Hallo an alle,
benötige eure Hilfe. 😇
Das Familiengericht hat einen Beschluss erlassen, gegen den Beschluss habe ich ohne Anwalt Einspruch eingelegt. Nun liegt der Fall beim OLG. Nächste Woche sollte der Umgang am Wochenende gemäß des Beschlusses des Familiengerichts stattfinden.
Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob ich den Umgang trotz Einspruchs beim OLG am nächsten Wochenende wahrnehmen darf. Kennt sich da jemand aus?
Ich geh mal davon aus, dass die Mutter den Umgang erneut aussetzen wird. Jetzt die zweite Frage. Muss ich den Antrag für Ordnungsgeld wegen Aussetzung des Umgangs beim Familiengericht oder beim Oberlandesgericht einreichen?
Vielen Dank für die Rückmeldung...
Grüße
Bourdieu
Moin,
der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die beteiligten Wirksam (§40FamFG).
Das heißt, er gilt sobald Du den Beschluss in den Händen hälst.
Dein OLG hat aber die Möglichkeit den Beschluss bis zu seiner eigenen Entscheidung außer Vollzug zu setzen.
Einen "Einspruch" gibt es im FamFG nicht, du wirst entweder Beschwerde oder sofortige Beschwerde beim OLG eingereicht haben.
Einen Ordnungsgeldantrag stellst Du beim Amtsgericht.
Mich würde interessieren, wie lautet der Wortlaut von deinem Beschluss und wie ist der Inhalt deiner Beschwerde beim OLG.
Wenn Du ohne Anwalt agierst, würde ich gegenüber dem Gericht darauf achten, die richtigen Begriffe und Instrumente zu kennen und zu verwenden.
Danke für deine Rückmeldung.
Du hast Recht, ich habe eine Beschwerde (um genau zu sein, vier Beschwerden) beim OLG eingereicht.
Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Familiengerichts nicht außer Vollzug gesetzt. Somit denke ich, dass der Beschluss immer noch wirksam ist.
Das Familiengericht hat meinen Umgang nicht erweitert, sondern gekürzt. Die Dauer des Umgangs am Wochenende wurde reduziert. Vor allem gab es bereits 2019 einen Beschluss im Hinblick des Umgangs. Dieser Beschluss legte fest, dass ich meinen Sohn an ungeraden Wochenenden zu mir nehmen darf.
Dieser Beschluss wurde im Dezember 2020 abgeändert und der Umgang soll nur noch an geraden Wochenenden stattfinden und reduziert. Ich habe nicht damit gerechnet, dass das Gericht den Umgang auf die geraden Wochenende verlegt. Meine Partnerin hat ihre Kinder auch in den ungeraden Wochen. Sie leben bei ihr eine Woche und bei ihrem Vater eine Woche. Da die Kinder gemeinsam miteinander spielen und wir auch die Wochenenden miteinander verbracht haben, habe ich dementsprechend eine Beschwerde bei OLG eingereicht, dass der Umgang erweitert wird und wieder auf die ungeraden Wochenenden verlegt werden.
Ob ich hier die richtigen Begriffe und Instrumente verwendet habe, kann ich dir leider nicht beantworten.
4 Beschwerden klingt Prozesstaktisch schon etwas komisch.
Wie gesagt, ggf. Magst du den Wortlauf der Beschwerde und des Beschlusses mal hier einstellen.
Natürlich anonymisiert.
Dann können wir uns das im Detail anschauen was da psssiert ist.
Ja, es sind leider so viele Beschwerden.
1. Abänderung des Umgangs auf die ungeraden Wochenenden und Erweiterung des Umgangs.
2. Beschwerde wegen Umgang in den Ferien.
Das Familiengericht teilte in seinem Beschluss mit, dass ich meinen Sohn in den Osterferien nur einen Tag bei mir haben darf, in den Sommerferien lediglich nur eine Woche am Stück. In den Weihnachtsferien 2020 durfte ich meinen Sohn nur zweieinhalb Tage in den Ferien bei mir haben. Von diesen zweiundeinhalb Tage wurde der Umgang von 1 und halb Tage ausgesetzt.
