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Gerichtliche Umgangsregelung

 
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Vor 3 Wochen habe ich bei Gericht einen Antrag auf Umgangsregelung gestellt. Am Donnerstag ist nun endlich der Termin.

Meint ihr meine Forderung ist realistisch und durchsetzbar???

Vorstellungen Umgangsgestaltung:

1.Regulär:

Wochenenden an den ungeraden Kalenderwochen beginnend Freitag bis spätestens 15Uhr (je nach Betreuungszeit)aus der Kita/ Schule/Hort bis Sonntag 17Uhr.
regulärer Umgangsrhythmus bleibt von Ferien/Feiertagen/Geburtstagen und sonstigen Sonderregelungen unberührt

2.Ferien:

bis zum Schuleintritt

im Sommer eine Woche beginnend Sonntag 16Uhr, endend Sonntag 17Uhr
in ungeraden Kalenderjahren(beginnend 2019) Osterferien beginnend Ostersonntag 10Uhr, endend Sonntag  17Uhr
in ungeraden Kalenderjahren Weihnachtsferien( ab 2017) beginnend am 26.12. 10uhr bis Neujahr 18Uhr

Ab Schuleintritt

3 Wochen in den Sommerferien beginnend Sonntag 16Uhr , endend Sonntag 17Uhr (in gerade Kalenderjahren 1. Hälfte, in ungeraden Kalenderjahren 2. Hälfte )
je eine Woche in Winter- und eine Woche in Herbstferien beginnend Sonntag 16Uhr, endend Sonntag 17Uhr  (in geraden Kalenderjahren 1.Woche, in ungeraden Kalenderjahren 2.Woche)
Die Regelung der Osterferien / Weihnachtferien wird wie vorher fortgesetzt

Feiertage:

Ostern:
in ungeraden Kalenderjahren  Ostersonntag und Ostermontag + Ferien
in geraden Kalenderjahren Gründonnerstag bis Karsamstag

Weihnachten:
in geraden Kalenderjahren Heiligabend ab 10Uhr bis zum 1.Weihnachtsfeiertag 18Uhr. Fallen diese Tage auf ein reguläres Umgangswochenende, so bleibt dieses davon unberührt(z.B. 2022). Fällt Heiligabend auf einen Montag nach einem regulären Umgangswochenende (z.B. 2018), so geht der Umgang nahtlos über. Fällt Heiligabend auf den Sonntag des regulären Umgangswochenendes des KV, so findet die Übergabe bereits 10Uhr statt (2017 und 2023)
In ungeraden Kalenderjahren ab 2. Weihnachtsfeiertag 10 Uhr

Silvester/Neujahr
in ungeraden Kalenderjahren  Silvester/Neujahr im Rahmen der o.g. Ferienregelung

Himmelfahrt/Pfingsten:
Himmelfahrt + Freitag entsprechend des regulären Umgangs in Form eines verlängerten Wochenendes, beginnend Mittwoch vor Himmelfahrt spätestens 15Uhr, endend Sonntag 17Uhr
Pfingstmontag entsprechend des regulären Umgangs in Form eines verlängerten Wochenendes endend 17Uhr

Geburtstage/Feierlichkeiten:

Fällt der Geburtstag (21.04.)auf die Umgangszeit mit dem Vater z.B. Osterfeiertage/Ferien, so feiert er diesen beim KV. Der KM wird die Möglichkeit einberaumt dem Kind an diesem Tag zu gratulieren(persönlich oder telefonisch).

Schulanfang (Umgangswochenende des KV)

bei der Mutter, dafür zusätzlicher Umgang am darauffolgendem WE für KV

Besondere Aktivitäten:

sollte in das Umgangswochenende besondere Aktivitäten (Hobbies/ Einladungen Kindergeburtstag) fallen, so wird der KV dieses fördern bzw. dem Kind die Teilnahme ermöglichen

Umgangsausfälle:

