Gerichtliche Umgang...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Gerichtliche Umgangsregelungen Beispiele??

Seite 1 / 2
 
(@skillshot)
Rege dabei Registriert

Hallo,

Gibt es Beipiele für gerichtliche Umgangsregelungen,
oder wie sieht eurer Beschluß zur Umgangsregelung
aus??

Meine Tochter ist 21 Monate alt, was für einen umgang hat
man zu erwarten??

Sicher ist das auch alterabhängig, gibt es da eine staffelung
nach alter??

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.09.2007 23:37
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Skillshot!

Erstmal willkommen hier! Wie so ziemlich alles im Fam-recht ist auch eine Umgangsregelung der totalen Willkür des vorsitzenden Schwarzkittels unterworfen. Eine wirkliche Regel gibt es nicht, jedoch kann man Tendenzen benennen.

wie sieht eurer Beschluß zur Umgangsregelung aus??

Alle 14 Tage Freitag Mittag bis Montag früh und nach jedem umgangsfreiem WE der jeweilige Montag Mittag bis Dienstag früh. Ich seh meinen Lütten (fast 4) also wöchentlich. Dazu kommen hälftig alle Ferien und Feiertage.

Meine Tochter ist 21 Monate alt, was für einen umgang hat man zu erwarten??

Zu erwarten ist sicherlich zumindest die Minumum-Regelung, die da wäre alle 14 Tage Samstag früh bis Sonntag abend. Alles darüber hinausgehende liegt an der Laune des Robenträgers. Theoretisch ist nach oben alles offen bis nahezu 50:50 Regelung.

Sicher ist das auch alterabhängig, gibt es da eine staffelung nach alter??

Man sagt, dass sehr kleine Kinder eher häufigen aber dafür kürzeren Umgang brauchen; ältere Kinder selteneren aber dafür längeren. Theoretisch gibts da also eine Altersabhängigkeit. Praktisch ist der Richter da aber völlig frei zu entscheiden, was er für richtig hält. Ich würde denken mit fast 2 gehört Deiner nicht mehr zu den umgangstechnisch sehr kleinen Kindern bzw er steht genau auf der Grenze.

Wenn Du etwas mehr zu Deiner Situation schreibst, können wir Dir vielleicht Wege zeigen, wie ein umfangreicher Umgang erreicht werden könnte...!?

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2007 00:36
(@skillshot)
Rege dabei Registriert

Danke für die schelle Antwort  :thumbup:

Bei mir sieht es zur zeit so aus:

Meine Tocher 21 Monate alt
Ohne richterlichen Beschluß Umgang seit ca. 1  Monat jede woche für 2 stunden im beisein der KM.
ging nur zusammen mit der KM beim Jugendamt (Sozialstelle/Schlichtungstelle).
Alleine kommt KM nicht drauf das ich meine Tochter auch sehen möchte.
Sie ist auch dagegen das ich meine Tochter öfters als die Woche sehen möchte,
Auch darf ich sie nicht vom kIndergarten abholen und dann zur KM nachhause
bringen. Nach ewigen nachfragen bekomme ich irgendwann den Termin für das nächste Treffen.
Da ich halt den Launen der KM ausgesetzt bin, spiele ich mit dem Gedanken
es halt Gerichtlich zu regeln.

Viele Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.09.2007 12:49
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

Umgang seit ca. 1  Monat

Was war VOR diesem Monat, wie sah da der Umgang aus?

jede woche für 2 stunden im beisein der KM.

Das ist ein Witz, eine Unverschämtheit, eine Beleidigung - aber kein Umgang. Absolut inakzeptabel. Nimm es mit, solange nichts anderes möglich ist. Immerhin besser als gar kein Umgang. Aber Du solltest schleunigst etwas dafür tun, dass Du zumindest den "üblichen" Mindestumgang bekommst.

Denn a) sind je 2 Stunden viiiieeel zu wenig und b) hat die KM dabei nix zu suchen. Als Umgangselternteil ist die Gestaltung des Umgangs allein Deine Sache, niemand darf Dir da reinreden und ganz sicher darf Exe nicht festlegen, dass sie dabei anwesend ist. Es sei denn, Du hättest irgendwas auf dem Kerbholz - aber davon hast Du bisher nix geschrieben.

Alleine kommt KM nicht drauf das ich meine Tochter auch sehen möchte.

Deine Tochter will DICH sehen, nicht umgekehrt. Was Du willst ist zweitrangig. Abgesehen davon hat jede Boykotteuse gehörig einen an der Waffel. Also erwarte nicht, dass Deine Exe erreichbar für vernünftige Argumente ist.

