Hallo,
S. (13) lebt ja seit Sommer beim Vater (Entfernung ca. 600 km). A. (wird 15)lebt weiterhin bei mir.
Wir hatten für 2010 einen Ferienumgangsplan. Diesen habe ich erweitert um einen Umgang pro Monat von S. mit mir und ihrer Schwester A.
Im November war S. das letzte Mal bei mir. Der geplante Weihnachtsumgang wurde vom Vater in Absprache mit dem dortigen Jugendamt nicht eingehalten. Vereinbart war, dass beide Kinder bei mir bis zum 1. Feiertag bleiben und dann zum Vater gehen. Wobei S. durch die längeren Ferien dort das Angebot von mir bekam noch ein paart Tage mit A. wieder zukommen. Das Jugendamt fand diese Absprache nicht wichtig. Der Vater bot mir an, dass S. am 2. Feiertag zu mir kommen könne und A. im Gegenzug dann zu ihm. Dies habe ich abgelehnt, da ich es wichtig finde, dass die Schwestern sich möglichst oft sehen. Also wurde geplant, dass S. mit einer Freundin am 01.01. zu mir kommt und ein paar Tage bleibt.
Dieses konnte nicht eingehalten werden, da S. beim Schlittenfahren einen Unfall hatte und operiert werden musste (Unterschenkelfraktur). Sie wurde bereits Silvester aber aus dem Krankenhaus entlassen; hat inzwischen nur noch eine Schiene und geht auch zur Schule. Ebenfalls konnte sie ihren Geburtstag mit Freundinnen feiern (Kino etc.).
Am 15.03. soll die Schraube wieder entfernt werden. Insofern wollte ich, dass S. vorher noch einmal kommt, da sie nach Entfernung der Schraube bestimmt wieder eingeschränkter laufen kann.
Mein Umgangsplan, den ich als verbindlich ansehe, da ich dem Vater diesen im September 2010 zugesandt habe und er sich bis Dezember nur so geäußert hat, dass er mir Änderungen mitteilen will; ich habe aber keine Änderungswünsche welcher Art auch immer bekommen. Die gute Frau vom Jugendamt erklärte ihm und mir, dass er das Recht habe einen Umgangsplan zu erstellen, da S. bei ihm wohnen würde (und was ist mit A.?). Ich erklärte ihr, dass ich meinen Plan als verbindlich ansehen würde, da der Vater 4 Monate Zeit gehabt hätte einen eigenen Plan zu erstellen, was er nicht getan hat, und ich meinen Urlaub bereits beim Arbeitgeber einreichen musste; was ich dem Vater auch gesagt habe.
Also, der Umgangsplan sieht vor, dass S. nächstes Wochenende kommen sollte. Auf meine Mailnachfrage erklärte mir der Vater, dass er am Überlegen sei sie zu bringen. Gestern abend erklärte er mir telefonisch, dass S. nicht kommen würde, da ihm eine Zugfahrt zu unsicher sei - sie könne stürzen und ein Flug zu teuer. Vom bringen sei nicht mehr die Rede. Ich könne sie aber besuchen kommen (und A. stelle ich solange in den Schrank?). Ich erklärte ihm, dass ich als Umgangsberechtigte entscheiden könne wie und wo der Umgang stattzufinden hat und wenn ich der Meinung sei, S. vor Ort zu besuchen, ich dies allein entscheiden würde. Dann legte er mal wieder auf ohne das Telefonat zu beenden.
Ich rief zurück, da für mich das Thema noch nicht zu Ende durchgesprochen sei. Seine Frau nahm ab und sagte er hätte keine Zeit, er müsse S. trösten. Da S. bis zum Abend vorher davon ausgegangen war, dass sie kommen würde, gab es ja keinen Grund S. zu trösten. Auf jeden Fall erklärte mir seine Frau, dass S. mit meiner Aussage völlig unglücklich sei und das sie das nicht gut finden würde. Ich erklärte ihr, dass dies eine Sache zwischen ihrem Mann (dem Vater) und mir und maxmal noch von S. sei. Sie es nichts angehen würde. Dies lies sie nicht gelten, weil sie ja schließlich diejenige sei, die das Kind trösten würde (und der Vater?). Ich wiederholte, dass sie dieses nichts anginge bat um Rückruf des Vaters, verabschiedete mich und legte auf.
Der Vater rief mich auch zurück, ließ meine Argumente nicht gelten und erklärte sie würde nicht kommen. Das würde er entscheiden.
