Moin,
hat jemand schon einmal Beschwerde gegen ein Umgangsurteil Familiengericht beim OLG eingelegt und hat hier Erfahrung?
Hintergrund:
Seit vor über einem Jahr habe ich einen gerichtlichen Antrag zur Regelung des Umgang gestellt. Nun liegt endlich
ein Beschluss des Amtsgerichtes vor. Gegen diesen will ich Beschwerde einlegen. Diesmal ohne Anwalt. Ich habe
viel Geld investiert, um eine Ausweitung des Umgangs zu erreichen. Das hat nur mäßig geklappt und war viel zu
teuer (Anwältin musste zum Kampf getragen werden). Durch die Beschwerde will ich erreichen, dass die gröbsten
Fußanglen des Urteils für mich und meinen Sohn beseitigt werden und die Richterin nochmal mit ihrer Schlampigkeit
konfrontiert wird, ihr inkompetentes und mütterlastiges Vorgehen wird ihr wohl niemand unter die Nase reiben.
Mögliche Angriffspunkte wären:
1. Die Einschränkung des Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind durch verpflichtende Vorgaben der Gestaltung der Umgangszeit durch die Mutter
2. Dem Fehlen einer hinreichenden Konkretisierung der Umgangszeiten
3. Den Umfang des beschlossenen Umgangs
4. Der fehlenden bzw. fehlerhaften Begründung für den ausgeurteilten Umfang des Umgangs
5. Die Androhung von Zwangsgeld nach altem Recht bei Zuwiderhandlung
6. Die Verfahrensdauer
7. Fehlende Stellungnahme des Jugendamtes
Zu 1.) Zitat aus dem Beschluss.
"Der Vater ist verpflichtet, in den Umgangszeiten anstehende verbindliche Wettkämpfe mit dem Kind
wahrzunehmen, für die die Mutter die Termine dem Vater unverzüglich nach deren Festlegung mitteilen wird."
"Soweit in den Ferien eine Jugendreise des Kindes stattfindet, verpflichten sich die Eltern die übrige Zeit
entsprechend der vorstehenden Regelung aufzuteilen."
Zu 2.)
Es fehlen Abhol- und Bringzeiten bei den Ferien, der Sommerumgang ist nur lapidar geregelt:
Zitat aus dem Beschluss:
"Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, jeweils in allen ungeraden Kalenderjahren die erste Hälfte der
Sommerferien und jeweils in allen geraden Kalenderjahren die zweite Halfte der Sommerferien mit dem Kind
zu verbringen."
Zu 3.)
Ich denke, am wenigsten angreifbar. Werde ich aber dennoch versuchen. Der Vergleich, der in der Verhandlung
fast zustande gekommen wäre, wäre aufgrund meiner Zugeständnisse zustande gekommen, scheiterte aber
letzlich an der Wettkampfpassage (s. unter 1.), die die Richterin aufgenommen hatte. Sie hat in dem Beschluss
alle Wünsche der Mutter aufgenommen, und den Umgang noch mal runtergekürzt (Vergleich wäre gewesen:
WE-Umgang: 14tägig, Freitag - Di-Morgen; sie hat auf Mo-Morgen gekürzt) und ist hinter den Vorstellungen der
VB geblieben.
Zu 4) Der ausgeurteilte Umgang ist nicht gut begründet. So wird z.B. dass die Winterferien immer bei der
Mutter verbleiben, damit begründet, dass sie ja immer mit meinem Sohn in den Skiurlaub fährt.
Zu 5)
Zitat aus dem Beschluss:
"Für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen wird ein Zwangsgeld bis zu
25.000,00 EUR angedroht."
Zu 6.)
Verfahrendauer von 1 Jahr und 2 Monaten bis Beschluss.
Zu 7.)
