes Namen unbedingt ohne Anwalt machen
willst, beherzige hier die Ratschläge von Leuten, die sich etwas auskennen.
elwu hat Dir die Richtung bereits genannt...
Geht´s Dir schlecht, machst Du Dir Sorgen? Geh mit Deinem Freund ein Bier trinken,
schütte dem Pfarrer Deines Vertrauens Dein Herz aus oder bezahl einen Pychologen,
dass er Dir zuhört. Das Gericht ist jedoch der denkbar schlechteste Ansprechpartner.
Hier werden Anträge gestellt, um etwas durchzusetzen - allerdings nicht das, was man
sich wünscht, sondern was rechtlich machbar ist.
Nur kurz zu Deinen Punkten:
Du beantragst Umgang mit Deinen Kindern und zwar...(das muss irgendwo stehn!)
1. Zur Ausübung des Umgangsrechts der Kinder mit dem Antragsteller ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kinder XXX und XXX an jedem zweiten Wochenende von Freitags 18:00 Uhr bis Sonntags 18:00 Uhr an den Antragsteller zu übergeben.
Ist o.k., knackiger, Du bist der Antragsteller! Du bist berechtigt, nicht die Antragsgegnerin ist verpflichtet...etc...
2. Dem Antragsteller steht ein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern in der zweiten Hälfte der Oster- und Pfingstferien, in den letzten zwei Wochen der Sommerferien, und eine Woche in den Weihnachtsferien. Heiligabend feiern die Kinder im jährlichen Wechsel bei Mutter und Vater.
Unrealistisch...
3. Hat demzufolge der Umgang in einem schwerwiegenden Krankheitsfall der Kinder auszufallen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller über die Erkrankung und den ausfallenden Umgang rechtzeitig zu informieren sowie Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung durch ein ärztliches Attest zu belegen. Andere Gründe der Aussetzung des festgelegten Umgangs kommen nicht oder nur mit Einverständnis des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller hat das Recht, den ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen und Nachholtermine zu bestimmen.
Unrealistisch...
4. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich die telefonischen Kontakte des Antragstellers mit den Kindern und - in kindbezogenen Angelegenheiten - mit ihr nicht zu erschweren oder zu unterbinden. Beide Parteien verpflichten sich zum Wohlverhalten gegenüber dem anderen Elternteil und unterlassen alle Handlungen, die den jeweiligen Elternteil vor den Kindern herabwürdigen könnten.
Der erste Satz bringt nichts, der zweite Satz ist allgemeines Bla-Bla...
5. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet den Antragsteller über wichtige Angelegenheiten und Termine der Kinder (Schulfeste, Elternabende, Theatervorführungen, Tennis/Fußballturniere, Familienfeste, aktuelle schulische Probleme etc.) unaufgefordert zu informieren. Wichtige Entscheidungen die die Kinder betreffen, (Schulwechsel, Umzug, etc.) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Antragstellers.
Ist Quatsch. Du kannst und musst Dich selbst informieren. Vor allen da Du GSR hast. Der zweite Satz betrifft das Sorgerecht, hat im Umgangsrecht nichts verloren.
6. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Rechtlich nicht gedeckt, daher abwegig...
Formulier erst mal sauber die Punkte Deines Antrages. Der Rest findet sich.
LG,
Mux
@ Mux & Elwu
erstmal Danke, ihr habt ja Recht, sehe ich in vielen Punkten mehr und mehr ein. Ich mache es ohne Anwalt, weil ichh es nicht einsehe viel Geld für schlechte Arbeit zu zahlen. Habe für die Scheidung 6.000 Euro Anwaltskosten gehabt, beim Streitwert knapp über 30.000 Euro. Meinem (bereits zweiten) Anwalt hätte ich dennoch kurz vor der Schedung beinahe das Mandat entzogen, da sich herausgestellt hat, das er bei weiten nicht so gut ist, wie ich dachte, nicht gewissenhaft genug etc. Ich habe ich 2 x Fehler in der Unterhaltsberechnung nachgewiesen etc, Er hat mich wiederholt die selben Fragen (wie z.B. wieviel ich den derzuit an KU+EU zahlen würde) gestellt, da er weder meine Antworten gemerkt hat, noch diese notiert hat.