Ich habe später dann noch mit S. geskypt, die mir erklärte, ich hätte sie in der Zeit wo sie beim Vater leben würde noch nicht einmal besucht hätte. Ich habe ihr erklärt, dass wenn ich sie besuchen würde und nicht sie mich, dass sie dann keine von ihren alten Freundinnen sehen könne. Auch erklärte ich ihr das Problem, dass ihre Schwester ja auch ein Recht hätte und diese erst Freitags um 18:00 Uhr zu sei und es für ihre Schwester dann zu stressig sei noch 600 km zu fahren. S. gab noch verschiedene Argumente an, warum sie nicht kommen könne (die allerdings keine wirklichen waren sondern nur die Meinung ihres Vaters wiedergaben). Abschließend, da sie mit ihrer Argumentation nicht zu mir durchdrang und ihren Willen bei mir durchsetzen solle erklärte sie mir, dass sie sich von mir nicht den Abend versauen lassen würde, verabschiedete sich von mir und legte auch.
Bereits letzte Woche hatte ich das dortige Jugendamt angemailt, u. a. weil ich seit Oktober 2010 versuche die Kontaktdaten der behandelnden Ärzte zu bekommen (Kieferorthopäde und Lungenfacharzt) und diese bis heute nicht erhalten habe. Ich bat darin um Vermittlung und sprach die vermutlich bevorstehende Umgangsproblematik an. Reaktion: null. Insofern schrieb ich dann gestern noch eine Mail über den abgesagten Umgang und bat dringend um Vermittlung. Gleichzeitig erklärte ich auch, sollte ich binnen 5 Tagen nichts von der dortigen Sachbearbeiterin hören, ich eine Umgansklage einreichen würde.
Ich erklärte auch S., dass ich so ein Absagen nicht mehr dulden würde, sondern eine feste Regelung fordern würde, diese würde sie aber in ihren persönlichen Terminen dann eher behindern. Sie erklärte mir, dass sie mit 14 das Recht hätte selbst zu entscheiden ob sie Umgang haben wolle oder nicht, dies habe ihr ihr Vater erklärt.
Nach Ende des Gespräches teilte ich A. mit, dass ihre Schwester nicht am Wochenende kommen würde. Daraufhin erklärte sie mir, dass sie sich jetzt auch das Recht nehmen würde zu entscheiden ob sie ihren Vater besuchen würde oder nicht. Durch die Absagen des Vaters (Herbstferien, Weihnachten etc.) kann ich das auch nachvollziehen. A. erklärte mir auch, dass der Vater versucht habe sie zu überzeugen doch jetzt zu ihm zu kommen, da sie ja Winterferien habe. Sie kann das gar nicht verstehen, sie soll unbedingt zum Vater kommen und wird unter Druck gesetzt von ihm und S. darf selbst entscheiden. Das will sie nicht mehr. Sie hat klar gesagt, sie überlegt sich, ob sie in den Osterferien überhaupt zum Vater gehen wird. Ich werde zwar versuchen sie zu überzeugen, dass es bestimmt schön ist, wenn Ostern zum Vater geht, aber gute Argumente habe ich nicht wirklich. Vor allem da die jüngere Schwester da wohl nach Strich und Faden verwöhnt wird, nur piep sagen muss um etwas zu bekommen und sie daneben steht.
Unabhängig davon habe ich S. auch erklärt warum ich sie noch nicht besucht habe: durch den Umzug von S. zum Vater habe ich eine neue Wohnung gesucht und auch gefunden. Allerdings gebe ich erst heute die alte Wohnung ab. Diese musste ich neben meiner Vollzeitarbeit und den Bedürfnissen von A. komplett renovieren und ausräumen. Ebenfalls musste ich die Sachen von S. packen da S. dies nicht tun sollte (und entsprechend nicht gekommen ist).
Was ich ihr nicht gesagt habe, war dass ich dem Vater bereits im Dezember ein Zeitfenster von 14 Tagen gegeben habe, in dem er die gepackten Sachen von S. abholen sollte. Dieses Zeitfenster hat er ignoriert und die Sachen nach langem hin und her erst eine Woche später abgeholt. Dies ging erst als ich erklärte, dass diese dann entsorgt werden müssten, da ich keine Möglichkeit habe diese in der neuen Wohnung zu lagern (immerhin 9 Umzugskartons, Schlitten und Einrad).
Jetzt bin ich am Überlegen ob es überhaupt Sinn macht eine Umgangsklage einzureichen. Allerdings möchte ich eine feste Planung und mich auf diese auch verlassen können. In Anbetracht des Alters der Kinder finde ich eine feste Regelung für S. zwar nicht so gut, aber ansonsten würde ich sie ja kaum noch sehen.
Gibt es irgendwo Muster nach denen ich diese formulieren kann?
Sophie
Hallo,
der Vater hat den Umgang abgesagt und ein Attest bekommen, in dem steht das S. keiner übermäßigen Belastung ausgesetzt werden soll. Stellt sich mir die Frage was eine übermäßige Belastung ist - im Zug sitzen?
Nun ja, auf jeden Fall habe ich die Frau vom Jugendamt erreicht. Sie sagt, dass ihrer Meinung nach das Kind entscheiden kann ob es kommen will oder nicht. Zur Info: S. ist gerade 13 geworden. Wenn ich eine verbindliche Regelung haben wolle müsse ich eine gerichtliche Regelung anstreben.