Er ist 5 Jahre alt.
3. Im Rahmen der Umgangsregelung sollte ein psychologisches Gutachten erstellt werden.
Der Gutachterin wurde ausdrücklich verboten, dass sie in ihrem Gutachten nichts über meine psychische Verfassung oder auch Verhaltensweisen erwähnen darf. Sie stimmte dem zu und dennoch fertigte sie ein Gutachten an und stellte mich psychisch krank dar.
Die Mutter meines Kindes verbreitete dieses Gutachten in ihrer Familie, in meiner Familie und im Freundeskreis.
Außerdem drohte mir die Oma meines Kindes dieses Gutachten an mein Dienstherr weiterzuleiten beziehungsweise mein Dienstherr aufzufordern, dass psychologische Gutachten anzufordern und über mein schlechtes Verhalten an meiner Dienststelle Bericht zu erstatten. Ich fange dieses Jahr in einer Spezialeinheit an und deshalb habe ich mich rechtlich diesbezüglich gewährt.
In der Zwischenzeit habe ich dieses Gutachten von einer privaten Institution überprüfen lassen. Mir wurde mitgeteilt, dass dieses Gutachten ausschließlich auf subjektiver Einschätzungen der Gutachterin basiert und dass dieses Gutachten nicht mal die Mindestanforderungen eines Gutachtens entspricht. Natürlich gibt es noch weitere Punkte, das würde hier jedoch den Rahmen sprengen. Fazit ist, das Gutachten ist laut Auffassung des Professors, der dieses Gutachten überprüft hat, nicht verwertbar.
Ich habe beim Familiengericht zwei Anträge gestellt, zum einen, dass die Verbreitung untersagt wird, zum anderen, dass dieses Gutachten für ungültig erklärt wird. Mein Antrag beziehungsweise meine Unterlassungsklage, das Gutachten zu verbreiten, wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die Mutter das Recht habe, dieses Gutachten in ihrer Familie zu verbreiten.
Unter anderem weil ich das Gutachten an eine dritte Person, hier die Institution beauftragt habe, dieses Gutachten zu überprüfen, hat die Mutter das gleiche Recht. Das war die Argumentation des Gerichtes. Deshalb habe ich eine Beschwerde beim Oberlandesgericht eingereicht.
Mein Antrag, dass das Gutachten für ungültig erklärt wird, wurde noch nicht bearbeitet und ich gehe davon aus, dass dieser Antrag auch abgelehnt wird. Deshalb werde ich hier wohl auch eine Beschwerde beim Oberlandesgericht einreichen müssen. Ich möchte mein Beruf nicht ruinieren lassen.
In diesem Zusammenhang habe ich beim Familiengericht eine Klage gegen die Oma eingereicht, da sie mir gedroht hat und wegen Nötigung. Das Verfahren läuft noch und bei der Staatsanwaltschaft läuft eine Ermittlung wegen Nötigung gemäß Paragraph 240 StGB.
4. Beschwerde wegen Entschädigung beziehungsweise Schadensersatz und Fahrkosten.
Bereits 2019 September habe ich mich mit der Mutter in Verbindung gesetzt und ihr mitgeteilt, dass ich meinen Sohn für zwei Wochen in den Sommerferien 2020 an die Nordsee mitnehmen möchte. Sie stimmte darauf hin zu und dementsprechend wurde alles gebucht. Die einzige Bedingung, die mir die Mutter aufstellte war, dass ich meinen Sohn regelmäßig zu mir nehme. Das tat ich auch.
