Gesetzliche Rechte
 
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Gesetzliche Rechte

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(@tomkyle)
Zeigt sich öfters Registriert

Mein Sohn ist 12 Jahre bei einem gemeinsamen SR.

Leider lebt er 700 km weit weg und durch jahrelange Entfremdung auch durch viele Gerichtsverfahren hab ich seit 2 Jahren keinen Kontakt mehr, dank u.a durchs Ja.

Nun ist es so, dass mein Sohn, was ich so am Rande mitbekommen habe durch frührere Freunde abgeglitten ist u.a besucht er eine Förderschule.

Nun kommt es, früher konnte ich noch telefonisch Ihn sprechen was  seit 2 Jahren nicht mehr möglich ist, da die Mutter sagte er wolle das nicht.

Die Mailschreiberei mit der Mutter ist kläglich, ich erhalte keine aktuellen und zeitnahen Berichte. Immer wenn ich was schreibe, dann bekomme ich 3 Zeilen das es Ihn gut geht.

Ich wurde weder informiert, dass mein Sohn umgezogen ist, weder das er auf eine andere Schule gekommen ist und weder das er welche Ärzte besucht usw.

Nun möchte ich der Mutter einen Brief schreiben bzw. Mail, wo ich ernsthafter um regelmäßigen Informationen bitte. Was steht mir zu?

Kann ich grundsätzlich mich auch an einen Paragraphen halten?

Was kann ich verlangen, was mir die Mutter mitteilen muss?

Mutters Ziel ist einfach mit allem nix zu tun haben, dass er Kleine mit mir nix mehr zu tun hat. Keine Infos usw.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.07.2021 06:00
(@wasserfee)
Registriert

Moin
ich vermute, die KM wird dich aud dein GSR verweisen.
Werd selber aktiv und besorg dir die Infos von Schule/Ärzten etcpp.
Warum hast du das noch nicht getan?
Gruß

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2021 07:53
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

du hast nach § 1686 BGB einen Anspruch der Mutter gegenüber, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse deines Sohnes zu erhalten.

Üblich sind quartalsweise Auskünfte, u.a. Zeugnisse, Gesundheitszustand, ein aktuelles Foto, Freizeitaktivitäten wie Vereine, Therapien.
Verweigert die Mutter die Auskunft, hast du auf der zuvor genannten Grundlage die Möglichkeit einer Auskunftsklage beim Familiengericht.

Alternativ kannst du dich auch selber um die Informationen bemühen. Du könntest Akteneinsicht in der Schule erbitten, Auszüge aus den medizinischen Daten beim Kinderarzt einfordern, usw.

The choice is yours.

LG D

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2021 09:57
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hier mal ein Auszug aus den Kommentaren zum 1686er, in gekürzter Form:


1
Der Anspruch nach § 1686 ist ggü § 1684 selbständig und kein Teil des Umgangsrechts.
Auskunftsberechtigt ist jeder Elternteil, unabhängig von der Sorgerechtsregelung, da bspw auch bei gemeinsamer Sorge getrennt lebender Eltern ein Elternteil Interesse an Informationen über die Entwicklung des Kindes, das sich in der Obhut des anderen befindet, haben kann.
Der Anspruch richtet sich gegen den anderen Elternteil; das Kind muss sich nicht in dessen Obhut befinden.
Die Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht kann nicht verlangt werden.
Das Auskunftsrecht endet wie die Personensorge mit der Volljährigkeit des Kindes. Gegen den Willen eines älteren Kindes darf keine Auskunft über höchstpersönliche Verhältnisse wie Arztbesuche, gesellschaftliches und politisches Engagement, freundschaftliche und verwandtschaftliche Kontakte erteilt werden.

2
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verlangt werden. Dies setzt voraus, dass der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Verhältnisse zu unterrichten, zB bei fehlendem Umgangsrecht, bei nachhaltiger Verweigerung jeden, auch brieflichen Kontakts durch das Kind oder wenn aufgrund des Alters des Kindes und der zu großen räumlichen Entfernung keine Möglichkeit besteht, sich anderweitig über dessen Wohlergehen und Entwicklung zu informieren.
Dem Anspruch steht ein seit längerem unterbliebener Umgang nicht entgegen.
Beruht die fehlende Unterrichtung indes auf der Verweigerungshaltung des Anspruchstellers, ist der Anspruch rechtsmissbräuchlich.
Auskunft ist nur über wesentliche Belange, so zB über Gesundheit, Religion, schulische Entwicklung, außerschulische Interessen und Veranstaltungen, zu erteilen; eine Pflicht zur Überlassung von Belegen besteht grds nicht.
Zur Auskunft idS gehört auch die Bekanntgabe von Schulzeugnissen, ärztlichen und sonstigen Gutachten über das Kind und die Zusendung eines Lichtbildes.
Es ist nur über aktuelle Entwicklungen zu berichten, nicht über länger zurückliegende Behandlungen.
Die Auskunft kann im angemessenen Umfang, dh idR im viertel- oder halbjährlichen Abstand, verlangt werden, nicht aber im 14-tägigen Abstand oder in Form eines laufenden Tagebuchs.
Der Ausschluss des Anspruchs kann nicht auf die Gründe gestützt werden, aus denen sich bereits der Umgangsausschluss ergibt und muss überdies wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in das Elternrecht verhältnismäßig sein.
Der Wille des Kindes, Informationen über höchstpersönliche Angelegenheiten, zB zum Gesundheitszustand, nicht mitzuteilen, ist bei ausreichender Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit zu respektieren und begrenzt aus Gründen des Kindeswohls den Auskunftsanspruch.