Ich ziehe das hier ohnen einen Anwalt durch.
@Mux,
was ist am alten Punkt 2 und 3 unrealistisch? Heiligabend, der Umfang der Umgangszeiten in den Ferien?
**
xxxx
Amtsgericht xx
- Familiengericht -
xx.
Antrag auf Regelung des Umgangs gem. §1684 BGB, §52 FGG
3 Seiten Antrag
Antragsteller: xx
Antragsgegnerin: xx
Zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den leiblichen Kindern xx, geb. am xx und xx, geb. am xx wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:
1. Dem Antragsteller steht ein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern wie folgt zu:
- an jedem zweiten Wochenende von Freitags 18:00 Uhr bis Sonntags 18:00 Uhr
- in der zweiten Hälfte der Oster-, Pfingst- und Sommerferien
- in der ersten/zweiten Hälfte in den Weihnachtsferien im jährlichen Wechsel
- am Heiligabend im jährlichen Wechsel
- in den Faschings- und Herbstferien im jährlichen Wechsel
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet die Kinder in einer der Witterung entsprechenden Bekleidung an den Antragsteller pünktlich zum vereinbarten Termin zu übergeben.
2. Hat demzufolge der Umgang in einem schwerwiegenden Krankheitsfall der Kinder auszufallen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller über die Erkrankung und den ausfallenden Umgang rechtzeitig zu informieren sowie Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung durch ein ärztliches Attest zu belegen. Andere Gründe der Aussetzung des festgelegten Umgangs kommen nicht oder nur mit Einverständnis des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller hat das Recht, den ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen und Nachholtermine zu bestimmen.
3. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet an einer Mediation von 10 Sitzungen teilzunehmen und die Teilnahme der Kinder an der Betreuung durch die Erziehungsberatungsstelle (EZB) zur Hilfe zu an 10 Sitzungen zu gewährleisten.
Begründung
Der Antragsteller ist leiblicher Vater der oben genannten gemeinsamen Kinder der Parteien. Seit dem xx.2005 leben die Parteien räumlich und sozial getrennt. Seit xx.02.2009 sind die Parteien geschieden (vgl. Scheidungsurteil des AG xx vom xx). Es besteht das gemeinsame Sorgerecht.
Zu 1 In den ersten Monaten nach der Trennung fand der Umgang wöchentlich, anschliessend im 14-tägigen Rhythmus statt. Seit der Zustellung des Scheidungsantrages am xx.2007 bei der Antragsgegnerin begann der Umgang wegen Sportveranstaltungen, Kindergeburtstagen oder Treffen der Kinder mit Freunden, immer häufiger auszufallen, und fand schließlich nur noch unregelmässig alle 2 bis 5 Wochen statt. Seit Sommer 2007 hat zunächst der ältere Sohn, später dann beide Kinder es verweigert den Vater an seinem Wohnort zu besuchen. Der ältere Sohn (damals 10 J) hob hervor, dass er aus seinem eigenen Willen nicht zum Vater will. Auch habe er seine eigene Meinung, die er nicht ändern wolle. Besorgt, die Kinder hätten zwar gerne einen Umgang mit dem Vater im üblichen Maße, trauen sich jedoch aufgrund von Loyalitätskonflikten nicht den Umgang gegen den Willen der Mutter zu pflegen, führte der Antragsteller den Umgang ab diesem Zeitpunkt bis Ende 2008 ausschließlich am Wohnort der Mutter aus – um den Umgang nicht komplett ausfallen zu lassen.
