Mitwirkung beim Umg...
 
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Mitwirkung beim Umgang

 
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo

Gibt es irgebtwo die Möglichkeit den Sachverhalt eines Urteiles nachzulesen ? Ich bin bei einer Recherche auf folgendes gestoßen und mich würden die Umstände interessieren , wäre vielleicht bei uns zutreffend. Weis jemand was?

Danke Andrea

Zur angemessenen Kostenbeteiligung der Mutter an den Umgangskosten des Vaters
 
Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des OLG Dresden vom 07.02.2005 kann es angemessen sein, dass die Mutter das gemeinsame Kind jeweils beim umgangsberechtigten Vater auf ihre Kosten wieder abholt, wenn infolge Umzugs der Mutter mit dem Kind eine größere Entfernung der Wohnsitze der Eltern entstanden ist und beengte finanzielle Verhältnisse des umgangsberechtigten Vaters vorliegen.
 
Zur Begründung verweist das OLG Dresden auf die wechselseitige Loyalitätsverpflichtung (vgl. § 1684 II S.1 BGB), „die sich auch darin äußern kann, dass der betreuende Elternteil an dem entstehenden Aufwand zu beteiligen ist, wenn das Umgangsrecht ansonsten totes Papier bliebe (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 809 = NJW 2002 1863).“
 
OLG Dresden 20. ZS – FamS -. Beschluss v. 07.02.2005 – 20 UF 896/04,
FamRZ 2005, S. 927

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2009 15:13
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Noch ein Beschluss wo interessant wäre zu Wissen wie der Sachverhalt war.

Gestaltung (und Kosten) des Umgangs bei großer räumlicher Entfernung

Der sorgeberechtigte Elternteil, der durch seinen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz der Kinder zum Umgangsberechtigten geschaffen hat, hat die Pflicht, sich an dem zeitlichen und organisatorischen Aufwand bei der Ausübung des Umgangsrechts zu beteiligen.

Entscheidung des OLG Schleswig vom 03.02.2006, Az: 13 UF 135/05,
abgedruckt in: FamRZ 2006, 881

Andrea

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2009 15:18
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Anfree72,

versuch es mal auf den Homepagen der jeweiligen Gerichte. Einige Gerichte stellen Entscheidung dort anonymisiert ein.

Ansonsten kann man die Entscheidungen auch bei Gericht in Kopie anfordern (das kostet allerdings etwas).

LG
Sleepy

Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2009 15:35
(@kartoffelkocher)
Rege dabei Registriert

Moinsen,

es gibt ein BGH-Urteil von 2005.

http://www.123recht.net/article.asp?a=13285&ccheck=1

Das ist so das einzige was ich kenne und was oft zitiert wird, gerade bei jüngeren Entscheidungen von OLG's.

Gruß
KK

edit Nachtrag: http://www.pappa.com/unterhalt/Umgangskosten-BGH-XII-ZR56-02.htm
hier sind einige Urteile versammelt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2009 15:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Jurion zitiert aus dem Beschluss, was einer Begründung schon etwas nahe kommt.

Ebenso gibt es einen Beschluss vom OLG Schleswig vom 03.02.2006 AZ. 13 UF 135/05, in dem es vom Prinzip her um das Gleiche geht.
Die Beschlüsse wurden in der FamRZ veröffentlich, ansonsten scheinbar nicht online verfügbar. Wenn Du danach in einer Suchmaschine suchst (Aktenzeichen als Suchbegriff) findest Du jeweils viele Treffer mit Kommentaren und teils auch Zitaten.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2009 15:53
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Vielen Dank für eure antworten,
das andere Urteil war mir schon bekannt. Was ich nicht ganz verstehe ist der Teil mit der Kindergeldanrechnung mein LG kann halbes Kindergeld von UH Leistung abziehen heißt das das er das Kindergeld anrechnet, wenn ja dann ist das Urteil nicht für und zutreffend. Im Moment hat er ein Netto von 1200€ zahlt titulierten UH von 480€(2 Kinder) wenn sein SBH erhöht würde könnte ja kein Mindestunterhalt geleistet werden was denke ich auch ein Problem geben würde.Umgangskosten würden liegen bei 200€ Benzin pro Umgang also findet der im Moment nur 1 mal im Monat  statt aber nur in der Nähe der Kinder(seiner Mutter) das sind dann 100 € im Monat.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2009 17:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi anfree

Verwechsel mal jetzt nicht "Erhöhung des SB" mit "Beteiligung an Umgangskosten" - das ist nicht das Gleiche.

