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Mein Entwurf "Einvernehmliche Umgangsregelung/Elternvereinbarung" - Eure Meinung

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(@Der muede Luke)

Ich fang am besten mal oben an!

Ich habe keinen Anwalt! Der kostet "nur" Geld! Und von dem habe ich schon so wenig! Mal gespannt, was der Familienrichter bzgl. Unterhaltsverfahren im April oder Mai ausrechnet, was ich dann rückwirkend ab November 2009 an KU zahlen darf?! Im Kindesunterhaltsverfahren werde ich anwaltlich vertreten, weil muss!

ICH weiß, dass ich um die Rechte meines Sohnes kämpfen kann, vielleicht muss und ja auch gemacht habe! Aber Ex sieht das anders - komischerweise! "Ich weiß, was am besten für ihn ist!" "Ich will mich nicht an dir rächen!" Alles klar?

Kapituliert habe ich in dem Sinne, dass ich als Mann einfach nahezu chancenlos in diesem ach so tollen Rechtsstaat bin, wenns um das Kindeswohl geht. Gehts aber ums Geld, ist der Sozialstaat ganz schnell! Ich habe alles durchgespielt, was wäre wenn, was könnte und würde passieren wenn ... Ich habe sogar schon dran gedacht, den Kleinen ganz loszulassen ...! Hört sich schei.e an, ist aber so! Bin echt depri! Das kann mir auch KEIN RA der Welt nehmen! Nicht mal meine neue Freundin! Niemand!

Die Hoffnung verliere ich mehr und mehr ...

Ach, mein Nick ist eine Anspielung auf zwei der besten Schauspieler - für mich jedenfalls - und auf mind. drei Film(rollen)!

Tja, für eine solche verbindliche Regelung muss man den Weg vors Gericht gehen. Erneut! Und selbst dann, wenn der Familienrichter eine verbindliche Umgangsregelung ausspricht, ist noch längst nicht alles ausgestanden.

Ich habe mir das damals nach der Trennung so leicht vorgestellt! Immer was von der gängigen Umgangsregelung gehört, dass der KV alle zwei Wochenenden das Kind bei sich haben darf! Aber wenn man mal tiefer in die Materie einsteigt und dann dieses und jenes liest und dann die Umgangsverfahren genauer betrachtet, in welchen die KM querschlägt und lügt und Gewalt gegenüber dem Kind suggeriert und und und ... dann sieht die Welt schon ganz anders aus! Scheinbar ist das so ohne Weiteres nur bei Musterfällen möglich?! Ach, wie gerne hätte ich eine solche Musterlösung!!!

Und wenn ich das als einvernehmliche Umgangsregelung anbiete, dann wars das wohl gleich!

Als ich den Antrag auf Umgangsverfahren gestellt habe, habe ich auch alles schön bzgl. Vorstellung des Umgangs mit schrittweiser Ausdehnung ... erläutert, mit dem Ziel, den Kleinen alle zwei Wochenenden bei mir zu haben! Und? Was bei rausgekommen ist, könnt ihr ja anhand meiner Beiträge und Themen lesen!

Wenn ihr meine "Geschichte" noch nicht kennt, ist ja alles nachzulesen! 😉

So, um das Thema neues Umgangsverfahren noch einmal aufzugreifen.

Das würde unabhängig vom ersten Umgangsverfahren behandelt? Also, all das, was bearbeitet, begutachtet, beschlossen wurde, ist hinfällig oder wird das bzgl. meiner Person positiv berücksichtigt? Denn, da gibts ja nur Positives! Bis auf die Äußerungen der KM und ihres RAs!

Wenn ich gleich morgen einen Antrag auf Umgangsverfahren stellen würde, müsste ich diesen wie stellen? Ein RA würde es sicherlich nicht anders machen! Oder?

Wie kann dann dieser Antrag bzw. das anhängige Verfahren möglichst schnell nicht nur aufgenommen, sondern auch ABSCHLIEßEND bearbeitet werden? Abschließend positiv für mich?! Also Ziel alle zwei Wochenenden von Freitag Nachmittag bis Sonntag Nachmittag bei mir - mit Übernachtungen ...!

