Ostern und was ist ...
 
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Ostern und was ist ein Feiertag

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(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Hallo ihr Lieben,

Kaum war Ruhe eingekehrt ob der nun endlich gerichtlich geschlossenen und zugestellten Vereinbarung, geht es nun schon wieder los.

Am Donnerst den 17.03. um 21:55 bekomme ich folgende Mail:

Hallo Karlchen!

Ich möchte Dich bitten, mir die nächsten 4 Umgangstermine schriftlich zu bestätigen, d.h. mir zu schreiben, ob dass so in Ordnung ist, nichts fehlt, etc...

23.03. (Mittwoch) 16.00-18.00
28.03. (Montag)    8.30-17.30
30.03. (Mittwoch) 16.00-18.00
06.04. (Mittwoch) 16.00-18.00

Am Montag den 21.03. um 11:27 dann:

Da es keinen Einspruch von Dir gegeben hat, werte ich das als Bestätigung der nächsten Termine.

Ich dann am selben Tag um 11:59:

Hallo KM,
ich war in “Stadt” und konnte leider nicht antworten.
Ich verstehe außerdem nicht was für eine Bestätigung Du von mir möchtest. Ich schreibe diese Zeilen wohlwollend. Aber, wir haben eine gerichtliche Regelung. Was also gibt es darüber hinaus zu bestätigen? Wenn Du Fragen, Bitten, Anliegen hast, stell sie doch bitte direkt.  Solche „Pistole auf die Brust“ Aktionen kann ich nicht gutheißen.
Sonntag ist kein Feiertag. Umgang ist also Sonntag regulär und Ostermontag, da ich diesen Feiertag laut gerichtlicher Regelung zugesprochen bekommen habe.

http://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/lohn/kein-feiertagszuschlag-am-ostersonntag/

Ich möchte die wenige Zeit, die unserer Tochter mit ihrem Papa bleibt, in unser aller Interesse, positiv und wertvoll ausschöpfen.

Ich bin gerne bereit vernünftig über alles zu sprechen, auch natürlich Ostern, aber nicht in dieser Art und Weise.

LG Karlchen

Die gerichtliche Vereinbarung sieht vor, dass ich am Sonntag Umgang hätte von 8:30 bis 17:30 und ich habe die zweiten der hohen Feiertage. Das dachte ich wäre der Ostermontag.(der erste ist doch Karfreitag, oder?)

KM ist verreist und die Oma hat die Übergabe für den Umgang heute gemacht. KM lehnt jedes Gespräch ab. Oma wurde getrieft nicht mit mir darüber zu sprechen... Habe Ausweichtermine vorgeschlagen. Alle abgelegt. Sie sieht es nicht ein. Sie steht auf dem Standpunkt: Ostersonntag ist ein Feiertag und daher hat er Vorrang vor dem Umgang. Ich soll also nur Montag bekommen. Wo sich die KM aufhält weiß ich nicht. Wo meine Tochter am Sonntag hinfährt weiß ich auch nicht.

Gibt’s Meinungen dazu? Was kann ich tun?

Danke Karlchen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2016 02:06
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Karlchen,

ohne Gewähr: Eine Google-Suche hat mich auf einen DGB-Link geführt, dort heißt es:

Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Der Ostersonntag ist nämlich kein gesetzlicher Feiertag (außer in Brandenburg)

Also recht eindeutig (es sei denn ihr seid aus BB).

Für euch gilt die gerichtliche Vereinbarung. Aus gutem Grund gibt es diese wohl bei Euch und durch das Verhalten der KM solltest Du selbst auch aus gutem Willen nicht von dieser Abweichen.
Bekommst du Eure Tochter nicht, kannst Du das dem Gericht schriftlich mitteilen. Habt ihr Sanktionsmittel vorgesehen?

Ansonsten solltest Du den Mailverkehr mit der KM noch sachlicher halten. Auch Deine Schreibweise ist geeignet, Öl ins Feuer zu gießen. Versuche, persönliche Anschuldigungen zu vermeiden.