Bei Krankheit des Kindes findet Umgang trotzdem statt, außer es handelt sich um eine ernsthafte, hoch ansteckende Erkrankung, dann ist eine Bestätigung vom Kinderarzt vorzulegen
sollte bei dem KV oder dessen Familie eine ernsthafte oder hoch ansteckende Erkrankung vorliegen, so fällt der Umgang aus
durch die KM verursachte Umgangsausfälle, die den regelmäßigen 2wöchigen Rhythmus unterbrechen z.B. durch Urlaub der KM, sind mit dem KV im voraus abzusprechen und werden am Wochenende davor oder im Anschluss nachgeholt ( der KV erhält ein zusätzliches Umgangswochenende), wovon der regelmäßige Umgangsrhythmus jedoch unberührt bleibt. Sollten dem KV dadurch Kosten entstehen (Stornierung eines bezahlten Ausfluges), so hat die KM diese Kosten zu tragen.

zusätzliche Vereinbarungen:

Der Vater holt xxx immer werktags bis spätestens 15Uhr (je nach Betreuungszeit) aus der Betreuungseinrichtung (Kita/Hort/Schule) ab. Sollte xxx an einem Abholtag nicht die Betreuungseinrichtung besuchen, so holt ihn der KV entsprechend bei der KM ab.
Der KV meldet sich bei der KM nur bei Verhinderung
Die KM wird über das Abholen von xxx aus der Kita /Schule unverzüglich per SMS informiert ebenso auf Wunsch bei Ankunft am Umgangsort (Wohnung des KV oder Urlaubsziel)
die Ehefrau des KV  ist berechtigt im Notfall bzw. bei Verhinderung des Kindsvaters (z.B. Schichtsystem) xxx am Übergabeort sowohl abzuholen als auch abzugeben.
Für die Ferien sind Reisepass und Krankenversicherungskarte für das Kind dem KV zu übergeben. Die KM wird über den Aufenthaltsort, sofern er nicht den Wohnsitz des Kindsvaters betrifft, schriftlich vorab informiert.
Die Umgangskosten sind vom KV zu tragen, es sei denn die KM schafft eine größere Entfernung, dann sind Mehrkosten von dieser zu übernehmen
die KM ist verpflichtet xxx für die Zeit des Umgangs mit ausreichend passenden und unbeschädigten Kleidungsstücken auszustatten. Der KV stattet xxx zusätzlich mit den nötigsten Kleidungsstücken bei sich aus um Übergaben an KITA/Schule/Hort problemlos zu gestalten (Unterwäsche/Schlafzeug/T-Shirts/Pullover/Hosen)
Der telefonische Kontakt (Gespräche/Nachrichten) zwischen Kind und Vater ist zwischen den Umgängen zu gewähren
Beide Eltern haben dem anderen Elternteil stets loyal gegenüber zu stehen, gleiches gilt für deren neuen Partner

Änderungen sind im Interesse des Kindes möglich, bedürfen jedoch der schriftlichen Einwilligung beider Eltern.

Die KM lehnt fast alles ab in ihrer Stellungnahme.

Sie möchte nicht, dass ich ihn aus der Betreuungseinrichtung abhole. Sie möchte bei der Ferienregelung, dass ich lediglich Herbst und Winter je eine Woche bekomme und im Sommer nur 2 Wochen. Heiligabend begründet sie damit, dass sie ja mit dem anderen Vater von Kind 1 sich abgestimmt hat, jedoch ist dieses Kind bereits 17Jahre, da Bedarf es ja keiner Rücksichtnahme mehr, so meine Meinung. Himmelfahrt/Pfingsten lehnt sie ganz ab. Ebenso Geburtstag, der in den nächsten Jahren ja nur 2 mal auf meine Umgangszeit fällt. Sie will auch keine Regelung über Umgangsausfälle.

Ich bin so aufgeregt und hoffe auf eine ordentliche Entscheidung

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2017 12:29
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

durch die KM verursachte Umgangsausfälle, die den regelmäßigen 2wöchigen Rhythmus unterbrechen z.B. durch Urlaub der KM, sind mit dem KV im voraus abzusprechen und werden am Wochenende davor oder im Anschluss nachgeholt ( der KV erhält ein zusätzliches Umgangswochenende)

Das würde ich an deiner Stelle rausnehmen.

Denn dann müsstest du in der dir zustehenden Urlaubszeit mit dem Kind ebenfalls das darin liegende "Nicht-Umgangs-WE) der KM zur Verfügung stellen.

Normalerweise unterbrechen die Ferien den normalen Umgangsrhytmus, damit sowohl Vater als auch Mutter die Möglichkeit haben 2-3 Wochen am Stück mit dem Kind zu verbringen.