Seit Ende des Jahres 2008 fordert der Antragsteller die Mutter mündlich, später wiederholt in schriftlicher Form auf, den Umgang auf das übliche Maß wieder auszuweiten und den Umgang am Wohnort des Vaters wiederherzustellen. Der Umgang findet seitdem derzeit vorerst wieder im 14-tägigen Rhythmus am Wohnort des Vaters statt. Die Mutter lehnt jedoch nachwievor ab, sowohl dem regelmäßigen Umgang an den Wochenenden als auch einem Umgang in den Ferien zuzustimmen. Sämtliche bisherigen Versuche die Umgangsregelung schriftlich zu vereinbaren um den Umgang der Kinder mit ihrem Vater zu sichern, lehnt die Antragsgegnerin ab. Der Antragssteller ist sowohl über das Fortbestehen der regelmässigen Umganges als auch über die unklare Situation hinsichtlich des Umganges während der Ferien sehr besorgt.
Zu 3. Der Antragsteller ist besorgt, dass den Kindern ein stark verzerrtes Bild vermittelt wird, dass die Kind-Vater Beziehung, nachteilig beeinflußt:
Frage des Antragstellers: „Manchmal habe ich den Eindruck, als ob Du die Kinder vor mir wie von einem bösem schwarzen Mann beschützen möchtest“
Antwort der Antragsgegnerin: „Manchmal ist dem so.“
Bei Meinungsverschiedenheiten ergreifen die Kinder auffallend häufig ohne zu überlegen die Partei ihrer Mutter. Für die Ablehnung des Vaters können die Kinder keine triftigen Gründe vorbringen. Auch die Tatsache, dass die Kinder neben der finanziellen Unterstützung vom Vater nichts Weiteres mehr verlangen bereitet dem Antragsteller große Sorge.
Die Antragsgegnerin schickt die vom Antragstellers und seinen Eltern den Kindern übergebene Geschenke, Kleidungstücke etc. zurück. Die Kinder verweigern mittlerweile den Umgang mit den Großeltern der Vaterseite.
Zusammenfassung
Der Antragsteller ist besorgt, dass die beim älteren Sohn vorhandenen Verhaltensänderungen (freudlos, verstummt, zurückgezogen, still, äußert seine Not nicht, wirkt viel erwachsener, innerlich wütend / äußerlich kühl, distanziert, kontrolliert) in einem Zusammenhang mit dem Vorhandensein des bereits stark verzerrten Bildes über seinen Vater und der unklaren Umgangssituation stehen, da diese von ihm Entscheidungen abverlangt, die ihn in einen Loyalitätskonflikt bringt und dadurch bereits jetzt psychisch stark überlastet. Mittlerweile boykottiert der ältere Sohn beinahe sämtliche Aktivitäten an den Umgangswochenenden. Der jüngere Sohn zeigt immer häufiger Loyalität zum älteren Bruder und schliesst sich dem Boykott immer häufiger an. Der ältere Sohn schlüpft gegenüber seinem jüngeren Bruder in die Vaterrolle. Das überfordert den älteren Sohn psychisch. Der ältere Sohn zeigt mittlerweile ein völlig unbegründetes ablehnendes, teilweise stark feindliches Verhalten gegenüber dem Vater.
Angesichts der vorgebrachten Fakten, strebte der Antragsteller für alle Beteiligte Hilfe durch Beratungsstellen an. Die Erziehungsberatungsstelle xx, EZB (Herr xx) verwies den Antragsteller auf das zuständige Jugendamt, nachdem die Antragsgegnerin es ablehnte einen Antrag auf Beratung bei der EZB zu stellen. Das Jugendamt (Frau xx) verwies den Antragsteller auf das Familiengericht, nachdem die Antragsgegnerin persönliche Gespräche mit dem Jugendamt sowie jegliche Beratungshilfe ablehnte.
Sämtliche bisherigen Versuche des Antragstellers eine Umgangsregelung herbeizuführen sind gescheitert.
Der Antragsteller lebt in großer Sorge, dass die geschilderte Situation bereits heute zur massiven psychischen Überlastung der Kinder führt und dass das Verhältnis zwischen den Kindern und ihrem Vater sich noch weiter verschlechtern wird, sodass die zweite Elternbeziehung völlig zerstört wird und der Kontakt der Kinder zu ihrem Vater schließlich - mit sämtlichen Konsequenzen hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Kinder - völlig abbricht, wenn keine entsprechenden Sofortmaßnahmen ergriffen werden.
