Beschwerde beim OLG...
 
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Beschwerde beim OLG. Rechtliche Information

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(@bourdieu)
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Hallo an alle.
Ich benötige eine rechtliche Information von euch.
Ich habe heute folgende Verfügung erhalten.
Die Kindesmutter wird darauf hingewiesen, dass ihre mit Schriftsatz vom 4.1.2021 eingelegte Beschwerde unzulässig sein dürfte. Die Beschwerde wurde am Oberlandesgericht Eingelegt und nicht beim Amtsgericht. Paragraph 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Da die Beschwerdefrist nach Zustellung des Beschlusses am 4.12.2020 am 4.1.2020 endete, kann die fristgerechte Einlegung auch nicht mehr nachgeholt werden.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 25.1.2021.

Kurze Vorgeschichte:
Ich habe Beschwerde beim Oberlandesgericht wegen des Umgangs eingereicht.

Kann mir jemand erklären, welche rechtlichen Auswirkungen die oben genannten Aussagen haben? Bedeutet das, die Mutter kann keine Beschwerden mehr einreichen beziehungsweise die eingereichte Beschwerde kann nicht verwendet werden? Wenn ja, warum wurde sie aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben? Vermutlich bezieht sich diese Stellungnahme auf die Frist, oder?

Vielen Dank.

Grüße
Bourdieu

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2021 19:57
(@celine)
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Hm, wer hat jetzt Beschwerde eingelegt, Du, die Kindesmutter oder alle beide?

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2021 20:04
(@bourdieu)
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Ich habe Beschwerde eingereicht und die Mutter bzw. ihre Anwältin wurde um eine Stellungnahme gebeten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2021 20:05
(@celine)
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Ok, dann müsste im nachstehenden Satz aber nicht „ihre“, sondern „Ihre“ stehen, denn es bezieht sich ja auf Deine Beschwerde, richtig?

Die Kindesmutter wird darauf hingewiesen, dass ihre mit Schriftsatz vom 4.1.2021 eingelegte Beschwerde unzulässig sein dürfte.

Dann bedeutet das obige Schreiben, dass Deine Beschwerde unzulässig ist und Du sie auch nicht nochmal einreichen kannst, da die Beschwerdefrist schon abgelaufen ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2021 20:15
(@richardvonweizsaecker)
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Die Mutter hat nicht Anschlussbeschwerde oder so eingereicht?
Von der Kindesmutter gab es da gar nix in der Hinsicht?
Ansonsten könnte der Hinweis dir gelten, wie ich sagte, wird als unzulässig verworfen werden.
Hatte leider in den letzten Tagen viel zutun und daher nicht mehr die Gelegenheit darauf nochmal ein zu gehen, das mache ich gerne im anderen Thread.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2021 20:20
(@bourdieu)
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Ok, dann müsste im nachstehenden Satz aber nicht „ihre“, sondern „Ihre“ stehen, denn es bezieht sich ja auf Deine Beschwerde, richtig?

Dann bedeutet das obige Schreiben, dass Deine Beschwerde unzulässig ist und Du sie auch nicht nochmal einreichen kannst, da die Beschwerdefrist schon abgelaufen ist.

Nein, das bezieht sich nicht auf meine Beschwerde. So verstehe ich es zumindest.

In der Verfügung steht: die Kindesmutter wird darauf hingewiesen, dass ihre mit Schriftsatz vom 4.1.2021 eingelegte Beschwerde unzulässig sein dürfte.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2021 20:31
(@bourdieu)
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Die Mutter hat nicht Anschlussbeschwerde oder so eingereicht?
Von der Kindesmutter gab es da gar nix in der Hinsicht?
Ansonsten könnte der Hinweis dir gelten, wie ich sagte, wird als unzulässig verworfen werden.
Hatte leider in den letzten Tagen viel zutun und daher nicht mehr die Gelegenheit darauf nochmal ein zu gehen, das mache ich gerne im anderen Thread.

Du, kein Problem. Du kannst es ja nachholen, wenn du Zeit hast.

Also, ich habe die Beschwerde beim Amtsgericht eingereicht. Von daher, gehe ich davon aus, dass das sich auf die Kindesmutter bezieht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2021 20:33
(@bourdieu)
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Ich habe noch mal nachgeschaut, ich habe meine Beschwerden direkt beim Amtsgericht eingereicht. Somit kann es sich nur auf die Mutter beziehen.

Was bedeutet diese Verfügung denn konkret? Sie hat also keine Möglichkeit mehr Beschwerde einzureichen und ihre Beschwerde kann nicht verwendet werden.

