Umgang über Weihnac...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Umgang über Weihnachten und Osterferien

 
 raj
(@raj)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,

leider muss ich wieder wegen Umgang vor AG gehen.
Ich hatte Gestern Diskussion mit meiner Rechtsanwältin über Weihnachtsferien und Osterferien.
Es sind jeweils 2 Wochen und ich wollte so dass mein Sohn (10 Jahre) abwechseln bei mir und bei  der Mutter ist, d.h. auch Heiligabend bzw. Karfreitag/Karsamstag auch mal bei mir.
Die Rechtsanwältin sagte mir, dass ich auf solche Regelung keine Chance habe, weil es sollte gesetzlich so geregelt sein, dass das Kind soll dort Heiligabend verbringen wo er wohnt und die Gerichte entscheiden immer zu Gunsten der Mutter.
Ich habe Sie gebeten mir zeigen wo das gesetzlich geschrieben wird, dies konnte mir nicht vorlegen. Ich habe gesagt, dass das Verstoß gegen Gleichstellungsgesetz ist und ebenso EU Familliengesetze. Ihre Antwort war „es tut mir leid, aber wenn die Mutter die nicht zustimmt wird das Gericht immer zu ihrer Gunsten entscheiden“

Meine Frage an Euch ist, was hier richtig, bin ich falsch, dass das Kind, weil es bei der KM wohnt nicht bei mir KV Heiligabend verbringen. Gibt´s dafür irgendwelche gesetzliche Regelung, meine ich Deutsche und EU

Danke!
Mit freundlichen Grüßen an alle

Raj

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2011 17:06
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Raj,

nein, es gibt (glücklicherweise) nicht für alles eine gesetzliche Regelung. Nirgends steht, dass Kinder sich zwangsweise Weihnachten, Ostern und Geburtstag bei dem Elternteil aufhalten, wo ihr Lebensmittelpunkt ist. Es gibt allerdings auch keine gesetzliche Regelung für das Gegenteil; schon gar keine, in der Worte wie "abwechselnd" oder "Gleichstellung" vorkommen. Eine laienhafte Argumentation mit "EU-Gesetzen" bringt Dich auch nicht weiter, denn die müssen kein Familiengericht interessieren. Insofern würdest Du mit einer solchen Argumentation kläglich scheitern. Was Deine Anwältin Dir beschrieben hat, ist einfach gängige Urteilspraxis im deutschen Familienrecht.

Du selbst musst Dir die Frage beantworten, ob es sich wirklich lohnt, Geld, Zeit und Nerven in Gerichtsverfahren zu investieren, um dagegen anzurennen. Wir raten Usern in dieser Situation eher, einen vernünftigen Ferienumgang einzurichten, die Dinge ansonsten so hinzunehmen wie sie sind und mit den Kids in den Tagen danach einfach ein zweites Mal zu feiern (by the way: Was genau feiert man eigentlich an Ostern oder Pfingsten, wenn man nicht gerade 100-prozentig katholisch ist?)

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 17:36
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich habe Sie gebeten mir zeigen wo das gesetzlich geschrieben wird, dies konnte mir nicht vorlegen.

Lieber Raj,

die Lücke zwischen dem, was im Gesetz geschrieben steht, dem was wir als juristische Laien uns darunter vorstellen, was wir vielleicht sogar für unser gutes Recht halten und dem, was die Rechtsprechung daraus macht, ist sehr häufig erschreckend groß. Insofern hat deine Anwältin mit ihrem Rat mpMn Recht und Unrecht zugleich.

Im ehemals sozialistischen, eher kirchenfernen Brandenburg hat das OLG am 16.10.2008 unter dem Aktenzeichen 9 UF 42/08 (Klick auf Langtext) festgestellt, dass es keine Üblichkeit dahin gäbe, dass „der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, üblicherweise berechtigt ist, den ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag mit dem Kind und gerade nicht den Heiligen Abend zu verbringen.“

Das mag für Brandenburg stimmen. Und wird irgendwann in gefühlten hundert Jahren am EGM in Straßburg wahrscheinlich ebenso gesehen werden.