RA der KM wird doch dann versuchen, das alles wieder in die Länge zu ziehen. Ein Gegengutachten in Auftrag geben zu wollen, gegen das Gutachten und Ergänzungsgutachten aus dem ersten Verfahren. Ich weiß, ich muss einer Begutachtung nicht zustimmen! Aber wäre das nicht negativ oder könnte das nicht mind. negativ ausgelegt werden? Nach den ersten Gutachten und dem ersten Verfahren? Aber vielleicht ist ja auch ein Gegengutachten hinfällig? Besonders wegen dem ersten Verfahren!? Ach, keine Ahnung! Dann wird sich KM und ihr RA bis zum Schluss gegen eine solche Umgangsregelung, dieser gängigen, wehren! Dann wirds von deren Seite eine Beschwerde bzgl. dieser Umgangsregelung geben! Dann wird der Kleine krank sein, nicht da sein, Termine wirds geben, Urlaube wie noch und nöcher ... Der Kleine möchte auf einmal Papa nicht mehr sehen ...

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2010 21:24
(@Der muede Luke)

So, auf meinen Entwurf einer einvernehmlichen Umgangsregelung/Elternvereinbarung, habe ich Antwort von der KM erhalten. Damit ihr auch nachvollziehen könnt oder auch nicht, nämlich so wie ich, wie die KM darauf geantwortet hat, präsentiere ich euch diesen Entwurf. Und dieser ist schon erheblich gekürzt!

1. Vormerkungen, Sorgerecht und Aufenthalt

Wir sind darüber einig, die elterliche Sorge für unseren Sohn ... auch künftig gemeinsam auszuüben. ... hat ein Recht auf beide Eltern. ... soll seinen hauptsächlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter haben.

Wir werden uns gegenseitig als Eltern akzeptieren und respektieren und die Beziehung zum jeweils anderen Elternteil fördern sowie alles unterlassen, was diese Beziehung untereinander und die Beziehung zu ... beeinträchtigen könnte. Die Kindesmutter erkennt an, dass auch der Kindesvater ein Recht darauf hat, ... zu sehen und seine Beziehung zu ihm aufrechtzuerhalten.

2. Umgangstermine

Alle zwei Samstage findet in Anwesenheit beider Elternteile Umgang mit ... statt. Die Ausgestaltung liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Kindesvaters.

Darüber hinaus darf der Kindesvater ... zusätzlich an ... Geburtstag sehen. Die eigentliche Umgangsregelung wird davon nicht berührt.

Des Weiteren entscheiden die Kindesmutter und der Kindesvater jedes Jahr neu, an welchen Tag und in welchem Zeitrahmen jeweils der Kindesvater ... zusätzlichen Umgang an Ostern und Weihnachten erhält.

Der Umgang am ersten Samstag umfasst einen Zeitrahmen von zwei Stunden.

Der Umgang am zweiten Samstag als Ausflugstag umfasst einen längeren Zeitrahmen. Je nach Ausflugsort, den damit verbunden Fahrtzeiten und der Dauer des Aufenthalts am Zielort inklusive, kann dieser Umgang z. B. sieben oder auch neun Stunden dauern.

Der Treffpunkt für die Umgänge ist ... in ... Bei Ausflügen kann dieser abweichen und wird je nach Zielort vorher von den Eltern verbindlich besprochen.

Bei schwerwiegenden Krankheiten der beteiligten Personen oder bei anderen wichtigen Anlässen, ist der jeweils andere Elternteil schnellstmöglich über den Ausfall des anstehenden Umgangs zu unterrichten.

Ein Umgang, der ausgefallen ist, wird auf den nächstmöglichen Samstag verschoben. Die geltende Zweiwochenregelung bleibt davon unberührt.

Diese Umgangsregelung bedeutet ausschließlich Zeit für ... Strittige Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, besonders in Anwesenheit von ..., haben selbstredend zu unterbleiben.

Die Kosten für Fahrten, Eintrittsgelder und Verpflegung für ... bezahlt der Kindesvater. (Für längere Fahrten, schlägt der Kindesvater vor, gemeinsam mit einem Pkw zu fahren, um die Sicherheit für ... zu erhöhen, um Kosten möglichst niedrig zu halten und um Zeit zu sparen.)

3. Schlussbestimmungen

Die Kindesmutter wird den Kindesvater in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung von ... bzgl. Kindergarten, später Schule (Immigration, Noten, Elternabende ...) und über Arztbesuche und Befunde informieren. Hierzu vereinbaren wir eine kurze Mitteilung per E-Mail oder eine schriftliche Mitteilung, die die Kindesmutter dem Kindesvater beim ersten Umgang eines jeden Monats übergibt.

Über erhebliche Erkrankungen von *Kind* ist der Kindesvater umgehend zu informieren.

