Kann Mutter gezwung...
 
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Kann Mutter gezwungen werden Kind mit Zug fahren zu lassen?

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(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, weder kann gerichtlich die Zugfahrt erzwungen werden, noch kann ein KV zum Umgang gezwungen werden, wenn er nicht will oder kann.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 06.09.2010 19:52
(@maverik0815)
Schon was gesagt Registriert

Zu wissen ob der KV zum Besuch/Abholung des Kindes gezwungen werden kann, oder ob das für ihn Folgen hat, gibts einen anderen Thread von mir.
Mir wurde direkt nach der Trennung von meiner Frau angedroht, dass wenn ich nicht die Termine einhalte, ich schnell mein Sorgerecht los sein kann.
Aber das gehört in den anderen Thread.

Gruß

Maverik0815

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Themenstarter Geschrieben : 06.09.2010 19:57
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

So what? Das anteilige Sorgerecht ist eh nur ein zahnloser Papiertiger (wie viele Beispiele hier im Forum zeigen).

Sleepy

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Geschrieben : 06.09.2010 19:59
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Zu der Entscheidung, was die KM tun muss, um den Umgang zu ermöglichen, hat das BVerfG eine unanfechtbare (Grundsatz-)Entscheidung gesprochen:

a) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, Kammerbeschluss, FamRZ 1993, S. 662 ff.). Dabei müssen sie auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nichtsorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann. In diesen Fällen obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen.

Ich denke, das sagt alles. In dem Urteil ging es um Flugreisen. Eine Abschätzung aller relevanten Umstände obliegt einem Gericht.
Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 06.09.2010 20:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich denke auch, dass ein Richter vermutlich kein Urteil sprechen wird, in dem steht: "Bringen sie das Kind am Freitag um 16:30 zum Zug und holen sie es Sonntag Abend wieder!"

Wenn er diese Art von Umgang durchsetzen möchte, wird er "Argumente" finden, um die Mutter von seinen  Vorstellungen zu "überzeugen".

Auf diese Art kommen die meisten Vergleiche im Gericht zustande.
Sie repräsentieren selten den Willen der Beteiligten, sondern i.d.R. den des Richters.
Wie auch immer der aussehen mag.
Deswegen sind Familienrechtsverhandlungen ja auch nicht öffentlich.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 06.09.2010 20:29
(@Peter2010)

Zu der Entscheidung, was die KM tun muss, um den Umgang zu ermöglichen, hat das BVerfG eine unanfechtbare (Grundsatz-)Entscheidung gesprochen:

Die Betonung in der BVerfG-Entscheidung liegt auf "ANTEILIG". Die KM musste in dem Fall das Kind zum Flughafen bringen, mehr nicht. Das ist mit dem Menschenverstand auch noch vereinbar. Ich denke aber, dass die BVerfG-Entscheidung nicht 1:1 auf den hiesigen Fall übertragbar ist. Das BVerfG würde wohl die Pflicht der KM abnicken, das Kind zum Bahnhof an den Zug bringen zu müssen, aber wenn es um die Frage ginge, ob das Kind die Zugfahrt - womöglich gegen seinen Willen - überhaupt machen muss, müsste eine andere Dimension ausgeurteilt werden.

Jedenfalls ist etwas Derartiges nicht zivilrechtlich durchsetzbar. Im Zweifel würde sich auch das BVerfG auf das Negativrecht zur Freizügigkeit berufen und sagen - man hat einerseits das Recht, einen anderen Ort zu bereisen etc, man hat andererseits aber auch das Recht, an einem bisherigen Ort zu verbleiben. Dann muss der KV halt doch selbst anreisen und kann sein Kind nicht zu einem anderen Ort verbringen.

Grüße von Peter

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Geschrieben : 07.09.2010 01:35
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ich lese dieses "anteilig" nicht als Wesensmerkmal heraus. M.E. liegt die Betonung auf der Mitwirkungspflicht des betreuenden ET, Umgangskontakte zu ermöglichen unter Beachtung von Zumutbarkeiten wie Entfernung, Zeit- und Geldaufwand beider ET. Inwieweit dies im Einzelfall zum Tragen kommt und gewichtet wird, darüber soll in strittigen Fällen ein Gericht befinden. Das BVerfG rügt hier ja auch die Entscheidung des OLG, dass es das Grundrecht auf Umgang nicht durch "Befindlichkeiten" des betreuenden ET ausgehebelt werden darf, sondern dieser Umgänge mit dem anderen ET fördern und unterstützen soll.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 07.09.2010 12:44
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Es gibt ja schon eineige Urteile wo dem Betreuenden Elternteil eine Mithilfe auferlegt wurde. Ob man jetzt durchsetzen kann das die Kinder, das Kind alleine fahren, denke ich mal nicht. Aber sicherlich ist es nicht unmöglich eine begleitende Fahrt durchzusetzen.

Natürlich konnt es immer auf die Umstände an, Entfernung, Aufwand, wer die Entfernung geschaffen hat , Finanzen ect.

Bei meinem LG war es so das das OLG durchaus eine Mitwirkpflicht der Mutter gesehen hat und ihr nahelegten ein Angebot zu machen wie oft sie mithelfen würde und die Kinder mit dem Zug bringt.

Andrea  

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Geschrieben : 07.09.2010 19:23
(@Peter2010)

Hallo Andrea,

in deinem Fall erwirkte das OLG aber einen Vergleich zwischen den Eltern. Hätte das OLG urteilen müssen, dann hätte der Fall eventuell anders ausgesehen. Mit einem solchen Urteil hätte dein Partner zudem in den Wald gehen können und es an den nächsten Baum nageln und wieder gehen können. Dieses Urteil wäre nicht durchsetzbar gewesen. Ein Gerichtsvollzieher, der dieses Urteil durchzusetzen hätte, müsste die Fahrt wahrscheinlich begleiten. Die durch den GV an den Zug verbrachte KM wäre ansonsten vielleicht in den Zug eingestiegen und an der nächsten Haltestelle wieder ausgestiegen, um wenigstens den guten Willen zu dokumentieren.

Mitwirkungspflicht heißt nicht, dass die KM problemlos versklavt oder deportiert werden kann, während KV zu Hause wartend auf der Couch sitzt und Däumchen drehen kann.

Grüße von Peter

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Geschrieben : 07.09.2010 21:17
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Peter,

natürlich würde kein Richter "die KM versklavt oder deportieren, während KV zu Hause wartend auf der Couch sitzt und Däumchen dreht ".

Es muß und soll schon seine Richtigkeit haben und nicht einer macht alles der eine nichts.

Und sicherlich hast du recht wenn sie sich weigert und es einfach nicht macht wird es schwer dagegen anzugehen. Aber da wird es eh wurscht sein ob Vergleich oder Urteil. Ich hoffe soweit kommt es nicht.

In seinem Fall hat das Gericht sehr wohl durchblicken lassen in welche Richtung es entscheiden würde und sie gut daran tue sich etwas einfallen zu lassen. Sein Antrag war 5 maliges entgegenbringen ihr Vorschlag 4 mal.

Andrea

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Geschrieben : 08.09.2010 15:03




(@Peter2010)

Hallo Andrea,

wie hätte das Gericht denn entschieden, wenn die KM sich nichts hätte einfallen lassen?

Grüße von Peter

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Geschrieben : 08.09.2010 16:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sowas behalten Pokerspieler stets für sich.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2010 16:58
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