3
Auf vermögensrechtl Interessen erstreckt sich § 1686 nicht. Jedoch haben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern in Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung aber aufgrund ihrer gemeinsamen Sorge einen weitergehenden Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben. Dieser verpflichtet zB zur Auskunft über den Verbleib von Vermögen des Kindes.

LG D

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2021 10:22
(@wasserfee)
Registriert

@SpecialD
Hmm...da hatte ich wohl unrecht.
WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2021 11:06
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Alles gut. Das hier ist ein Forum, keine Rechtsberatung. Niemand hat hier Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.

Hier findet ein Erfahrungs-, Meinungs- und Wissensaustausch statt.

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2021 11:12
(@tomkyle)
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Ein Nachtrag, ich habe über Monate Infos von der Mutter verlangt und keine erhalten. Die Schule verwies mich an die Mutter, dass ich die Infos von der Mutter mir holen sollte. Also nicht, dass ich nicht aktiv war.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.07.2021 20:06
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du hast nur eine Chance, wenn Du Dein Recht einklagst. Also, wenn z.B. ein Anwalt einen Brief an die Schule schreibt und die Auskünfte von der Schule eintreibt. Alternativ kannst Du auch gemäß oben genannten Paragraphen die Mutter auf Auskunft verklagen. Friedlich wird sich hier nichts tun.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2021 20:18
(@tomkyle)
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Da hast Du Recht und das mache ich nun auch. Leider muss es grosse Geschütze sein. Ich habe letztmalig der Mutter heute eine Mail geschrieben mit meinen Forderungen auf Auskunft, wenn keine Reaktion kommt werde ich den gerichtlichen Weg gehen. Ich habe nichts mehr zu verlieren und nur noch eine minimale Chance das mein Sohn nicht komplett auf die schiefe Bahn gerät. Er lebte die ersten 2 Jahre bei mir 5 Jahre Besuche mit Abholung und dann nichts mehr. Dann Schukwexhsel bis hin zur Förderschule, wo er u.a Lehrerinnen sexuell belästigt hatte usw und Lehrer als Adolf H. betitelte usw. Keine sozialen Kontakte und letzter Stand nur am PC bzw bei den Grosseltern.

_____
Edit: überflüssiges Vollzitat gelöscht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.07.2021 23:06
(@tomkyle)
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Eine kleine Ergänzung bzw Frage. Ich habe eine Antwort von der KM erhalten auf meine Fragen usw. Sie weigert sich mir ein aktuelles Bild unseres Sohnes zu schicken und aus Datenschutzgründen sagte Sieb, dass unser Sohn nur 1 Kontakt zu einem Kind hat und nennt keinen Namen.

Also, darf Sie mir ein aktuelles Bild unseres Sohnes verweigern?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2021 20:47




(@maxmustermann1234)
Registriert

Ja, der liebe Datenschutz wird gerne für jeden Unsinn benutzt. Nur so: si eist Privatperson, also gilt die DSGVO für sie nicht. Weiter gilt die DSGVO auch nur dort, wo Daten automatisiert verarbeitet werden. Was hat das jetzt mit dem Foto zu tun?
Urheberrecht könnte betroffen sein. Soll sie dir also ein Foto schicken, dass sie selbst geschossen hat und auf dem nur er zu sehen ist, schon ist alles gut.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2021 12:00
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Also, darf Sie mir ein aktuelles Bild unseres Sohnes verweigern?

Ich weiß nicht, ob du es schon wusstest, aber die Kommentierungen sind für die Rechtsprechung entscheidungserheblich. Also, deine Frage wurde bereits beantwortet.
Dir steht ein aktuelles Lichtbild zu. Anders als beim Sorgerecht oder beim Umgang muss dein Begehr nicht dem Kindeswohl dienen, er kann aber zu Einschränkungen führen.
Einzelfallprüfung.

Ich kenne einen Fall, da haben die Kinder Grimassen gezogen, auf Geheiß der Mutter. Kam nicht gut beim Richter an und hat zu Ordnungsgeldern geführt.