Angesichts einer bereits stark fortgeschrittenen Vaterentfremdung wird um eine rasche Regelung durch das Gericht gebeten.
Unterschrift
Hallo John
Es ist ziehmlicher Mumpitz in einem Umgangsverfahren deinen Entwurf hier immer weiter zu diskutieren, wenn du jegliche Ratschläge ignorierst. Im Normalfall ist es nahezu unmöglich ein Umgangsverfahren zu verlieren, aber du könntest das hinbekommen, wenn du nicht annimmst, was man dir schreibt. Wende dich an einen Anwalt, denn wenn ich soetwas:
Angesichts einer bereits stark fortgeschrittenen Vaterentfremdung wird um eine rasche Regelung durch das Gericht gebeten.
oder soetwas:
3. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet an einer Mediation von 10 Sitzungen teilzunehmen und die Teilnahme der Kinder an der Betreuung durch die Erziehungsberatungsstelle (EZB) zur Hilfe zu an 10 Sitzungen zu gewährleisten.
lese, wird deutlich, dass du keine Ahnung hast, was du da schreibst und ich möchte mir garnicht ausmahlen, wie eine eventuelle Verhandlung dann aussehen würde. Es gibt noch mehr Beispiele, aber belassen wir es dabei. So nebenbei: Kein Richter kann und darf deine EX zwingen, irgend geartete "Gespräche" zu absolvieren ( Auch das habe ich dir weiter oben schon einmal geschrieben ). Irgendwelche Atteste kannst du ja gerne verlangen, nur bekommen wirst du sie nicht. Heiligabend verbringen die Kinder regelmäßig dort, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben usw usw...
Noch mal: Geh zum RA !
LG Jemmy
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World
Im Normalfall ist es nahezu unmöglich ein Umgangsverfahren zu verlieren, aber du könntest das hinbekommen,
Ich dachte das FamG richtet sich in der Regel nach den Empfehlungen des JA? Ist dem nicht so und wenn das JA sich gegen die Wünsche des Antragstellers ausspricht wie groß ist die Chance dennoch den gewünschten Umgang zu erhalten?
Gruß
Hallo Loge,
Ich dachte das FamG richtet sich in der Regel nach den Empfehlungen des JA? Ist dem nicht so und wenn das JA sich gegen die Wünsche des Antragstellers ausspricht wie groß ist die Chance dennoch den gewünschten Umgang zu erhalten?
Diese Regel gibt es keinesfalls!
Es gibt neben vielen schlechten, auch einige gute JA-SBs und neben vielen schlechten, auch einige gute Richter.
Je nach Kombination aus diesen wird der Richter entweder mit, oder gegen das JA entscheiden. Statistisch vorhersehbar ist das nicht.
Frühestens wenn man beide mal kennen gelernt hat, ist eine grobe Einschätzung möglich.
Deswegen empfiehlt es sich auch frühzeitig mit dem JA Kontakt aufzunehmen. Im besten Fall, weil sie einem helfen, im anderen Fall, damit den Gegner einschätzen kann.
Jedoch gibt es einige Regeln und "best practices", die man tunlichst beachten sollte.
Einige davon wurden hier schon genannt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke für Deine Geduld und Antwort.
Anwalt? Es geht mir weniger Die 700,- Euro, die der Anwalt für das Umgangsverfahren kassiert, als um darum, dass ich keinen guten Anwalt in der Gegend kenne. DAHER schätze ich Euer Feedback.
Heiligabend um Atteste habe ich bereits entfernt. Welche weitere Punkte sind fraglich?
John
U.a. dein Antrag die Ex zu einer Mediation zu verurteilen. Dazu kann niemand gezwungen werden, lass es also raus.