In der westdeutschen, katholisch oder protestantisch geprägten Provinz kann ich mir ein solches Urteil am Familiengericht einer Kleinstadt in der ersten Instanz nicht vorstellen. Und würde mich insofern der Aussage deiner Anwältin anschließen.

Ihre Antwort war „es tut mir leid, aber wenn die Mutter die nicht zustimmt wird das Gericht immer zu ihrer Gunsten entscheiden“

MpMn spricht es für die persönliche Integrität deiner Anwältin, dass sie dir von einem kurz- und mittelfristig aussichtslosen Verfahren abrät. Weil die meisten Anwälte mehr auf ihr Honorar schauen, als auf die realen Chancen ihrer Mandanten, vor Gericht zu obsiegen. 

Ob du nur wegen eines Weihnachtsfeiertages durch mehrere Instanzen klagen willst, kannst nur du selbst entscheiden. Es gibt ebenso gute Gründe dafür wie dagegen. Wenn du wegen des Umgangs sowieso klagen musst - weil es nicht möglich ist, sich mit der Mutter deines Kindes außergerichtlich zu einigen - dann kannst du die strittige Feiertagsfrage natürlich mit in das Gesamtpaket deiner Anträge schnüren.

Meine Frage an Euch ist, was hier richtig, bin ich falsch, dass das Kind, weil es bei der KM wohnt nicht bei mir KV Heiligabend verbringen. Gibt´s dafür irgendwelche gesetzliche Regelung, meine ich Deutsche und EU

Danke!
Mit freundlichen Grüßen an alle

Raj

Viel Erfolg!

🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2011 17:58
(@furbie30)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo
Ich habe auch so ein problem. Meine EX erlaubt mir auch nicht unsere Tochter abwechselnd zu nehmen. Das komische ist,daß ich unsere Tochter Ostern abwechselnd haben darf, also ich hatte sie auch schon mal Ostern und 1.Feiertag,aber bei Weihnachten stoße ich bei EX auf Taube Ohren. auch eine damalige Richterin sagte mir während der verhandlung das ein kind imme rzur Mutter gehört an Weihnachten und Silvester. Wollte meine Tochter dieses Jahr vom 26.12 bis zum 1.1 abholen. Ex sagt warum soll sie an Silvester auf unser Kind verzichten, sie müsse das ja nicht. Ich soll unsere Tochter am 31.12 zurück bringen.

Lg

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2011 12:17
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Furbie,

was für ein "Bullshit" ...warum gehört denn bitte ein Kind zu Weihnachten nicht auch abwechselnd zum Vater?

Na, schreib Deiner Exe doch mal zurück und sag "Danke, Schatz. Dann fahr ich mal mit den Jungs richtig einen drauf machen in Österreich. Wird sicher super geiles Sylvester. Vielen Dank das Du dich immer so gut um unser Kind kümmerst"... vielleicht kommt sie dann auch mal auf den Trichter. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2011 12:27
(@furbie30)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Ingo
Ich weiss es nicht, daß musst du die Richterin fragen die diesen Bullshit in der Verhandlung erzählt hat. Aufjedenfall pocht seitdem meine Ex auf diesen Spruch von der Richterin und hält mir immer den unter die Nase.
Ich muss dir unser Kind nicht geben hat die Richterin gesagt.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2011 12:29
(@adelante)
Rege dabei Registriert

Hi,

wie so oft kommt es auf den Richter/die Richterin an. Bei meinem Freund war ein Richterwechsel und der neue Richter schien gestern noch auf der Uni gewesen zu sein. Mein Freund kam 100 % vorbereitet zum Termin und da es in diesem Termin um die zukünftige Ferienregelung ging, hatten wir den Plan fair ausgearbeitet, aber doch nach unseren Wünschen.