Ihrer Meinung nach muss der Vater bei einem abgesagten Wochenende Ersatz schaffen. Dabei obliegt es ihm zu entscheiden ob der Kindergeburtstag (als Beispiel) zu den sie eingeladen ist wichtiger ist als ein Umgang mit mir oder nicht.
Ich habe ihr auch erklärt, dass es nicht sein kann, dass seine Frau versucht mir zu sagen was für das Kind besser sei.
Sie hat sich diese Punkte jetzt aufgeschrieben und wird das dem Vater zukommen lassen. Allerdings hat sie mir auch erklärt, dass sie keine Beratung durchführen, sondern wir uns in diesem Punkt an eine Vermittlungsstelle zu wenden hätten.
Sophie
Servus Sophie,
jedem Vater hier würden wir wohl raten, eine klare Regelung herbeizuführen, wenn es mit Absprachen zwischen den Elternteilen nicht funktioniert.
Mögliche Stürze bei einer Zugfahrt sind sicherlich kein Grund, einen Umgang ausfallen zu lassen. Nicht bei einer 13-jährigen.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Entwurf Umgangsklage
Antrag auf Regelung des Umgangsrechtes
der
Antragsteller in
gegen
Antragsgegner
Für die Antragstellerin beantragen wir, baldmöglichst zu terminieren und sodann wie folgt zu beschließen:
Der Antragstellerin hat das Recht, ihre Tochter S, geb. am xx.xx.xx98 jedes 1. Wochenende eines Monats freitags abends bis sonntags 15.00 Uhr zur Ausübung des Umgangsrechtes zu sich zu nehmen; In den Monaten, in denen S. und ihre Mutter sowie die Schwester A. (xx.xx.) Geburtstag haben, liegt der
Umgangstermin abweichend von der sonstigen Regelung am Wochenende nach dem
jeweiligen Geburtstag; sowie die hälftigen Ferien. Jeweils die erste Ferienhälfte. Außerdem Weihnachten wechselseitig (in den geraden Jahre verbringt S. Heiligabend und den ersten Feiertag beim Vater, in den geraden Jahren). Der Umgang findet bei der Antragsstellerin statt.
Begründung:
Die Antragsstellerin ist die Mutter, der Antragsgegner der Vater, der am xx.xx.xx98 geboren S..
Seit der Trennung der Eltern im Jahr 2002 mit dem Auszug der Antragsstellerin mit beiden Kinder im Februar 2003 lebte die Antragstellerin mit beiden Kindern allein. Der Antragsgegner zog im Sommer 2006 ins Rheinland. Bis zu diesem Zeitpunkt fand die übliche Umgangsregelung (14-tägiges Wochenende; hälftige Ferien) statt. Nach dem Umzug fand der Umgang nur noch in den Ferien statt, obwohl die Antragsstellerin den Antragsgegner mehrfach darum bat diesen zum Wohle der Kinder zu intensivieren. Nach der Trennung der Eltern – zu diesem Zeitpunkt war A. 6 und 3 Monate alt und S. 4,5 Jahre – war die Antragsstellerin die Hauptansprechpartnerin der Kinder. Dies intensivierte sich noch durch den Umzug des Vaters. Zwischen den Geschwistern besteht eine innige und liebevolle Beziehung, ebenso zwischen der Antragsstellerin und den Kindern. Diese liebevolle und innige Beziehung soll durch den Umgang möglichst im normalen Umfang erhalten bleiben.
S. hatte bis Sommer 2010 ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bei der Mutter und der Schwester. Im Sommer 2010 wechselte S. zum 600 km entfernt lebenden Vater. Aufgrund der Entfernung gab es die mündliche Vereinbarung, dass S. alle drei Wochen zum Umgangswochende zur Mutter und zur Schwester kommt. Ebenso gab es 2010 einen Umgangsferienplan.
Vereinbart wurde zu den Kosten, dass der Vater die Bahncard 50 (2. Klasse) für S. kauft und die Bahnfahrtkosten (ca. 60,00 € für Hin- und Rückfahrt) zur Hälfte von jedem Elternteil übernommen wird.