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Themenstarter Geschrieben : 13.01.2021 20:39
(@celine)
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Also wenn Ihr doch beide Beschwerde eingelegt habt und die Beschwerde der Kindesmutter beim falschen Gericht eingereicht wurde, dann bedeutet das, dass das Verfahren nur auf der Basis Deiner Beschwerde fortgeführt wird, ihre hingegen wird verworfen.

Für die Praxis heißt das, Deine Lage kann sich im Beschwerdeferfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Beschluss nicht verschlechtern.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2021 20:48
(@bourdieu)
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Also wenn Ihr doch beide Beschwerde eingelegt habt und die Beschwerde der Kindesmutter beim falschen Gericht eingereicht wurde, dann bedeutet das, dass das Verfahren nur auf der Basis Deiner Beschwerde fortgeführt wird, ihre hingegen wird verworfen.

Für die Praxis heißt das, Deine Lage kann sich im Beschwerdeferfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Beschluss nicht verschlechtern.

Nur ich habe Beschwerde eingereicht. Die Mutter hat lediglich nur eine Stellungnahme in Bezug auf meine Beschwerde auf Aufforderung des Gerichtes eingereicht.

D.h., es kann nur positiv für mich sein? D.h. also, die Kosten für das Verfahren könnten dann auch auf die Mutter abgewälzt werden, oder?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2021 20:50




(@richardvonweizsaecker)
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Celine, ich bin mir da nicht sicher ob es richtig ist, was Du sagst.
Auch das suche ich gerne nachher nochmal raus, aber meines Wissens nach gilt das Verschlechterungsverbot was man bspw. im Strafrecht kennt, nicht im Familienrecht.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2021 20:51
(@bourdieu)
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@Celine:
Ich habe gerade mir das Dokument des Oberlandesgericht genauer angeschaut. In der Tat hat die Mutter auch eine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes eingelegt. Entschuldige!

Vorgeschichte:
Das Amtsgericht hat einen Beschluss erlassen und den Umgang festgelegt. Die Mutter hat dementsprechend eine Beschwerde gegen diesen Beschluss eingereicht und möchte nun, dass der Umgang für zwei Monate ausgesetzt wird oder hilfsweise hat sie beantragt, dass ein begleiteter Umgang in Zukunft stattfinden soll.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2021 20:55
(@richardvonweizsaecker)
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Hat sie das selbst gemacht?
Ich meine, ein Anwalt wird doch nicht so verkacken?

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2021 21:06
(@celine)
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Celine, ich bin mir da nicht sicher ob es richtig ist, was Du sagst.
Auch das suche ich gerne nachher nochmal raus, aber meines Wissens nach gilt das Verschlechterungsverbot was man bspw. im Strafrecht kennt, nicht im Familienrecht.

Das kann sein, ich bin mir mit dem Verschlechterungsverbot nicht zu 100% sicher.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2021 21:09
(@bourdieu)
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Hat sie das selbst gemacht?
Ich meine, ein Anwalt wird doch nicht so verkacken?

Die Anwältin hat es verkackt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2021 21:13
(@bourdieu)
Zeigt sich öfters Registriert

Hat sie das selbst gemacht?
Ich meine, ein Anwalt wird doch nicht so verkacken?

Du, die Anwältin hat sogar gegen Paragraph 12 BORA verstoßen, als ich einen Anwalt hatte. Meinst du, dass es Sinn macht, beim Anwaltsgericht Beschwerde einzulegen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2021 21:20
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Du, die Anwältin hat sogar gegen Paragraph 12 BORA verstoßen, als ich einen Anwalt hatte. Meinst du, dass es Sinn macht, beim Anwaltsgericht Beschwerde einzulegen?

Es wäre die Anwaltskammer. Aber was sollte Dir das bringen? Es ist immer im eigenen Interesse, wenn die Gegenseite einen unfähigen Anwalt hat.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2021 21:40
(@bourdieu)
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Ich wollte ihr eins reindrücken und dass sie rechtlich belangt wird.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2021 21:42
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich glaube du verzettelst dich in Nebenkriegschauplätzen.

Der Anwältin was reinzudrücken sorgt vielleicht für kurzfristige Genugtuung, wenn überhaupt. Und wird auf lange Sicht dazu führen, dass du bei Gericht als Querulant gelten wirst.

Konzentrier dich einzig und alleine auf euer Kind.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2021 21:58
(@bourdieu)
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Ich glaube du verzettelst dich in Nebenkriegschauplätzen.

Der Anwältin was reinzudrücken sorgt vielleicht für kurzfristige Genugtuung, wenn überhaupt. Und wird auf lange Sicht dazu führen, dass du bei Gericht als Querulant gelten wirst.

Konzentrier dich einzig und alleine auf euer Kind.

Danke für den Tipp. Du hast Recht! Ich lasse es einfach so stehen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2021 22:00




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