Die "Neue&quot...
 
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Die "Neue" muss fahren !!!!????

 
(@hallgrim)
Rege dabei Registriert

Hallo ihr Lieben,

ja, hier bin ich wieder!
eigentlichein gutes Zeichen das ich lange nciht mehr hier war um mir rat zu holen....  :rofl2: aber nun ist wieder alles im Chaos.

Die Kinder meines Partners kamen nun immer regelmäßig zu uns.
Die Strecke von je 120 KM bin ich gefahren.
Wir haben kein eigenes Auto, ich nahm dafür den Geschäftswagen den ich auch privat nutzen darf.

Nun, nach 2 jahren bat ich sie um Teilung der strecke. Ein Weg 120 KM wurde mir einfach zuviel zudem ich während diesen Fahrzeiten oft hätte Arbeiten müssen.

Si schrieb jedoch wi sollen ihr 50 Euro weniger KU überweisen un fahren. Als ich ihr schrieb dass es mir doch nciht ums Geld geht sondern um die Zeit und die Tatsache dass cih Arbeiten müsse...ist si ausgerastet.

Erst wurde ich wieder auf die fninazielle sicht hingewiesen, darauf aufmerksam gemacht dass ich docheh nur eine junge Göre bin ect.

Darüber hinweggesehen schrieb sie mir dass sie das Geld nicht hätte um eine Strecke zu fahren....in der nächsten zZile schrieb sie dass sie genug Geld hätte sich monatlich die Nägel für über 70 Euro richten zu lassen, sich ständig neue Kleidung zu kaufen, Urlaub machen zu können ect....und wie lächerlich wir doch seien.

Die üblcihen Schikanen.
Die Kinder dürfen nciht mehr kommen...Anwalt....ihr Worte....ziehmlcih hart.

Dass die Kidner jederzeit kommen dürfen steht außer Frage! Selbstverständlich!
Sie meint jedoch sie würde nicht fahren, es sei seine Aufgaben...

Nun ja.... er hat jedoch weder Führerschein noch Auto...
Regelungen wir Zug oder Taxi kommen wegen der weiten Strecke und wegen dem Finanziellen leider nicht in Frage...

Meine Frage nun an euch...

- Wenn er keine  Möglichkeiten hat die Kidner zu fahren, ist es dann rein seine Pflicht?

Lieben Dnak für Eure Hilfe!

Grüßle, Hallgrim

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2007 10:49
(@papa-nico)
Nicht wegzudenken Registriert

Grundsätzlich ist der "Umgangselternteil" dazu verpflichtet, die Kinder zu holen und zu bringen. Die Kosten dafür trägt dieser dann auch selbst. Es wäre also erstrebenswert, dass ihr eine Einigung findet... Verlangen kannst du da nicht viel...

Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2007 10:59
(@hallgrim)
Rege dabei Registriert

Ich danke dir!  🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2007 11:06
(@sonnenschein72)
Schon was gesagt Registriert

Grundsätzlich ist es schon so, wie Papa Nico es sagt, allerdings...

... DU bist nicht verpflichtet die Kinder zu holen und zu bringen.
... BEIDE Elternteile sind verpflichtet den Besuch zu ermöglichen
... und mittlerweile wird es sogar oft aus richterlicher Seite gehandhabt, dass sich die Fahrten geteilt werden. Gerade aus Sicht der Fahrzeit und -Kosten. Und was mit dem bevorstehen, überarbeiteten Gesetz kommt, weiß ich nicht.

Also ganz so kann sie evtl auch nicht auftreten. Kommt aber auch auf den Unterhalt an. Was sie bekommt, bzw. was ihm bleibt.
Würde evtl. auch einen Anwalt befragen und den Brief von ihr (oder was immer es schriftlich war) aufbewahren.

Viel Kraft wünsche ich euch!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2007 11:35
(@hallgrim)
Rege dabei Registriert

So sehe ich das eigentlich auch....

nun, aufbawahren...es waren SMS..und weil ich so bös war  :knockout: hab ichs gelöscht.