Am 30.5.2020 hat sie mir noch schriftlich bestätigt, dass ich meinen Sohn sogar für 15 Tage zu mir nehmen darf. Da sie selbst in Urlaub gehen möchte und dann entspannt am 15. Tag mein Sohn entgegen nehmen möchte. Zirka vier Wochen vor unserem Urlaub teilte die Mutter mit, dass die Dauer von zwei Wochen für meinen Sohn zu lang sei und ich reichte dementsprechend Klage beim Gericht ein. Zunächst wollte die Mutter, dass ich überhaupt kein Umgang in den Sommerferien mit meinem Sohn habe. Sie wollte abwarten, bis das psychologische Gutachten fertig ist um zu sehen, ob ein Kindeswohlgefährdung durch mich vorliegt. Das Gericht war andere Auffassung und gab mir die Erlaubnis für zehn Tage mit meinem Sohn an die Nordsee zu fahren. Da meine Partnerin und ich eine größere Ferienwohnung für fünf Personen gebucht haben und alles dementsprechend geplant wurde, musste ich meinen Urlaub abbrechen, mein Sohn nach Hause fahren, und wieder zurück an die Nordsee fahren. Das waren insgesamt über 1500 km gewesen. Dementsprechend habe Einen Antrag beim Gericht gestellt, jedoch wurde dieser abgelehnt, weshalb ich dann eine Beschwerde beim Oberlandesgericht eingereicht habe.
4 Beschwerden klingt Prozesstaktisch schon etwas komisch.
Wie gesagt, ggf. Magst du den Wortlauf der Beschwerde und des Beschlusses mal hier einstellen.
Natürlich anonymisiert.
Dann können wir uns das im Detail anschauen was da psssiert ist.
Gibt es hier eine Möglichkeit, die Dokumente zu bearbeiten?
Sind das 4 Punkte in einer Beschwerde oder ging das seperat?
Was war denn der Inhalt des beschlusses?
Das waren vier Anträge beziehungsweise vier Beschwerden gewesen.
Sind das 4 Punkte in einer Beschwerde oder ging das seperat?
Was war denn der Inhalt des beschlusses?
1. Beschluss wegen Unterlassungsklage im Hinblick der Verbreitung des Gutachtens:
Die Mutter hat das gleiche Recht wie ich, das Gutachten an eine dritte Person weiterzuleiten. Da ich das Gutachten an eine Institution weitergeleitet habe, mit der Bitte um Überprüfung, hat die Mutter das gleiche Recht, das Gutachten in ihrer Familie zu verbreiten. Mein Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg und wurde somit abgelehnt.
2. Beschluss wegen Teilentschädigung und Fahrtkosten:
Mein Antrag hat keinerlei Aussichten auf Erfolg und wurde abgelehnt, da die Dauer des Umgangs von zwei Wochen nicht dem Kindeswohl entspricht und viel zu lange für einen 5 Jährigen ist.
Sind das 4 Punkte in einer Beschwerde oder ging das seperat?
Was war denn der Inhalt des beschlusses?
3. Beschluss wegen Umgangsregelung in den Ferien:
Dazu habe ich einiges oben hingeschrieben. Das Gericht hat in seinem Beschluss mit, dass ich meinen Sohn nur einen Tag in den Osterferien bei mir haben darf und in den Sommerferien zwei Wochen, allerdings eine Woche am Anfang der Ferien und eine Woche am Ende der Ferien. Weihnachten und Silvester immer abwechselnd. Ich habe Beschwerde eingereicht, da ich zwei Wochen am Stück mit meinem Sohn im Urlaub fahren möchte, die Hälfte der Ferien an Ostern mein Sohn bei mir haben möchte.
4. Beschluss wegen Umgangsregelung am Wochenende:
Das Gericht teilte nicht mit, warum die Umgänge am Wochenende auf eine gerade Woche verlegt worden sind.
Auch wurde nicht mitgeteilt, warum die Dauer des Umgangs eingeschränkt wurde und nicht erweitert wurde. Es wurde lediglich erwähnt, dass ich mein Sohn Freitag nachmittags vom Kindergarten abholen muss und ihn am Samstag um 17:00 Uhr wieder nach Hause bringen muss. In der Gerichtsverhandlung habe ich dem Gericht mitgeteilt, dass ich grundsätzlich nicht freitags mein Sohn vom Kindergarten abholen kann. Erstens, weil ich eine sehr lange Anfahrtszeit habe und auf der Rückfahrt würde mein Sohn bei mir im Auto einschlafen. Außerdem müsste ich jeden zweiten Freitag Urlaub oder bereits um 12 Uhr Feierabend machen, um meinen Sohn vom Kindergarten abzuholen.
