Kein Umgangsverbot ...
 
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Kein Umgangsverbot und keine Umgangsregelung = Grauzone?!

 
(@der-unbeugsame)
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Hallo zusammen,

wie ist das, wenn sich die Eltern getrennt haben bzgl. des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind, wenn die Elternteile gemeinsames Sorgerecht haben?

Es gibt kein (aktuelles) Umgangsverbot, aber auch keine einvernehmliche oder gerichtliche Umgangsregelung.

Darf der scheidende Elternteil das Kind automatisch nicht sehen, solang es keine einvernehmliche oder gerichtliche Umgangsregelung gibt oder darf er es z. B. im Kindergarten besuchen?

Wie ist das auch z. B., wenn Vater und scheidender Elternteil sich irgendwo begegnen (auf dem Spiel- oder Fußballplatz oder beim Einkaufen ...). Muss der scheidende Elternteil einen Bogen um sein Kind machen oder hat er das Recht, die Pflicht auf sein Kind zuzugehen, um mit ihm zu reden, spielen ...? Das Kind hat ja auch das Recht den scheidenden Elternteil zu sehen, mit ihm zu spielen, wenn es das möchte, oder!? D. h. doch, dass, wenn das Kind von sich aus auf den scheidenden Elternteil zugeht, dieser schlecht so tun kann, als wenn er das Kind nicht sehen möchte, oder!?

Ist das eine Grauzone, wenn man weder das eine (Umgangsverbot) noch das andere (Umgangsregelung) erhalten hat?

Bitte um eure fachkundige Antwort.

Vielen Dank im Voraus.

Grüße

DU

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2011 19:29
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

das Umgangsrecht regelt § 1684 BGB, es steht also dem Umgangselternteil kraft Gesetzes zu. Die inhaltliche Gestaltung obliegt den Eltern. Nur wenn diese das nicht einvernehmlich schaffen, kann/muss der Umgang gerichtlich geregelt werden.

Den Rest kann man sich eigentlich mit gesundem Menschenverstand erklären: Natürlich kannst jeder Elternteil sein Kind egal wo er es trifft, ansprechen, begrüßen usw. Sowas regelt auch kein Gesetz. Das ist eine Mischung aus Köpfchen und guter Erziehung, so wie es Köpfchen und gute Erziehung des Betreuungselternteils sein sollte, sich dem nie zu versperren.

Ich empfehle die "20 Wünsche von Scheidungskindern" zu googlen oder auch hier in den Links/Downloads zu lesen.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2011 19:38
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi,

Du hast GSR - also hast Du in den beschriebenen Szenarien überhaupt keine Probleme, auf Dein Kind zu zugehen. Lass Dir bitte von der KM auch nicht den hier oft gehörten "Mist" verzapfen, dass Kind brauche "erstmal Ruhe / Abstand" bevor ein Umgang stattfinden kann. Das Theater geht dann mit dem Übernachten beim Papa weiter "das Kind kann nur bei der Mama schlafen, bla bla". Das ganze gehört in die Schublade KM-Rhetorik. Anhören - vergessen. Der Umgang beginnt sofort nach der Trennung.

Für Euch ist eine verbindliche Umgangsregelung wichtig, die ihr am besten im persönlichen Gespräch festlegt. Dafür braucht es auch keine Gerichte oder sonstiges (wenn die KM mitzieht). Das beste Modell ist ein regelmäßiges Wechselmodell. Das bedeutet, dein Kind ist alle 2 Wochen das Wochenende bei Dir. Dazu kannst Du auch einen Tag in der Woche dazunehmen, wo Du Dein Kind betreuuen kannst.

Und nein, für Kinder ist das nicht schlimm - sie können sich sehr gut auf die verlässlichen Termine einstellen, weil sie dann wissen, dann gehts zum Papa. Auch für die Elternteile bringt dies Planungssicherheit, Verlässlichkeit und vor allem - Ruhe vor dem Ex-Partner.

Zum Thema Begegnungen: Dies wird auf kurz oder lang passieren - meist sogar mit den bei Frauen in kürzester Zeit eingezogenem Next. Auch hier heißt es ruhig bleiben. Es ist vollkommen unproblematisch auch hier kurz in Interaktion mit Deinem Kind zutreten. Natürlichkeit ist trumpf und dann ist es auch für Dein Kind okay.

Bedenk bitte auch, dass ab dem Zeitpunkt der Trennung jeder Ex-Partner sein Leben führt. Und weder Du noch Deine Ex es toll finden (zumindest zu Anfang der Trennung) wenn ständige "Eindringversuche" in das Leben des anderen gestartet werden. Hier helfen die festen Umgangzeiten sehr. Wenn sich die Wogen geglättet haben und Euer Verhältnis sich stabilisiert hat, kann man auch ohne Probleme mal wieder ein Eis zusammen essen gehen und in Kinderangelegenheiten zusammen auftreten. Doch das braucht Zeit - und klappt nur, wenn man die Elternebene nicht ganz zerstört hat. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2011 19:43
(@der-unbeugsame)
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Hallo zusammen,

es wurde folgender Vergleich geschlossen, mit welchem das Umgangsverfahren abgeschlossen wurde:

"Es sollen drei BUs in Anwesenheit eines UPs stattfinden. Anschließend ist ein Abschlussgespräch beim JA in Anwesenheit der KM, des KVs, des UPs und des SBs vom JA. Dabei soll versucht werden, eine einvernemliche Umgangsregelung zwischen KM und KV zu finden. Sollte eine solche Umgangsregelung noch nicht möglich sein, beabsichtigen KM und KV drei weitere BUs durchführen zu lassen und in Elterngesprächen versuchen, eine Umgangsregelung zu finden"

Die ersten drei BUs fanden statt, alles lief problemlos, super, gut, toll ...