Leider stellte sich sehr schnell heraus, dass der Vater diese mündlich vereinbarte Umgangsregelung nicht einhalten wollte. Die Antragsstellerin übersandte dem Antragsgegner am 4. September 2010 einen Umgangsplanvorschlag. Zu diesem äußerte sich der Antragsgegner dahingehend, dass er diesen überarbeiten wolle. Die Antragsstellerin wartete und setzte Fristen um eine Planungssicherheit zu erlangen. Die Fristen liess der Antragsgegner ungenutzt verstreichen. Am 22.09. erstellte die Antragsstellerin den Umgangsplan neu, da S. begonnen hatte Handball zu spielen und die Spieltage in diesem Berücksichtigung finden mussten. Bereits in dieser Mail bat die Antragsstellerin den Antragsgegner um eine Information, ob der Ferienplan 2011 so bleiben könne. Mit Mail vom 13.10. erklärte die Antragsstellerin, dass sie aufgrund der zeitlichen Abfolge davon ausgehen würde, dass der Ferienplan 2011 so umgesetzt werden könne. Daraufhin erklärte der Antragsgegner, dass der so langfristige Termine von ihm nicht zu planen seien. Allerdings stellte er der Antragstellerin einen eigen Vorschlag bis zum 31.10. in Aussicht. Der Antragsgegner lies seine eigene Frist ungenutzt verstreichen. Am 07.11. stellte der Antragsgegner einen Umgansplan 2011 bis zum 14.11. in Aussicht. Bis zum 18.11. hatte die Antragsstellerin immer noch keinen Umgangsplanvorschlag 2011 des Antragsgegners erhalten. In ihrer Mail vom 18.11. fragte die Antragstellerin nach ob sie davon ausgehen könne, dass der Umgangs- und Ferienplan 2011 so bleiben könne wie sie ihn vorgeschlagen habe. Sie erklärte, dass sie davon ausgehen würde, dass der Ferien- und Umgangsplan 2011 so bleiben würde wie sei es vorgeschlagen hatte, es sei denn der Antragsgegner würde ihr bis zum 21.11.2010 einen anderen Vorschlag zukommen lassen. Am 07.12. erklärte die Antragsstellerin das sie am 16.12. ihren Jahresurlaubswunsch einreichen muss und danach keinerlei Änderungswünsche mehr berücksichtigen kann.
Bezüglich der Umgangswochenenden sei sie aber bereit Änderungen zuzustimmen, sofern S. einmal im Monat zu ihr kommen würde. In dieser Mail besteht die Antragsstellerin auf eine feste Planung. Der Antragsgegner erwiderte der Antragsstellerin per Mail vom 07.12., dass er eine neue Planung erstellen würde, die Antragsstellerin würde diesen noch vor dem 16.12. erhalten. In dieser Mail verwahrte sich der Antragsgegner fixen Terminen gegenüber. Bis 16.12. – und auch bis heute – hat die Antragsstellerin keinen Vorschlag des Antragsgegners bezüglich einer Ferien- und Umgangsregelung 2011 erhalten. In ihrer Mail vom 18.12. schrieb die Antragsstellerin dem Antragsgegner, dass sie ihren Urlaub – wie nach dem Plan vom September 2010 vorgesehen – eingereicht habe.
Entsprechend der Planung der Antragsstellerin war vorgesehen, dass S. am 17.09-19.09. zu ihr kommen sollte. Dieser Umgangstermin wurde auch eingehalten. Der seit Ende 2009 geplante Ferienumgang in den Herbstferien hat nicht wie geplant stattgefunden. S. kam nur vom 16.10. – 21.10. zur Antragsstellerin. Der Antragsgegner hatte der Antragsstellerin zwar erklärt, dass Marah den Aufenthalt verlängern könne, wenn sie wolle. Dies war aber nicht möglich, da S. noch für die Schule zu lernen hatte und auch den – gemeinsam mit dem Antragsgegner – vereinbarten Termin mit der Großmutter mütterlicherseits nicht absagen wollte. Eine problemlose Verlängerung bis zum ursprünglichen Termin ( 23.10.) war deshalb nicht möglich.
S. kam auf eigenen Wunsch das Wochenende 30.10. – 01.11. Sie wollte den 31.10. (Reformationstag) mit einer Freundin verbringen. Der Umgang 12-14.11. fand statt. Der Umgang 26.-28.11. wurde vom Antragsgegner abgesagt. Bereits am 07.11. erklärte der Vater, dass der festgelegte Weihnachtsumgang nicht eingehalten werden würde. Trotz der Bitte der Antragsstellerin an das dortige Jugendamt konnte der Vater nicht davon überzeugt werden, dass der Umgang wie geplant durchgeführt werden sollte.
Der vom 01.01. geplante Umgang konnte nicht durchgeführt werden, da S. sich beim Schlittenfahren eine Unterschenkelfraktur, die operiert werden musste, zugezogen hat. Allerdings besucht S. seit dem 13.01. wieder die Schule und hat Krücken und eine Schiene. Am 15.03. soll durch eine erneute Operation die Schraube wieder entfernt werden. S. ist relativ mobil; sie war sogar in der Lage ihren Geburtstag zu feiern. Aufgrund der guten Heilung fragte die Antragsstellerin an, ob S. das Wochenende am 04.02. kommen würde. Erst hieß es vom Antragsgegner, dass er sie vermutlich bringen würde; mit Telefonat am 30.01. sagte er den Umgang ab. S. sei ihm nicht mobil genug und die Zugfahrt würde ja auch 4 Stunden dauern.