Jugendamt hatte weder mich noch meine Ex gehört, hat demzufolge keine Stellungnahmen abgegeben,
obwohl zu Anfang des Verfahrens dazu aufgefordert. Zur mündlichen Verhandlung kam dann aber eine
JA-Tante aus dem Nichts, die ihre mütterlastigen Plattitüden abgesondert hat und immer panische "Wechselmodell"
gesagt hat, wenn es um meine Umgangsausweitung ging.
Ich sehe am ehesten bei den Punkten 1, 2, 5 Möglichkeiten den Hebel anzusetzen und werde hier erstmal den
Schwerpunkt setzen.
Über Meinungen und Tipps hierzu würde ich mich freuen.
Konkrete Fragen:
1. Die Beschwerde ist ja beim Amtsgericht eingzulegen. Reicht hier ein "wird Beschwerde eingelegt" oder muss auch
irgendwie das OLG bzw. KG rein, z.B. "zur Vorlage beim zuständigen OLG"?
2. Wieviel Exemplare sind einzureichen?
3. Die Kosten wurde bisher aufgeteilt. Wenn ich vorm OLG verlieren, kann das Auswirkungen auf die bisherige Kostenaufteilung haben?
LG,
Mux
Moin Mux
Soweit ich weiss, besteht vor dem OLG Anwaltzwang.
Die Beschwerde ist bei dem zuständigen AG einzureichen. Das OLG muss da nicht rein, lediglich die genaue Bezeichnung des Beschlusses (Aktenzeichen, Datum etc..)
Die Beschwerde kann zunächst ohne Begründung erfolgen.
Mit der Begründung kannst Du Dir Zeit lassen, da existieren keine Fristen (nur Soll-Vorschriften).
Höchstwahrscheinlich hast Du vorm OLG dieselbe JA-Trulla. Gibt's keinen VB?
Gruss
BP
Hallo Mux,
zu Deiner konkreten Frage Nr. 3: Wenn Du vor dem OLG verlierst und entsprechend auch die Kosten auferlegt bekommst, musst Du auch für die erste Instanz (AG) alles zahlen. So war es jedenfalls bei meinen beiden Verfahren vor dem OLG ( bzw. Kammergericht hier in Berlin). Die gingen allerdings nicht um Umgang, daher kann ich zu Deinen anderen Fragen leider nichts aus eigener Erfahrung sagen.
Gruss
Tarek
Moin Bester Papa,
in Kindschaftssachen bzgl. Umgangsrecht besteht kein Anwaltszwang, hatte das schon mal gescheckt, entsprechenden § habe ich aber gerade nicht zur Hand.
Doch es gibt eine Verfahrensbeiständin. Die wurde vom Gericht bestellt, hat mich und meinen Sohn besucht, ebenso die Mutter, einen Vermittlungsversuch
unternommen und einen Bericht ans Gericht abgeliefert. Sie war beim mündlichen Verhandlungstermin dabei.
Das JA hat sich gegenüber meinen Bemühungen einen Termin zu vereinbaren, totgestellt.
LG,
Mux
Hallo Tarek,
danke für Deine Rückmeldung. Ich hatte das schon mal mit dem Sorgerecht durch. Da wurde mir allerdings schon auf der Amtsebene
alle Kosten aufgedrückt. Hier liegt der Fall aber jetzt anders. Das KG kann ja den Beschluss aufheben und eine andere Kostenverteilung
vornehmen. Insofern bin ich mir unsicher, was welche Kosten hier durch die Bescherde entstehen können.
Ich befürchte allerdings, dass Deine Erfahrung auch in meinem Fall im Falle des Verlierens zutreffen würde.
LG,
Mux
in Kindschaftssachen bzgl. Umgangsrecht besteht kein Anwaltszwang, hatte das schon mal gescheckt, entsprechenden § habe ich aber gerade nicht zur Hand.
ich glaube da hast Du Recht. In § 10 FamFG steht auch nichts darüber. § 114 FamFG gilt hier wohl nicht.