Diese Vereinbarung ist rechtsverbindlich, bis sie einvernehmlich abgeändert wird. Kindesmutter und Kindesvater werden sich diesbzgl. bei Vollendung eines jeden neuen Lebensjahres von ... zusammensetzen und u. a. unter Berücksichtigung seines Alter und seiner Bedürfnisse eine neue einvernehmliche Umgangsregelung treffen.

Diese einvernehmliche Umgangsregelung/Elternvereinbarung beruht auf meinem Vorschlag.

Ich werde von mir aus keine weiteren Forderungen bezgl. Übernachtungen stellen.

Darauf musste ich folgende SMS lesen:
*gelöscht wegen Persönlichkeitsrechten*

Keiner kann diese Antwort verstehen (meine neue Freundin auch nicht!), zumal ich der KM auch noch angeboten habe, dass wir Änderungswünsche bzgl. Vereinbarung sehr gerne besprechen ... können!!!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2010 22:26
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

Verstehe grad nicht ganz...

Darauf musste ich folgende SMS lesen:

"Ich glaube es nicht.Du denkst immer,du bist der schlauerste als andere.Pech... Ich mache keine Geschäfte mit dir.Am 10.bei IBU.Wenn du noch was willst,dann über mein Anwalt,wenn du ihn bezahlen kannst,wie du das sagst.Ich lasse mich nicht verarschen."

Hast Du ihr Deinen Entwurf schon geschickt oder worauf antwortet sie mit dieser SMS?

Jedenfalls kannst Du es Dir wohl schenken mit der Formuliererei. Die Exe wird Dir nichts unterschreiben.

Kapituliert habe ich in dem Sinne, dass ich als Mann einfach nahezu chancenlos in diesem ach so tollen Rechtsstaat bin, wenns um das Kindeswohl geht.

Aber nicht, wenn es ums Umgangsrecht geht. Da sitzt Du am längeren Hebel. Du solltest dazu aber einen RA beauftragen.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2010 22:57
(@Der muede Luke)

Hast Du ihr Deinen Entwurf schon geschickt oder worauf antwortet sie mit dieser SMS?

Ja, ich habe ihr den Entwurf heute zugesandt und sie hat dann heute Abend per SMS drauf geantwortet.

Jedenfalls kannst Du es Dir wohl schenken mit der Formuliererei. Die Exe wird Dir nichts unterschreiben.
Aber nicht, wenn es ums Umgangsrecht geht. Da sitzt Du am längeren Hebel. Du solltest dazu aber einen RA beauftragen.

Tja, das hab ich, spätestens jetzt, auch merken müssen! Leider!

Ich sitze am längeren Hebel bzgl. Umgangsrecht (in Deutschland!)? Nach dem, was alles bereits bei "mir" geschehen ist ...?

Tja, ein kostenloses Erstgespräch gibts dafür wohl nicht, somit kostet der RA dann max. 190 € + MwSt. für das erste Gespräch inkl. einem Schriftsatz an das Gericht?! Um alles zu beschleunigen, könnte der RA nicht nur gleich das Umgangsverfahren beantragen - im Eilverfahren - sondern auch gleich die Umgangsregelung in die Wege leiten ...?

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 01:15
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

die Haltung der Exe ist klar fomuliert. Hier gibt es keinen Blumentopf zu gewinnen bezüglich einer gütlichen Einigung.

Hier ist professionelle Hilfe gefragt. Du solltest, wie schon angeraten, einen RA hinzuziehen.

Mit dem Umgangsrecht sitzt du definitiv am längeren Hebel, wenn du dies auch momentan noch nicht spürst.
Du hast auch vielmehr eine Umgangspflicht.

Wenn du die Prozess, bzw. Rechtsanwaltskosten nicht aufbringen kannst, steht dir evtl. Verfahrenskostenhilfe
zur Verfügung. Hier werden die Kosten für den Anwalt und die Gerichtskosten gedeckt. Voraussetzung: Du kannst
aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse für die Kosten nicht aufkommen - und es besteht Aussicht auf Erfolg.

Gruss
Agent

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 01:21
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

Ich sitze am längeren Hebel bzgl. Umgangsrecht (in Deutschland!)? Nach dem, was alles bereits bei "mir" geschehen ist ...?

Jo, das Umgangsrecht ist in BRD tatsächlich gesetzlich so festgezurrt, dass die allgemeine deutsche Rechtssprechung in 99% der Fälle die beantragte Umgangsregelung auch erlässt. Dafür musst Du sie beantragen. Da gibt es zwar keine Anwaltspflicht, aber ich würde dringend raten einen zu mandatieren.