Das heißt es war uns wichtig, dass die Ferien NICHT jedes Mal gestückelt werden, sondern abwechselnd voll und ganz bei einem Elternteil verbracht werden. War ein wenig kniffelig, aber es hat geklappt. Als es zu den Weihnachtsferien kam (incl. Sylvester!!!) meinte der Richter völlig emotionslos, die Weihnachtsferien im ungeraden Jahr bei Elternteil A und im geraden Teil bei Elternteil B. Entsetztes Schweigen und dann der Aufschrei, dass das ja nun gar nicht gehen würde, "das Kind" braucht seine Mutter zu Weihnachten. Und dann der Spruch des Richters "davon habe ich ja noch nie was gehört". In diesem Fall Glück für meinen Freund! Es gab letztendlich folgenden Kompromiss: derjenige, bei dem "das Kind" die Weihnachtsferien nicht verbringt, ist berechtigt, es am 1. Weihnachtsfeiertag von x-Uhr bis x-Uhr zu sich zu holen. Das heißt, es ist jetzt ´wirklich möglich, auch bei uns mal Weihnachten mit Kind zu feiern 🙂

Das ist eine kleine Sensation, da Madame wirklich dazu verdonnert wurde, sich mal die andere Seite der Elternrolle anzusehen.

Wie du siehst: das gibt es auch! Meine Meinung: ich denke die Kinder kämen auch damit klar, abwechselnd zu feiern, ohne für ein paar Stunden herausgerissen zu werden, egal, bei wem!

Viel Erfolg!

Adelante

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2011 16:05
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, so einen schönen Erfolg hatte ich auch.

Als meine Ex erklärte, Weihnachten wollten die Kinder bei der Mutter verbringen und die JA-Schnatter fleißig dazu nickte, meinte die, ebenfalls sehr junge Richterin, das sei Quatsch.
Weihnachten wollen die Kinder genauso mit ihrem Vater verbringen.

Das ist jetzt 6 Jahre her und seit dem haben die Kinder nicht einmal Weihnachten bei mir zugebracht, da ich damals noch nicht wußte, dass man als Umgangsvater auch noch beantragen muss, dass der Vergleich auch vollstreckbar gemacht werden muss und ansonsten sowieso weitestgehend wertlos ist.
Darauf hat die RAtte meine Ex noch auf dem Weg zum Ausgang informiert.

Meine mich nicht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2011 16:16
(@adelante)
Rege dabei Registriert

@Beppo, wir hatten sie auch noch nicht und glauben es auch erst, wenn Madame sich zu uns schnaufend hochgequält hat. Trotzdem gut zu wissen, wozu sie angeblich zugestimmt hat und die Klausel steht unten drunter.

Liebe Grüße - Adelante

AntwortZitat
Geschrieben : 22.08.2011 17:03
(@tabaluga)
Zeigt sich öfters Registriert

Liebe Leidensgenossen,

Ich wärme diesen Thread mal mit einer bei mir aktuellen Frage auf. Vielleicht bin ich ja auch nur zu blöd, den Beschluss zu verstehen...
Hintergrund: Ich bin gerade dabei, eine generelle Lösung bei Gericht zu beantragen, weil Ex und ich uns nicht im geringsten abstimmen können.

Ich habe also - wie bereits gesagt - einen Beschluss erkämpft, und der enthält folgenden Passus:

"... Ab dem Jahre 2012 ist der Antragsteller berechtigt, ist der Antragsteller berechtigt, jeweils xxxxx an den hohen Feiertagen jeweils dem zweiten Feiertag zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten in der Zeit von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sich zu nehmen..." (Schreibfehler inklusive 😉 ) Ansonsten ist xxxx immer in der zweiten KW von Freitag bis Sonntag bei mir (noch exkl. Übernachtung).

So richtig kann ich diesen Text nicht interpretieren. Heiligabend ist ja kein Feiertag, dafür halt der erste und zweite. Wie sieht es nun mit Heiligabend aus, falls ich regulären Umgang habe?