Ich sehe hier vor allem Punkt 4 als angreifbar. Die Begründung, dass die Mutter mit dem Kind während der Weihnachtsferien immer Skifahren war, sollte sich eher am Kindeswohl orientieren. Kannst Du etwa nicht Skifahren gehen?
Darauf würde ich auch die gesamte Beschwerde begründen und in etwa so formulieren:
"Hiermit lege ich nach § 64 FamFG gegen den Beschluss des AG xy vom xx.xx.2014 (Aktenzeichen Nr. xyz) zum Umgang mit Sohnemann xy Beschwerde ein, da der Beschluss nicht dem Kindeswohl entspricht. Auch sind wichtige Verfahrensbeteiligte wie das JA oder das Kind selber, nicht ausreichend gehört worden". Eine detaillierte Begründung der Beschwerde erfolgt mit zusätzlichem Schriftsatz."
Wobei man hier anmerken sollte: Wird das Kind vom Richter angehört und zu den Weihnachtsferien befragt, kannst Du natürlich auch ziemlich blöd dastehen. Zudem hat ja auch das JA eine Stellungnahme abgegeben, wenn auch nur mündlich)
Ich würde das aber nicht ohne RA machen.
Moin Mux.
Ich kann zu den Verfahrensfragen nicht wirklich was beitragen.
Zu den Inhalten:
Klar sind die Reglungen bei 1.) nicht wirklich schön für Dich - aber vermutlich wird die Richterin ihre Gründe aus dem Ablauf der Verhandlung ziehen. Ohne Deine sicherlich reichlich vorhandene Emotionalität, was "gewinnt" die KM durch die Regelung bzgl. der Wettkampteilnahme? Eigentlich nichts. Offensichtlich macht Dein Kind (Leistungs-)sport, evtl. sogar einen Mannschaftssport. Und das Kind ist Teil eines Teams. Auf den sollte dann bei anderweitigen WE-Aktivitäten Rücksicht genommen werden. Es würde die Situation für das Kind nicht erleichtern, wenn es den sportlichen Aktivitäten nur bei Mama nachgehen kann, nur weil KV Umgang als "seine" Zeit beansprucht. Vermutlich hast Du aber in der Verhandlung anklingen lassen, dass Du genau dies vor hast... :question: In einem Vergleich oder einer anderweitigen vernünftigen Umgangsregelung hätte man hier vielleicht flexibel sein können, aber bei einem gerichtl. Beschluss werden solche Details dann eben schwer. Und nunja, dass die Mutter die Termin mitteilt, liegt vermutlich daran, dass sie sie vom Verein/ Trainer bekommt... Immerhin muss sie es unverzüglich tun!
Ähnlich sehe ich es bei den Jugendreisen. Vielleicht hat die Richterin erkannt, dass gerade diese Reisen zum Spielball und Zankapfel zwischen den Eltern wird. Aber weil - vielleicht - das Kind bisher regelm an solchen Reisen teilgenommen hat, sie diese eben aus Eurem Streit raushalten will.
Zu 2.)
Es fehlen Abhol- und Bringzeiten bei den Ferien, der Sommerumgang ist nur lapidar geregelt:
Zitat aus dem Beschluss:
"Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, jeweils in allen ungeraden Kalenderjahren die erste Hälfte der
Sommerferien und jeweils in allen geraden Kalenderjahren die zweite Halfte der Sommerferien mit dem Kind
zu verbringen."
Hier vestehe ich Dein Problem nicht... Der Schulferienkalender gibt recht unbestechlich den ersten und letzten Ferientag vor. Und dementsprechend wird aufgeteilt. Die Details wann und wo genau, dass sollten die Eltern doch dann hinkriegen. Im Zweifelsfall in enger Anlehnung an die Regelungen beim Wochenendumgang... Auch hier gilt: Ein Umgangsbeschluss kann nicht die Details der lokalen Bahnfahrpläne berücksichtigen...