Da spielt auch keine Rolle mehr, was Exe dazu sagt. Sie kann das Verfahren herauszögern. Am Ende kannst Du aber aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer gerichtlich festgelegten Umgangsregelung rechnen. Dann hast Du was in der Hand.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 01:50
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich schließe mich Milan da voll an. Es kostet zwar Zeit und Kraft, aber es lohnt sich. Das sollte dir euer Sohn aber
Wert sein.

Die Devise heisst hier: Durchhalten zahlt sich aus.

Gruss
Agent

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 02:03
(@Der muede Luke)

Tja, scheinbar muss ich dann wohl noch ein wenig vor Gericht kämpfen!?

Aber wie stehen die Chancen, in meinem konkreten Fall, auch diese zwei Wochenendregelung zu erhalten?

Wie lange würde ein neues Umgangsverfahren dauern (durchschnittlich bzw. wiederum in meinem konkreten Fall!)?

Könnte der RA von vornherein einen Vergleich ausschließen, da dieser ja bereits im ersten Umgangsverfahren beschlossen wurde, aber nichts gebracht hat und gleich mit der Forderung dieser zwei Wochenendregelung an den Start gehen oder noch besser, mit mehr Umgangsforderung, damit man nachher als Kompromiss das Kind an allen zwei Wochenenden bekommt?

Kann ich mir selbst vorab irgendwo im www ausrechnen, wie wiel mich der Anwalt und das Gerichtsverfahren kosten würde und ob mir VKH bewilligt wird?
Welche Kosten (Schulden ...) werden bei der VKH-Berechnung berücksichtigt? Doch hoffentlich mehr, als bei der Unterhaltsberechnung!?

Wer entscheidet bzgl. VKH-Berechnung, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg haben wird?

Spielt das erste, mit Vergleich abgeschlossene Umgangsverfahren, eine Rolle für ein zweites und dann hoffentlich letztes Umgangsverfahren?

Wie sieht es mit dem neuen Verfahren bzgl. (Gegen)gutachten der KM aus? Würde das überhaupt vom Familienrichter in Erwägung gezogen werden, zumal bereits im ersten Verfahren ein (Ergänzungs-)Gutachten pro meine Person vorliegt oder würde das weiterhin dem Familienrichter ausreichen, daraufhin eine verbindliche Umgangsregelung auszusprechen?

Auf was kann und muss ich mich dann seitens der KM gefasst machen, wenn der Familienrichter eine verbindliche Umgangsregelung ausspricht und KM sicherlich mit dieser nicht einverstanden ist?
Was kann und muss ich dann dagegen tun und vielleicht schon im Vorfeld abwiegeln?

Wenn ich jetzt zum RA mit der Bitte um Antrag auf Umgangsverfahren gehe, kostet mich bereits das erste Gespräch Geld oder wird gleich ein Antrag auf VKH gestellt (werden müssen)? Kann ich einen Antrag auf VKH bereits im Vorfeld stellen und mit der Entscheidung dann zum RA gehen?

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 11:12
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Aber wie stehen die Chancen, in meinem konkreten Fall, auch diese zwei Wochenendregelung zu erhalten?

Das hängt zum einen von eurem Antrag bei Gericht und zum anderen vom Richter ab. Vorhersagen kann dies
niemand. Man sollte jedoch seinen Antrag großzügig formulieren, denn wegstreichen tut das Gericht oder die
Gegenseite u.U. eh noch.

Dagegen spricht das Alter der Kinder - 11 Monate und 2,5 Jahre. Sofort übers Wochenende mit Übernachtung wirst du die Kids nicht bekommen. Ich vermute, dass der Umgang stufenweise angepasst wird.

Wie lange würde ein neues Umgangsverfahren dauern (durchschnittlich bzw. wiederum in meinem konkreten Fall!)?

Das wiederum hängt von der Überlastung des Gerichtes ab, wie schnell der Richter terminiert. Im einstweiligen Verfahren kann dies schneller gehen. Kann....

Den Vergleich kann man von vorneherein nicht ausschliessen, man kann diesen jedoch in der mündlichen Verhandlung ausschliessen.

Auf der linken Seite hier im Forum unter Prozesskostenrechner kannst du die Kosten ausrechen. Diese staffeln sich jedoch nach dem Streitwert.

Wenn du mittellos bist, kannst du einen Antrag auf VKH stellen, den dein RA dann bei Gericht einreicht. Die Formulierung lautet dann meistens, dass die Klage erst nach Bewilligung der VKH ihre Wirkung entfalten soll.

