Moin
Nach langem hin und her ob ich den Kleinen sehen darf, bin ich dann zum Anwalt gegangen sowie auch vor Gericht.
Das Gericht sprach mir damals als "biologischer **tsts - ID 28**" ein Umgangsrecht zu. Über die Länge und Häufigkeit des Umgangs fällte das Gericht jedoch kein Urteil.
Gerichtlich wurde also festgehalten, dass Du der biologische Vater bist. Das geht nur, wenn die KM zugestimmt hat. Zumindest kannst Du dadurch nicht mehr in Unterhalts-Regress genommen werden.
Nach den Urteilen des EGMR (EGMR, 21.12.2010 - 20578/07 und EGMR, 15.09.2011 - 17080/07) wurde das Umgangs- und Auskunftsrecht des biologischen, nicht rechtlichen Vaters gestärkt. Unabhängig, ob das Kind nach dt. Definition einen rechtlichen Vater hat. Letztes Jahr gab es noch diese Entscheidung des EGMR ( EGMR, 15.01.2015 - 62198/11). So ganz rechtlos bist Du also theoretisch nicht. Allerdings tun sich dt. Gerichte außerordentlich schwer, das Ansinnen des EGMR umzusetzen und verstecken sich hinter dem Kindeswohl, dem mitunter nicht einmal eine Chance eingeräumt wird, überhaupt zum Zuge zu kommen (OLG Karlsruhe: Az.: 20 UF 63/13 vom 01.06.2015). Bei Dir sieht es ein wenig anders aus, da das Kind Dich bereits kennt, nur bedeutet das vermutlich nichts bei solchen Richtern.
Das was Du im Moment hast, ist keine gelebte Vaterschaft. Die wird von der Mutter nicht zugelassen. Sie kann das auch zu jeder Zeit beenden. Ein Mittel
dageben gibt es meiner Meinung nach nicht.
Sehe ich ähnlich - mit der Einschränkung: Ein Mittel gibt es noch nicht.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin beaviz.
Selbstverständlich gibt es Mittel. Du hast jederzeit die Möglichkeit, Dich an Gerichte zu wenden, wenn Du Dich ungerecht behandelt, Dich in Grund- und Menschenrechten mißachtet siehst. Deine Position ist sogar recht stark, da Du Familie mit dem Kind, Vaterschaft im Umgangsrecht lebst, wenn auch sehr eingeschränkt.
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Du bewegst Dich in einem der mE umstrittensten Bereiche des Familienrechts:
Biologische versus rechtliche Vaterschaft.
Die gesetzlichen Regelungen und Vorstellung, die Ehe vorranging zu sehen und einem Kind nur die gebärende Mutter zuverlässig zuordnen zu können, mißachtet Realitäten, stammt aus einer Zeit, als Ehe ganz oben stand und fest mit Familie verbunden war, ein uneheliches Kind als Bastard bezeichnet wurde und es gentechnisch eben noch nicht moglich war, die leiblichen Eltern zu bestimmen.
Genau genommen kann heute ein Kind (nicht rechtlich!) mehrere Mütter und Väter haben.
Es kann eine ei-gebende Frau, eine austragende - so eindeutig also auch schon nicht mehr - und die soziale Mutter geben.
Es kann rechtliche, biologische und soziale Väter haben.
Mit den heutigen Methoden kann exakt ein Mann als biologischer Vater festgestellt werden, also der Mann, der von der Frau ausgewählt und mit dem sie sich vereinigt hat.
Bei der Frau ist es schon schwieriger, ob der ei-gebenden oder der das befruchtete Ei austragenden Mutter der Vorzug zu geben ist.
Wohlgemerkt im erweiterten Blick, NICHT im juristischen Sinne!
ME ist eine Änderung längst fällig dahingehend, daß der bilogische Vater auch der rechtliche ist.
Bei den Müttern wird das schon schwieriger, s.o.