Mux, ich finde Deine Antworten in anderen Threads meist sehr gut, durchdacht und sachlich. Man kann natürlich immer auch mal eine andere Auffassung haben. Aber hier in Deinem eigenen Fall wirst Du sehr sehr kleinlich und emotional...
gruß,toto
Hallo Toto,
ich finde Mux' Worte nicht emotional und vermute, dass er bewußt darauf verzichtet hat zu erklären, warum er die Regelungen im Einzelnen für problematisch hält. Ich kann nachvollziehen, dass es in manchen Fällen so ist, dass nur ganz genaue und eindeutige Regelungen Ruhe schaffen.
Gruss
Tarek
so wie ich das verstehe: § 78 Absatz 1 Satz 1 ZPO ist vor dem OLG immer Anwaltspflicht.
die ZPO gilt aber in Familiensachen nur in dem Rahmen, den das FamFG ihr lässt. § 114 FamFG ist lex specialis und der nimmt Kindschaftssachen vom Anwaltszwang aus.
Ob es klug sein mag, vor dem OLG ohne Anwalt aufzutauchen, ist eine andere Sache.
Was die Kosten der ersten Instanz angeht, darüber entscheidet das OLG dann, wenn es den erstinstanzlichen Beschluss aufheben sollte, wobei die Kostenentscheidung durchaus unterschiedliche Quoten für beide Instanzen vorsehen kann. Wird die Beschwerde verworfen oder zurückgenommen, dann bleibt erstinstanzlich alles beim alten, einschliesslich der Kosten. Gefährlich kann in solchen Fällen eine sog. Anschlussbeschwerde der Gegenseite werden.
Gruss von der Insel
Hi,
mir geht es vor allem um die rechtliche Angreifbarkeit. Das Beschwerdeverfahren ist ja nicht dazu da, sich ein zweites Urteil zu holen,
wenn einem das aus der ersten Instanz nicht gefällt, sondern Verfahrensfehler oder Fehler im Urteil anzugreifen.
Daher die aufgezählten Punkte, die ich als Angriffsfläche sehe. Was ich mit meiner Ex hinkriege und nicht hinkriegen, wenn das Urteil so bleibt,
sei mal dahingestellt. Ich suche hier eher Einschätzungen, was man angreifen kann und was nicht.
So setzen meiner Meinung nach die fehlenden Umgangszeiten (bei den Sommerferien ist weder Uhrzeit, Beginn noch Ende des Umgangstages konkretisiert,
bei anderen Umgängen fehlen durchweg die Uhrzeiten der Holung und Bringung) die Vollstreckbarkeit außer Kraft.
Der Wettkampverpflichtung stellt für mich einen unzulässigen Eingriff und eine Einschränkung meines Umgangsrechts wie auch meines Sohnes durch
die Mutter dar. Ich habe es inzwischen auch aufgegeben, den Unterschied zwischen dem prinzipiellen Recht und der Ausübung desselben zu vermitteln;
ein an fehlendem Abstraktionsvermögen sämtlicher Beteiligter scheiternder Versuch während des gesamten Verfahrens.
Es gibt z.B. kein Zwangsgeld mehr. Und zwar seit 1.09.2009 mit Inkrafttreten des neuesn FamFG. Hat aber die Richterin nicht mitgekriegt. Ist daher die
Zwangsgeldandrohung nicht nur unwirksam, sondern der ganze Beschluss angreifbar?
Mein Sohn ist angehört worden und zwar zweimal. Einmal durch die Verfahrensbeiständin und nochmal durch die Richterin nach der Verhandlung.
Mit der überlangen Verfahrensdauer kann man wohl kaum was manchen. Und das Fehlen des JA, bis auf das plötzliche Auftauchen bei der Verhandlung?
LG,
Mux
Wie alt ist denn Dein Sohn und was hat er gesagt?
Hi, bester Papa,
mein Sohn ist 10 Jahre alt. Er hat im wesentlichen die Begründungen der Mutter geliefert, warum Umgang nicht erweitert
werden kann (Sport, stressige Schule, Freunde treffen). Er hat sich für Umgangserweiterung bis Montagmorgen ausgesprochen.