Das Gericht teilte lediglich mit, das durch die Abholung am Kindergarten die Konflikte zwischen den Eltern reduziert werden können. Ich muss gestehen, zwischen der Mutter und mir herrscht Krieg.
Okay,
ich glaube wir müssen ein bisschen Ordnung in die Sache bringen.
Du hast also ein Verfahren auf Umgang (vermutlich Abänderung, wenn ich das richtig entnehme).
Das Abänderungsverfahren ist dahingehend ausgegangen das Du schlussendlich weniger Umgang bekommen hast, statt mehr.
Im Verlauf des Verfahrens wurde ein Gutachten zur Frage nach der Umgangsgestaltung in Auftrag gegeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich deine Beschwerde mit den 4 Anträgen aus dem vorherigen Post?
Gibt oder gab es bezüglich der Verbreitung des Gutachtens ein seperates Unterlassungsverfahren?
Das müsste ein eigenständiges Verfahren vor einem ganz anderen Gericht sein. Das Verfahren endet auch nicht mit Beschluss, sondern mit Verfügung oder Urteil.
Noch ein Edit zu deiner Beschwerde:
Die Antwort vom OLG wird in Etwa lauten; Die Beschwerde des Antragsstellers ist unzulässig und außerdem offensichtlich unbegründet.
Ich bin mir nicht sicher inwiefern man da jetzt noch etwas retten kann.
Okay,
ich glaube wir müssen ein bisschen Ordnung in die Sache bringen.
Du hast also ein Verfahren auf Umgang (vermutlich Abänderung, wenn ich das richtig entnehme).
Das Abänderungsverfahren ist dahingehend ausgegangen das Du schlussendlich weniger Umgang bekommen hast, statt mehr.
Im Verlauf des Verfahrens wurde ein Gutachten zur Frage nach der Umgangsgestaltung in Auftrag gegeben.Gegen diesen Beschluss richtet sich deine Beschwerde mit den 4 Anträgen aus dem vorherigen Post?
Gibt oder gab es bezüglich der Verbreitung des Gutachtens ein seperates Unterlassungsverfahren?
Das müsste ein eigenständiges Verfahren vor einem ganz anderen Gericht sein.
1. Ein Verfahren wegen der Abänderung des Umgangs in den Ferien. Eine Beschwerde wurde eingereicht.
2. Ein Verfahren wegen Umgang in den Ferien. Auch hier wurde Beschwerde eingereicht.
3. Ein Verfahren wegen der Verbreitung des Gutachtens. Beschwerde wurde eingereicht.
4. Ein Verfahren wegen Entschädigung und Fahrtkosten. Beschwerde wurde eingereicht.
5. Ein Verfahren beim FG wegen Drohung und Rufmord gegen die Oma meines Sohns. Verfahren läuft beim Gericht.
6. Ein Verfahren damit das Gutachten für Ungültig erklärt wird. Das Verfahren ist in Bearbeitung.
7. 2 Anträge auf Ordnungsgeld wegen Aussetzung des Umgangs. Das Verfahren ist in Bearbeitung.
Ich hoffe, dass es nun etwas verständlicher ist.
Okay,
ich glaube wir müssen ein bisschen Ordnung in die Sache bringen.
Du hast also ein Verfahren auf Umgang (vermutlich Abänderung, wenn ich das richtig entnehme).
Das Abänderungsverfahren ist dahingehend ausgegangen das Du schlussendlich weniger Umgang bekommen hast, statt mehr.
Im Verlauf des Verfahrens wurde ein Gutachten zur Frage nach der Umgangsgestaltung in Auftrag gegeben.Gegen diesen Beschluss richtet sich deine Beschwerde mit den 4 Anträgen aus dem vorherigen Post?
-------Es gab vier Beschlüsse.---------------
Gibt oder gab es bezüglich der Verbreitung des Gutachtens ein seperates Unterlassungsverfahren?
Das müsste ein eigenständiges Verfahren vor einem ganz anderen Gericht sein. Das Verfahren endet auch nicht mit Beschluss, sondern mit Verfügung oder Urteil.Noch ein Edit zu deiner Beschwerde:
Die Antwort vom OLG wird in Etwa lauten; Die Beschwerde des Antragsstellers ist unzulässig und außerdem offensichtlich unbegründet.