LG D

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2021 15:04
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Also, darf Sie mir ein aktuelles Bild unseres Sohnes verweigern?

Sie darf ohne schwerwiegenden Grund nicht, wohl aber der Sohn, der in Deinem Fall schon 12 Jahre ist und dessen Willen schon eine gewichtige Rolle spielt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2021 16:20
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

[...] wohl aber der Sohn, der in Deinem Fall schon 12 Jahre ist und dessen Willen schon eine gewichtige Rolle spielt.

Das sieht die Rechtsprechung anders:

Leitsätze:

1. Eine Auskunft der personensorgeberechtigten Mutter an den nichtehelichen Vater über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ist nicht deshalb mit dem Wohl des Kindes unvereinbar, weil das 17jährige Kind jeden Kontakt mit dem Vater ablehnt.

2. Der nichteheliche Vater kann die Auskunft auch lediglich zu seiner eigenen Unterrichtung verlangen. Sein berechtigtes Interesse entfällt nicht schon dann, wenn er sich früher nicht um das Kind gekümmert hat.

3. Zu Inhalt und Umfang der Auskunft in einem solchen Fall, insbesondere zur Übermittlung eines Lichtbildes.

BayObLG Beschluß v. 7.12.1992 – 1Z BR 93/92

OLG Hamm - BGB § 1686

(7. FamS, Beschluss v. 13.5.2003 - 7 UF 98/03)

Der Vater, dessen (hier: 15-jährige) Tochter den Kontakt mit ihm ablehnt, hat gegen die Mutter einen Anspruch auf Auskunft über die schulische Entwicklung des Kindes durch Vorlage von Zeugniskopien. Auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes kommt es nicht an, sondern nur darauf, ob das Auskunftsverlangen dem Kindeswohl widerspricht.

LG D

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2021 17:32
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sie darf ohne schwerwiegenden Grund nicht, wohl aber der Sohn, der in Deinem Fall schon 12 Jahre ist und dessen Willen schon eine gewichtige Rolle spielt.

Ich kann dir sagen, dass ich, gegen den erklärten erklärten Willen beider Töchter Ganzkörperfotos (natürlich angezogen) schicken musste. Und bei der Weigerung waren sie bereits 14 und 16. Man war der Meinung, dass das Recht des Vaters auf diese Fotos höher wiegt, als das Recht der Kinder darüber selbst zu entscheiden. Und das in einer Situation in der der Vater für sich entschieden hat, dass er keinerlei Umgang mit seinen Kindern haben möchte

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2021 20:55
(@tomkyle)
Zeigt sich öfters Registriert

Vielen Dank für die sachdienliche Hinweise. Ich werde nun die Weg zum Gericht gehen. Da die letzte Mail den Vogel abgeschossen hat. Das Bild gibt es nicht, da Sie kein Bild von unserem Sohn hat und Sie hat behauptet, dass unser Sohn keine Social Netzwerke nutzt aber ich finde Ihn auf allen bekannten Plattformen mit 13 Jahren, zwar alles gesichert aber es sind seine Profile.

Leider erreiche ich Ihn persönlich nicht und ich habe keine Chance. Auch hat er laut der Mutter keine Freunde und keine Hobbys bzw Aktibin Sportmannschaften etc. Angeblich alles wegen den Corona Massnahmen. Ich habe ernste Sorge, dass mein Sohn völlig isoliert wird bzw bei den Großeltern aufwächst, die schon paar Leih Kinder über die Klinge springen ließen. Es geht mir nur darum, dass auf dem Kind nur etwas wird und er jedenfalls bisschen seins Jugend leben kann. Aber leider hat er es in den letzten 4 Jahren von einem normalen Schüler ohne Auffälligkeiten auf die Förderschule mit Auffälligkeiten geschafft aber kein JA hat es interessiert.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.07.2021 21:41
(@risiko)
Rege dabei Registriert

Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes sollen jetzt gerichtlich geltend gemacht werden!?

Warum kein Doppelschlag, also auch Auskünfte über die Einkommensverhältnisse der sehr gut verdienenden Mutter verlangen? Möglicherweise reduziert sich der Unterhalt...

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2021 23:29
(@wasserfee)
Registriert

du rätst dem TO, dass er Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Mutter einklagen soll, u, den KU eines minderjährigen Kindes zu reduzieren?
Das ist komplett aussichtslos. Und hat mit dem eigentlicheqn Thema nichts zu tun.

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2021 09:07
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn begründet davon ausgegangen werden kann, dass die KM ca. das Dreifache vom Netto des KV verdient, kann das schon Erfolg haben.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2021 09:42
(@wasserfee)
Registriert

@LBM
das ist richtig aber ich les das nirgendwo (also dass es dafür Anhaltspunkte gibt)

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2021 09:48




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