Der Umgangsplan der Antragstellerin sieht vor, dass sie ab und an mit der anderen Tochter A. (14 J.) ab und an ins Rheinland fährt um mit S. dort Umgang zu haben. Leider ist es der Antragstellerin nicht möglich, diese Idee praktikabel in die Tat umzusetzen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die gemeinsame Tochter A. ein Sportinternat in y besucht und freitags erst gegen 18:00 Uhr zu Hause ist und am Sonntag bereits um 15:00 Uhr wieder fährt. In dieser Zeit muss auch die Wäsche von A. gewaschen werden und evtl. Hilfestellungen für schulische Probleme gegeben werden.. Ein Festhalten an diesem Vorschlag wäre deshalb nicht sinnvoll. S. hat im Regelfall um 13:30 Uhr Schulschluss und kann sozusagen zeitgleich mit A. in Berlin ankommen. Auch die Rückfahrt würde fast zeitgleich erfolgen.
Auch hat S. noch einige Freundinnen in x mit denen sie über das Internet Kontakt hält und mit denen sie an den Umgangswochenenden Treffen vereinbart/vereinbaren kann.
Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsgegner darauf beharrt, dass die Antragsstellerin den Umgang im Rheinland durchzuführen hat, wendet sich die Antragsstellerin an das Gericht. Seit dem Umzug von S. ins Rheinland sind die Ferien 2010 nicht wie geplant durchgeführt worden (Herbstferien, Weihnachtsferien). Von 3 geplanten Wochenendumgängen wurde eins abgesagt.
Auch im Sinne der gemeinsamen Tochter A. und unter Berücksichtigung der Geschwisterbindung möchte die Antragsstellerin die Sicherheit, dass sich die Schwestern regelmäßig sehen.
Hi AnnaSophie,
nur kurz zu Deinem Antragsentwurf:
Teil Antrag:
Detaillierter ausführen, was Du beantragst. Dieser Teil ist zu knapp und ungenau.
z.B.: Wie soll der Umgang über diese Entfernung konkret geregelt werden? Wie reist S. an? Wer bringt, wer holt?
Wer trägt die Kosten etc. Auch die Umgangszeiten konkretisieren. Alles thematisch ordnen.
Tipp: Such eine Vorlage im Netz und pass die an.
Teil Begründung: Straffen, nur Relevantes rein, das auch zur Begründung taugt.
Wichtige Ereignisse, die erwähnt werden (z.B.:Im Sommer 2010 wechselte S. zum 600 km entfernt lebenden Vater)
auch verständlich darstellen. Warum? Was ist hier passiert? Gab es einen Beschluss? Freiwillig? ect.
Den ganzen Knatsch abstrahieren und zusammenfassend darstellen.
Bist Du sicher, das ohne Anwalt durchzuziehen?
LG,
Mux
Hi AnnaSophie
hab momentan meine 3.Umgangsklage am laufen....
warst du mit KV verheiratet?
Antrag knapper, sachlicher formulieren....weniger details dafür genaue Forderungen....
Herrausheben dass Kontakt der Schwester auch dem Kindswohl entspricht....
Also meine letzten 2 Umgangsklagen haben zwischen 5-7 Monate gedauert....auch die aktuelle läuft seit Ende Nov
viel Erfolg
lg
Entwurf Umgangsklage
Für die Antragstellerin beantragen wir, baldmöglichst zu terminieren und sodann wie folgt zu beschließen:
Der Antragstellerin hat das Recht, ihre Tochter S, geb. am xx.xx.xx98 jedes 1. Wochenende eines Monats freitags abends bis sonntags 15.00 Uhr zur Ausübung des Umgangsrechtes zu sich zu nehmen; In den Monaten, in denen S. und ihre Mutter sowie die Schwester A. (xx.xx.) Geburtstag haben, liegt der
Umgangstermin abweichend von der sonstigen Regelung am Wochenende nach dem
jeweiligen Geburtstag; sowie die hälftigen Ferien. Jeweils die erste Ferienhälfte. Außerdem Weihnachten wechselseitig (in den geraden Jahre verbringt S. Heiligabend und den ersten Feiertag beim Vater, in den geraden Jahren). Der Umgang findet bei der Antragsstellerin statt.S. reist mit der Bahn nach X. Beginn Zugfahrt K ca. 16:00 Uhr freitags, Rückfahrt B ca. 13:00 Uhr sonntags.
Die Kosten für die Zugfahrten werden hälftig geteilt, der Antragsgegner hat sich bereit erklärt die Bahncard 50 2. Klasse zu bezahlen.
Am 1. Umgangsferientag reist S. mit der Bahn nach X, Abfahrt 10:00; voraussichtliche Ankunft 14:00 Uhr
Am letzten Umgangsferientag reist S. mit der Bahn nach K, Abfahrt 15:00 Uhr, voraussichtliche Ankunft 19:00 UhrBegründung:
Die Antragsstellerin ist die Mutter, der Antragsgegner der Vater, der am xx.xx.xx98 geboren S..Seit der Trennung der Eltern im Jahr 2002 mit dem Auszug der Antragsstellerin mit beiden Kinder im Februar 2003 lebte die Antragstellerin mit beiden Kindern allein. Der Antragsgegner zog im Sommer 2006 ins Rheinland.