Gruss
Agent

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 14:15
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

Aber wie stehen die Chancen, in meinem konkreten Fall, auch diese zwei Wochenendregelung zu erhalten?

Wir haben keine Glaskugeln. Dennoch würde ich sagen die Chancen stehen 90% oder besser. Zu den WEs kommen dann noch alle Ferienhälften dazu, grosse Feiertage im Wechsel und vielleicht auch Umgang unter der Woche. Abhängig vom Alter der Kids.

Wie lange würde ein neues Umgangsverfahren dauern (durchschnittlich bzw. wiederum in meinem konkreten Fall!)?

Ein paar Monate wahrscheinlich.

Könnte der RA von vornherein einen Vergleich ausschließen

Braucht er nicht ausschliessen. Wenn einer nen weiteren Vergleich vorschlägt, sagt Ihr einfach "No"

Kann ich mir selbst vorab irgendwo im www ausrechnen, wie wiel mich der Anwalt und das Gerichtsverfahren kosten würde und ob mir VKH bewilligt wird?

Jo - hier bei VS im Prozesskostenrechner.

Wer entscheidet bzgl. VKH-Berechnung, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg haben wird?

Du meinst Prozesskostenhilfe? Das entscheidet der Richter.

Spielt das erste, mit Vergleich abgeschlossene Umgangsverfahren, eine Rolle für ein zweites und dann hoffentlich letztes Umgangsverfahren?

Kommt auf en Richter an. Erwähnt wird es sicherlich. Für mich endete das Verfahren in einem Umgangsvergleich, an den KM sich jedoch nicht hält. Ist das so richtig?

Auf was kann und muss ich mich dann seitens der KM gefasst machen, wenn der Familienrichter eine verbindliche Umgangsregelung ausspricht und KM sicherlich mit dieser nicht einverstanden ist?

Wir sind VS - keine Hellseher. Schlimmstenfalls boykottiert sie den beschlossenen Umgang.

Was kann und muss ich dann dagegen tun und vielleicht schon im Vorfeld abwiegeln?

Dein RA soll zusammen mit der UR auch diverse Sanktionen bei Boykott beantragen. Ein Umgangsbeschluss ist jedenfalls rechtskräftig und an Gerichtsbeschlüsse muss sich auch Deine Exe halten. Tut sie es nicht, dann gibt´s auf die Finger.
Abhängig von Deinem Einkommen wird direkt der Antrag auf PKH gestellt.

Kann ich einen Antrag auf VKH bereits im Vorfeld stellen und mit der Entscheidung dann zum RA gehen?

Ich denke den stellt Dein RA für Dich...

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 14:23




(@Der muede Luke)

Das hängt zum einen von eurem Antrag bei Gericht und zum anderen vom Richter ab. Vorhersagen kann dies
niemand. Man sollte jedoch seinen Antrag großzügig formulieren, denn wegstreichen tut das Gericht oder die
Gegenseite u.U. eh noch.

Also am besten erst einmal so viel wie irgendmöglich verlangen? Das zumindest, was auch unter Berücksichtigung des Kindesalters und den Arbeitszeiten vom KV ..., einfach drin ist!?

Dagegen spricht das Alter der Kinder - 11 Monate und 2,5 Jahre. Sofort übers Wochenende mit Übernachtung wirst du die Kids nicht bekommen. Ich vermute, dass der Umgang stufenweise angepasst wird.
Das wiederum hängt von der Überlastung des Gerichtes ab, wie schnell der Richter terminiert. Im einstweiligen Verfahren kann dies schneller gehen. Kann....

Ähm ... ich habe "nur" einen Sohn. Dieser wird im Juni drei Jahre alt.

Stufenweise bedeutet aber nicht u. a. wieder begleitete Umgänge. Denn davon habe ich sowas von die Schnauze voll! Immer fühlt man sich beobachtet. Macht manN alles richtig, obwohl manN eigentlich nichts verkehrt machen kann, aber wer weiß ... Die Dame, die jetzt über IBU am BU anwesend ist, hat selbst nicht einmal eigene Kinder! Muss vielleicht nicht, aber für mich war das irgendwie ... ja ... befremdlich! Wie kann man mir jemanden an die Seite stellen, der nicht einmal eigene Kinder hat. Ok, ist ja für die Jobs auch keine Pflicht. Aber wo bleiben dann die eigenen 24-Stunden-Rundum-Erfahrungen einer Mutter?
Ansonsten habe ich nichts gegen eine stufenweise Ausdehnung. Dies habe ich ja selbst bei der Antragsstellung für das erste Umgangsverfahren alles angegeben. Wie ich mir das vorstelle ... usw. usf. ...