Bei den Wettkämpfen dasselbe. Fast wortgenau die Aussagen der Mutter. Ist aber schwer anzugreifen, wenn die Richterin nicht
merkt, dass solche Sätze wie geäußert kein 10jähriges Kind sagt.
LG,
Mux
Hm, also wie gesagt sehe ich die grösste Angriffsfläche bei dem Umfang des Umgangs, insbesondere den Weihnachtsferien (Begründung Kindeswohl)
Und mit Deinem Sohn zu Wettkampfveranstaltungen gehen zu müssen, dazu kann Dich das Gericht eigentlich auch nicht verdonnern. Was sollte da die Rechtsgrundlage sein?
Ob fehlende Uhrzeiten eine Beschwerde rechtfertigen weiss ich nicht.
Auch das mit dem Zwangsgeld heisst ja jetzt nur Ordnungsgeld. Damit dürfte der gesamte Beschluss aber nicht unwirksam werden.
Die Anhörung des JA durch das Gericht ist glaube ich nicht zwingend notwendig.
Sofern sich der VB für eine grosszügigere Umgangsregelung ausgesprochen hat, würde ich das als Aufhänger nehmen.
Und dann müsste eigentlich das OLG die Beschwerde annehmen.
Und was dann herauskommt weiß keiner.
Moin BP,
Hm, also wie gesagt sehe ich die grösste Angriffsfläche bei dem Umfang des Umgangs, insbesondere den Weihnachtsferien (Begründung Kindeswohl)
Nur zur Richtigstellung - auch für die weitere Diskussion - es geht um die Winterferien (1 Woche im Februar), nicht um die Weihnachtsferien.
Und mit Deinem Sohn zu Wettkampfveranstaltungen gehen zu müssen, dazu kann Dich das Gericht eigentlich auch nicht verdonnern. Was sollte da die Rechtsgrundlage sein?
Das sehe ich auch so. Es wird allerdings nicht mit Paragraphen von Seiten der Richterin argumentiert. Sie argumentiert, dass das Kind durch die Streitigkeiten der Eltern ein
Bedürfnis nach verbindlichen Regeln entwickelt hat und daher eine Verpflichtung des Vaters in den Beschluss aufzunehmen war, an den Wettkämpfen mit dem Sohn teilzunehmen.
Auch das mit dem Zwangsgeld heisst ja jetzt nur Ordnungsgeld. Damit dürfte der gesamte Beschluss aber nicht unwirksam werden.
dann herauskommt weiß keiner.
Zwangsgeld und Ordnungsgeld sind sowohl von der Intention als auch von der Anwendbarkeit zwei völlig unterschiedliche Mittel. Mit den Feinheiten auch bzgl. der Anwendbarkeit
beschäftigt sich z.B. OLG Karlsruhe, 19.2.2010 - 5 WF 28/10. Allerdings war das in der Übergangszeit.
Da es - meiner Meinung nach - Zwangsgeld nicht mehr gibt, kann man auch keins androhen. Ob nun die Vollstreckbarkeit durch die fehlerhafte Androhung bei Zuwiderhandlung ausgehebelt wird,
oder nicht, vermag ist nicht zu beurteilen. Der Beschluss ist dadurch sicherlich nicht unwirksam, aber die Vollstreckbarkeit könnte gefährdet / eingeschränkt sein. Zumindest ein Punkt, dem doch
das OLG / KG folgen müsste??
Die Anhörung des JA durch das Gericht ist glaube ich nicht zwingend notwendig.
Das JA war beim Termin dabei. Was ich als Frechheit empfinde, ist, dass das JA die Kontaktaufnahme abgebügelt hat, keine Stellungnahmen abgegeben haben, weder mit mir noch der Mutter noch
meinem Kind Kontakt hatten, und dann zum Termin auftauchen, völlig unbeleckt von der zu verhandelnden Problematik und die üblichen Plattitüden absondern. Aber hieraus einen Verfahrensfehler
zu konstruieren sehe ich auch als sinnlos an. Was das JA muss, kann und darf ist ziemlich kompliziert und schwer zu durchblicken.