Wie ist es mit Silvester/ Neujahr? 2011 wäre das mein reguläres Umgangs-WE und würde auf Samstag Sonntag fallen... 2012 hingegen wäre Silvester an meinem Umgangs-Sonntag, Neujahrs-Montag aber bereist in der ungeraden Woche... ?? 

Gibt es da eventuell bereits Erfahrung mit der Rechtssprechung?

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe und Erfahrungen,

Tabaluga

Besiege Eile mit Langsamkeit.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 14:07




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Bei einem Richter, der dir grundsätzlich nur die 2. Feiertage zu billigt, statt diese Wechselweise, wird dir kaum den heiligen Abend zusprechen.

Das kannst du vergessen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 14:12
(@marcus-gnau)
Rege dabei Registriert

@Tabaluga,
es ist schwierig zu beantworten, wie der Beschluss zu interpretieren ist, weil das Gericht keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Heiligen Abend gemacht hat. Insoweit muss man tatsächlich auslegen.
Einerseits könnte man die Ansicht vertreten, dass das Kind selbstverständlich dann den heiligen Abend beim Vater verbringt, wenn dieser auf ein turnusmäßiges Umgangswochenende fällt. Man darf aber nicht vergessen, dass der Beschluss nur den zweiten Feiertag als Umgangstag anordnet. Damit scheint das Gericht anordnen zu wollen, dass das Kind den Heiligen Abend und auch den ersten Feiertag stets im mütterlichen Haushalt verbringen soll. Das ändert sich natürlich nicht, wenn der Heilige Abend (aus mütterlicher und gerichtlicher Sicht) dummer Weise auf ein Umgangswochenende fällt.
Gibt denn die Begründung des Beschlusses einen Hinweis auf diese Problematik, etwa dahingenend, dass gerichtlich dargetan wird, weshalb das Kind den Heiligen Abend und den ersten Feiertag stets im mütterlichen Haushalt verbringen soll? Falls dies so ist, kann man sich darauf verlassen, dass das Kind den Heiligen Abend auch dann im mütterlichen Haushalt verbringen soll und wird, wenn dieser auf ein turnusmäßiges Wochenende fällt. Dies auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich im Entscheidungstenor so festgelegt ist

Viele Grüße
Marcus Gnau

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 14:24
(@tabaluga)
Zeigt sich öfters Registriert

Eine Begründung gibt es nicht.

Der Beschluss ist sehr detailliert für 2011 gefasst worden, für ab 2012 nur siehe angeführtes Zitat.

Die im Beschluss auferlegte Mediation ist gescheitert, KM beharrt auf absolute Einhaltung des Beschlusses und die Mediatoren haben daraufhin empfohlen, den Umgang bis in das Kleinste durch das Gericht regeln zu lassen. So dann erstmalig erfolgt für die Herbstferien 2011. Im Rahmen der dazugehörigen mndl. Anhörung wies das Gericht die KM samt Anwältin ausdrücklich darauf hin, dass der erste Beschluss nur ein Mindestmass an Umgang für die nächste Zukunft regeln sollte und ansonsten das Gericht davon ausgeht, daß im Rahmen der Mediation weitere Kompromisse gefunden werden sollten. Auch auf das elterliche Wohlverhalten wurde die KM hingewiesen.

Das "nur" der jeweilige zweite Feriertag im Beschluss erwähnt wurde, kann auch so interpretiert werden, daß bei "Feierwochenenden", die nicht auf meine WE´s fallen, das Gericht ein Mindestmass an Umgang gewährleistet sehen möchte.

Für mich stellt sich jetzt im Rahmen des sehr detailliert zu formulierenden Antrages einfach die Frage, ob bei Nichterwähnung im Beschluss rechtlich Heiligabend und Silvester hohe Feiertage und damit entsprechend kalendarisch zu berücksichtigen sind.
Vielleicht gibt es ja dazu bereits erfolgte Rechtssprechungen.