Ich bin mir nicht sicher inwiefern man da jetzt noch etwas retten kann.
Das OLG hat eine Stellungnahme beim Jugendamt und Verfahrensbeiständin angefordert. Ich hoffe nicht, dass das OLG meine Anträge als unzulässig erachtet.
Okay, die Übersicht der Verfahren ist schonmal hilfreich;
1. Ein Verfahren wegen der Abänderung des Umgangs in den Ferien. Eine Beschwerde wurde eingereicht.
2. Ein Verfahren wegen Umgang in den Ferien. Auch hier wurde Beschwerde eingereicht.
Liefen diese beiden Verfahren vor dem Familiengericht unter dem selben Aktenzeichen?
Richtet sich deine Beschwerde die du uns zur Verfügung gestellt hast, gegen diese beiden Verfahren?
3. Ein Verfahren wegen der Verbreitung des Gutachtens. Beschwerde wurde eingereicht.
Dieses Verfahren müsste vor einem Zivilgericht geführt worden sein, das Instrument wäre hier die Revision und nicht die Beschwerde.
Hat dieses Verfahren ein eigenes Aktenzeichen?
4. Ein Verfahren wegen Entschädigung und Fahrtkosten. Beschwerde wurde eingereicht.
Dieses Verfahren müsste ebenfalls vor einem Zivilgericht geführt worden sein, denn es handelt sich ja um eine Schadensersatzforderung ggü. der KM.
Es müsste sich um ein seperates Aktenzeichen handeln, sofern das Zivilgericht das Verfahren nicht mit dem Verfahren aus Punkt 3. im Verbund geführt hat.
5. Ein Verfahren beim FG wegen Drohung und Rufmord gegen die Oma meines Sohns. Verfahren läuft beim Gericht.
Das wäre ein Unterlassungsverfahren, wieder eigentlich vor dem Zivil und nicht vor dem Familiengericht.
6. Ein Verfahren damit das Gutachten für Ungültig erklärt wird. Das Verfahren ist in Bearbeitung.
Das Gutachten kann nicht für "Ungültig" erklärt werden, der Gutachter kann abgelehnt werden, aber das wäre ein Teil des Verfahren aus 1. und 2.
Was heißt "in bearbeitung" ? es gab ein Aktenzeichen und der Antrag wurde den beteiligten zur Stellungnahme übermittelt?
7. 2 Anträge auf Ordnungsgeld wegen Aussetzung des Umgangs. Das Verfahren ist in Bearbeitung.
Siehe 6.?
Okay, die Übersicht der Verfahren ist schonmal hilfreich;
1. Ein Verfahren wegen der Abänderung des Umgangs in den Ferien. Eine Beschwerde wurde eingereicht.
2. Ein Verfahren wegen Umgang in den Ferien. Auch hier wurde Beschwerde eingereicht.
Liefen diese beiden Verfahren vor dem Familiengericht unter dem selben Aktenzeichen?
Richtet sich deine Beschwerde die du uns zur Verfügung gestellt hast, gegen diese beiden Verfahren?-----Es sind zwei unterschiedliche Verfahren und es gibt auch 2 Aktenzeichen. Ja, richtet sich gegen beide Verfahren. Meine Beschwerde gehen über 4 Seiten und ich habe nur einen Ausschnitt davon oben erwähnt.------------------
3. Ein Verfahren wegen der Verbreitung des Gutachtens. Beschwerde wurde eingereicht.
Dieses Verfahren müsste vor einem Zivilgericht geführt worden sein, das Instrument wäre hier die Revision und nicht die Beschwerde.
Hat dieses Verfahren ein eigenes Aktenzeichen?---------- Nein, wurde beim FG eingereicht. Wieso ist das keine Beschwerde und eine Revision in diesem Fall?----------
4. Ein Verfahren wegen Entschädigung und Fahrtkosten. Beschwerde wurde eingereicht.
Dieses Verfahren müsste ebenfalls vor einem Zivilgericht geführt worden sein, denn es handelt sich ja um eine Schadensersatzforderung ggü. der KM.