Nunja. Ihm bleiben 890 Euro SB. Sie bekommt 250 Euro.  :redhead:
Er hat auch durch sie 40 000 Euro Schulden die über Privatinso bewältigt werden müssen aber das spielt so direkt nicht mit.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2007 12:16
(@sonnenschein72)
Schon was gesagt Registriert

Nach meinen letzten Infos, von dem was ich so mitbekommen habe, ist es dann eher wahrscheinlich dass, wenn es vor Gericht gehen würde o.ä. die beiden sich den Weg teilen sollen da er ja nur SB hat.

Ich gucke noch mal ob ich da etwas finde. Dauert aber da ich "nebenbei" arbeite. 

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2007 12:39
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

das Urteil, sonnenschein, würde mich aus intressieren.

Der BGH hat sich in zum Thema Umgangskosten geäußert (>hier< Auch das BVerfG hatte das Thema behandelt (>hier<).

>Dieser< Aufsatz behandelt das Thema grundsätzlich.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2007 12:58
(@sonnenschein72)
Schon was gesagt Registriert

Hier etwas was ich gefunden habe:

Hallo!

In Faellen enger finanzieller Verhaeltnisse beim weniger betreuenden Elternteil (vulgo Besuchselternteil) kann es angezeigt sein, entstehende Umgangskosten insofern auf beide Elternteile zu verteilen, dass sie

- beide die noetigen Fahrten zum Umgang haelftig uebernehmen (dh beide Elternteile bringen oder holen die Kinder beim anderen Elternteil ab)
- der UH-pflichtige Elternteil die Umgangskosten bei der Unterhaltsberechnung beruecksichtigen darf, damit sein Selbstbehalt unangetastet bleibt.

Argumentation der hoechstrichterlichen Entscheidungen ist dabei, dass ansonsten der - prinzipiell kindeswohlfoerderliche - Umgang ueberhaupt nicht zustande kaeme:

Zitat:
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2029/00 vom 05.02.2002, Absatz-Nr. 8 (FamRZ 2002, 809)
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20...1bvr202900.html

Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden.

Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil rmöglichen.

Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>).

Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, Kammerbeschluss, FamRZ 1993, S. 662 ff.).

Dabei müssen sie auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nichtsorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird.

Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann.

In diesen Fällen obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen.

Zitat:
Bundesgerichtshof, XII ZR 56/02 vom 23.2.2005 (FamRZ 2005, 706)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...ht=bgh&nr=32055

Nach § 1684 BGB ... hat einerseits das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; andererseits ist aber auch jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB).

Beides ist Ausfluß seiner Verantwortung für dessen Wohl (§§ 1618 a, 1626, 1631 BGB).

Die in § 1684 Abs. 1 BGB geregelten Rechte und Pflichten stehen - ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils - unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG FamRZ 2002, 809).

Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ... (ebenso Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 6. Aufl. § 2 Rdn. 169; Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 1341 a; vgl. auch OLG Frankfurt FPR 2004, 398, 399). ...

Wegen der betreffenden Kosten ... wird ... in erster Linie eine maßvolle Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen in Betracht kommen, soweit er diese Kosten andernfalls nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte.

Ich hoffe, das ist nicht das Gleiche, bzw hilft weiter?!?!

Gruß, Sonnenschein

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2007 13:44
(@hallgrim)
Rege dabei Registriert

Woooow!  :puzz: Dankeschön.

nun, zu einem Rchtsstreit wollen wir es nicht kommen lassen. Die Kinder leiden ohnehin schon unter der Situation.

Rein theoretisch könnte ichihr dieses Schrieben vorlegen, aber da sie es eh nicht verstehen würde  :redhead: wäre ihr Gang zum Anwalt vorprogrammiert... 

Auch der Vorschlag die Fahrten zu teilen schlug fehl....mh....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2007 13:55