Es kam das Abschlussgespräch und der eine Elternteil war partout gegen eine einvernehmliche Umgangsregelung, die einen alleinigen Umgang zwischen Kind und dem scheidenden Elternteil zulässt.

Da die BUs gut verliefen, das Kind mit dem scheidenden Elternteil diese BUs genossen hat und sich sehr auf diese gefreut hat, ist in den Augen des JAs eine Notwendigkeit von weiteren BUs nicht gegeben. Es sollte ein UP beauftragt werden, der das Kind bei der KM abholt und dem KV übergibt, diese Termine mit den Elternteilen vorbereitet, verabredet und anschließend diese nachbearbeitet. Lt. JA spricht nichts gegen einen alleinigen Umgang zwischen Kind und scheidendem Elternteil.

Ein Schreiben vom JA mit diesem Inhalt geht ans FG.

Das FG antwortet, dass das Verfahren mit dem Vergleich abgeschlossen ist und dass das weitere Vorgehen den Eltern überlassen ist.

Was kann denn jetzt der scheidende Elternteil noch unternehmen?

Kann man dieses Verfahren wiederaufnehmen oder muss ein neues Verfahren beantragt werden?

Ist es nicht so, dass die KM sich nicht an diesen Vergleich gehalten hat und somit das Verfahren wieder aufgenommen werden muss? Oder wie sieht das hier aus?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Grüße

DU

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2011 20:01
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi DU

Bedenk bitte auch, dass ab dem Zeitpunkt der Trennung jeder Ex-Partner sein Leben führt. Und weder Du noch Deine Ex es toll finden (zumindest zu Anfang der Trennung) wenn ständige "Eindringversuche" in das Leben des anderen gestartet werden. Hier helfen die festen Umgangzeiten sehr. Wenn sich die Wogen geglättet haben und Euer Verhältnis sich stabilisiert hat, kann man auch ohne Probleme mal wieder ein Eis zusammen essen gehen und in Kinderangelegenheiten zusammen auftreten. Doch das braucht Zeit - und klappt nur, wenn man die Elternebene nicht ganz zerstört hat. Gruß Ingo

Das ist ein ganz wichtiger Satz.
Für mich klingt das so, als wenn du nur darauf wartest deinem Kind ganz zufällig auf dem Spielplatz oder Fussballplatz zu begegnen und das findet Mutti sicher nicht so toll.
Das ist dann die von dir beschriebene ''Grauzone'' und treibt die Elternebene auseinander.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2011 20:06
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

das Verfahren ist abgeschlossen und die Ex hat sich dran gehalten. Inhalt des Vergleiches war:
- BU - wurde durchgeführt
- Gespräch - wurde gemacht

Das Gericht wäre also erneut zu beauftragen und nun ist eine Umgangsregelung zu beschließen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2011 20:06
(@der-unbeugsame)
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Nochmal zum Umgangsverbot:

wer hat überhaupt das Recht, ein Umgangsverbot zu verhängen? Reicht das, wenn der eine Elternteil das ausspricht oder muss das mind. vom Jugendamt oder sogar vom Familiengericht verhängt werden?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2011 20:14
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ausschließlich ein Gericht kann rechtskräftig und rechtsverbindlich ein Umgangsverbot aussprechen.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2011 20:17
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Unbeugsamer,

das klingt bei Dir nach dem typischen Km-Wortlaut: "Du, das Kind braucht erstmal Ruhe und muss die Trennung verarbeiten. Umgang findet nicht statt. Vielleicht mal in ein paar Wochen..."

Lass Dich auf soetwas nicht ein. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2011 20:22
(@der-unbeugsame)
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Ausschließlich ein Gericht kann rechtskräftig und rechtsverbindlich ein Umgangsverbot aussprechen.

D. h., verbietet die KM den Umgang, ist das nicht rechtens, aber dagegen kann man als KV auch "nur" gerichtlich vorgehen, weil alles andere sich in einer anderen Grauzone befinden würde oder sogar verboten wäre!?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.07.2011 20:28




(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi DU

D. h., verbietet die KM den Umgang, ist das nicht rechtens, aber dagegen kann man als KV auch "nur" gerichtlich vorgehen

Rechtens ist das erst dann wenn ein Richter die Befürchtungen der KM nachkommt und den Umgang aussetzt.

Das Problem an der Geschichte ist, das der ''kindesbesitzende'' Elternteil den längeren Arm hat.

Es reicht aus irgendwelche Vorwürfe in den Raum zu schmeissen, wie z.B. Vater ist Alki, schlägt die Kinder, nimmt Drogen und schlimmstenfalls kommt die Kindesmisshandlung.
Es reicht aber auch schon das KM sagt, das das Kind erstmal Ruhe braucht um sich an den ''Zustand'' der Trennung zu gewöhnen.

Diese Vorwürfe/Bedenken müssen erst geprüft werden, in dieser Zeit findet meistens kein Umgang statt.

Das JA ist die Adresse die ein ''Statement'' ans Gericht abgeben und in deinem Fall auch UP und BU.

Entscheiden muss ein Richter.
Wenn er sich positiv zum Umgang ausspricht, sollten Sanktionen im Beschluss enthalten sein.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.07.2011 21:14