Wobei der große Witz a darin besteht, dass ich wieder einmal ohne Gericht und Richter und Anwalt versucht habe, eine Lösung im Sinne meines Sohnes zu finden und sie das wieder blockiert hat und mich zwingt, zum Gericht zu ziehen und dann letztendlich halt doch ein Gespräch genau darüber stattfindet.
Da frage ich mich glatt: Kann ich sie auf Schadensersatz verklagen, wenn ich wegen offenkundiger Verweigerung wieder Gerichts- und Anwaltskosten habe?
Hi Big,
Da frage ich mich glatt: Kann ich sie auf Schadensersatz verklagen, wenn ich wegen offenkundiger Verweigerung wieder Gerichts- und Anwaltskosten habe?
Das ist natürlich Quatsch - ich glaube dann, wären hier bald viele Väter Millionäre. Wichtig ist, dass Du mit Deinem Anwalt eine saubere Umgangsreglung einforderst, die möglichst alle Konflitkbereiche dazu abdeckt. Die Exe hat in Deiner Umgangszeit nichts zu suchen. Wenn die Entfernung so gering ist, forder zusätzlichen Umgang unter der Woche ein. Das Ganze mit Ordnungsmitteln ausstatten zur Durchsetzung.
Da Deine Exe wohl nicht sehr kommunikativ ist, geht halt nur dieser Weg. Gruß Ingo
Eindeutig ja!
Wird von den Gerichten, inkl. BGH, sogar ausdrücklich so protokolliert, damit die Mutter auch ganz genau weiß, was sie tun muss um das GSR zu verhindern.Früher wurde Vätern das GSR kostenlos verweigert.
Heute machen das die Gerichte nur noch gegen Gebühr.
Hallo Beppo,
interessant finde ich hierzu dieses:
"OLG Hamm: Gemeinsame Sorge trotz mangelnder elterlicher Kommunikation möglich.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.07.2010, Az. 1 BvR 420/09 = NJW 2010, 3008) hatte festgestellt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht angeordnet oder aufrecht erhalten werden dürfe, wenn zwischen den Eltern keine ausreichende Kommunikation bestehe.
Diesen pauschalen Ansatz hat jetzt das OLG Hamm (Beschluss vom 01.02.2012, Az. II-2 UF 168/11 = Beck RS 2012, 05166) eingeschränkt. Lägen die Gründe für die mangelhafte Kommunikation zwischen den Parteien auf der Paar-Ebene, handele es sich nicht um unüberwindliche Zerwürfnisse im Hinblick auf die Interessen des Kindes. Das gelte auch, wenn die Kommunikation wegen einer objektiv nicht nachvollziehbaren Totalverweigerung der Kindsmutter nicht stattfinde. Finde der Konflikt nur auf der Paar-Ebene statt, sei davon auszugehen und sei den Eltern abzuverlangen, um des Kindes willen ihre Kommunikation nach und nach zu verbessern. Den Eltern sei grundsätzlich eine Konsensbereitschaft im Hinblick auf das Kind zuzumuten, insbesondere, wenn wie hier die Kindsmutter zwar in einer Verweigerungshaltung verharre, jedoch grundsätzlich intellektuell beweglich sei und auch dann, wenn der Kindsvater sich nicht immer beanstandungsfrei verhalten habe (der hier trotz einer Durchfallerkrankung dem Kind Erdbeerkuchen verabreicht hatte).
Im Vordergrund müsse der Gedanke stehen, dass das Kind zu beiden Eltern Kontakt halten müsse und die gemeinsame Sorge hierzu besser geeignet sei als die alleinige Sorge (BGH vom 15.11.2007, Az. XII ZB 136/04 = FamRZ 2008, 251"
Also nicht immer ist alle Hoffnung verloren. Es gibt durchaus auch Richter die tatsächlich Recht (nämlich das Recht, welches jeder Normalbürger mit einem gesunden Menschenverstand ohne Jurastudium sprechen würde) sprechen.
Viel Glück!
Gruß papa2011