Aber besonders, weil es bereits ein abgeschlossenes Verfahren gibt, wird vielleicht der (gleiche) Richter das alles von sich selbst aus - in Bezug auf das Kindeswohl - beschleunigen?!

Darf man sich eigentlich den Richter aussuchen?

Das Kindeswohl im Antrag (erneut) anzugeben, wäre sicherlich auch sehr gut!?

Den Vergleich kann man von vorneherein nicht ausschliessen, man kann diesen jedoch in der mündlichen Verhandlung ausschliessen.

Ok, da ich ja jetzt merke, wie viel ein Vergleich wert ist, wird es dann zu einem "NO (GO)" kommen!

Wenn du mittellos bist, kannst du einen Antrag auf VKH stellen, den dein RA dann bei Gericht einreicht. Die Formulierung lautet dann meistens, dass die Klage erst nach Bewilligung der VKH ihre Wirkung entfalten soll.

Das bedeutet, dass das ganze Verfahren inkl. ab dem ersten Gespräch beim RA diese Kosten übernommen werden!?

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 15:22
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Das zumindest, was auch unter Berücksichtigung des Kindesalters und den Arbeitszeiten vom KV ..., einfach drin ist!?

Richtig. Ich würde durchaus das ganze WE beantragen. Im Zweifelsfall bekommst du erst einmal z.b. Sonntags alle
zwei Wochen von 10 bis 17 Uhr zugesprochen. Und später wird es dann ausgeweitet.

Das mit den begleiteten Umgängen kenne ich nur zu gut. Da du ein abgeschlossenes Verfahren hast, gibt es normalerweise keine Grundlage für BU mehr.

Den Richter kannst du dir nicht aussuchen. Der wird vom Gericht festgelegt.

Das Wort "Kindeswohl" finde ich persönlich ...naja sagen wir mal... viele Interpretieren viel zu viel da hinein.

Soll heissen, jeder interpretiert das Kindeswohl auf seine Weise und nach seinen Interessen. Die können jedoch differieren. Wichtig ist, was am Ende dabei herauskommt.

Gruss
Agent

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 15:33
(@Der muede Luke)

Dennoch würde ich sagen die Chancen stehen 90% oder besser.

Zwar nicht 100 %, aber immerhin und durchaus eine Überlegung und Entscheidung wert, die ich über Ostern treffen werde.

Denn, so kanns nicht weitergehen! Nicht nur wegen dem, was jetzt bzgl. Umgang läuft, sondern auch, das mir das alles so hirnmäßig zu schaffen macht, dass ich erhebliche Schlafprobleme habe, die Arbeit zwar nicht qualitativ, sondern quantitativ leidet, die ganze Situation ja durchaus meine neue Beziehung belastet ...

Zu den WEs kommen dann noch alle Ferienhälften dazu, grosse Feiertage im Wechsel und vielleicht auch Umgang unter der Woche. Abhängig vom Alter der Kids.

Automatisch oder muss das auch konkret beantragt bzw. gefordert werden?

Ein paar Monate wahrscheinlich.

Könnte es beschleunigt werden? S. o.!

Braucht er nicht ausschliessen. Wenn einer nen weiteren Vergleich vorschlägt, sagt Ihr einfach "No"

Jep, s. o.!

Ist das so richtig?

Noch hält sie sich an den Vergleich. Aber sie hat ja bei dem Elterngespräch, bevor der BU über IBU aufgenommen wurde, bereits erwähnt, dass sie keinen alleinigen Umgang möchte ... und dann sprach sie noch von einem Gegengutachten ... sie hätte angeblich eine andere Psychotherapeutin? gefragt und diese hätte das Gutachten ganz anders ausgestellt und sie kennt wohl angeblich auch den Gutachter der das (Ergänzungs-)Gutachten pro mich ausgestellt hat und kann nicht verstehen, wie der Gutachter ein solches Gutachten ausstellen konnte ...

Dein RA soll zusammen mit der UR auch diverse Sanktionen bei Boykott beantragen. Ein Umgangsbeschluss ist jedenfalls rechtskräftig und an Gerichtsbeschlüsse muss sich auch Deine Exe halten. Tut sie es nicht, dann gibt´s auf die Finger.