Interessant wäre auch, ob der Beschluss durch das Gericht revidiert/ korrigiert werden kann nach dem Motto: "Huch, an Heiligabend habe ich ja gar nicht gedacht; ich habe das eigentlich wie folgt gemeint...."

Bei "normalen" Feiertagen wie dem 1. Mai wird die Umgangsregelung ja auch nicht ausser Kraft gesetzt.

Mal abegsehen davon, daß soclh ein Hin- und Hergezerre dem Kind bestimmt nicht gut tut, weshalb ich eigentlich auch eine Wechselregelung favorisiere.

Besten Dank und Gruß,

Tabaluga

Besiege Eile mit Langsamkeit.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 14:43
(@marcus-gnau)
Rege dabei Registriert

@tabaluga,
einem neuen gerichtlichen Antrag zur Regelung des Umgangs dürfte das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil ja bereits ein neuer Beschluss in der Welt ist, der nur umgesetzt werden muss. Dass ein Elternteil insoweit unwillig ist, rechtfertihgt keinen neuen Antrag.
Hilfe gibt es dennoch in Form des § 165 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Nach dieser Norm kann man ein Vermittlungsverfahren beantragen, mit der Begründung, dass keine Einigkeit hinsichtlich der Durchführung der gerichtlichen Entscheidung erzielt werden kann. So ganz einschlägig ist diese Norm zwar nicht, weil der Beschluss den Heiligen Abend nicht ausdrücklich berücksichtigt und deswegen kein Umgangsrecht an diesem Tag besteht. Aber "Versuch macht kluch", wie wir Hessen sagen. Wenn das Gericht mit genau obiger Begründung den Vermittlungsantrag ablehnt, dann ist das zwar ärgerlich, es besteht dann aber Gewissheit, wie zu Weihnachten zu verfahren ist. Die Kosten für einen solchen Antrag dürften sich relativ in Grenzen halten.

Viele Grüße
Marcus Gnau

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 15:13
(@tabaluga)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Marcus,

"...einem neuen gerichtlichen Antrag zur Regelung des Umgangs dürfte das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil ja bereits ein neuer Beschluss in der Welt ist, der nur umgesetzt werden muss. Dass ein Elternteil insoweit unwillig ist, rechtfertihgt keinen neuen Antrag..." - So hatte bezüglich meines Antrages zur Regelung der Herbstferien, welche im Beschluss von Januar 2011 ebenfalls nicht enthalten waren, auch die gegnerische RA argumentiert. Und ist damit vor Gericht abgeblitzt. Sie haben übrigens sogar xxxx eine Erklärung schreiben lassen, dass xxxx gar nicht zu mir möchte. Die Richterin hat sich dann xxxx angehört und meinte, dass alles recht widersprüchlich klinge und nicht auf eigenen Kindeswillen hindeute.... 🙁

Mein neuer Antrag wird sich primär mit Regelungen zu Ferien und Geburtstagen, welche im ersten Beschlussszwar für 2011, aber eben nicht für 2012 ff festgelegt wurden, beschäftigen.

Die hohen Feiertage - Ostern, Pfingsten, Weihnachten, würde ich eben nur gerne im Vorfeld des Verfahrens abklären, um eine umfangreiche und präzise Regelung - ähnlich der von Dir geposteten - zu erreichen und dabei nichts zu vergessen.

Ausserdem werde ich in den noch ausstehenden Mediationen das Thema Heiligabend und Silvester 2011 ansprechen, damit KM sich darauf entsprechend einstellen kann. Hoffentlich reichen dafür zwei Monate Vorlauf...

