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S: Vorlage Umgangsvereinbarung

 
(@willmichtrennen)
Schon was gesagt Registriert

Gibt es hier irgendwo eine Vorlage für eine Umgangsvereinbarung ... dann muss ich das Rad nicht neu erfinden ... danke!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2009 11:39
(@Wolkenhimmel)

Hi  🙂

z.B. Hier: http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1512.html

LG WH

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2009 11:42
(@willmichtrennen)
Schon was gesagt Registriert

Danke ... ist zumindest mal ein Anhaltspunkt ... ich habe ihn ein wenig modifiziert ...

Wo wird so eine Regelung denn "dingfest" gemacht, damit ich nicht auf die Willkür der Mutter angewiesen bin?

Beim JA, Notar oder direkt beim Familiengericht?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2009 12:49
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo willmichtrennen,

Dingfestigkeit bringt nur ein Urteil oder ein Vergleich vor Gericht und auch da ist es nicht gesichert, das sich die KM daran hält.

Tina

P.S.: Auch wenn es hier virtuell zugeht, legen wir Wert auf die allg. Höflichkeitsformeln

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2009 12:52
(@willmichtrennen)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,

danke für den Hinweis ... ich heisse Frank ...

Noch eine Frage: Wrum müsste sich die KM nicht an ein Urteil halten?

LG
Frank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2009 13:06
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Frank,

Wo wird so eine Regelung denn "dingfest" gemacht, damit ich nicht auf die Willkür der Mutter angewiesen bin?

zur Erläuterung: Eine Vereinbarung funktioniert sowieso nur, wenn die Parteien willens sind, sich daran zu halten; zwingen kann man niemanden dazu.

Noch eine Frage: Wrum müsste sich die KM nicht an ein Urteil halten?

Sie müsste schon - nur: Was tun, wenn sie sich nicht daran hält? Betreuungsmütter können recht gefahrlos gegen Umgangsurteile versossen - dann war das Kind eben krank oder hatte keine Lust oder Oma war zu Besuch oder es hat geregnet. Die Erfahrung zeigt, dass Familiengerichte sich recht schwer tun, wenn man gegen Umgangs-Urteile verstösst. Ist so ähnlich wie mit Ladendiebstahl: Eigentlich ist der ja verboten; trotzdem passiert er jeden Tag vieltausendfach.

Jetzt klarer?

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2009 13:17
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Frank,

weil es kaum durchsetzbare Konsequenzen gibt, wenn sie sich nicht an das Urteil hält. Außerdem ist es oft nicht nachweisbar, das sie den Umgang behindert.
Wichtig ist in einem Schriftstück einen Modus für Nachholtermine reinzuschreiben, aufzunehmen ,das bei Krankheit Atteste vorzulegen sind bzw. eine Bescheinigung des Arztes, das das Kind nicht transportfähig ist. Denn Fieber oder Schnupfen kann man auch beim Papa auskurieren.

Allerdings kannst du auch nicht gleich Klage einreichen. Wenn ihr euch einige seid könnt ihr aber ein von beiden unterzeichnetes Schriftstück bei Gericht einreichen (aber eben mit kaum durchsetzbarer Konsequenz)

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2009 13:20
(@willmichtrennen)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich habe mal meine modifizierte Umgangsregelung angefügt.

Muss zu den Umgangszeiten sagen, dass ich stellv. Schulleiter bin und den Jungen täglich i.d. Schule oder a.d. Schule abholen könnte. ABR habe ich beim ersten Gerichtstermin nicht bekommen. Mein Sohn wohnt im Hause der Schwester meiner Frau, was ich nicht betreten darf. Hole ihn vor dem Haus ab. Zudem bin ich immer nur Negativbeispiel ... den Richter hat das aber nicht interessiert, dass der Junge nicht zu seinen Gefühlen stehen darf, dort wo er wohnt. Sagt er dort das Wort "Papa", hört er von Schwester meiner Frau/Vater meiner Frau sofort: "Dein Vater interessiert uns nicht."

Momentan geht mein Sohn jeden Tag nach der Schule zur Oma, obwohl ICH bereit stehen würde und seine Hausaufgaben mit ihm machen könnte. Zuhause erledigt er sie erst, wenn meine Frau von der Arbeit kommt. Oft auch erst abends gegen 1900. Das muss einfach nicht sein und es tut mir in der Seele weh.

Jetzt geht es um den Umgang.