Tja, an diese Sanktionen (Zwangsgelder ...) hatte ich im ersten Verfahren selbst gedacht, mich dann aber irgendwie nicht getraut, diese anzusprechen, da ich eigentlich glücklich mit dem Vergleich war, welcher ja, so im Nachhinein betrachtet, nicht das Papier wert ist, auf dem dieser steht. Darüber hinaus hatte ich Angst, dass ich dann evtl. noch weniger bekomme ...!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 15:35
(@Der muede Luke)

Richtig. Ich würde durchaus das ganze WE beantragen. Im Zweifelsfall bekommst du erst einmal z.b. Sonntags alle zwei Wochen von 10 bis 17 Uhr zugesprochen. Und später wird es dann ausgeweitet.

Dann aber, ist natürlich selbstredend, alleine!?

Das mit den begleiteten Umgängen kenne ich nur zu gut. Da du ein abgeschlossenes Verfahren hast, gibt es normalerweise keine Grundlage für BU mehr.

Und genau das, sollte dann mein RA auch gleich mit in den Antrag reinschreiben!? Je mehr gleich von vornherein niedergeschrieben, ausgeschlossen, geregelt ..., desto eher wird das Verfahren vielleicht aufgenommen und auch abgeschlossen?

Aber Grundlage für ein (Gegen-)Gutachten der Gegenseite gibts immer oder wird das auch dann ausschließbar sein?!

Das Wort "Kindeswohl" finde ich persönlich ...naja sagen wir mal... viele Interpretieren viel zu viel da hinein.
Soll heissen, jeder interpretiert das Kindeswohl auf seine Weise und nach seinen Interessen. Die können jedoch differieren. Wichtig ist, was am Ende dabei herauskommt.

Stimmt schon, aber irgendwie muss man doch (vielleicht) das Wohl meines Sohnes (vielleicht) bei Antragsstellung und Umgangsforderungen mit einfließen lassen!?

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2010 15:45
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Dann aber, ist natürlich selbstredend, alleine!?

Der Umgang steht dir "alleine" zu. BU wird ja nur übergangsweise gemacht, wenn es größere Differenzen und damit verbundene Umgangsstockungen gibt.

Und genau das, sollte dann mein RA auch gleich mit in den Antrag reinschreiben!? Je mehr gleich von vornherein niedergeschrieben, ausgeschlossen, geregelt ..., desto eher wird das Verfahren vielleicht aufgenommen und auch abgeschlossen?

Du verwechselst da etwas. Schreiben kann man von vorneherein viel. Manchmal zu viel. Die wichtigsten Punkte und Anträge sollten natürlich gestellt werden. Alles andere bringt die mündliche Verhandlung. Auf die Verfahrensdauer wirkt sich das nicht aus, es sei denn, es gäbe ein einstweiliges Verfahren.

Wenn dein Verfahren abgeschlossen ist, kann der Anwalt dies als neues Verfahren per einstweiliger Anordnung beantragen. Dann ist dir schnellstmöglich ein Umgang einzuräumen.

Aber Grundlage für ein (Gegen-)Gutachten der Gegenseite gibts immer oder wird das auch dann ausschließbar sein?!

Grundsätzlich musst du bei der Gegenseite immer mit allem rechnen. Natürlich kann die Gegenseite mit einem Gegengutachten kommen. Dann entscheidet der Richter, ob er es anerkennt.

Sollte das Gutachten jedoch methodisch falsch (das heisst z.b. schon vom Aufbau her falsch) sein, kannst du es anfechten.

Stimmt schon, aber irgendwie muss man doch (vielleicht) das Wohl meines Sohnes (vielleicht) bei Antragsstellung und Umgangsforderungen mit einfließen lassen!?

Natürlich kann dein Anwalt dies mit einfließen lassen. Aber bedenke: Vor Gericht ist das Wort Kindeswohl nur ein Wort. Leider. Es wird dem nicht allzu viel beigemessen werden.

Gruss
Agent

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2010 13:24
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

Ich glaube, dass Du Dir viel zu viele Gedanken um zu viele Details machst. Allerdings kann ich das gut verstehen. Doch es ist sinnlos. Auf diese ganzen Details kommt es gar nicht an.

Dein Sohn ist jetzt 3 Jahre alt. Und Ihr habt bereits Umgang miteinander gehabt. Da braucht man nix mehr annähern. Nach meiner Einschätzung bekommst Du vom Gericht die UR und kannst dann von 0 auf 100 starten.

Natürlich bekommst Du nur die Art von Umgang, die Du beantragst. Beantragst Du keine Ferienhälften, so wird das Gericht dies auch nicht beschliessen. Etwas mehr zu fordern als man eigentlich will, ist ganz normales Gebaren in jeglichen Verhandlungen, die wir in unserem Leben führen. So auch in einer Gerichtsverhandlung.