Auch darf ich sie nicht vom kIndergarten abholen und dann zur KM nachhause bringen.

Das wäre für BRD auch ungewöhnlich und daher vergiss das erstmal. Das würde Dir auch kein Gericht so absegnen.

Nach ewigen nachfragen bekomme ich irgendwann den Termin für das nächste Treffen.

Das ist Kokolores. Kinder brauchen Verlässlichkeit. Ihr müsst also eine verbindliche UR haben, Deine Umgangstage und -zeiten müssen dezidiert festgelegt werden.

Da ich halt den Launen der KM ausgesetzt bin, spiele ich mit dem Gedanken es halt Gerichtlich zu regeln.

Hör auf zu spielen und mach ernst. Sonst wird das nix bzw es wird ein zähes und evtl jahrelanges Ringen. Ungeachtet des Sorgerechtes hat Eure Tochter ein Recht auf Umgang mit Dir, die KM hat die Pflicht diesen zu ermöglichen und Du hast die Pflicht diesen wahrzunehmen. Nachzulesen im deutschen Gesetzbuch BGB § 1684.

Wir haben hier im Forum den berühmten 3-Punkte-Plan:
1) Friedliche Versuche über die KM (versuchst Du und bist gescheitert)
2) Hilfe beim JA suchen (hast Du gemacht und bist gescheitert)
3) Antrag auf gerichtliche Umgangsregelung an das Amtsgericht (sollte der kommende Schritt sein).

Du könntest zuallererst der Exe ankündigen, dass Du Deine UR gerichtlich erstreiten wirst, so sie Dir nicht innert 5 Tagen eine akzeptable UR vorschlägt. Oft reicht schon die Androhung einer Gerichtsschlacht, um boykottierende Exen wieder auf Spur zu bringen. Sag ihr ruhig, dass andauernder Boykott schon manches Mal zum Sorgerechtsentzug geführt hat...

In 99% aller Fälle bekommen die Väter ihre gerichtliche Umgangsregelung. Deswegen kann man Dir auch dazu raten, denn die Erfolgsaussichten sind sehr hoch. Dafür gehst Du zu einem Fachanwalt für Familienrecht und beauftragst ihn damit Dir diese UR zu erkämpfen. Der wird dann einen Antrag raushauen und die Dinge nehmen ihren üblichen Lauf.

Das einzige, was Du riskierst, ist der "gute" Kontakt zur Exe. Aber den haste ja scheinbar eh nicht mehr. Ansonsten hast Du nichts zu verlieren.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2007 14:29
(@skillshot)
Rege dabei Registriert

VOR einem monat war nix,also einen Monat keinen umgang, mußte erst zum Anwalt
der ihr dann geschrieben hat.
Kann man nicht mit einer selbst geschriebenen Umgangregelung
zum Jugendamt gehen und die dann beide unterschreiben bzw. aktzeptieren??

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.09.2007 18:34
(@papi74)
Registriert

Hallo,

Kann man nicht mit einer selbst geschriebenen Umgangregelung
zum Jugendamt gehen und die dann beide unterschreiben bzw. aktzeptieren??

Ja das kann man(n)...ob Frau sich dran hält steht auf dem 2. Blatt.

Erst wenn du ein gerichtliches Urteil in der Hand hast, worin der Umgang geregelt ist...kannst du "Sanktionen" gegen die KM veranlassen falls Sie weiterhin den Umgang behindert.

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2007 18:51
(@skillshot)
Rege dabei Registriert

Danke für eure Antworten,
habe bei www.elternvereinbarung.de ein paar
Beispiele gefunden wie sowas auszusehen hat.
Schade das die Beispiele hier nicht zu finden
sind.
Milan: danke dir für dein Beispiel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.09.2007 09:58
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Schade das die Beispiele hier nicht zu finden

Nun, das liegt einerseits am Urheberrecht und andererseits muss das Rad nicht zwei Mal erfunden werden. Einen Link dorthin haben wir ja gesetzt.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2007 10:17
(@skillshot)
Rege dabei Registriert
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich persönlich empfinde das Dokument als herabwürdigend. Allein schon, dass der Vordruck anscheinend nur für Väter entworfen ist, zeigt einen ständigen Klärungsbedarf bzgl. des Umganges. Das liegt aber wohl weniger daran, dass die Väter mehr Umgang haben wollen, sondern vielmehr überhaupt welchen.

Per Status werden die hohen christlichen Feiertage nebst Geburtstag des Kindes der Mutter zugestanden. Das empfinde als ich absolute Frechheit. Ferner wird das Nachholen ausgefallener Termine nicht erwähnt und (natürlich) hat nur der Vater eine Benachrichtigungspflicht über seine Verhinderung.