"Liebe KM,

vielen Dank für Deine E-Mail. Ich weise darauf hin, dass für uns ausschließlich die gerichtliche Umgangsvereinbarung vom xy gilt. Bestätigungen sind in dieser nicht vorgesehen. Sollte es im Ausnahmefall (schwere Erkrankung, etc.) zu einem Umgangsausfall kommen sollen, werde ich Dich rechtzeitig telefonisch informieren. MfG Karlchen"

Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2016 02:35
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Hallo Ingo,

vielen Dank für die Schnelle Antwort. Ich werde versuchen neutraler zu schreiben. Es geht mir nur so nah. Naja...

Also im Protokoll steht: Die Beteiligten werden für den Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Vereinbarung [...] auf mögliche Anordnung von Ordnungsmaßnahmen hingewiesen.

Sinngemäß auch: Es ist nicht nur ein Recht sondern auch eine Pflicht den Umgang wahrzunehmen und zu gewährleisten...

LG KvD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2016 02:44
(@Inselreif)

Die gerichtliche Vereinbarung sieht vor, dass ich am Sonntag Umgang hätte von 8:30 bis 17:30 und ich habe die zweiten der hohen Feiertage. Das dachte ich wäre der Ostermontag.(der erste ist doch Karfreitag, oder?)

Wir reden hier nicht von irgendwelchen gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen sondern von "hohen Feiertagen" im Sinne der regelmässigen familienrechtlichen Rechtsprechung. Das sind die Päärchen 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag + Ostermontag und Pfingstsonntag + Pfingstmontag.
((OT: die katholisch kirchenrechtlichen Feiertage werden regional durch Partikularnormen in Ergänzung des CIC definiert. Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz sind das weder Ostersonntag noch Karfreitag, der Karfreitag ist liturgisch gesehen eh gar kein eigenständiger Tag. Bei den Evangelischen ist das soweit ich weiss anders - schon daher als Grundlage einer verbindlichen Regelung völlig ungeeignet))

Mensch, zieht doch mal Euren gesunden Menschenverstand raus. Das Kind will Ostereier suchen bei Mama am Sonntag und bei Papa am Montag. Das ist doch Zweck der Regelung, oder??
Wenn das nicht klappt, müsst ihr Eure Vergleiche präziser formulieren.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2016 10:22
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi,

der Inselreife hat Recht; auch ich habe die Regelung mit den hohen Feiertagen wie du.
Heisst also Ostermontag, Pfingstmontag und der 26.12., also zweiter Weihnachtsfeiertag.

Der normale Umgangsrhythmus bleibt davon völlig unberührt.

Das nervige und zu nichts führende Hin und Her Geschreibe mit der Exe habe ich mir mittlerweile abgewöhnt.
Kann ich dir auch nur raten.

Auf den Umgangsbeschluss hinweisen und minutiös einhalten, fertig.

Werden Umgangstage vereitelt, gibt es entsprechend einen auf die Finger.

Kleine Anekdote dazu:
Der 26.12.2015 war ein Samstag und genau an diesem Wochenende war regulärer Umgang.
Exe hatte es nicht auf die Reihe gekriegt und rief um 17:05 Uhr an, wo ich denn bliebe.
Sie schrie, tobte, drohte mit der Polizei und kündigte an, dass ich das Kind vor Februar nicht mehr sehen werde.
(Ja, ich habe eine ganz besondere Exe)

Ich entgegnete sehr ruhig und sachlich, dass dieses Wochenende Umgangswochenende sei, wünschte ihr einen schönen Tag und legte auf.

Alles Gute,

D

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2016 10:50
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Hallo Zusammen,

Nach Rücksprache mit dem Jugendamt und meinem Anwalt hat Inselreif faktisch Recht. Man macht es halt so. Es ist gängige Praxis. Wobei ich diese Vereinbarung dann für schlecht halte, denn expressis verbis gelesen ist es anders. Ostersonntag ist eben kein gesetzlicher Feiertag, an dem auch kein Feiertagszuschlag bezahlt werden muss. Deshalb ist auch die Formulierung 2. Feiertag irreführend. Es gibt nur 2 Feiertage um Ostern und das sind Karfreitag und Ostermontag. Das dies gesondert ausgelegt werden würde, wußte ich nicht, konnte es ergo nicht thematisieren.