Viele Grüße,

Tabaluga

Besiege Eile mit Langsamkeit.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 15:23
(@marcus-gnau)
Rege dabei Registriert

@Tabaluga,
das Gericht hat die gegnerische RAin vermutlich abblitzen lassen, weil es keine Regelung zu den Herbstferien gegeben hatte. Deswegen griff die Argumentation der gegnerischen RAin nicht. Nunmehr gibt es aber eine Umgangsregelung für Weihnachten 2012. Darüber hinaus steht im Tenor des Beschlusses: "... Ab dem Jahre 2012 ist der Antragsteller berechtigt,...".
Warum erst in Jahr 2012 und nicht schon für das Weihnachtsfest in diesem Jahr, das ja fast vor der Tür steht?
Es steht deswegen zu vermuten, dass es in diesem Jahr noch gar keinen Umgang zu Weihnachten geben soll - womit der Weihnachtsumgang 2011 geregelt wäre, mit der Folge des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses für einen neuen Antrag - damit man die KM zaghaft auf solche Umgänge gewöhnt; in diesem Jahr keinen Weihnachtsumgang, im nächsten Jahr geringfügigen und dann... mal sehen, hoffentlich hat´s die KM dann begriffen, dass sie Bindungstoleranz zeigen muss. Hierfür streitet die Formulierung, dass "das Gericht davon ausgeht, daß im Rahmen der Mediation weitere Kompromisse gefunden werden sollten".

Ich kann aber auch völlig daneben liegen. Ich würde den Richter/die Richterin einmal anrufen und nach dem Grund fragen, ob mit der Jahreszahl 2012 viellecht 2011 gemeint gewesen ist und gegebenenfalls warum eine Weihnachtsregelung für 2012 festgelegt worden ist, nicht aber für 2011. Von dieser Antwort würde ich sodann meine weitere Vorgehensweise abhängig machen.

Je länger mit einem Antrag zugewartet wird, desto schwieriger wird es, einen rechtzeitigen Beschluss zu erhalten. Wenn wegen zeitlicher Dringlichkeit ein Einstweiliger Anordnungsantrag gestellt werden muss, sollte man auch überlegen, einen Hauptsacheantrag zu stellen. Denn die Beschwerdeinstanz ist bei gewissen Voraussetzungen im Einstweiligen Anordnungsverfahren verwehrt.

Viele Grüße
Marcus Gnau

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 18:54
(@tabaluga)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Marcus,

Mein Fehler - Ich hab den Passus zu Weihnachten 2011 nicht zitiert. Ich habe laut Beschluss Umgangsrecht vom 26.-28.12.2011 zu Weihnachten und dann wieder theroetisch vom 30.-12.2011 bis zum 01.Januar 2012 (Umgangs-WE). Ich kann mich also für 2011 eigentlich nicht beschweren; ohne die Unterbrechung am 29.12. würde ich es glatt als Weihnachtsferien betrachten - Mama hat dann die Winterferien (nicht gerichtlich festgelegt, sondern auf eigenen Wunsch).

Damit sind wir wieder bei der Ausgangsfrage, welche ja auch auf Silvester abzielte.Freitag der 30. und Samstag der 31. fallen klar in mein Umgangs-WE an den geraden Wochen. Zählt dies aber auch zu Silvester? Das ist mit keinem Wort im Beschluss formuliert. Und was ist theoretisch mit dem 01. Januar? Ich würde meinen, der gesunde Menschenverstand zählt diesen Tag noch mit zum Umgangs WE. Aber ist das auch rechtlich tatsächlich so?

Ich hätte vermutet, dass mit der pauschalen 14-Tage-Regelung noch Andere dieses Problem hätten... - aber scheinbar dann wohl doch nicht.

Viele Grüße,

Tabaluga

Besiege Eile mit Langsamkeit.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 19:26
(@marcus-gnau)
Rege dabei Registriert

Wenn das turnusmäßige UmgangsWE auf den Jahreswechsel fällt und der gerichtliche Beschluss für den Jahreswechsel keine Sonderregelung vorsieht, dann findet am letzten WE 2011 natürlich turnusmäßig Umgang statt. Da würde ich auch keinen Gang zum Gericht unternehmen, denn was soll dort beantragt und entschieden werden, außer dass dem Wunsch der Mutter, dass zum Jahreswechsel kein Umgang statfindet, entsprochen wird, durch eine entsprechende gerichtliche Ausnahmeregelung?

Viele Grüße
Marcus Gnau

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 22:13