Hallo Anisu,
zB von mir in meiner ersten Antwort.
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Die gängige Rechtsprechung besagt, dass der, der die Entfernung schafft, auch die Umgangsmehrkosten tragen muss. Das heißt vereinfacht gesagt: Fahrkarte des Kindes geht auf Deine Rechnung.
Das wurde aber widerlegt. Siehe Mux
Tatsächlich als Problem sehe ich die 14tägigen Wochenenden bei mehreren 100km Entfernung. Man könnte es so regeln, dass 1x im Monat das Kind, 1x im Monat der Ex fährt, auf Deine Kosten für Fahrt und Logis.
Vater will/wird nicht fahren. Hat er schon gesagt.
Die Kostenbeteiligung wirst Du hochvermutlich auch vom Gericht so aufs Auge gedrückt bekommen. Die zeitliche Regelung ist sicher sehr abhängig von der tatsächlichen schulischen Belastung.
Siehe oben.
Die Unterhaltsschulden wirst Du anderweitig einklagen müssen. Ob es da wirklich zu einer Aufrechnung kommen kann, kann ich nicht sagen.
Schon passiert. Das Gericht hat schon gesagt, dass er alles nachzahlen muss.
LG LBM
Hi Anisu,
Ansonsten kannst Du auch zu einem Rechtsanwalt Deiner Wahl gehen - kostet max. 190 Euro für die Erstberatung und Du kannst bestimmen, was Du hören willst. Ansonsten entscheiden die User, wie sie auf Deine Geschichte reagieren wollen. Gruß Ingo
Hallo Ingo,
warum so zynisch?
Die Beratung zu anderen Dingen (hierzu noch nicht, ich hatte auf neutrale Antworten gehofft) ist erfolgt und mein Anwalt war und ist so klug mir zu sagen, was die Fakten bzw. realisitisch ist und nicht was ich hören will.
Die User können nur aus ihren eigenen Erfahrungen und Erlebnissen reagieren und diese scheinen bedauerlichweise allesamt nicht so positiv zu sein.
VG
Anisu
Hallo Mux,
danke, für die Erklärung.
VG
Anisu
Die Anwort war dir genehm, was!?!?
Ich denke auch, Du hast einige Anregungen zu Deinen Fragen lesen können. Nimm diese mit - oder lass es bleiben. Aber - ich wiederhole mich - es geht hier nicht um die Streitigkeiten zwischen Dir und dem KV, sondern sinnvolle Möglichkeiten, Eurem Sohn seinen Vater zu erhalten. Tust Du das nicht. schädigst Du das Kind!
Gruss, Toto
Hi Anisu,
ich seh hier keinen Zynismus - aber Du siehst vielleicht an den doch mehr und mehr emotionsgeladenen Kommentaren, dass Deine Einstellungen doch überdenkenswert sind. Ob Du dies tun willst oder nicht, können wir nicht beieinflußen. Wir können aber sagen, was wir denken. Und für sehr viele (uns alle eigenschlossen) hat sich das als sehr positiv herausgestellt, sonst wären wir nicht hier dabei.
Die User können nur aus ihren eigenen Erfahrungen und Erlebnissen reagieren und diese scheinen bedauerlichweise allesamt nicht so positiv zu sein.
Du hast Dich auch bewußt für ein Forum entschieden, wo wirkliche Problemfälle besprochen werden. Das heißt aber nicht, dass hier nur noch weinerliche Väter vor dem PC sitzen. Viele von uns haben auch einvernehmliche und für die Kinder halbwegs annehmbare Lösungen nach ihren Trennungen finden können. Auch dazu können wir Dir Rat geben - wenn Du daran Interesse hast. Gruß Ingo
meine Ausführungen betrafen die höchstrichterliche Rechtsprechung. Du bzw. Ihr landet bei Streitigkeiten jedoch erstmal vor dem Amtsgericht. Und da hat der Richter in meinem Fall (KM war 550 km von mir weg gezogen) erstmal meiner Ex so einiges auf Auge gedrückt: Sie hatte einmal im Monat unseren Sohn am FReitag zum Flughafen zu fahren (Entfernung 120 km) und am Sonntag auf eigene Kosten wieder abzuholen. Desweiteren wurden alle Fahrkosten wie Anreisen zu den Ferien oder zu Umgangs-WE zu mir nach Berlin per Bahn oder Flugzeug geteilt. Desweiteren wurden ca. 500 € Umgangskosten unterhaltsrechtlich berücksichtigt.
Du kannst also nicht davon ausgehen, dass Du Dich hier einfach zurücklehnen kannst und nichts beitragen muss.
Gerichtsstand ist übrigens am Wohnort des Kindes.
Arbeitet bitte an einer vernünftigen Umgangsregelung. Es ist sehr wichtig fürs Kind.
LG,
Mux
Edit: Fehler
Mir wurden auch Umgangskosten gut geschrieben, einfach weil sie so hoch waren.
Und dabei hatte die Mutter diese noch nicht mal verursacht.