Bei euch geht es doch um eine Beteiligung an den Umgangskosten, weil die KM die Entfernung geschaffen hat und nicht das die Entfernung lediglich existiert. Daher halte ich das BGH-Urteil vom 23.02.2005 nicht für anwendbar, auch wenn es im Endeffekt den gleichen Zweck erfüllt - Umgang. Der grosse Unterschied: einmal hat der KV mehr Geld für den Umgang, im anderen Fall beteiligt sich die KM an den Kosten.

Das KG dient hier lediglich als Maßstab, da nach dem Empfinden einiger Richter das hälftige KG für die Umgangskosten herhalten soll. Doch das ist per Gesetz nirgendwo definiert und eigentlich eine Frechheit.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2009 17:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Annfree,

ich würde mich vor allem auf diesen Ausfluss des BGH berufen.

Es geht da zwar primär um EU und die KG-Anrechnung und das auch noch zu ungunsten der Unterhaltszahler.

Dennoch ist die Argumentation am Ende interessant.

Dass der Umgangspflichtige die Kosten alleine zu tragen hat, wurde ja bisher schon absurder weise damit begründet, dass er ja auch die Hälfte des KG bekäme. So als wenn sie das nicht bekäme.

Nun ist es aber so, dass bei der letzten Unterhaltserhöhungsreform von 2008 die KG-Hälfte des Vaters nochmal mit der Mutter zu teilen ist.
Damit ist die Begründung für die Umgangskosten natürlich noch absurder geworden.

Nun hat der BGH diesen Quatsch erkannt und um diesen Fall nicht aus Versehen zugunsten der Väter entscheiden zu müssen, haben sie ihn nun wieder wie einen Ping-Pong Ball auf die Möglichkeit der Anrechnung der Umgangskosten verwiesen.
Nach dem Motto: Du musst den Umgang alleine bezahlen, weil du ja KG bekommst. Und weil du das auch nicht mehr bekommst, musst du nun versuchen doch wieder Umgangskostenbeteiligung geltend zu machen.

Und da die Nasen der Dorfrichter für gewöhnlich direkt an der Kimme der großen Vorsitzenden hängen um jede ihrer Flatulenzen sofort gierigst auf zu saugen , sollte man die Nase des Richterlein mal auf dieses Paradoxon drücken.

Ich habe im Urin, dass der Umgang nicht mehr am Geld scheitern soll.
Ich behaupte, die Regel soll bei den Habenichtsen aufgeweicht werden, um sie wenigstens für die Ausbeutung der Besserverdiener zu retten.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2009 22:52
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

wir wissen auch nicht wie man was am besten macht unser AW hatte uns halt wenig Hoffnung  da ja grundsätzlich die Kosten beim Umgangsberechtigten liegen.

Er hat auch mal etwas von erhöhung des SB geschwafelt aber sich nie so richtig geäußert. Wir haben selbst recherchiert und ihm die anderen Urteile zugeschickt daraufhin fand ein Gespräch statt und da die KM die Kinder 2mal in 2 Jahren schon ein Stück gebracht(entgegen der Abmachung nicht wieder geholt hat) wollte er sie erst nochmals anschreiben das wieder aufzunehmen denn im Moment verweigert sie jedliche Mithilfe und beruft sich das sie keine Mitwirkpflicht hat.

