Das Fest der Liebe steht wieder vor der Tür und ist in vielen Trennungsfamilien der Grund für hässliche, die Kinder belastende Auseinandersetzungen, wo und mit wem die Zwerge das Fest verbringen werden. Während viele betreuende Elternteile und JA-Mitarbeiter die Ansicht vertreten, dass die Kinder den Heiligen Abend und den ersten Feiertag beim betreuenden Elternteil verbringen und den zweiten beim nicht betreuenden, wird von vielen Richtern und Richterinnen diese Praxis als nicht mehr den Bedürfnissen der Kinder gerecht werdend bewertet. So habe ich für meine Tochter bereits im Jahr 2005 eine gerichtliche Regelung gegen den ausdrücklichen Willen meiner Ex und trotz einer feministisch eingefärbten Richterin mit Doppelnamen es erreicht, dass sie das Weihnachtsfest jährlich abwechselnd mit beiden Elternteilen und sie den Nachmittag des Heiligen Abends mit dem Elternteil verbringt, an dessen abendliche Bescherung sie nicht teilnimmt und mit dem sie den ersten Feiertag nicht verbringt. Verbringt sie also den Heiligen Abend und die Beschereung sowie den ersten Feiertag bei meiner Ex, dann feiert sie den Heiligen Abend mit mir am 24.12. zwischen 13.00 h und 17.00 h sowie den zweiten Feiertag, an dem sich der Weihnachtsferienumgang bis zum 01.01. anschließt. Im Jahr darauf ist es umgekehrt.
Für unsere Tochter hat sich diese Regelung als sehr entspannend und praktikabel erwiesen, weil sie den Heiligen Abend mit beiden Elternteilen verbringt und keiner von beiden sich mehr zurück gesetzt fühlt. Dass ihre Mutter und ich nur etwa drei Kilometer voneinander entfernt leben, ist natürlich besonders hilfreich für diese Regelung.
Um nicht betreuenden Elternteilen, die keine vernünftige Umgangsregelung für Weihnachten haben und deswegen einen entsprechenden gerichtlichen Antrag stellen müssen - so langsam wird es Zeit -, ein Handwerkszeug zur Verfügung zu stellen, gerade dann, wenn sie sich keinen Anwalt leisten können oder wollen, stelle ich nachfolgend ´mal meinen Umgangsantrag für die hohen kirchlichen Feiertage in den Thread ein, den ich damals für meine Tochter und mich gestellt hatte. Er ist zwar recht anstrengend zu lesen, weil er aus Gründen der Vollstreckbarkeit genaue Zeiten festlegt und damit meiner Ex jede Interpretationsmöglichkeit und somit jeden weiteren Streit im Keim erstickt sollte, aber letzztendlich war dieser Antrag Ziel führend, wenn auch die Richterin sich beschwert hatte, ihn dreimal gelesen haben zu müssen, um ihn verstanden zu haben:
Der Antragsteller erhält ein hälftiges Umgangsrecht mit …… an den kirchlichen Feiertagen, mit Ausnahme des Pfingstfestes sowie Christi Himmelfahrt. Dieses Umgangsrecht ist jährlich wechselnd zu gestalten. Der diesbezügliche Wechsel ist so vorzunehmen, dass der jeweilige Kindesumgang zu den Feiertagen in der ersten, als auch im darauf folgenden Jahr in der zweiten Hälfte beim jeweiligen Elternteil gewährleistet ist.
Zu Weihnachten beginnt der Umgang am 23.12. um 12.00 h und endet am ersten Feiertag um 14.00 h beziehungsweise er beginnt am ersten Feiertag um 14.00 h und endet am 27.12. um 18.00 h. Der weihnachtliche Umgang zu Weihnachten des Jahres 200…. beginnt in der Form, dass der Antragsteller Umgang mit …….. in der zweiten Hälfte des Weihnachtsfests erhält.
Zu Ostern beginnt der Kindesumgang am Gründonnerstag um 12.00 h durch Abholung …….. aus der Schule nach Beendigung des Unterrichts und dauert bis Ostersamstag um 18.00 h beziehungsweise er beginnt am Ostersamstag um 18.00 h und endet am Dienstag nach Ostern um 12.00 h. Der österliche Umgang beginnt zu Ostern des Jahres 200….. in der Form, dass der Antragsteller Umgang mit ……. in der zweiten Hälfte des Osterfests erhält.
(Anmerkung: Pfingsten und Himmelfahrt hatte ich eine abweichende Umgangsregelung beantragt)
Wenn die Eltern weiter voneinander entfernt leben, dann ist es oft praktikabel, dass die Kids im jährlichen Wechsel die gesamten hohen kirchlichen Feiertage im einen Jahr bei dem einen und im anderen Jahr bei dem anderen Elternteil verbringen. Ein solcher Antrag könnte wie folgt formuliert werden:
Die hohen kirchlichen Feiertage verbringt …………… bei dem Elternteil, bei dem ……. (er/sie) sich gerade zum Ferienumgang aufhält.
Eine solche jährlich alternierende Umgangsregelung zu den hohen kirchlichen Feiertagen für Kinder, deren Eltern weiter voneinander entfernt wohnen, empfielt sogar das auf Frauenrechte fokussierte Bundesfamilienministerium seit den Zeiten von Renate Schmidt in seinem "Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung" und bietet damit eine gute Argumentationsgrundlage für einen jährlich alternierenden Umgang zu den hohen kirchlichen Feiertagen: http://www.uni-ulm.de/fileadmin/website_uni_ulm/zuv/zuv.dezIII.abt1/familie/pdf/Wegweiser-Trennung-Scheidung_bmfsfj.pdf
Viele Grüße
Marcus Gnau