Es müsste sich um ein seperates Aktenzeichen handeln, sofern das Zivilgericht das Verfahren nicht mit dem Verfahren aus Punkt 3. im Verbund geführt hat.-----Auch das ist ein gesondertes Verfahren und wurde vom FG abgelehnt, deshalb ich eine Beschwerde beim OLG einreicht. Alle Verfahren wurden vor dem FG gefüghrt.------
5. Ein Verfahren beim FG wegen Drohung und Rufmord gegen die Oma meines Sohns. Verfahren läuft beim Gericht.
Das wäre ein Unterlassungsverfahren, wieder eigentlich vor dem Zivil und nicht vor dem Familiengericht.----- Dieses Verfahren läuft beim AG.----------
6. Ein Verfahren damit das Gutachten für Ungültig erklärt wird. Das Verfahren ist in Bearbeitung.
Das Gutachten kann nicht für "Ungültig" erklärt werden, der Gutachter kann abgelehnt werden, aber das wäre ein Teil des Verfahren aus 1. und 2.
Was heißt "in bearbeitung" ? es gab ein Aktenzeichen und der Antrag wurde den beteiligten zur Stellungnahme übermittelt?------- Wieso kann das Gutachten nicht für ungültig erklärt werden? Es gibt noch kein Aktenzeichen dafür. Der Antrag wurde bereits im Nov 2020 eingereicht. Diesbezüglich habe ich bisher keine Infos vom Gericht bekommen.
Was kann ich denn tun, um das Gutachten für ungültig zu erklären bzw. wie bezeichnet man das korrekt? Das Gutachten ist laut Auffassung des Instituts nicht verwendbar und verwertbar.7. 2 Anträge auf Ordnungsgeld wegen Aussetzung des Umgangs. Das Verfahren ist in Bearbeitung.
Siehe 6.?
Hier ein Ausschnitt im Hinblick der Überprüfung des Gutachtens:
Das Gutachten wurde durch Herrn Prof. Dr. W. L., (Psychologischer Psychotherapeut, von der zuständigen Kammer (PTK Bayern) gemäß §1 Abs. 1 Satz 2 der Forensik-RL als Forensischer Sachverständiger für den Bereich Familienrecht anerkannt und gelistet überprüft Supervisor des Instituts für Verhaltenstherapie, Verhaltensmedizin und Sexuologie (IVS, Fürth) für die Fortbildung zum/zur Forensischen Sachverständigen und die Approbationsausbildung Psychologischer Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen Habilitiert an der Universität zu Köln, Angehöriger der Humanwissenschaftliche Fakultät mit Venia Legendi im Bereich der Heilpädagogischen Psychologie Professur für Psychologie, Fakultät für Gesundheits- und Sozialwissenschaften, Hochschule des Internationalen Bundes (IB-Hochschule, Gerichtstr. 27, 13347 Berlin) überprüft und mir wurde mitgeteilt, dass das Gutachten erhebliche Mängel aufweist.
Fehlende systematische Aktenanalyse
Fehlende evaluierte Gesprächsleitfaden und dadurch Kontrollen der beobachterabhängigen Variablen nicht hinreichend gegeben.
Die Objektivität ist nicht sichergestellt.
Das Gutachten und die Beobachtungen basieren ausschließlich auf subjektiven Interpretationen der Gutachterin aufgrund fehlender wissenschaftlicher Beobachtungsmethoden.
Keine wissenschaftlichen Testverfahren wurden angewendet bzw. sind nicht erkennbar.
Keine fundierten Persönlichkeitsdiagnostiken wurden durchgeführt und es wurden keine Persönlichkeitsprofile erstellt.
Hypothesen wurden in den Raum gestellt ohne wissenschaftliche Untermauerungen. Das Gutachten basiert auf subjektiver Einschätzung der Gutachterin.
Die Gutachterin ist lediglich eine Ärztin und die Qualifikation ist problematisch, um die Erziehungsfähigkeit und alle Aspekte der Eltern beurteilen zu können. Ein Gutachten müsste durch einen psychologischen Psychotherapeuten erstellt werden, um alle Aspekte abdecken und beurteilen zu können. Somit sind die fachlichen Anforderungen, hier ein objektives Gutachten zu erstellen, nicht gegeben.