===
1. GRUNDSÄTZE

1.1
Beide Eltern vereinbaren einvernehmlich, dass sie die Rahmenbedingungen dafür bereitstellen werden, die für eine umfassende, qualitativ gute Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Beziehungen von XXX zu seinen beiden Elternteilen erforderlich sind.

1.2
Bei der Ausgestaltung der Beziehungen von XXX zu beiden Eltern wird kindlichen Bedürfnissen und Interessen oberste Priorität eingeräumt.

1.3
Beide Elternteile erkennen an, dass es das Recht von XXX ist, den Kontakt zu Vater und
Mutter und darüber hinaus zu allen für ihn relevanten Personen mütterlicher- und väterlicherseits zu erhalten.

1.4
Es ist die Pflicht beider Eltern, dafür zu sorgen, dass bei der Ausgestaltung der Beziehungen
von XXX zu seinen Eltern, auch dem Elternteil, bei dem er nicht seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat, hinreichende Möglichkeiten für eine umfassende Wahrnehmung aller elterlichen Verantwortung gegeben werden sollten.

1.5
Ist ein Elternteil nicht selbst zur Betreuung von XXX verfügbar, wird bevorzugt der andere Elternteil in Anspruch genommen, bevor weitere Betreuungspersonen damit beauftragt werden. Dies gilt insbesondere für die Betreuung nach dem Unterrichtsschluss von XXX.

2. UMGANG

2.1
Es ist das Recht von XXX, den Vater an 2 Wochentagen zu besuchen und dort zu übernachten. Der Vater bringt XXX am Folgetag in die Schule.

2.2
Zusätzlich zu den unter 2.1. genannten Tagen verbringt XXX jedes 2te Wochenende von Freitag 15.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr bei seinem Vater.

2.3
Beide Eltern vereinbaren, dass sie spontanen Wünschen von XXX nach Kontakt zum jeweils anderen Elternteil nach Möglichkeit entsprechen.

2.4
XXX wird jederzeit der unbeschränkte telefonische Kontakt zum jeweils abwesenden Elternteil gestattet.

2.5
Der Vater und die Mutter können einen Besuch pro Jahr ohne Angaben von Gründen absagen. Der Besuch findet dann automatisch in der Folgewoche statt, ohne dass sich der Besuchsrhythmus verändert. Eine Besuchsabsage muss telefonisch erfolgen. Kann ein Besuch von XXX beim Vater oder der Mutter nicht stattfinden, so muss der jeweilige betreuende Elternteil durch ein ärztliches Attest belegen, dass XXX nicht umgangsfähig ist.

2.6
Wenn der Besuch aus Krankheitsgründen ( Kind oder umgangsberechtigter Elternteil ) ausfallen muss, findet der Besuch automatisch eine Woche später statt. Wenn der Betroffene dann immer noch krank ist, entfällt der Besuch ersatzlos. Im Übrigen bleibt der Turnus des Wochenendumgangs unverändert.

3. FERIEN- UND FEIERTAGSREGELUNG

3.1
XXX verbringt jeweils die Hälfte der Oster-, Pfingst-, Sommer-, Herbst, und Winterferien inkl. entsprechender Übernachtungen bei Vater oder Mutter, wobei jederzeit der Kontakt zum jeweils anderen Elternteil gefördert werden sollte. Die Eltern regeln dies bis Ende Januar eines jeden Kalenderjahres.

3.2
Den zweiten Feiertag der "hohen Feiertage" verbringt XXX unabhängig von der generellen Umgangsregelung mit anschließender Übernachtung bei seinem Vater.

4. REGELUNG BEI EINZELEREIGNISSEN

4.1
Die Geburtstagsfeier für XXX wird i.d R. von beiden Eltern gemeinsam vorbereitet und
durchgeführt. Sollte dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich sein, hat der Vater  am darauffolgenden Wochenende das Recht, unabhängig von der generellen Umgangsregelung, den Geburtstag mit XXX nachzufeiern.

4.2
XXX verbringt den Geburtstag eines Elternteils mit diesem gemeinsam und übernachtet dort unabhängig von der generellen Umgangsregelung.

4.3
Beide Eltern verpflichten sich, Aktivitäten von XXX (Sport, Feiern, Unterricht, etc) die im
Rahmen ihrer Kontaktzeiten stattfinden, zu begleiten und zu unterstützen.

