Hallo SpecialD,
ich schrieb ja auch: "theoretisch". Mir sind Fälle bekannt, wo das passiert ist, wenn auch nicht in der Wohnung, sondern aus der Schule. Und dein Zitat bzgl. §90 (2) S.1 FamFG schließt das ganze ja nicht aus, denn der Umgangspfleger setzt in diesem Fall nicht das Umgangsrecht durch, wenn er das Kind rausholt, sondern er bekommt meist für die Umgangszeit das ABR übertragen. Für die Durchsetzung dieses ist dann Zwang möglich, siehe §90 (2) S.2 FamFG. Damit das aber passiert, muss der Richter schon die Schnauze gewaltig voll haben vom blockierenden Elternteil und wahrscheinlich kann man danach direkt den Antrag auf aABR stellen. Es bleibt halt eine Rarität.
In meinem Fall hat die UP die Schnauze entsprechend voll und genau diese "Vollstreckung" steht gerade im Raum.
Bin sehr gespannt wie das ausgeht.
Meine Anwälte sagen ähnliches wie SpecialD, dass wir das in der Praxis wohl vergessen können.
Und wie sieht es dann mit einem Antrag auf Übertragung des aABR-Rechts aus?
Und wie sieht es dann mit einem Antrag auf Übertragung des aABR-Rechts aus?
Dem steht in der Regel das Kindeswohl entgegen, da argumentiert wird, dass eine Trennung von der Hauptbezugsperson noch traumatisierender ist, wie der fehlende Umgang. Es gibt zwar Urteile, die in diese Richtung gehen, aber sie sind rar und haben weniger die Tragweite eines Richtungswechsels.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Dem steht in der Regel das Kindeswohl entgegen, da argumentiert wird, dass eine Trennung von der Hauptbezugsperson noch traumatisierender ist, wie der fehlende Umgang. Es gibt zwar Urteile, die in diese Richtung gehen, aber sie sind rar und haben weniger die Tragweite eines Richtungswechsels.
Deswegen zögere ich so sehr damit.
Bevor nicht 1-2 Anträge auf Ordnungsmittel durch exerziert wurden, brauche ich damit nicht kommen.
@kasper: wobei das natürlich eine gewollte Realität ist. Würde man gleichzeitig ein erweitertes Umgangsrecht für den aktuellen BET festklopfen, wäre es für das Kind schon nach wenigen Wochen sicher besser als der dauerhafte Verlust des Kontakts zu einem Elternteil.
@kasper: wobei das natürlich eine gewollte Realität ist. Würde man gleichzeitig ein erweitertes Umgangsrecht für den aktuellen BET festklopfen, wäre es für das Kind schon nach wenigen Wochen sicher besser als der dauerhafte Verlust des Kontakts zu einem Elternteil.
Dem stimme ich uneingeschränkt zu!
Mein Beitrag möchte ich auch mehr dahingehend verstehen wissen, wie mögliche Entscheidungen aussehen könnten und weniger als meine persönliche Meinung interpretiert sehen.
Allerdings geht es in diesem Faden auch um die Durchsetzungsmöglichkeiten und vermutete Ansichten.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.