Keine Literaturangaben, additive Grundlagen fehlen. Die Gutachterin muss ihre Schlussfolgerungen belegen, begründen und untermauern anhand von relevanten und aktuellen Fachliteraturen. Dies ist nicht einmal im Gutachten der Fall.
Die Mindestanforderungen eines Gutachtens sind ebenfalls nicht erfüllt, da die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und wissenschaftlich fundierten Vorgehensweisen nicht gegeben sind bzw. nicht erkannt werden können.
Aufgrund der erheblichen Summe der Defizite im Hinblick der methodischen Vorgehensweisen, kann dieses Gutachten nicht verwertet werden. Nicht einmal ein Teil dieses Gutachtens kann verwendet werden. Des Weiteren sind es reine Behauptungen und das Gutachten entspricht nicht der Wahrheit, wie bereits oben widerlegt worden ist. Dementsprechend verbreitet die Mutter falsche Informationen.
Da das Gutachten aufgrund der o.g. Fakten nicht verwertbar ist, durch die Verbreitung von falschen Informationen mein Ruf bereits geschädigt wurde und meine Berufskarriere dadurch auf dem Spiel steht, ist dieses Gutachten für ungültig zu erklären.
Okay okay.
Ich befürchte, ein Anwalt täte dir gut.
Vielleicht zu den Verfahren 3,4 und 5.
Diese gehören ganz klar vor ein Zivilgericht.
Ich vermute mal, du hast vor dem Familiengericht irgendwas vorgetragen und die haben entsprechend geantwortet, da hast du nicht mal wirklich ein Verfahren geführt, befürchte ich.
Da ich noch nie ein Antrag vor dem falschen Gericht eingereicht habe, fehlt mir da etwas die Erfahrung, aber ich vermute mal es wurden faktisch einfach keine Verfahren geführt.
Wenn Du noch irgendwelche "Beschwerden" oder so da zu laufen hast, zieh sie einfach zurück.
Und dann rollst du das neu auf, ordentlich, strukturiert und vor dem richtigen Gericht, nach deinen Darstellungen kann es sogar sein das Du Recht bekommst.
So ein Gutachten zu verbreiten kann definitiv einen Unterlassungsanspruch begründen, wenn die KM das Kind zum geplanten Urlaub nicht rausgerückt hat, kannst du Schadensersatz fordern, etc. Dazu gibt
es einschlägige Rechtssprechung, aber du musst es halt "richtig" machen.
Zu den Familienverfahren aus 1 und 2 sowie dem Gutachter aus 6,
wenn ich es richtig verstehe, läuft hier eine Beschwerde gegen die Beschlüsse aus 1 und 2.
Hast Du die Informationen dazu abgetrennt?
Also wirklich deine komplette Beschwerde zu diesen beiden Verfahren und außerdem auch die _beiden_ Beschlüsse im Wortlaut.
Die Beschlüsse finde ich Persönlich erst einmal viel interessanter wie deine Beschwerde, wenn ich ehrlich bin, es bringt uns hier viel mehr wenn wir erst einmal wissen was das Gericht wirklich im Wortlaut beschlossen hat, bevor wir dazu kommen, worüber man sich beschwert.
Jaja okay, zu dem Gutachten kommen wir später noch.
Aber ich sehe schon, du hast das von dieser Webseite überprüfen lassen, die ist mir bekannt und die Qualität der Stellungnahmen ebenfalls.
Okay okay.
Ich befürchte, ein Anwalt täte dir gut.
Vielleicht zu den Verfahren 3,4 und 5.
Diese gehören ganz klar vor ein Zivilgericht.
Ich vermute mal, du hast vor dem Familiengericht irgendwas vorgetragen und die haben entsprechend geantwortet, da hast du nicht mal wirklich ein Verfahren geführt, befürchte ich.
Da ich noch nie ein Antrag vor dem falschen Gericht eingereicht habe, fehlt mir da etwas die Erfahrung, aber ich vermute mal es wurden faktisch einfach keine Verfahren geführt.