Ich habe einen Einigungsvorschlag an meine Ex geschickt, um ein weiteres Verfahren zu vermeiden, bin da aber ziemlich realistisch, wenn ich annehme, dass das nichts bringt. Gleichzeitig arbeite ich an
meiner Beschwerde. Die Einspruchsfrist läuft nächste Woche aus.
LG,
Mux
Moin liebe Mitstreiter,
nochmal schweren Herzens zum aktuellen Stand des Verfahrens.
Als Konsequenz aus dem Feedback hier und nach Rücksprache mit meiner Anwältin habe ich den Beschluss ausdrücklich nicht inhaltlich,
sondern nur rein formal wegen der fehlerhaften Androhung von Zwangsgeld angreifen lassen.
Das ist eine Formalie und sollte problemlos über die Bühne gehen.
Mein Sohn ist nun 10 Jahre alt und wird in diesem Jahr 11. Er ist durch die VB zweimal und noch einmal durch die Richterin während des Verfahrens befragt worden. Weitere
Befragungen mit zweifelhaften Ausgang - wenn es dazu überhaupt kommt - mag ich ihm nicht zumuten. Ich habe jetzt - seit er zwei Jahre alt ist - jedes Jahr druchschnittlich ein
Verfahren gegen die KM geführt.
Auch wenn sich die erreichte Umgangsausweitung in Grenzen hält - so liegt doch mit diesem Beschluss ein vollstreckbarer Umgangsbeschluss vor, an den sich auch meine Ex zu halten
hat. Mein Sohn hatte auch mehrfach die Möglichkeit im Verfahren seinen Wunsch zu äußern, mehr Umgang zu haben. Da er nur vehement auf eine Ausweitung bis Mo-Morgen bestanden
hat (die Rückgabe am Sonntagabend hat ihn immer sehr belastet - mich übrigens auch!), muss ich davon ausgehen, dass es so in Ordnung für ihn ist und es besser ist - als ihn mit
zunehmenden Alter immer weiter vor Gericht zu schleifen und ihm so immer bewusster vor Augen zu führen, wie zerstritten wir sind.
Eine Schlappe vor dem OLG ist auch für den Lernprozess meiner Ex nicht heilsam. Da ist es erfolgversprender bei Nichteinhaltung mit Ordnungsgeld zu reagieren. Im Prinzip habe ich mich
aber mit diesem Verfahren von der gerichtlichen Unterstützung meines Umgangsrechtes verabschiedet. Diese gibt es nicht (mehr). Im bin im kompletten Verfahren - Verfahrensdauer: über 1 Jahr!
- gegen eine Wand aus Lustlosigkeit gerannt.
Dennoch war es richtig, es noch einmal zu versuchen.
LG,
Mux
habe ich den Beschluss ausdrücklich nicht inhaltlich, sondern nur rein formal wegen der fehlerhaften Androhung von Zwangsgeld angreifen lassen.
Es gibt Gerichte (uA das BVerfG), die die nachträgliche Ergänzung der Ordnungsmittelandrohung für möglich halten.
Vielleicht sollte man erst mal beim erstinstanzlichen Gericht klären, ob eine Korrektur (vielleicht auch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit) möglich ist.
Dann könnte man sich das Rechtsmittel ganz sparen.
Gruss von der Insel
Vielleicht sollte man erst mal beim erstinstanzlichen Gericht klären, ob eine Korrektur (vielleicht auch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit) möglich ist.
Dann könnte man sich das Rechtsmittel ganz sparen.
Hast vollkommen recht. So haben wir es auch gemacht. War nur etwas verkürzt dargestellt.
Danke für den Hinweis.
LG,
Mux