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Umgang noch nicht geregelt,wie weit ist vorläufge Absprache bindend

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(@bagger1975)

Hallo Minna,

Du verwechselst was. So wie ich es weiß, ergehen (nur) im Famielienrecht Entscheidungen durch Beschluss (ist ein Urteil) und dagegen gibt`s die Beschwerde.

Im sonstigen Zivilrecht ergehen dagegen grds. am Ende der Verhandlung sog. Endurteile, die dann mit Berufung/Revision angreifbar sind.

Viele Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2011 13:17
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wikipedia hilft ja durchaus mal weiter:

hier lang

Beschlüsse ergehen scheinbar auch immer dann, wenn das Gericht selbst an der Ermittlung eines Herganges beteiligt ist.

Beim Urteil urteilt das Gericht nur darüber, was von den Parteien vorgetragen wurde. Ermittelt also nicht selbst im Rahmen der Verhandlung.

Wenn man bei "Beschwerde" nachliest, findet man diesen Satz:

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilprozess oder Strafverfahren) sind die Landgerichte oder Oberlandesgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig, sofern nicht das Amtsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, der Beschwerde selbst abhilft.

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2011 13:28
(@minna289)
Nicht wegzudenken Registriert

....aha,

das ist gut.Das wäre die Erklärung  🙂

Bedeutet also das ich dadurch das ich einem Vergleich nicht zugestimmt habe sondern ein Urteil wollte (in diesem Fall nun ein einem Urteil gleichzusetzender Beschluss) alles richtig gemacht habe.

Danke und Gruss,
minna

Wenn die Sonne der Intelligenz tief steht werfen selbst Zwerge lange Schatten...

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Themenstarter Geschrieben : 07.07.2011 13:30
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ja minna, Du hast alles richtig gemacht  :thumbup:

Beschwerde müsstest Du halt erst mal am Amtsgericht einlegen, wenn ich die Sache richtig verstehe.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2011 13:36
(@minna289)
Nicht wegzudenken Registriert

.... NEIN, nicht ich  😉

Ich bin doch zufrieden mit dem Beschluss :thumbup:

Ansonsten Danke...

minna

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Themenstarter Geschrieben : 07.07.2011 13:43
(@minna289)
Nicht wegzudenken Registriert

tach auch...,

sagt mal wie verhält es sich mit folgendem:

Das Erlassdatum /Verkündungsdatum des Beschlusses zum Umgang war am 22.06.11.
Im Beschluss steht :

" die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der schriftlichen bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht-XY- eingegangen sein"

Bedeutet das nun das am 22.07. die Einspruchsfrist endet und der Beschluss dann dauerhafte Gültigkeit hat ?

Danke und Gruss,
minna

p.s.: es läuft z.Zt. alles rund ausser das KM keine Infos nach U8 gegeben hat aber da ich selber mit dem Kinderarzt regelmässig in Kontakt bin (Quartalsmässiger Anruf) mach ich deswegen kein Fass auf.

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Themenstarter Geschrieben : 20.07.2011 10:50
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Minna,

Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des Titels zu laufen. Wenn Exi den Beschluss z.B. am 25.06. zugestellt erhalten hat, dann konnte sie bis zum 25.07. Beschwerde einlegen. Hat sie dies nicht getan, ist der Beschluss ab dem 26.07. rechtskräftig.

Du (oder Dein Anwalt) sollte die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses beantragen.

lg
sleepy

Sleepy

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Geschrieben : 20.07.2011 11:45
(@minna289)
Nicht wegzudenken Registriert

Tach Sleepy,

zunächst Danke.

Welchen Hintergrund hat dieses Rechtskraftzeugniss?
Ist nicht durch die "Nichtbeschwerdeeinreichung" bereits der Beschluss bestätigt worden durcjh Antragsgegnerseite?

Mach ich da nicht unnötig wieder Wind der Geld (wenn durch Anwalt eingereicht)  kostet und vor allem wieder Konfliktpotential beinhaltet?

Bis dato steh ich nicht als Streitsüchtig und als Querulant da, so soll es auch bleiben.

Danke im Voraus für Deinen Antwort...

minna

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Themenstarter Geschrieben : 20.07.2011 12:10
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

das Rechtskraftzeugnis kommt auf den Beschluss. Es ist einfach ein Stempel des Gerichts aus dem sich ergibt, dass der Beschluss rechtskräftig ist. Das hat nichts mit Streitsucht zu tun, sondern einfach mit einer Rechtssicherheit für Dich, dass gegen den Beschluss nichts gemacht wurde. Du brauchst dafür auch keinen Anwalt. Einfach den Beschluss an das Gericht, das ihn erlassen hat, mit der Bitte, Rechtskraftzeugnis zu erteilen. In der Regel kriegt die Gegenseite hiervon gar nichts mit.

Du wirst voraussichtlich nicht in die Situation kommen, jemals die Rechtskraft dieses Beschlusses nachweisen zu müssen, aber was Du hast hast Du (vorbeugen ist besser als auf die Schuhe..... du weißt schon  :wink:)
lg
sleepy

Sleepy

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Geschrieben : 20.07.2011 12:55
(@minna289)
Nicht wegzudenken Registriert

Tach,

ja klasse und Danke für die Info.
Das mach ich so.

Gruss,
minna

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Themenstarter Geschrieben : 20.07.2011 14:00




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