Wenn Du noch irgendwelche "Beschwerden" oder so da zu laufen hast, zieh sie einfach zurück.
Und dann rollst du das neu auf, ordentlich, strukturiert und vor dem richtigen Gericht, nach deinen Darstellungen kann es sogar sein das Du Recht bekommst.
So ein Gutachten zu verbreiten kann definitiv einen Unterlassungsanspruch begründen, wenn die KM das Kind zum geplanten Urlaub nicht rausgerückt hat, kannst du Schadensersatz fordern, etc. Dazu gibt
es einschlägige Rechtssprechung, aber du musst es halt "richtig" machen.Zu den Familienverfahren aus 1 und 2 sowie dem Gutachter aus 6,
wenn ich es richtig verstehe, läuft hier eine Beschwerde gegen die Beschlüsse aus 1 und 2.
Hast Du die Informationen dazu abgetrennt?
Also wirklich deine komplette Beschwerde zu diesen beiden Verfahren und außerdem auch die _beiden_ Beschlüsse im Wortlaut.
Die Beschlüsse finde ich Persönlich erst einmal viel interessanter wie deine Beschwerde, wenn ich ehrlich bin, es bringt uns hier viel mehr wenn wir erst einmal wissen was das Gericht wirklich im Wortlaut beschlossen hat, bevor wir dazu kommen, worüber man sich beschwert.
Zu den Verfahren 3,4 und 5 habe ich drei Anträge für jedes Verfahren beim Familiengericht eingereicht. Zwei von ihnen wurden abgelehnt, weil ich angeblich keinerlei Aussicht auf Erfolg habe. Für diese beiden Verfahren habe ich beim Oberlandesgericht bereits Beschwerde eingereicht. Ich frage mich gerade, wenn das Familiengericht für diese beiden Anträge nicht zuständig ist, warum man mich nicht darauf hingewiesen hat. Kannst du mir vielleicht noch erklären, wie du zu der Meinung kommst, dass solche Sachen vor einem Zivielgericht verhandelt werden?
Das Verfahren 5 läuft beim AG und warte auf die Gerichtsverhandlung.
Okay okay.
Ich befürchte, ein Anwalt täte dir gut.
Vielleicht zu den Verfahren 3,4 und 5.
Diese gehören ganz klar vor ein Zivilgericht.
Ich vermute mal, du hast vor dem Familiengericht irgendwas vorgetragen und die haben entsprechend geantwortet, da hast du nicht mal wirklich ein Verfahren geführt, befürchte ich.
Da ich noch nie ein Antrag vor dem falschen Gericht eingereicht habe, fehlt mir da etwas die Erfahrung, aber ich vermute mal es wurden faktisch einfach keine Verfahren geführt.
Wenn Du noch irgendwelche "Beschwerden" oder so da zu laufen hast, zieh sie einfach zurück.
Und dann rollst du das neu auf, ordentlich, strukturiert und vor dem richtigen Gericht, nach deinen Darstellungen kann es sogar sein das Du Recht bekommst.
So ein Gutachten zu verbreiten kann definitiv einen Unterlassungsanspruch begründen, wenn die KM das Kind zum geplanten Urlaub nicht rausgerückt hat, kannst du Schadensersatz fordern, etc. Dazu gibt
es einschlägige Rechtssprechung, aber du musst es halt "richtig" macheZu den Familienverfahren aus 1 und 2 sowie dem Gutachter aus 6,
wenn ich es richtig verstehe, läuft hier eine Beschwerde gegen die Beschlüsse aus 1 und 2.
Hast Du die Informationen dazu abgetrennt?
Also wirklich deine komplette Beschwerde zu diesen beiden Verfahren und außerdem auch die _beiden_ Beschlüsse im Wortlaut.
Die Beschlüsse finde ich Persönlich erst einmal viel interessanter wie deine Beschwerde, wenn ich ehrlich bin, es bringt uns hier viel mehr wenn wir erst einmal wissen was das Gericht wirklich im Wortlaut beschlossen hat, bevor wir dazu kommen, worüber man sich beschwert.
Zu den Verfahren 1 und 2 laufen bereits die Beschwerde beim OLG.