Der Nachteil von Formularen ist, dass der Mensch geneigt ist, nur vorhandene Antworten zu nutzen und die eigenen Wünsche unberücksicht lässt. Selbst, wenn ein Freitextfeld angeboten wird.

Ich weiß nicht, wer diesen Mist entworfen hat - ich weiß allerdings, was ich über diese Person denke.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.09.2007 15:50




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Es geht auch anders:

ich habe ein, für mich, relativ positives und von der Regel abweichendes Urteil (Vergleich).

Meine Frau hatte mir den Umgang mit meinen 3 kleinen Kindern nahezu unmöglich gemacht.

Ich habe dann geklagt und bin auf eine sehr verständnisvolle Richterin gestossen.

Meine Regelung sieht ein Wochenende mit allen 3 Kindern vor, ein Weiteres mit jeweils einem Kind (was mir sehr wichtig war) und ein WE ohne Kinder.

Da war meine Frau schon auf Zinne.

Als der gegnerische RA sagte, wie er mir vorher schon schriftlich "angetragen" hat, dass die Kinder die hohen Feiertage bei der Mutter verbringen wollen, unterbrach ihn die Richterin und sagte, "Quatsch, die Kinder wollen die Feiertage genauso mit dem Vater zubringen"    :applaus2:    Chapeau!

Meine zukünftige Ex-Frau sah etwa so aus: :boese020:

Aber das war eben auch Glück und diese Richterin ist jetzt leider auch nicht mehr zuständig.

Was mir jetzt nur noch fehlt ist ein Weg dieses für mich positive Urteil auch durchzusetzen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.09.2007 21:02
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey Skillshot!

Schreib doch selbst mal stichpunktartig auf, was Du gerne in so einer Vereinbarung mit Deiner Exe festgelegt hättest. Das stellste dann hier ein und wir anderen sehen drüber. Wär doch gelacht, wenn wir da nix gutes zusammen basteln könnten...

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 05.09.2007 22:09
(@skillshot)
Rege dabei Registriert

Meine festlegung..oder eher wünsche

- Alle 14 Tage gesamtes Wochende (Freitagabend bis Montag früh)
  falls donnerstag ein feiertag, dann donnerstag bis sonntag.
  bei Geburtstag, Verhinderung des Kindes (Krankheit) zu diesen
  Zeiten, wird das Wochenende darauf nachgeholt.
  Er erhält Gelegenheit sie zu Ihrem Geburtstag zu sehen.
  Wünsche der Mutter bzw. des Vaters  auf Verschiebung des Umgangswochenendes
  sollten respektiert werden (z.B. bei Geburtstagen der Verwandten)

- Die hälfte der Ferien kann der Vater mit der Tochter  verbringen

- Weihnachten verbringt Tochter bei Mutter, Jahreswechsel,Ostern und Pfingsten
  verbringt Tochter abwechselt bei Vater und Mutter.
  Er erhält aber Gelegenheit  an einem der Weihnachtsfeiertage zu sehen.

- Vater und Tochter dürfen außerhalb der Umgangstermine kontakt halten
  Telefon, SMS, Email,  Fax usw.

- Die Mutter wird dem Vater in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung von
  der Tochter informieren, insbesondere über Schulnoten. Vor dem Umgangswochenende
  telefonisch ein Elterngespräch führen. Über erhebliche Erkrankungen ist der Vater
  zu informieren.

- Vater und Mutter werden sich gegendseitig als Eltern akzeptieren und respektieren.
  Sie werden die Beziehung der gemeinsamen Tochter zum jeweils anderen Elternteil
  fördern und alles unterlassen was diese Beziehung beeinträchtigen könnte.
  Wenn  Meinungsverschiedenheiten auftreten die dem Kind nicht gerecht werden
  ist das Familiengericht anzurufen.

so hoffe nix vergessen....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.09.2007 23:44
(@PhoeniX)

Moin

zu 1) Den Geburtstag streichen wir. daraus wird gemacht:  abwechselnd den Geburtstag beim Vater und der Mutter oder wenn der Geburtstag aufs UmgangsWE fällt beim Vater ansonsten ist der Vater berechtigt das Kind am darauffolgenden Tag in der Zeit von X bis Y abzuholen.

zu 3) Weihnachten streichen wir auch und machen daraus: abwechseln heilig Abend und den 1 weinachtsfeiertag beim Vater und Mutter

zu 5) zusatz wenn kein GSR besteht: bei den zuständigen Institutionen ist eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem Vater zu hinterlegen

zu 6) das kannst du getrost streichen.