Den Verweis auf den gesunden Menschenverstand kann ich unterstreichen. Die Kritik an meinem weise ich allerdings entschieden zurück. Ich arbeite viel und versuche alles, was in meiner Macht steht, meiner Tochter einen Umgang zu ermöglichen, der es ihr erlaubt, ein gesundes und belastbares Verhältnis zu mir aufzubauen.  Kind ist 2 Jahre alt und hat noch kein Konzept von judäochristlichen oder heidnischen Bräuchen zur Feier des Jahres. Als vollverantwortlicher, zahlender und  umgangsberechtigter Vater geht es mir um die reine Zeit. Ich werde so schon immer schikaniert. Ich hatte angenommen ich kann einen Tag gewinnen, durch dieses Fest.

Es ging mir auch nicht explizit um den Sonntag. Ich hatte angeboten, das Missverständnis dahingehend aufzulösen, dass ich einen anderen Tag nehme, oder zum Beispiel den Mittwoch-Nachmittagsumgang auf einen Ganztagsumgang ausweite. Dies wäre auch ohne Problem möglich gewesen, da sich die KM alleine im Urlaub befindet und Kind bei den Großeltern ist und keine Termine hatte.  

Es ist das erste Mal, dass es aufgetreten ist und ich kann jedem empfehlen sich die Feiertagsregelungen genau erklären zu lassen, um nicht evtl. falsche Erwartungen zu wecken oder ähnlichen Ärger zu vermeiden.

Ich bin jedenfalls traurig und müde und wütend,

Ein gesegnetes Fest

KvD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2016 12:51
(@Inselreif)

Ostersonntag ist eben kein gesetzlicher Feiertag, an dem auch kein Feiertagszuschlag bezahlt werden muss.

Dann musst Du in Deinen Vergleich schreiben "an gesetzlichen Feiertagen, an denen Feiertagszuschlag bezahlt werden muss". Ihr habt aber "hohe Feiertage" reingeschrieben. Ich finde da nichts, worüber man sich aufregen könnte.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2016 13:45
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Also Inselreif... Als jemand der nichts mit solchen Formulierungen zu tun hatte, definiere ich als einen Feiertag solch einen Tag, den der Gesetzgeber als eine solchen Definiert. Das "hoch" Herr Schlaubischlumpf bezieht sich da lediglich auf die Unterscheidung zu den anderen, bundesweiten gesetzlichen Feiertage, wie z. B. den Tag der Deutschen Einheit. Die "hohen" Feiertage sind die christlichen Hochfeste. Ich rege mich nicht auf. Bei den anderen Feiertagen habe ich es auch angesprochen. Bei mir ist es jetzt ohnehin wie es ist. Angesichts der wenigen Zeit mit Kind bin ich allerdings traurig. Ich bin schlecht beraten worden, denn man hätte mich darauf aufmerksam machen können und vielleicht müssen. Das Feiertage im Arbeitszimmer und Familienrecht unterschiedlich definiert werden, weiss der Otto-normal Mensch eben nicht.  LG KvD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2016 13:59
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja das ist sicher eine Sache der eigenen Definition.

Mir wäre es nie in den Sinn gekommen zu gucken was ein gesetzlicher Feiertag ist und was nicht. Für mich sind die hohen Feiertage 1. und 2 Weihnachtsfeiertag und Ostersonntag und Ostermontag.

Wobei bei uns eben Karfreitag und Ostersonntag Gottesdienste gefeiert werden.

Ich denke dein RA wird das aus seienr Praxis auch so gesehen haben und ist nicht auf die Idee gekommen das man es auch anders interpretieren könnte. Denn dann müsstest ihr ja auch sowas wie Tag der deutschen Einheit, 1. Mai u.s.w. irgendwie regeln

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2016 14:52
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Huhu Midnightwish,

Es ist eben nicht Frage der eigenen Definition.