S. hatte bis Sommer 2010 ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bei der Mutter und der Schwester. Im Sommer 2010 wechselte S. zum 600 km entfernt lebenden Vater. Dies aufgrund einer Einigung der Eltern im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung. Aufgrund der Entfernung gab es die mündliche Vereinbarung, dass S. alle drei Wochen zum Umgangswochende zur Mutter und zur Schwester kommt. Ebenso gab es 2010 einen Umgangsferienplan.
Vereinbart wurde zu den Kosten, dass der Vater die Bahncard 50 (2. Klasse) für S. kauft und die Bahnfahrtkosten (ca. 60,00 € für Hin- und Rückfahrt) zur Hälfte von jedem Elternteil übernommen wird.Leider stellte sich sehr schnell heraus, dass der Vater diese mündlich vereinbarte Umgangsregelung nicht einhalten wollte. Die Antragsstellerin übersandte dem Antragsgegner am 4. September 2010 einen Umgangsplanvorschlag. Zu diesem äußerte sich der Antragsgegner dahingehend, dass er diesen überarbeiten wolle. Die Antragsstellerin wartete und setzte Fristen um eine Planungssicherheit zu erlangen. Die Fristen liess der Antragsgegner ungenutzt verstreichen. Am 22.09. erstellte die Antragsstellerin den Umgangsplan neu, da S. begonnen hatte Handball zu spielen und die Spieltage in diesem Berücksichtigung finden mussten. Bereits in dieser Mail bat die Antragsstellerin den Antragsgegner um eine Information, ob der Ferienplan 2011 so bleiben könne. Mit Mail vom 13.10. erklärte die Antragsstellerin, dass sie aufgrund der zeitlichen Abfolge davon ausgehen würde, dass der Ferienplan 2011 so umgesetzt werden könne. Daraufhin erklärte der Antragsgegner, dass der so langfristige Termine von ihm nicht zu planen seien. Allerdings stellte er der Antragstellerin einen eigen Vorschlag bis zum 31.10. in Aussicht. Der Antragsgegner lies seine eigene Frist ungenutzt verstreichen. Am 07.11. stellte der Antragsgegner einen Umgansplan 2011 bis zum 14.11. in Aussicht. Bis zum 18.11. hatte die Antragsstellerin immer noch keinen Umgangsplanvorschlag 2011 des Antragsgegners erhalten. In ihrer Mail vom 18.11. fragte die Antragstellerin nach ob sie davon ausgehen könne, dass der Umgangs- und Ferienplan 2011 so bleiben könne wie sie ihn vorgeschlagen habe. Sie erklärte, dass sie davon ausgehen würde, dass der Ferien- und Umgangsplan 2011 so bleiben würde wie sei es vorgeschlagen hatte, es sei denn der Antragsgegner würde ihr bis zum 21.11.2010 einen anderen Vorschlag zukommen lassen. Am 07.12. erklärte die Antragsstellerin das sie am 16.12. ihren Jahresurlaubswunsch einreichen muss und danach keinerlei Änderungswünsche mehr berücksichtigen kann.
In ihrer Mail vom 18.12. schrieb die Antragsstellerin dem Antragsgegner, dass sie ihren Urlaub – wie nach dem Plan vom September 2010 vorgesehen – eingereicht habe.Entsprechend der Planung der Antragsstellerin war vorgesehen, dass S. am 17.09-19.09. zu ihr kommen sollte. Dieser Umgangstermin wurde auch eingehalten. Der seit Ende 2009 geplante Ferienumgang in den Herbstferien hat nicht wie geplant stattgefunden. S. kam nur vom 16.10. – 21.10. zur Antragsstellerin. Der Antragsgegner hatte der Antragsstellerin zwar erklärt, dass Marah den Aufenthalt verlängern könne, wenn sie wolle. Eine problemlose Verlängerung bis zum ursprünglichen Termin ( 23.10.) war trotz der Zusage des Vaters nicht möglich.
S. kam auf eigenen Wunsch das Wochenende 30.10. – 01.11. Sie wollte den 31.10. (Reformationstag) mit einer Freundin verbringen. Der Umgang 12-14.11. fand statt. Der Umgang 26.-28.11. wurde vom Antragsgegner abgesagt. Bereits am 07.11. erklärte der Vater, dass der festgelegte Weihnachtsumgang nicht eingehalten werden würde. Trotz der Bitte der Antragsstellerin an das dortige Jugendamt konnte der Vater nicht davon überzeugt werden, dass der Umgang wie geplant durchgeführt werden sollte.