Letzer Ferienumgang( 1 Woche) fand dann wie der monatliche Umgang auch bei seiner Mutter statt. Ist aber nicht die Lösung. Nur hat der AW meinens LG einen Mist geschrieben in den Brief an die AW der Kindsmutter.Statt sie um beteiligung in den Ferien zu bitten(bei mehreren Tagen lohnt es sich die Kinder zu holen 16 Stunden Fahrzeit 4 Stunden 1 Fahrt) hat er sie aufgefortert die Kinder monatlich halb zu bringen nicht aber wieder zu holen, des weiteren schrieb er das mein LG die Kinder selbstverständlich zu den Ferien holt und bringt da es dann ja mehrere Tage sind ein mitwirken ihrerseits wäre nicht nötig. :knockout: natürlich ist der Brief schon raus. Als wir unsere Kopie bekamen war ich fast am heulen.

Haben ihn angeschrieben und auch telefoniert um das Misverständnis zu klären er ist sich keiner Schuld bewußt. Dabei hat mein LG ihm noch gesagt das er die Kinder 1 Woche bei seiner Mutter hatte weil er sich den Sprit hin u. zurück nicht leisten konnte.Und statt sie 2 wöchentlich aufzufordern die Kinder zu bringen wäre es besser sie dazu zu bringen wenigstens 3-4 mal im Jahr dazu zuhelfen.Da sich der Zeit/Kostenaufwand hierher zu holen nicht lohnt fur 2 Tage WE-Umgang .
Er hat am Telefon ganz schön rum von wegen dann müssen wir halt klagen aber wir müssen wissen das wenn wir verlieren die Kinder nirgentswo hin mehr bringt(macht sie eh nicht mehr). Bis Montag will er eine Klage schreiben.

Haben ihn nochmals eine Mail geschrieben ob es nicht sinnvoller währ den Brief zu korigieren nicht das sie den gegen uns verwenden von wegen wir hätten ja geschrieben er würde die Kinder selbsvertändlich holen.

Oder aber abzuwarten das sie ein Monatliches entgegenkommen ablehnt und sie dann bittet zumindest 3-4 mal im Jahr bei den Ferien dazuzuhelfen.  Wenn sie dann ablehnt zu klagen.

Da mein LG zu mir gezogen ist hat er die Ursprüngliche Distanz von 340 Km auf 400 KM vergrößert er hat sich damals geeinigt weil sie im einen Umzug vorwarf das sie sie halbe alter - neuer Wohnort der Kinder bringt u. holt. Mehr möchten wir auch gar nicht. Aber was macht man am besten? Ich weiß das keiner von euch Hellsehn kann.... man möcht nur einfach einmal eine Regelung die funktioniert im Sinne der Kinder und ob die dann Eingehalten wird ....

Mal abwarten wann der AW sich wieder meldet...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2009 22:56
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Beppo danke für den Link und für die Zeit die ihr alle in Antworten investiert.

LG Andrea

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2009 23:00




(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

Dass das halbe (bzw anteilige) Kindergeld vom zu zahlenden Unterhalt abgezogen wird, ist Standard.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2009 23:06
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, und dass die ihm verbleibende Hälfte nochmal für den EU zu teilen ist, ist auch Standard! Seit 1.1.2008!

Da hat sich Frau Zypries meine Signatur zu Eigen gemacht!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2009 23:13
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Das ist wohl dann der Vorteil bei Geringverdienern kein Raum für EU.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2009 23:20
(@ankor)
Schon was gesagt Registriert

OLG Dresden 20. ZS – FamS -. Beschluss v. 07.02.2005 – 20 UF 896/04,
FamRZ 2005, S. 927

Wenn Du genaueres zu dieser Sache wissen willst, kannst Du in jede Uni-Bibliothek gehen, in der FamRZ abgelegt ist. Das bekommst Du bei den meisten Uni-Bibliotheken Online heraus, ggf. anrufen.
Dort sind Urteile in Büchern nachlesbar. Die Seitenzahl steht ja dabei.
Habe auch schon das ein oder andere auf diese Art nachgelesen.

VG
Andreas

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2009 04:51