Das kann allenfalls als Vorschlag drinstehen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
update:
ich habe das Umgangsrecht mit meinen beiden Kindern (7, 11 J) Ende März eingeklagt. Habe leidiglich den regelmässigen Umgang alle zwei Wochen und die Hälfte der Ferien beantragt und eine kurze Darstellung der Situatiuon vorgelegt. Ich vertrete mich selbst, die Mama wird von ihrer Anwältin vertreten, die Ksoten teilen wir uns (alle), sie hat die Prozesskostenhilfe wieder beantragt, die 5.000 Euro Nachzahlung des Trennungsunterhaltes hat sie wohl schon wieder vergessen. Eine Woche später fanden schon die Gesspräche beim JA statt, toll, schneller wäre es kaum möglich gewesen.
An Intellekt scheint es beim JA nicht zu mangeln. Immerhin hat der JA-Kinderanwalt in einer Rekordzeit von 30 Minuten mündlicher Darstellung der Situation den Ernst der Lage erkannt und von sich aus eine Mediation für beide Eltern über drei Monate als Lösung vorgeschlagen. Auch beim Nachfragen, was man darüber hinaus machen könne, um das Wohl der Kinder zu sichern, und um zweigleisig zu fahren falls der erste Zug entgleist, hat er sich als sehr smart erwiesen und hat sofort eine brauchbare Lösung vorgeschlagen: Die Kinder könnten eine Erziehungsberatung machen. Er erkannte sogar, dass man das zur Auflage machen müsse, damit die Umsetzung nicht durch das Unverständnis der Mama verhindert werden kann. Das war alles po-klar, nach dem ersten Gesrpräch des JA mit dem Papa. Dann sprach aber das JA mit der Mama, die "ganz andere Vorstellungen" hat. Und tja, das JA könne jetzt doch nichts machen, es sind ja beide sorgeberechtigt. Wenn die Mama nicht will, kann das JA nichts machen.
.... Das was wir in der Zeitung über JA lesen....ist das so etwas wie Rotkäpchen für Eltern? (Der Wolf is die (H)ex....)
Nach dem Gespräch des Vertreters der Kinderrechte mit der Mami sieht er natütlich dass die Mamin andere Vorstellungen hat. Und er muss Ostern etwas falsch gemacht zu haben - Er hat nachweislich einfach keine Eier (abgekriegt)! Jaaaaaaaa, das JA hat keine Einer! trotz Ostern! DA JA hat keine Eier um der Mama zu sagen, dass die eigene Kinder nicht wie eigene Möbelstücke zu behandeln sei.
Und die Mama weiss das ihr da JA nichts tun kann!! Sie lehnt ein gemeinsames Gespräch der Eltern mit JA einfach ab. Sie fühle sich dem Papa der Kinder unterlegen. Der JA Kindervertreter lehnt sich daraufhin zurück und sagt, da können wir nichts machen, wenn die Mama nicht will.
Nächste Woche spricht das JA - auf mein wiederholtes Drängen - zumindest mit den Kindern. Mal sehen, ob die Mama dann nciht wegen Kopfweh absagt.
Und ach ja, die Mama hatte dem Gericht ein liebe Gegendasrstellung der Situation zukommen lassen, aus der klar hervorgeht, dass der Papa selbst schuld sei, wenn die Jungs nicht zu ihm wollen. Sie hätte ja nichts dagegen. Na gut die halben Ferien beim Papa, oh ne, dass werden die Jungs nicht beim Papa aushalten, dem könne sie leider NICHT zustimmen. DIe Jungs müssen sich bei Ihr doch ausruhen und auch ihre Freunde treffen.
Vorgestern rief mich der JA-Weltmeister tatsächlich zurück, er wisse nicht, ob die Erziehungsberatung für die Kinder nun stattfindet oder nicht. Er könne es nicht gegen den Willen der Kinder durchsetzen. Den Papa wunderte es etwas, dass ein 6-Jähriger selbst über die psychologische Beratung seinerseits entscheiden dürfe, der JA-Vollprofi in Kindersachen war sich aber ganz sicher dass ihm die Hände gebunden sind, wenn die Mama nicht will. Hmm, es muss doch einen Werg geben, wie wäre es mit ASR Kontra ABS (AleinigesSorgeRecht gegen Ausbremsen durch das ABS der Ex) vielleicht?