Fällt der Geburtstag (21.04.)auf die Umgangszeit mit dem Vater z.B. Osterfeiertage/Ferien, so feiert er diesen beim KV. Der KM wird die Möglichkeit einberaumt dem Kind an diesem Tag zu gratulieren(persönlich oder telefonisch).

Sollte aber auch umgekehrt aufgenommen werden 😉 und du solltest dich dann auch bereit erklären den Kindergeburtstag entsprechend auszurichten.

Allerdings ist es üblicher, dass das Kind dort feiern darf, wo es auch feiern möchte 😉

Der telefonische Kontakt (Gespräche/Nachrichten) zwischen Kind und Vater ist zwischen den Umgängen zu gewähren

Gilt das dann auch umgekehrt für die Umgangs-WE und den Urlaub zwischen Mutter und Kind?

Himmelfahrt/Pfingsten:
Himmelfahrt + Freitag entsprechend des regulären Umgangs in Form eines verlängerten Wochenendes, beginnend Mittwoch vor Himmelfahrt spätestens 15Uhr, endend Sonntag 17Uhr
Pfingstmontag entsprechend des regulären Umgangs in Form eines verlängerten Wochenendes endend 17Uhr

Sollte auch alternierend staffinden, so dass jeder Elternteil die Möglichkeit eines verlängerten WE nutzen kann.

Fehlt nur noch das Ordnungsgeld, wenn ein der beiden Seiten gegen die Vereinbarung verstösst.

Ich persönlich würde noch mit reinnehmen, dass man sich in Abständen von 2 Jahre zusammensetzt und eine Anpassung vornimmt, die die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt. Spätestens mit 13/14 wird kein Kind mehr in dieses starre Konzeot gepresst werden wollen

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2017 12:51
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Das mit den Umgangsausfällen ist so gemeint, dass wenn sie ungeplant außerhalb der Regelung plötzlich Urlaub macht und dadurch Umgang ausfällt (so wie z.b. am kommenden WE, wo sie einfach beschlossen hat, das Papa-WE auszusetzen und in den Urlaub zu fahren ohne einen Ersatz anzubieten)

Mit dem Geburtstag wird notiert

Und ja, auch KM kann gern anrufen, aber sie wird einen Teufel tun. Die Blöße wird sie sich nicht geben.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2017 13:00
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Ordnungsgeld habe ich auf dem Schirm und ebenso diesen Passus, hatte ich nur nicht mit hier rein kopiert :

=>  Änderungen sind im Interesse des Kindes möglich, bedürfen jedoch der schriftlichen Einwilligung beider Eltern.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2017 13:03
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Was gemeint ist, geht aber aus der Formulierung nicht hervor. Und genau das ist dann das Problem.

Wenn die KM bei Gericht dann rumjammert, dass ja nach der von dir verfassten Forderung für sie kein mehrwöchiger Urlaub möglich ist, wird der Richter ihr in diesem Punkt entweder recht geben (und den gesamten Punkt streichen) oder eben so anpassen, dass es eindeutig wird. Je nach Arbeitslust des Richters 😉

Es geht nicht darum, was sie gerne tun kann, aber nicht tun wird, sondern, darum, dass sich diese Umgangsvereinbarung einseitig zu deinen Gunsten liest.

z.B. auch:

Bei Krankheit des Kindes findet Umgang trotzdem statt, außer es handelt sich um eine ernsthafte, hoch ansteckende Erkrankung, dann ist eine Bestätigung vom Kinderarzt vorzulegen

sollte bei dem KV oder dessen Familie eine ernsthafte oder hoch ansteckende Erkrankung vorliegen, so fällt der Umgang aus

Und, wenn die KM für dieses WE etwas ohne Kind geplant hat? Warum soll sie dann die Kosten tragen, die ihr evtl. dadurch entstehen, dass du nicht betreuen kannst? Du könntest dann, z.B. mit eurem Kind in eine Pesion, wenn du selbst nicht erkrankt bist. (da du ja auch auf der anderen Seite die Erstattung der Kosten von ihr verlangen willst.[/quote

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2017 13:07
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Und, wenn die KM für dieses WE etwas ohne Kind geplant hat? Warum soll sie dann die Kosten tragen, die ihr evtl. dadurch entstehen, dass du nicht betreuen kannst? Du könntest dann, z.B. mit eurem Kind in eine Pesion, wenn du selbst nicht erkrankt bist. (da du ja auch auf der anderen Seite die Erstattung der Kosten von ihr verlangen willst.[/quote

Stimmt, da hast Du Recht. Ich dachte eher, dass sei im Sinne der KM, weil sich das Kind ja anstecken könnte. Da muss ich mir mal eine andere Formulierung überlegen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2017 13:26
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Ist das jetzt besser???