EDIT: Mehr als ablehnen und ins so oft zitierte Minimum ändern kann der Richter das nicht.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2007 01:58
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

In der ersten Phase meines eigenen Kampfes habe ich folgende Umgangsvereinbarung aufgesetzt. Exe hat diese allerdings nicht unterschrieben.
In der 2ten Instanz bekam ich dann aber noch mehr Umgang, als ich anfangs in dieser Vereinbarung vorgeschlagen habe. So gesehen: "Danke liebes Exchen fürs nicht-unterschreiben!"  😉

Greetz,
Milan

1. GRUNDSÄTZE
1.1
Beide Eltern vereinbaren einvernehmlich, dass sie die Rahmenbedingungen dafür bereitstellen werden, die für eine umfassende, qualitativ gute Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Beziehungen von -Name des Kindes- zu seinen beiden Elternteilen erforderlich sind.
1.2
Bei der Ausgestaltung der Beziehungen von -Name des Kindes- zu beiden Eltern wird kindlichen Bedürfnissen und Interessen oberste Priorität eingeräumt.
1.3
Beide Elternteile erkennen an, dass es das Recht von -Name des Kindes- ist, den Kontakt zu Vater und Mutter und darüber hinaus zu allen für ihn relevanten Personen mütterlicher- und väterlicherseits zu erhalten. Dieses Recht hat Verfassungsrang.
1.4
Es ist die Pflicht beider Eltern, dafür zu sorgen, dass bei der Ausgestaltung der Beziehungen von -Name des Kindes- zu seinen Eltern, auch dem Elternteil, bei dem er nicht seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, hinreichende Möglichkeiten für eine umfassende Wahrnehmung aller elterlichen Verantwortung gegeben werden sollten.

2. BETREUUNG
2.1
Es ist das Recht von -Name des Kindes-, den außerhalb lebenden Elternteil jedes zweite Wochenende, von Freitag nach Kindergartenschluss bis Montag früh zu besuchen. Dieser bringt -Name des Kindes- Montag früh in den Kindergarten.
2.2
Beide Eltern vereinbaren, dass sie spontanen Wünschen von -Name des Kindes- nach Kontakt zum jeweils anderen Elternteil nach Möglichkeit entsprechen.
2.3
-Name des Kindes- wird der unbeschränkte telefonische Kontakt zum jeweils abwesenden Elternteil gestattet.

3. FERIEN- UND FEIERTAGSREGELUNG
3.1
Die erste Hälfte der Sommerferien verbringt -Name des Kindes- mit seiner Mutter, die zweite Hälfte verbringt er mit seinem Vater. In den Folgejahren alternierender Wechsel.
3.2
-Name des Kindes- entscheidet nach seinem achten Lebensjahr selbst, bei welchem Elternteil er die Herbstferien verbringen möchte. Bis dahin verbringt er sie im jährlichen Wechsel gemeinsam mit Vater oder Mutter.
3.3
Während der Weihnachtsfeiertage verbringt -Name des Kindes- den 24.12. bis 18:00Uhr mit seinem Vater, die restliche Zeit bis zum 30.12. mit seiner Mutter. Vom 30.12. bis einen Tag vor Kindergartenbeginn im Januar verweilt -Name des Kindes- bei seinem Vater. In den Folgejahren alternierender Wechsel.
3.4
-Name des Kindes- verbringt die Osterferien bei seinem Vater und die Pfingstferien bei seiner Mutter. In den Folgejahren alternierender Wechsel.

4. REGELUNG BEI EINZELEREIGNISSEN
4.1
Soweit die Geburtstagsfeier für -Name des Kindes- nicht von beiden Eltern gemeinsam vorbereitet und durchgeführt wird, hat diese im Jahr 2007 bei der Mutter stattzufinden. Der Vater hat am darauffolgenden Wochenende das Recht, unabhängig von der generellen Umgangsregelung, den Geburtstag mit -Name des Kindes- nachzufeiern.
4.2
-Name des Kindes- verbringt den Geburtstag eines Elternteils mit diesem gemeinsam und übernachtet dort.
4.3
Beide Eltern verpflichten sich, Aktivitäten von -Name des Kindes- (Sport, Feiern, Unterricht, etc) die im Rahmen ihrer Kontaktzeiten stattfinden, zu begleiten und zu unterstützen.
4.4
Beide Eltern verpflichten sich, vor der Einleitung neuer Aktivitäten von -Name des Kindes- (Reitkurs o.ä.) welche die Kontaktzeiten des anderen Elternteils betreffen, dessen Einverständnis einzuholen.