Der vom 01.01. geplante Umgang konnte nicht durchgeführt werden, da S. sich beim Schlittenfahren eine Unterschenkelfraktur, die operiert werden musste, zugezogen hat. Allerdings besucht S. seit dem 13.01. wieder die Schule und hat Krücken und eine Schiene. Am 15.03. soll durch eine erneute Operation die Schraube wieder entfernt werden. S. ist relativ mobil; sie war sogar in der Lage ihren Geburtstag zu feiern. Aufgrund der guten Heilung fragte die Antragsstellerin an, ob S. das Wochenende am 04.02. kommen würde. Erst hieß es vom Antragsgegner, dass er sie vermutlich bringen würde; mit Telefonat am 30.01. sagte er den Umgang ab. S. sei ihm nicht mobil genug und die Zugfahrt würde ja auch 4 Stunden dauern.
Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsgegner darauf beharrt, dass die Antragsstellerin den Umgang im Rheinland durchzuführen hat, wendet sich die Antragsstellerin an das Gericht. Seit dem Umzug von S. ins Rheinland sind die Ferien 2010 nicht wie geplant durchgeführt worden (Herbstferien, Weihnachtsferien). Von 3 geplanten Wochenendumgängen wurde eins abgesagt.
Auch im Sinne der gemeinsamen Tochter A. und unter Berücksichtigung der Geschwisterbindung möchte die Antragsstellerin die Sicherheit, dass sich die Schwestern regelmäßig sehen.
Besser?
Hallo devil,
ja wir waren verheiratet und haben gemeinsames Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Hast du Verbesserungsideen für meinen Antrag?
Oder wo kann ich im Netz ein Muster finden. Habe bei meiner Suche keinen Erfolg gehabt.
Sophie
na wie schon gesagt....weniger details (bei bedarf kannst die immer noch in der anhörung vorbringen.....)
und deine Forderungen präzise aber auch so kurz wie möglich, ohne große erklärungen...übersichtlich vorbringen....denn rest kannst dann in der mündlichen vorbringen wenns sein muß....
Evtl mal erkundigen wie das jugendamt das sieht....guten draht zu der JA Tante ist immer ein kleiner vorteil....weil dass gericht wird dass JA zur Stellungsnahme auffordern....
Und gaaaaaaanz wichtig....verärger nicht deine Tochter indem du sie unter druck setzt....denn vor allem ihr wille wird bei der anhörung berücksichtigt
Hallo,
die Jugendamtstante ist der Meinung das das Kind das allein entscheiden darf. Und wenn das Kind entscheidet ich müsse sie vor Ort besuchen, dann hätte ich nur die Möglichkeit dies zu tun wenn ich sie sehen wolle.
Insofern wird sie da keine besonders positive Stellungnahme abgeben. Sie sieht allerdings ein Problem in der Eltern-Kommunikation. Das wird sie aber nicht lösen, einfach weil das Jugendamt hier vor Ort bereits jahre daran gearbeitet hat.
Sophie
also ich würde zb stattgefundenen Umgang zb 17.9-19.9 nicht extra erwähnen...ist doch selbstverständlich
Und wg dem Umgang im Oktober(Herbstferien)...hat doch stattgefunden wie geplant??? wg den in aussicht gestellten 2 extra tage würde ich auch dies nicht unbedingt erwähnen....zur übersichtlichkeit würde ich noch die jahreszahlen hinzufügen
Im großen und ganzen ists besser.... geworden....also eintüten und in 3facher ausfertigung ans FM
Hallo,
der ursprünglich geplante Herbstferienumgang war bis 23.10. Und dieser wurde um 2 Tage gekürzt. Angeblich weil das Kind nicht kommen wolle. Der Kv hätte sie aber überzeugt doch zu kommen, aber eben kürzer. Daraufhin bat ich ihn die Option zu lassen, dass sie wie ursprünglich geplant bleiben könne wenn sie wolle. Dies hätte sie dann auch gern getan, ging aber nicht, weil er mit seinen Eltern schon abgesprochen hat, dass sie kommt und sie noch Hausaufgaben machen musste.
Sophie
ok....hatte ich so nicht verstanden.....aber wg 2 Tage streß machen??? weißt das sieht ziemlich kleinlich aus und macht auch bei FG nicht wirklich eindruck sondern spiegelt den Elternkonflikt
Nun ja, so wie ich es verstanden habe, geht es AnnaSophie ja nicht um die 2 Tage oder das eine ausgefallene Umgangswochenende, sondern generell um die zukünftige Regelung der Umgänge. Die Umgänge sollen ja zum Einen nicht mehr bei ihr statt finden, sondern beim KV und zum Anderen quasi nur noch nach Lust- und Laune der Tochter.
Ich würde eben ganz deutlich betonen, dass ein Umgangswochenende auch geplant sein will, weil eben nicht nur 2 Stockwerke zwischen euch liegen sondern ein paar Hundert Kilometer und dass da eben auch noch eine weitere Tochter ist, die es nicht zu vernachlässigen gilt.
Die Umgänge die stattgefunden haben, würde ich auch nicht erwähnen, sonst kommt es wirklich so rüber, als würdest du wegen dem einen WE auf eine gerichtliche Regelung pochen.