" Sollte bei dem KV eine ernsthafte oder hoch ansteckende Erkrankung vorliegen , so fällt der Umgang aus, sollte bei dessen Familie eine ernsthafte oder hoch ansteckende Erkrankung vorliegen, so obliegt der KM die Entscheidung ob der Umgang trotzdem stattfinden soll (Ansteckungsgefahr)"

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2017 13:30
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Ist das auch besser?

Durch die KM verursachte Umgangsausfälle ( z.B. durch zusätzliche, nicht in der Umgangsregelung festgelegte Termine/Urlaube), die den regulären 2wöchigen Umgangsrhythmus unterbrechen, sind mit dem KV im voraus abzusprechen und werden am Wochenende davor oder im Anschluss nachgeholt ( der KV erhält ein zusätzliches Umgangswochenende), wovon der regelmäßige Umgangsrhythmus jedoch unberührt bleibt. Sollten dem KV dadurch Kosten entstehen (Stornierung eines bezahlten Ausfluges), so hat die KM diese Kosten zu tragen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2017 13:39
(@psoidonuem)
Registriert

Ich würde das jeweils neutral formulieren. Kommt bei Gericht viel besser an. Von vorne bis hinten.
Und bevor Du sagst "es ist praktisch unmöglich, dass ich Umgangsausfälle mit Kosten verschulde" , selbstverständlich ist das möglich, dass Du das Kind nicht nehmen kannst und die KM irgendetwas Gebuchtes/ Bezahltes nicht machen kann/ umbuchen muss

Das mit den Erkrankungen würde ich komplett streichen (und wäre im Übrigen ein Fall des von Dir verursachten Umgangsausfalls). Was für hochansteckende Krankheiten sollen das denn sein? So viel Restvernunft sollte man euch beiden dann doch schon noch zutraune können, dass ihr euch ohne gerichtliche Vereinbarung einigen könnt dass das Kind nicht zu Dir kommt wenn Du die Beulenpest hast.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2017 16:06
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Ich würde das jeweils neutral formulieren. Kommt bei Gericht viel besser an. Von vorne bis hinten.
Und bevor Du sagst "es ist praktisch unmöglich, dass ich Umgangsausfälle mit Kosten verschulde" , selbstverständlich ist das möglich, dass Du das Kind nicht nehmen kannst und die KM irgendetwas Gebuchtes/ Bezahltes nicht machen kann/ umbuchen muss

Das mit den Erkrankungen würde ich komplett streichen (und wäre im Übrigen ein Fall des von Dir verursachten Umgangsausfalls). Was für hochansteckende Krankheiten sollen das denn sein? So viel Restvernunft sollte man euch beiden dann doch schon noch zutraune können, dass ihr euch ohne gerichtliche Vereinbarung einigen könnt dass das Kind nicht zu Dir kommt wenn Du die Beulenpest hast.

Danke für Deine Meinung. Man selbst ist ja doch befangen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2017 16:24




(@vater1982)
Rege dabei Registriert

So,

Verhandlung wurde abgebrochen, einmal weil der Verfahrensbeistand sich krank meldete und weil schon am Punkt eins keine Einigung erreicht wurde. KM will partou nicht, dass ich das Kind aus der Kita hole oder dass meine Frau ihn abholt. Richter war ganz bei mir. Wir sollen nun mit dem JA und dem Verfahrensbeistand eine Einigung finden, welche dann vom Richter mit Ordnungsgeld abgesegnet wird. Wird keine Einigung erreicht, dann gibt es erneut einen Gerichtstermin.

Der Verfahrensbeistand, mit dem alle Punkte bereits durchgesprochen wurden, empfindet meine Regelung als absolut gerechtfertigt (manche Punkte wurden vereinfacht)  und unterschreibt das so.

Ich bin gespannt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.09.2017 11:59