4.4
Beide Eltern verpflichten sich, vor der Einleitung neuer Aktivitäten von XXX
(Sportaktivitäten o.ä.) welche die Kontaktzeiten des anderen Elternteils betreffen, dessen
Einverständnis einzuholen.

5. BEZIEHUNGEN ZU VERWANDTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN NETZEN

5.1
Beide Elternteile erkennen an, dass die Beziehung von XXX zu seiner übrigen Familie im
Rahmen der für jeden Elternteil zur Verfügung stehenden Zeiträume gepflegt und gefördert werden soll.

5.2
Spontane Wünsche von XXX nach Pflege und Erhalt ihm wichtiger Kontakte sind zu
berücksichtigen.

5.3
XXX wird grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, an wichtigen Familienfeiern von Vater und Mutter teilzunehmen. Sollten diese im jeweiligen Umgangszeitraum eines Elternteil liegen, wird der dadurch eventuelle ausgefallene Termin, unabhängig von der generellen Umgangsregelung, in der Folgewoche nachgeholt.

6. RAHMENBEDINGUNGEN

6.1
Beide Eltern erklären sich bereit, unter Berücksichtigung der Interessen von XXX, bei der
Umsetzung dieses Regelungsmodells auf berufs- oder situationsbedingte Abweichungen Rücksicht zu nehmen und diese flexibel zu handhaben.

6.2
Beide Eltern erklären sich bereit, dieses Umgangsmodell in regelmäßigen Zeitabständen (etwa alle sechs Monate) zu überprüfe und ggf. veränderten Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung muss einvernehmlich erfolgen.

6.3
Beide Eltern verpflichten sich, das Bild des jeweils anderen Elternteils  XXX gegenüber
positiv zu präsentieren und alles zu unterlassen, was zu einer Beeinträchtigung der Beziehungen von XXX zu den Eltern und weiteren, für ihn relevanten Personen führen kann.

Unterschriften

===

LG Frank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2009 13:37
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Frank,

ich würde mal orakeln: Nach den von Dir beschriebenen Rahmenbedingungen wird die Mutter Eures Sohnes ein solches Papier mit einem verächtlichen "Pfffff...." beiseite schieben - falls sie es überhaupt anfasst. Unterschreiben wird sie es jedenfalls nicht - warum auch? Du bist mit einem ABR-Antrag gescheitert; das wird bei Deiner Ex durchaus den Eindruck erwecken, in allen Fragen bezüglich Sohnemann auf dem Wasser laufen zu können und Dir keinen Zentimeter entgegenkommen zu müssen.

Du wirst um eine Klage kaum herumkommen. Dein Anwalt sollte gleich beim ersten Mal versuchen, eine Zwangsmittelandrohung aufnehmen zu lassen. Das funktioniert zwar nicht immer, aber es unterstreicht die Ernsthaftigkeit Deines Anliegens.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2009 13:46
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

um den festen Willen der Ex hinsichtlich der Einhaltung der Umgangsregelung zu prüfen, würde ich noch drunter setzen:

Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Umgangsvereinbarung beim  Amtsgericht xxx eingereicht wird, um diese in eine gerichtliche Vereinbarung gem. § 33 FGG übernehmen zu lassen.

Damit ist die Umgangsregelung ein vollstreckbarer Titel.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.02.2009 14:02




(@willmichtrennen)
Schon was gesagt Registriert

Du wirst um eine Klage kaum herumkommen. Dein Anwalt sollte gleich beim ersten Mal versuchen, eine Zwangsmittelandrohung aufnehmen zu lassen. Das funktioniert zwar nicht immer, aber es unterstreicht die Ernsthaftigkeit Deines Anliegens.

Ja, meine Frau sieht sich als Gewinnerein ... ich mich aber nicht als Verlierer. Habe alles für meinen Sohn (7,5 Jahre) getan, was ich konnte. Entscheidend war, dass er vor Gericht sagte, er könne sich nicht entscheiden, wo er wohnen möchte (damit hat er für sich eine gute Entscheidung getroffen und ist aus dem Spiel "Vater-Mutter") heruasgekommen.

Allerdings dachte er, dass wenn er das dem Richter sagt, alles so bleibt wie es ist und der Richter "anordnet", dass wir alle zusammen bleiben müssen ... lieber Gedanke von ihm.

Wäre man der Argumentation gefolgt, hätte ich den Jungen ... leider das falsche Geschlecht bei mir 🙂

Ich werde weiter berichten ... danke für Eure Hilfe

Frank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.02.2009 16:01