5. BEZIEHUNGEN ZU VERWANDTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN NETZEN
5.1
Beide Elternteile erkennen an, dass die Beziehung von -Name des Kindes- zu seiner übrigen Familie im Rahmen der für jeden Elternteil zur Verfügung stehenden Zeiträume gepflegt und gefördert werden soll.
5.2
Spontane Wünsche von -Name des Kindes- nach Pflege und Erhalt ihm wichtiger Kontakte sind zu berücksichtigen.
5.3
Beide Eltern erkennen an, dass der Erhalt weiterer für -Name des Kindes- relevanter Beziehungen zu respektieren ist.
5.4
-Name des Kindes- wird grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, an wichtigen Familienfeiern teilzunehmen.

6. RAHMENBEDINGUNGEN
6.1
Beide Eltern erklären sich bereit, unter Berücksichtigung der Interessen von -Name des Kindes-, bei der Umsetzung dieses Regelungsmodells auf berufs- oder situationsbedingte Abweichungen Rücksicht zu nehmen und diese flexibel zu handhaben.
6.2
Beide Eltern erklären sich bereit, dieses Umgangsmodell in regelmäßigen Zeitabständen (etwa alle sechs Monate) zu überprüfe und ggf. veränderten Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung muss einvernehmlich erfolgen.
6.3
Ist ein Elternteil nicht selbst zur Betreuung von -Name des Kindes- verfügbar, wird bevorzugt der andere Elternteil in Anspruch genommen, bevor weitere Betreuungspersonen damit beauftragt werden.
6.4
Beide Eltern verpflichten sich, das Bild des jeweils anderen Elternteils und ggf. auch seines neuen Partners -Name des Kindes- gegenüber positiv zu präsentieren und alles zu unterlassen, was zu einer Beeinträchtigung der Beziehungen von -Name des Kindes- zu den Eltern und weiteren, für ihn relevanten Personen führen kann.

Unterschriften.....................................................

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2007 03:37
(@skillshot)
Rege dabei Registriert

Hallo,

bin total überrascht von Milans umgangsvereinbarung,
sehr gut!!! Super  :thumbup:
Das hast du doch aber nicht alles selber geschrieben,oder??

Dieses Schreiben wird vielen Vätern weiterhelfen!!!
Nun sollte man noch hoffen das der Richter gute Laune hat und
das so aktzeptiert.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2007 08:39
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

Das hast du doch aber nicht alles selber geschrieben,oder??

Kampfgenossen hier aus dem Forum und mein damals zuständiges Jugendamt waren daran beteiligt. Die Punkte 2.2, 2.3, 3.2 und 5.2 könnten ggf gekippt werden, da sie dem Kind sehr (zu?) viel Eigenentscheidung einräumen. Aber Du brauchst Verhandlungsmasse.
😉

Nun sollte man noch hoffen das der Richter gute Laune hat und das so aktzeptiert.

Wenn Exe es nicht unterschreibt, wird der Richter sich nicht sonderlich dafür interessieren und daher beschliessen, was er selbst für richtig bzw vertretbar hält.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2007 13:05
(@ariba)
Registriert

Hi Milan !

haste bestimmt schon x-fach geschriebn:
aber stell doch bitte noch mal deine Umgangsregelung und alter der kinder(des kindes) dar.

vielen dank

Gruss

Ariba

Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2007 23:37
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Ariba!

Siehe oben:

wie sieht eurer Beschluß zur Umgangsregelung aus??
Alle 14 Tage Freitag Mittag bis Montag früh und nach jedem umgangsfreiem WE der jeweilige Montag Mittag bis Dienstag früh. Ich seh meinen Lütten (fast 4) also wöchentlich. Dazu kommen hälftig alle Ferien und Feiertage.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2007 23:50
(@ariba)
Registriert

Hi Milan !

danke...und sorry hat ich übersehen.

also: habe deine geschichte noch nicht gelesen, steht sie hier im forum?

jedenfalls freu ich mich für dich, dass du das erreicht hast.
auch wenn du bestimmt schon weißt, dass ich persönlich  diese 14 tage regelungen eigentlich schon sehr väter-demütigend finde und noch(!) nicht wirklich für gut heißen mag...

aber erst einmal abwarten: vielleicht freu auch ich mich bald schon über solch eine regelung.
und man gewöhnt sich wohl auch daran...

wie siht es bei dir eigentlich aktuell aus? noch alles paletti? hast du einen eigenen thread dazu?

Gruss

Ariba

Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.09.2007 00:08




Seite 1 / 2