Eine Frage am Rande...
 
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Eine Frage am Rande....

 
(@wedad)
Rege dabei Registriert

Ich bin mir nicht sicher, ob dies der richtige Thread ist....

Wie ist es aus Eurer Erfahrung?
Angenommen es ist ein Beschluss bezüglich des Umgangs zwischen Vater und Kind ergangen und die Antragsgegnerin legt Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, ist der Beschluss dann weiterhin in Vollzug oder wird er bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausser Vollzug gesetzt?

***never give up***

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.08.2012 00:06
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Nur wenn der Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt wird.
Sonst wird er nicht wirksam bevor nicht die Beschwerdeverhandlung durch ist.

Aber bist du denn sicher, dass es ein Beschluss ist und kein Vergleich?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.08.2012 00:56
(@wedad)
Rege dabei Registriert

Definitiv ein Beschluss....
und darin steht (woraus sich evtl. der direkte Vollzug ableiten lässt) "Die KM trägt die Reisekosten für jedes 2te Umgangswochenende beginnend mit KW 20..." Das war eine Woche nach Ergehen des Beschlusses....

***never give up***

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.08.2012 01:14
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Nein, das reicht nicht. Wie Beppo schon schrieb: es muss expliziet drinne stehen, dass dieser Beschluss vorläufig vollstreckbar ist.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.08.2012 03:20
(@wedad)
Rege dabei Registriert

Sooo.. nun sind wir alle ein wenig schlauer:

heute kam der Beschluss des Ordnungsgeldes gegen meine Ex. Die Begründung klärt hier die Frage auf:

Gründe:
(....) Der o.g. Beschluss ist vollstreckbar. Gemäß § 40 Abs.1 FamFG wurde der Beschluss mit Bekanntgabe (...) wirksam. Zwar hat die KM Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Von der Möglichkeit, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nach § 64 Abs. 3 FamFG, ist kein Gebrauch gemacht worden.

***never give up***

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.08.2012 18:07