Ich habe keine Ahnung, warum das als Vater, der Umgang nur außerhalb der Arbeitstage haben (darf) kann, so schwer nachzuvollziehen ist, dass ich eben besonders auf Urlaubs-, Ferien- und Feiertagsregelungen schauen muss.

Wenn jemand von Feiertagen in der Karwoche spricht, sind das für mich, den Gewerkschaftsbund und das Finanzamt eben mal Karfreitag und Ostermontag.

Ich gehe jeden zweiten Sonntag in den Gottesdienst, weil ich mit unserer Tochter nicht darf, und dafür Montagabend an Stelle der ausfallenden Sonntage. Nur weil man etwas kirchlich feiert, oder in zum Gottesdienst geht, macht es das ja nicht zu einem Feiertag. Ich gehe auch u.a. Gründonnerstag in die Kirche. Ist bei uns hier auch kein Feiertag.

Wie gesagt, ich habe auf die anderen Feiertage deshalb verzichtet, weil es sich um eine Stufenregelung handelt und mein Umgang ohnehin im Oktober automatisch ausgeweitet wird. Die Feiertage haben wir auch explizit besprochen.

Ich bin z.B. auch nicht davon ausgegangen, dass der 24. ein Feiertag ist. Fällt der nämlich auf ein Umgangstag wird das genauso ausgelegt und der Umgang fällt zu Gunsten der Feiertagsregelung aus. Ich finde das sollte man erklärt bekommen. Ich finde das nicht selbstverständlich, schon gar nicht, wenn man noch nie in einem Gerichtssaal war.

Hier existieren offensichtlich unterschiedliche Ansichten was Feiertage sind.

Wenn es so ist, dann muss es „Festtagsregelung“ heißen und man hätte das explizit ansprechen können.

Für mich ist das ja auch abgeschlossen. Wenn jemand mitliest, der sich in Verhandlungen befindet, kann es vll. ein Denkanstoß sein, daran zu denken. Oder es auch nur mal gelesen zu haben.

Das is doch auch ein Sinn so eines Forums, dachte ich.

Mir ist schon klar, dass es wie Korinthenkackerei aussieht. Ich versuche halt alles, um jeden Tag, an dem ich nicht arbeiten muss, auszuschöpfen. Dieses Mal war ich im Unrecht und das habe ich ja nun auch begriffen.

Ich werde auch nicht noch einmal den Fehler machen, mich hier auf diese Weise zu exponieren.

LG KvD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2016 15:40




(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Die gerichtliche Vereinbarung sieht vor, dass ich am Sonntag Umgang hätte von 8:30 bis 17:30 und ich habe die zweiten der hohen Feiertage.

Also hast du laut Beschluss am 27.03. und am 28.03. Recht auf Umgang!

Der reguläre Umgang hat nichts mit dem zweiten Tag der hohen Feiertage zu tun.
Es kann nur vorkommen, dass dieser Zusatztermin in den regulären Umgang fällt, siehe mein Beispiel 26.12.2015.

Und da würde ich auch nicht lange fackeln.

Mutter sachlich sagen, dass du das Kind am Sonntag und am Montag holen wirst, wie gerichtlich geregelt, ansonsten bliebe dir nichts anderes übrig als einen Antrag auf Ordnungsgeld zu stellen.
Hier gibt es gar keinen Spielraum für irgendwelche anderen Auslegungen.

Sonntag normal hingehen. Gibt man dir das Kind nicht, spar dir Anrufe, SMS und Sonstiges.
Überflüssig, hatte ich am Anfang leider auch gemacht.

Antrag auf Ordnungsgeld, ersatzweise -haft stellen und gut ist.

Hier im Forum wird gerne von Zuckerbrot und Peitsche gesprochen.
Und so musst du auch vorgehen.

Lass dir nicht auf der Nase rumtanzen.

LG Daniel

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2016 17:22
(@Mrs_Mima)

Mutter sachlich sagen, dass du das Kind am Sonntag und am Montag holen wirst, wie gerichtlich geregelt, ansonsten bliebe dir nichts anderes übrig als einen Antrag auf Ordnungsgeld zu stellen.
Hier gibt es gar keinen Spielraum für irgendwelche anderen Auslegungen.