Seit einer Woche hat es die Mama auch geschafft ihren Terror (sorry ist mir so ausgerutscht , upps) auch auf ihre Eltern und Bruder auszuweiten, die mir die Kinder seit 3 Monaten alle zwei Wochen gegen Entgelt die 100 km gebracht haben (alle arbeitslos und Geld-bedürftig)
Der Papa, nachwievor Alleinverdiener, hat durch den bezahlbaren Service (40.- Euro für 2x 100 km Fahrt) bisher nach der langen harten Arbeitswoche etwas auschnauffen können. Das geht nun nicht mehr, da die Mami stärker war und es nun endlich zu verhindern weiss.
"Tja, lieber Papi, wenn dir keiner die Kinder bringt, und Du zu müde bist nach dem Arbeiten, musst Du Sie ebene erst morgen holen. Die Mami kann Sie Dir leider nicht bringen, kein Sprit, und das Wetter ist ausserdem zu schlecht zu fahren, und die Kopfschmerzen, sorry. Nein, die anderen (Geschwister) haben auch keine Zeit, ein Jammer ....(warum arbeitest du auch so viel Du Depp)
Also bleibt dem Papa nur die Möglichkeit andere Wege zu suchen. Wenn es nicht möglich sein sollte der liebsten Mami nahe zu legen, dass ein fremder Fahrdienst nun erforderlich ist, oder aber sie die Kinder nun zum 20 km entfernten Bahnhof zu bringen hat, wird der liebe Papi seine Arbeit niederlegen - zumindest am Freitag Mittag, da es ihm wichtig ist keinen Unfall wegen Übermüdung am Freitag abend zu machen. Die Kinder wegen Übermüdung erst am Samstag morgen (wie letzte Woche notwendig) holen zu können, gefällt dem Papa nicht, das dass Wochenende mit den Jungs eh nicht lang ist.
Ob der Papa dann noch genug verdienen kann, immer noch motiviert ist seinen Po in der Arbeit auzureissen, damit die Mami noch länger Kaffe trinken kann, und noch weitere Ideen entwickeln kann, wie sie die Lage noch besser in Griff bekommen kann ist allerdings nicht mehr so sicher,.So gesehen war der Vergleich vom Februar, in dem sich der Papa verglichen hat der Mama 4 Jahre lang noch den Notgroschen zu zahlen kontraproduktiv- besser gesagt ein Schuss ins Knie. den der Papa jedoch nach dem neuen BGH Urteil nun wohl angesichts der Umgangslage schnellstens berichtigen muss. Vielleicht bewriken die neu dazugewonnenen Arbeitskollegen oder die neuen Herausdorderungen und Arbeitspflichten dass, was momentan weder dem Papa, noch der Unrechtsprecher gelungen ist - Die Mama so zu beschäftgien, dass sie sich endlich freut, wenn die Kinder auch mal zum Papa wollen.
Sollte es alles nicht misslingen, nicht reichen, der Unrechtssprecher meine Meinung nicht teilen, den Ernst der Lage nicht erkennen, und die Staatskassen mehr als die Kinderseelen schonen zu wollen, und eine Gutachter nicht für erforderlich halten, wird ein Seelenklempner eine privaten Auftrag erhalten und die Erziehungseigung der Mama überprüfen müssen.
Anfang Mai trifft sich JA un die Eltern beim Unrechtsprecher, ich rate ihm diesmal Recht zu sprechen. Und Dienstausichtbeschwerden beim JA und Rechtsbeugungklagen beim Gericht kosten die Allgemeinheit unnützes Steuern.
Also lass uns alle lieb sein. (Meine 38er muss noch etwas warten...ach nein wo denkt ihr hin, ich glaube an die Gottesgerechtigkeit. die 38er ist zu Jagen gedacht)
Hallo,
das ist alles reichlich irrelevant. Was zählt sind dein Antrag beim Gericht, die Stellungnahme der Gegenseite, sowie die Empfehlung des Jugendamtes.
/elwu