Ich schrieb "zu 90% bekommst Du Deine UR", weil es im Leben immer ein Restrisiko gibt und nie eine 100% Sicherheit. Zu 90% wirst Du die Strasse heil überqueren, wenn Du bei Grün losgehst. Aber manchmal werden eben auch Leute überfahren, obwohl sie bei Grün gehen. So ist es auch beim Umgangsrecht.

Und ansonsten solltest Du Dir nicht so viele Gedanken machen. Geh zum RA, lass ihn ne ordentliche UR beantragen und dann versuche die Zeit zu überstehen, bis diese vorliegt. Alles andere ist sinnlose Energieverschwendung.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2010 22:03
(@Der muede Luke)

Der Umgang steht dir "alleine" zu. BU wird ja nur übergangsweise gemacht, wenn es größere Differenzen und damit verbundene Umgangsstockungen gibt.

Dann hat sich das dann ja für die Zukunft, also fürs neue Verfahren auch erledigt, da das ja schon alles gemacht wurde!?

Sollte das Gutachten jedoch methodisch falsch (das heisst z.b. schon vom Aufbau her falsch) sein, kannst du es anfechten.

Was bedeutet "methodisch falsch"?

Anfechtung ... dauert dann alles wie lange?

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2010 11:32
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Dann hat sich das dann ja für die Zukunft, also fürs neue Verfahren auch erledigt, da das ja schon alles gemacht wurde!?

Wenn die Ex nicht irgendwas mieses auspackt und intrigiert, ja.

Was bedeutet "methodisch falsch"?

Ein Gutachten ist an gewisse Parameter gebunden. Das heisst, ein Gutachten muss gewisse Kriterien erfüllen und es geht in erster Linie auch um die Glaubwürdigkeit des Gutachtens. Weisst dies bereits im Ansatz Fehler auf, kann es angefochten werden.

Dieses Gutachten würde einer "methodenkritischen Prüfung" dann nicht standhalten.

Gruss
Agent

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2010 11:41
(@Der muede Luke)

Dein Sohn ist jetzt 3 Jahre alt. Und Ihr habt bereits Umgang miteinander gehabt. Da braucht man nix mehr annähern. Nach meiner Einschätzung bekommst
Du vom Gericht die UR und kannst dann von 0 auf 100 starten.

Das sehe ich genauso und denke und hoffe, dass es das FG auch so sieht! Erneuter BU im neuen Verfahren wäre ja auch total überflüssig!

Uns wurde beim Elterngespräch gesagt, da das ja leider auch Thema wurde, ein neues Verfahren nicht beantragt werden sollte, so lange der BU über IBU noch läuft, da dies auf jeden kontraproduktiv sein könnte. Das sehe ich auch so. Denn KM wird sicherlich, wenn ein neues Verfahren beantragt wird, den BU abbrechen und dann sehe ich meinen Sohni wieder für Wochen nicht!?

Oder wie seht ihr das?

Würdet ihr während dieser Zeit bereits ein neues Verfahren beantragen, da es es nicht einvernehmlich zu dem kommt, was manN will oder würdet ihr abwarten?

KM würde mir wieder ein Umgangsvervot auferlegen! Aber das darf sie ja nicht!? Wie wehre ich mich denn bereits vorab dagegen? Kann der RA das gleich mit "beantragen"? Wenn KM nicht will, dann will und muss sie ja nicht, oder?!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2010 11:46
(@Der muede Luke)

Wenn die Ex nicht irgendwas mieses auspackt und intrigiert, ja.

Na ja, mehr kann ja nicht kommen, da schon alles aufn Tisch kam!

Ein Gutachten ist an gewisse Parameter gebunden. Das heisst, ein Gutachten muss gewisse Kriterien erfüllen und es geht in erster Linie auch um die Glaubwürdigkeit des Gutachtens. Weisst dies bereits im Ansatz Fehler auf, kann es angefochten werden.

Dieses Gutachten würde einer "methodenkritischen Prüfung" dann nicht standhalten.

Gut. Aber gegen ein Gutachten könnte ich mich ja wehren bzw. muss damit ja nicht einverstanden sein. Wäre ich auch nicht mehr. Zumal eins und sogar ein Ergänzungsgutachten vorliegt und ein neues Gutachten wieder nur erhebliche Zeit in Anspruch nimmt!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2010 11:49




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