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Pflicht zur elterlichen Aufsicht, Kontrolle bei digitalen 'smarten' Medien

 
 Ona
(@ona)
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Ona

Pflicht zur elterlichen Aufsicht, Kontrolle und Gefahren-Abwendung bei digitalen 'smarten' Medien (Smartphones, Tablets, Apps, Messenger-Dienste)

AG Bad Hersfeld, 20.03.2017 - F 111/17 EASO
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7860914

Orientierungssatz:

Pflicht zur elterlichen Aufsicht, Kontrolle und Gefahren-Abwendung bei digitalen 'smarten' Medien (Smartphones, Tablets, Apps, Messenger-Dienste)
Leitsatz:

    1.

    Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein digitales 'smartes' Gerät (z.B. Smartphone) zur dauernden eigenen Nutzung, so stehen sie in der Pflicht, die Nutzung dieses Geräts durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen.
    2.

    Verfügen die Eltern selbst bislang nicht über hinreichende Kenntnisse von 'smarter' Technik und über die Welt der digitalen Medien, so haben sie sich die erforderlichen Kenntnisse unmittelbar und kontinuierlich anzueignen, um ihre Pflicht zur Begleitung und Aufsicht durchgehend ordentlich erfüllen zu können.
    3.

    Wer den Messenger-Dienst "WhatsApp" nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.

    Wer durch seine Nutzung von "WhatsApp" diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
    4.

    Nutzen Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren den Messenger-Dienst "WhatsApp", trifft die Eltern als Sorgeberechtigte die Pflicht, ihr Kind auch im Hinblick auf diese Gefahr bei der Nutzung des Messenger-Dienstes aufzuklären und die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Sinne ihres Kindes zu treffen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.06.2017 22:35
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und was soll uns das nun sagen?

Das ist allerdings kein Freibrief für permanente Kontrolle und mitlesen etc. 😉

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2017 00:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es geht um die "Nebenwirkungen" eines Umgangsstreits. Kind ist 10 1/4 und hat ein smartphone vom großen Bruder bekommen.

Kind hat mit Vater über Whatsapp kommuniziert bis er vom Vater gesperrt wurde. Das hat das Kind im Verfahren gesagt.

Dadurch ist die Sache in Rollen gekommen und die Auflagen des Gerichts erfolgen gemäß § 1666 BGB.

"Denn es besteht bei derartiger, unbedarfter und nicht weiter rechtlich abgesicherter Nutzung von WhatsApp die konkrete Gefahr, dass das Kind als Nutzer wegen i. S. v. § 823 BGB deliktischem, rechtswidrigen Verhalten durch andere Personen abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert werden kann gemäß § 1004 BGB analog. Solche Abmahnungen sind insbesondere wenn hierfür noch eingeschaltete Rechtsanwälte tätig werden typischerweise mit intensiven Kosten verbunden, welche bei anwaltlicher Betätigung regelmäßig im dreistelligen Bereich zu verorten sind."

VG Susi

Nachtrag: Die Auflage ist, dass die Mutter die Zustimmung der Kontakte zur Weitergabe der Daten einholen muss.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2017 01:14
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Was für ein Schwachsinn.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2017 08:48
(@inselreif)
Moderator

Hi,
es mag in dem dortigen Zusammenhang tatsächlich Schwachsinn sein.
Es sollte aber auch mal wieder ganz klar machen, dass What'sApp bei einem 10-jährigen nichts verloren hat. Nicht nur weil dies schon einen Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen darstellt.
Übrigens gibt es sehr gute Kindersicherungssoftware, bei der man nichts mitlesen muss 🙂

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2017 09:30
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Es sollte aber auch mal wieder ganz klar machen, dass What'sApp bei einem 10-jährigen nichts verloren hat.

Ich weiß, was Du meinst. Ist aber (leider?) mittlerweile weltfremd...

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2017 10:39
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

es ist ein Drahtseilakt ... kommt natürlich auch stark auf das Alter an, aber ich seh das bei meiner Kleinsten. Da laufen schon seit der zweiten Klasse Kinder mit Smartphones durch die Schule und noch einmal das Doppelte, die ihres "nur" zu Hause benutzen dürfen.
Kontrolle, ja, unbedingt. Aber ganz ausschließen birgt die Gefahr, dass Kind irgendwann zum Außenseiter zu machen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2017 11:09
(@psoidonuem)
Registriert

Vollkommen weltfremder Schwachsinn. Schwarzkittel halt. Allein schon dass jemand Mitglied bei whatsapp ist hat er seine Telefonnummer an whatsapp offengelegt. Es ist daher überhaupt nicht möglich, dass ich sie whatsapp offenlege. Folglich muss ich auch nicht fragen oder eine Genehmigung einholen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2017 16:14
(@inselreif)
Moderator

Da ist gar nichts weltfremd. Es geht darum, dass die App das gesamte Adressbuch des Telefons (!) "nach Hause" übermittelt. Da können auch Leute drin stehen, die das Teil nicht nutzen und damit nichts zu tun haben wollen.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2017 16:38
(@nadda)
Registriert

Hi,

Probleme entstehen hier erst wenn jemand reinstiert: nur gerade wir hier wissen doch alle, wie schnell jemand da "kreativ" was sucht um dem anderen Ärger zu bereiten.

Tatsache ist, man lebt auch ohne whatsapp, auch Kinder leben ganz gut ohne. Ausgegrenzt werden unsere Jungs deshalb auch nicht, die werden halt dann angerufen. Laut Nutzungsbedingungen ist ein Mindestalter von 13 Jahren vorgegeben, zumindest daran hätte man sich dann auch zu halten.

Abgesehen davon lässt sich bei vielen Kindern beobachten das sie nur noch auf diese whatsapp reagieren, ein Anruf in Abwesenheit? Null Reaktion, eine SMS, ebenfalls keine. Ich hab es tatsächlich schon geschafft einen Babysitter dabei zu beobachten wie er nie auf die Kinder, die er beaufsichtigen sollte, geschaut hat: Handy war wichtiger.

Wie alles andere ist hier einfach notwendig den Kindern einen gesunden Umgang mit Medien zu vermitteln und das ist definitiv unser Job als Eltern.
Und das lässt sich technisch sehr gut regeln, Kontrolle - ohne das ich meinem Kind hinterherspionieren muss.

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2017 08:58




(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wie alles andere ist hier einfach notwendig den Kindern einen gesunden Umgang mit Medien zu vermitteln und das ist definitiv unser Job als Eltern.

Das ist das allerentscheidenste...
Denn weder werden wir Whatsapp oder andere moderne Kommunkationsmittel aus unserem und dem Leben der Kinder verbannen können (das mag der einzelne für sich tun wollen, ist aber in der Breite weltfremd). Noch ist eine Diskussionen ob ab 9 Jahren oder erst ab 11 Jahren wirklich zielführend (früher oder später - das soll noch jeder selbst für sich und die von ihm umsorgten Kinder  entscheiden). Wenn es dann nicht WA ist, dann kommt demnächst ein anderer Messenger und irgendwann eine andere hippe Kommunkationsform. Es ist wie immer: Eltern müssen lernen mit neuen Techniken umzugehen, um dann mit Augenmaß das Verhalten an die Kinder weiterzugeben: in dern 70er war das der TV, in den 80er der Computer, in den 00er Facebook, dann kamen Selfies & Co.

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2017 11:06