Dem höchst sinnvollen Vorgang der selektiven Paarsuche, der körperlichen Vereinigung und der gemeinsamen Aufzucht sollte mE höherer Stellenwert zukommen:
Eltern eines Kindes sind die Menschen, die es gezeugt und groß zu ziehen haben.
Die Ehe findet als Anknüpfung noch immer eine mE anachronistische und absurde Überhöhung.
Aus gutem Grund betrachtet der Gesetzgeber in Art. 6 GG Ehe und Familie getrennt.
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Wenn Du Dich mit den besten Familienanwälten befaßt hast, dann bist Du vermutlich auch auf RA Rixe in Bielefeld gestoßen.
Er ist dafür bekannt, sich mit genau solch heißen Eisen zu befassen und sie mutig über das BVerfG hinaus dem EGMR in Staßburg zur Prüfung vorzulegen. Wenn nicht bereits geschehen, nimm doch mal mit ihm Kontakt auf.
Wenn Familie und Elternschaft rechtlich schon beliebig auslegt werden, dann doch bitte auch gleichberechtigt. Dann müßte in diesem Fall auch dem eindeutig biologischen Vater des Kindes der Schutz von Familie (Art. 6 GG) und vor allem hier wegen Umgang !!! der Schutz des Familienlebens nach EMRK gleichberechtigt zugestanden werden. Davon hat sich vermutlich auch die Richterin im Umgangsregelungsverfahren wohltuend leiten lassen.
Interessant wäre für mich die Beschlußbegründung, bitte evtl. per PN an mich.
Wenn es Dir, beaviz, nicht auf den Euro ankommt, dann bohre das doch mit Rixe auf. Die Gelegenheit kommt so schnell nicht wieder, da an eigene Betroffenheit, Instanzenweg und Fristen gebunden. Du könntst für Dich, das Kind und überhaupt zur Fortbildung deutschen Rechts beitragen, könntest mit Zaunegger Rechtsgeschichte schreiben. Wenn DAS keine Motive sind. 🙂
W.
Hi.
Erstmal danke für die ganze Zeit die ihr euch für mich nehmt 🙂
Ich war bei http://www.kuehne-rechtsanwaelte.de /">Herrn Boris Kühne.
M.E. nach war er auch sehr sehr professionell und hatte aus den damals gegebenen Umständen das Maximum heraus geholt.
Ich habe von der KM eine Nachricht erhalten dass Sie nicht zum Anwalt geht, was aber nicht bedeutet dass sich das in den nächsten Minuten/Tagen/Wochen/etc ändern könnte.
Herr Kühne drohte nach ca 10min Verfahren direkt mit dem OLG weil es sich schon zeigte dass die Richterin nicht richten wollte.
Anm. Mod.
Link anonymisiert
Sprich mal mit Rixe. Er nimmt allerdings nur Sachen ab OLG aufwärts an.
2500 € - um mal eine Hausnummer zu nennen - mußt Du dann schon vorab bereit stellen.
Kannst aber nur Du entscheiden, ob Dir das die Sache grundsätzlich wert und möglich ist.
W.
Naja bis zum OLG ist es ja bis jetzt noch nicht gekommen und 2500€ habe ich auch nicht auf der hohen kannte liegen...
Ich will jetzt auch nicht unnötig Krieg anfangen, daher möchte ich ehern reagieren als zu agieren.
Ich fass es nicht. Weil das Kind ähnlich sieht. Jo mei.
Wenn Familie und Elternschaft rechtlich schon beliebig auslegt werden, dann doch bitte auch gleichberechtigt. Dann müßte in diesem Fall auch dem eindeutig biologischen Vater des Kindes der Schutz von Familie (Art. 6 GG) und vor allem hier wegen Umgang !!! der Schutz des Familienlebens nach EMRK gleichberechtigt zugestanden werden. Davon hat sich vermutlich auch die Richterin im Umgangsregelungsverfahren wohltuend leiten lassen.
Interessant wäre für mich die Beschlußbegründung, bitte evtl. per PN an mich.
Ich habe das gerade nochmal rausgesucht. Es gibt bei mir keine Beschlussbegründung....