LG Daniel

hier bist du schief gewickelt.....der Sonntag gehört zu den Osterfeiertagen und ist vom regulären Umgang ausgenommen weil hier die Feiertagsregelung greift. Und da er den 2. hohen Feiertag hat ist das eben der Montag!

Gruß

Mima

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2016 18:52
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Dann möge der TO mal den Wortlaut des Beschlusses einstellen.

Wenn dort geschrieben steht, dass die hohen Feiertage einen regulären Umgangstag außer Kraft setzen, bin ich bei dir, ansonsten ist ein regulärer Umgangstag eben ein regulärer Umgangstag.

Der zweite Feiertag der hohen Feiertage ist eine Ergänzung zum regulären Umgang.

LG

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2016 18:59
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Daniel,

wenn es eine Regelung über die hohen Feiertage gibt, dann hat die logischerweise Vorrang vor dem regulären Umgang/Verbleib beim Betreuungselternteil. Das funktioniert in beide elterlichen Richtungen.

Die KM kann den Umgang am 2. Weihnachtsfeiertag nicht versagen, weil es "ihr" Wochenende ist. Und umgekehrt kann Karlsson nicht auf den Ostersonntag bestehen, wenn das der 1. und damit der Mutter zustehende Feiertag ist.

Die Feiertagsregelung dient nicht dem "mehr" Umgang für den Umgangselternteil sondern der Aufteilung besonderer Feiertage zwischen den Eltern.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2016 19:18
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

HUHU,

-14tägig sonntags in der Zeit von 08:30 bis 17:30, jeweils in der geraden Woche, beginnend ab der 8. Kalenderwoche des Jahres 2016
-jeweils der 2. der hohen Feiertage, beginnend ab dem Jahr 2016, in der Zeit von 08:30 bis 17:30 Uhr

Es gibt noch ne Klausel, dass der Umgang am darauf folgenden Wochenende nachgeholt werden  muss. Sonst steht da nix zu Feiertage drin.

Ok endlich mal ne Aussage Lausebackenmama

Also zählt der Ostersonntag als der erste der Feiertage und nicht der Karfreitag?

Ja aber woher soll ich so was wissen. In welchen Buch steht denn, dass der Sonntag an Ostern ein Feiertag ist? Was wird denn da gefeiert? Also bis ein paar Tarifliche und betriebliche Regelungen sieht den Ostersonntag scheinbar nur das Familienrecht als Feiertag. Und Karfreitag fällt dann in die selbe Kategorie wie Tag der Deutschen Einheit?

Wenn ich die kleine also von Samstag bis Sonntag habe und den 2. Lustigen Feiertage dann kommt sie Samstag zu mir, schläft, fährt heim und kommt nächsten Tag wieder?

Naja ich habe es schon abgehakt. Ich habe mich wie immer abgefunden und es wäre ja auch zu schön gewesen in meiner freien Zeit einen klitze kleinen Tag zum höchsten Fest des Jahres mit Kind zu ferbringen.

Ich wäre trotzdem am einem Textverweis interessiert, wo steht das Oster zu den Feiertagen gehört...

LG KvD

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2016 19:27
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

hab mir die Frage gerade selber beantwortet...

http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?lid=DE&did=1556

ein gesegnetes Fest 🙁

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2016 19:30
(@nadda)
Registriert

Hi,

ok, das ist ärgerlich wenn ihr das unterschiedlich aufgefasst habt, aber es ist kein Beinbruch, solange du das Kind dann am Montag bekommst.
Wenn sowas passiert mit Umgang von Freitag bis Sonntag und dann der Montag der zweite Feiertag ist, dann wäre es sinnig als Eltern darüber zu reden.
Rechtlich ist klar, das Kind geht dann eben den Sonntag zum Betreuungselternteil und gut, aber vielleicht kann man sich als Eltern ja auch absprechen es anders zu regeln. Nur, dazu braucht es Elternkommunikation und ich fürchte davon seid ihr grade weit entfernt. Allerdings kann das ja im Laufe der Jahre auch wieder besser werden. Vielleicht kannst du auch dazu beitragen es zu verbessern. Geh auf deine Ex zu, sag das war ein Missverständnis und frag sie ob das jetzt so ok geht.