Es ist also keineswegs so, dass der Vater zwangsläufig alleine die Kosten für deine Entscheidung zu tragen hat.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo papa2011,
die Ausführungen von Tina sind korrekt. Es gibt keine höchstrichterliche Rechtsprechung, die dem betreuenden Elternteil die Umgangskosten auferlegt, selbst wenn er die Entfernung geschafften hat. Dieser Irrtum zieht sich durch einige Threads.
LG,
Mux
Hallo Mux,
dir ist sicher bekannt, dass es nicht nur auf den wortwörtlichen Urteilstext zum konkret verhandelten Fall ankommt sondern auf die Quintessenz dieser Urteile. Ebenso ist bekannt, dass sich die Rechtssprechung weiter nach vorn entwickelt, von daher noch ein Uralturteil aus 2006. Heutige Urteile gehen da eher noch weiter...
"OLG Schleswig, v. 03.02.2006, 13 UF 135/05, FamRZ 2006, 881
Hat der betreuende Elternteil durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz des Kindes zum anderen Elternteil geschaffen, kann der betreuende Elternteil verpflichtet werden, sich am Holen und Bringen des Kindes zu beteiligen. daß der sorgeberechtigte Elternteil, der durch den eigenen Umzug (mit den Kindern) die räumliche Distanz zum anderen Elternteil erst geschaffen hat, verpflichtet sei, sich am zeitlichen und organisatorischen Aufwand bei der Ausübung des Umgangsrechts zu beteiligen (hier: die Kinder dem abholenden Vater teilweise entgegenzubringen)."
Die Urteile des BGH oder BVerG werden in der Regel basierend auf einem konkreten individuellen Fall gesprochen. Allerdings geht es in solchen Verfahren in aller Regel um Fragen die eine grundsätzliche Bedeutung haben und somit für die zukünftige Rechtssprechung richtungsweisend sind. Und die Aussagen in den genannten BGH- und BVerG-Urteilen sind entsprechend auszulegen, auch, wenn es sich nur um Hinweise oder Nebensätze handelt und die Kernaussagen sind folgende:
Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Dabei müssen sie auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nichtsorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird.
Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann.
In diesen Fällen obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen.
Und wenn noch nicht alle Gerichte dem folgen, heisst dies noch lange nicht, dass dies auch rechtlich korrekt ist, dies bedeutet aber, dass die Urteile sofern Sie noch nicht rechtskräftig sind, auch anfechtbar sind, wenn die Umgangskosten nicht dem Elternteil zumindest anteilig auferlegt werden, dass die Entfernung geschaffen hat.
Auch wenn dies nicht unbedingt zu diesem Thema gehört nur mal ein Beispiel zur :question:gewollten :question: Rechtsunwissenheit in Deutschland und daraus folgender mangelhafter Rechtssprechung:
In der bundesdeutschen Rechtslandschaft ist es bis heute auch noch nicht angekommen, dass Urteile des EGMR auch für deutsche Gerichte lt. BVerG Bindungswirkung haben. Nur weil dies noch nicht bei allen Richtern, Anwälten und sonstigen der Helferindustrie angekommen ist, heisst dies nicht, dass die Nichtberücksichtigung der Urteile des EGMR richtig ist.
Bindungswirkung der Urteile des EMGR für die deutsche Gerichtsbarkeit
Der Fall Görgülü ./. Deutschland EuGH vom 26.02.2004
Der EGMR stellte mit Urteil vom 26.02.2004 (FamRZ 2004, S.1456) fest, dass der Beschwerdeführer Görgülü durch den Umgangsrechtsausschluß durch das OLG Naumburg in seinem Recht aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt wird. Dem Beschwerdeführer müsse Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden.
Das Amtsgericht Wittenberg regelte im Wege einer einstweiligen Anordnung vom 19.03.2004 menschenrechtskonform gemäß des Urteils des EGMR den Umgang.
Das OLG Naumburg hob die Anordnung zum Umgang mit Beschluss vom 30.06.2004 erneut auf.
Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 (FamRZ 2004, S1857) die vorgenannte Entscheidung auf, da das OLG Naumburg das Urteil des Europäischen Gerichtshof nicht hinreichend beachtet habe und damit der Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt werde.
Hierzu auch vgl EGMR, FamRZ 2004, S. 1456 <1460, Nr. 64>. Nachdem aus Anlass dieser Entscheidung ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, aaO, S. 1858 f.) erstreckt sich die Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können. Dabei hat sich das Gericht in einer nachvollziehbaren Form damit auseinander zu setzen, wie das betroffene Grundrecht (hier Art. 6 GG) in einer den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Art und Weise ausgelegt werden kann (vgl. BVerfG, aaO, S. 1863).
Ist nur bei der deutschen Rechtsindustrie nach 8 Jahren in WORTEN: ACHT und deren Helfern noch nicht angekommen. Das heiß aber noch lange nicht, dass dies Recht ist, wenn dies nicht berücksichtigt wird.
Schönen Sonntag
papa2011