Hallo zusammen,
ansprechen. Andernfalls muss entweder das alte Verfahren wieder aufgenommen oder ein neues Umgangsverfahren eingeleitet werden.“
Servus Hannes,
wie im anderen Faden bereits angedeutet sind Sorge- und Umgangsrecht zwei unterschiedliche Baustellen, daher wird es wenig Erfolgsaussichten haben, beides in einem Verfahren ausurteilen zu wollen.
Ich würde an deiner Stelle erst mal einen Umgangsbeschluss vorrangig anpeilen: je früher Du (un- oder begleiteten) Umgang wahrnehmen kannst, desto schneller kann sich eine Beziehung zum Kind (uns umgekehrt) entwickeln; da hilft Dir das gSR recht wenig.
Da KM Dir das Sorgerecht entziehen will: die hohe Konfliktebene ist m.E. keine Kriterium, dieses zu entziehen.
Eine Gefährdung des Kindeswohls hat eigentlich das JA verursacht, da es den Umgangsausschluss verhängt hat (hier stellt sich mir die Frage: sind sie überhaupt befugt?). Davon ab sollte weithin bekannt sein, dass Umgangszeiten in Gegenwart der KM nicht ohne sind...das wäre etwa meine Argumentationsschiene, sprich: es gibt überhaupt keinen Grund, Dir die gemeinsame Sorge zu entziehen, zumal Dein Handeln immer auf das Wohl des Kindes zielt.
So viel erst mal hier.
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
@82marco Wie siehst du denn den letzten Punkt meines Abschnittes:
@hannes82 Das ist ein Punkt, den ich im Rahmen der angesetzten Anhörung zur Sprache bringen würde (nur ein Gericht wird KM dazu bewegen können) ... was sagt Dein RA dazu?
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
@82marco Der ist sichtlich genervt von dem ganzen Fall und der Komplexität. Er sagt sinngemäß, ich könne die KM nicht zwingen, mir Fotos und Informationen zu schicken. Ich spüre, dass er nicht sonderlich viel Lust auf diesen Fall bzw. diese KM (hochintelligent, narzisstische Persönlichkeitsstörung, dominant, exzentrisch, manipulativ und hochgradig egozentrisch.) O-Ton meiner alten Anwältin: „Mit dieser Frau werden Sie noch viel Freude haben!“
Nun hat sich die Verfahrensbeiständin zum Sorgerechtsverfahren wie folgt positioniert:
„Aus meiner Sicht kann die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens durchaus hilfreich sein, denn gerade auch aufgrund der hochkonflikthaften Elternebene steht aktuell die Frage im Raum, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl aktuell am ehesten entspricht und inwieweit die gemeinsame elterliche Sorge in Verbindung mit einer vollumfänglichen Vollmacht zugunsten der Kindesmutter ausreichend ist, um … vor weiteren Konflikten zwischen den Kindeseltern zu schützen.“
Wie bewertet ihr diese Stellungnahme?
Hallo Hannes,
um die Frage zu beantworten, bräuchte es etwas mehr Infos zu dem Stand Deines Verfahrens.
Im Juli 23 weigerte sich die KM, den betreuten Umgang fortzusetzen, weil Du nach ihrer Ansicht das Kind falsch hieltest, und seit Oktober 23 gab es dann tatsächlich einen sechsmonatigen Umgangsausschluss. Ich nehme an, dass es dazu ein gerichtliches Verfahren gab.
Dann müsste ja auch bestimmt worden sein, in welcher Form der Umgang ab Mitte April wieder stattfindet. Ich denke, es hat wenig Sinn, jetzt noch mit dem Thema Bilder aufzuschlagen, wenn in einem Monat der Umgang ohnehin wieder weitergeführt wird.
Darfst Du mit der KM selbst Kontakt aufnehmen oder hast Du ein Kontaktverbot und musst alles über die Anwältin klären lassen?
@zebra Es gibt kein Kontaktverbot zur KM aber KM deutet alles, was ich in diese Richtung tue, als Unruhe stiften.
Das Gericht hat sich im Beschluss nicht eindeutig positioniert, was nach den sechs Monaten passieren soll:
„Das Familiengericht hatte daraufhin gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB i.V.m. § 1696 Abs. 1 BGB unter Aufhebung der noch existierenden Umgangsvereinbarung vom 04.10.2022 den Umgang für den Zeitraum von zunächst 6 Monaten auszusetzen. Aufgrund der Anhörung der Beteiligten und der schriftlichen Stellungnahme des Kindesvaters im Schriftsatz vom 07.11.2023 geht das erkennende Gericht derzeit davon aus, dass die Durchführung eines Umganges zwischen dem Kindesvater und dem Kind …dem Wohl des Kindes schaden würde und damit eine Kindeswohlgefährdung eintreten würde. Der Konflikt der Kindeseltern
auf der Elternebene ist bereits derart gravierend, dass eine kindeswohlgemäße
Umgangssituation bei einem Umgangstreffen in Anwesenheit der Kindesmutter nicht entstehen kann, wiederum … noch so klein ist, gerade einmal ein Jahr alt ist, dass eine
Umgangssituation ohne Anwesenheit der Kindesmutter nicht sachgerecht erscheint. Aufgrund der Schilderung des Jugendamtes und der Kindesmutter geht das Gericht davon aus, dass die bisherige Praktizierung des Umganges in Anwesenheit einer weiteren Fachkraft als Umgangsbegleitung ebenfalls nicht zu einer Verbesserung der Situation führen konnte. Die Umgänge in der bisherigen Form führen daher dazu, dass das Wohl des Kindes … Schaden erleidet. Zur Abwendung einer weiteren Kindeswohlgefährdung ist daher
vorübergehend der vollständige Ausschluss des Umgangsrechtes notwendig. Alternative Gestaltungen des Umganges zwischen dem Kindesvater und dem Kind sind derzeit nicht
denkbar. Nach Aufhebung der Umgangsvereinbarung vom 04.10.2022 war daher, da der Umgang durch das Familiengericht geregelt werden muss und nicht ungeregelt bleiben kann, der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind … gemäß § 1684 Abs. 4 BGB vorübergehend auszusetzen. Die Umgangsaussetzung als einschneidenste Entscheidung zum Umgangsrecht darf jedoch nicht auf Dauer angeordnet
werden, sondern ist zeitlich zu befristen. Nach Ansicht des Gerichtes erscheint zunächst ein Zeitraum vom 6 Monaten für erforderlich, damit für … Ruhe einkehren kann. Die Eltern sollten sich in der Zeit Gedanken machen, ob und wie nach Ablauf der Frist ein Umgang wieder angebahnt werden kann.“
Die Frist endet Mitte April.
... diese KM (hochintelligent, narzisstische Persönlichkeitsstörung, dominant, exzentrisch, manipulativ und hochgradig egozentrisch.) O-Ton meiner alten Anwältin: „Mit dieser Frau werden Sie noch viel Freude haben!“
Das kenne ich nur zu gut! Gibt es denn etwas Neues in der Sache?