Was mir allerdings noch auffällt ist das, hier:

Ich gehe jeden zweiten Sonntag in den Gottesdienst, weil ich mit unserer Tochter nicht darf, und dafür Montagabend an Stelle der ausfallenden Sonntage. Nur weil man etwas kirchlich feiert, oder in zum Gottesdienst geht, macht es das ja nicht zu einem Feiertag. Ich gehe auch u.a. Gründonnerstag in die Kirche. Ist bei uns hier auch kein Feiertag.

Warum darfst du mit eurer Tochter nicht in die Kirche gehen wenn du sonst regelmäßig gehst?

LG
nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2016 19:33
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo liebe LBM,

das kann ich einfach nicht glauben.

Der Beschluss regelt den 2. Feiertag und nicht den ersten.

Beispiel:
Ich habe eine 14 Tage Regelung von Sa-So mit Übernachtung.
Das nächste Umgangswochenende wäre dann 26./27.03. Zusätzlich habe ich auch noch die "hohe-Feiertage-Regelung".
Ergo der 28.03.

Wenn ich es richtig verstanden habe, müsste ich das Kind ja Samstagabend, spätestens jedoch am Sonntagmorgen, zur Mama zurück bringen, da ja der erste Feiertag der Sonntag wäre.

Das halte ich für ausgeschlossen.

Denn indirekt ist der Ostersonntag durch meine 14-Tage-Regelung geregelt.

Es heisst ja auch, "er ist weiter berechtigt" - also zusätzlich (!) - "und verpflichtet, das vorgenannte Kind jeweils am zweiten Feiertag zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten in der Zeit von ... zur Ausübung des Umgangsrechts zu sich zu nehmen."

Der TO hat demnach das Recht auf Sonntag und Montag.
Ich würde mir das nicht (mehr) bieten lassen.

LG Daniel

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2016 19:38
(@speciald)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

-14tägig sonntags in der Zeit von 08:30 bis 17:30, jeweils in der geraden Woche, beginnend ab der 8. Kalenderwoche des Jahres 2016
-jeweils der 2. der hohen Feiertage, beginnend ab dem Jahr 2016, in der Zeit von 08:30 bis 17:30 Uhr

Hatte ich überlesen... und damit haben wir's doch.
Ostersonntag hebelt nicht den 14-tägigen Umgang aus, dass ist dort nicht definiert worden.

Warum darfst du mit eurer Tochter nicht in die Kirche gehen wenn du sonst regelmäßig gehst?

Stimmt, ist mir auch aufgefallen.

Hatte vergessen, nachzufragen 🙂

LG

"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2016 19:45
(@karlchenvomdach)
Rege dabei Registriert

Kirche will sie nicht...

Ich noch mal ganz kurz...
Es wäre alles nicht so ärgerlich, wenn die KM nicht alleine verreist wäre... Kind ist bei Großeltern. Es geht nicht darum Zeit zu Ostern mit Kind zu verbringen, es geht darum das Kind keine Zeit mit mir verbringt.

Feiertage hin oder her. Wenn es das Gesetz so will, bin ich der letzte der das in Frage stellt.

Es ist nur ärgerlich. Die KM hat noch nie gearbeitet, sie wohnt bei ihren Eltern im Haus, bezieht dort Wohngeld, und weil die Kleine noch keine 2 ist auch noch BU und natürlich den KU und auch noch Bezuschussung vom Jobcenter.

Sie hat dort 2 Firmenwagen zur Verfügung, eine Wohnung für sich und mit der Oma immer ein 24h Betreuung.

Ich muss arbeiten und zahlen und habe nicht mal einen Vorteil ausser alle zwei Jahre einen zusätzlichen Montag. Sorry aber ich bin über dieses System etwas traurig bin....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2016 19:47




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