LG das Schwarzwaldmädel
ntwurf Umgangsklage
Für die Antragstellerin beantragen wir, baldmöglichst zu terminieren und sodann wie folgt zu beschließen:
Der Antragstellerin hat das Recht, ihre Tochter S, geb. am xx.xx.xx98 jedes 1. Wochenende eines Monats freitags abends bis sonntags 15.00 Uhr zur Ausübung des Umgangsrechtes zu sich zu nehmen; In den Monaten, in denen S. und ihre Mutter sowie die Schwester A. (xx.xx.) Geburtstag haben, liegt der
Umgangstermin abweichend von der sonstigen Regelung am Wochenende nach dem
jeweiligen Geburtstag; sowie die hälftigen Ferien. Jeweils die erste Ferienhälfte. Außerdem Weihnachten wechselseitig (in den geraden Jahre verbringt S. Heiligabend und den ersten Feiertag beim Vater, in den geraden Jahren). Der Umgang findet bei der Antragsstellerin statt.
S. reist mit der Bahn nach X. Beginn Zugfahrt K ca. 16:00 Uhr freitags, Rückfahrt B ca. 13:00 Uhr sonntags.
Die Kosten für die Zugfahrten werden hälftig geteilt, der Antragsgegner hat sich bereit erklärt die Bahncard 50 2. Klasse zu bezahlen.
Am 1. Umgangsferientag reist S. mit der Bahn nach X, Abfahrt 10:00; voraussichtliche Ankunft 14:00 Uhr
Am letzten Umgangsferientag reist S. mit der Bahn nach K, Abfahrt 15:00 Uhr, voraussichtliche Ankunft 19:00 Uhr
Begründung:
Die Antragsstellerin ist die Mutter, der Antragsgegner der Vater, der am xx.xx.xx98 geboren S..
Seit der Trennung der Eltern im Jahr 2002 mit dem Auszug der Antragsstellerin mit beiden Kinder im Februar 2003 lebte die Antragstellerin mit beiden Kindern allein. Der Antragsgegner zog im Sommer 2006 ins Rheinland.
S. hatte bis Sommer 2010 ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bei der Mutter und der Schwester. Im Sommer 2010 wechselte S. zum 600 km entfernt lebenden Vater. Dies aufgrund einer Einigung der Eltern im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung. Aufgrund der Entfernung gab es die mündliche Vereinbarung, dass S. alle drei Wochen zum Umgangswochende zur Mutter und zur Schwester kommt. Ebenso gab es 2010 einen Umgangsferienplan.
Vereinbart wurde zu den Kosten, dass der Vater die Bahncard 50 (2. Klasse) für S. kauft und die Bahnfahrtkosten (ca. 60,00 € für Hin- und Rückfahrt) zur Hälfte von jedem Elternteil übernommen wird.
Leider stellte sich sehr schnell heraus, dass der Vater diese mündlich vereinbarte Umgangsregelung nicht einhalten wollte. Die Antragsstellerin übersandte dem Antragsgegner am 4. September 2010 einen Umgangsplanvorschlag. Zu diesem äußerte sich der Antragsgegner dahingehend, dass er diesen überarbeiten wolle. Die Antragsstellerin wartete und setzte Fristen um eine Planungssicherheit zu erlangen. Die Fristen liess der Antragsgegner ungenutzt verstreichen. Am 22.09. erstellte die Antragsstellerin den Umgangsplan neu, da S. begonnen hatte Handball zu spielen und die Spieltage in diesem Berücksichtigung finden mussten. Bereits in dieser Mail bat die Antragsstellerin den Antragsgegner um eine Information, ob der Ferienplan 2011 so bleiben könne. Mit Mail vom 13.10. erklärte die Antragsstellerin, dass sie aufgrund der zeitlichen Abfolge davon ausgehen würde, dass der Ferienplan 2011 so umgesetzt werden könne. Daraufhin erklärte der Antragsgegner, dass der so langfristige Termine von ihm nicht zu planen seien. Allerdings stellte er der Antragstellerin einen eigen Vorschlag bis zum 31.10. in Aussicht. Der Antragsgegner lies seine eigene Frist ungenutzt verstreichen. Am 07.11. stellte der Antragsgegner einen Umgansplan 2011 bis zum 14.11. in Aussicht. Bis zum 18.11. hatte die Antragsstellerin immer noch keinen Umgangsplanvorschlag 2011 des Antragsgegners erhalten. In ihrer Mail vom 18.11. fragte die Antragstellerin nach ob sie davon ausgehen könne, dass der Umgangs- und Ferienplan 2011 so bleiben könne wie sie ihn vorgeschlagen habe. Sie erklärte, dass sie davon ausgehen würde, dass der Ferien- und Umgangsplan 2011 so bleiben würde wie sei es vorgeschlagen hatte, es sei denn der Antragsgegner würde ihr bis zum 21.11.2010 einen anderen Vorschlag zukommen lassen. Am 07.12. erklärte die Antragsstellerin das sie am 16.12. ihren Jahresurlaubswunsch einreichen muss und danach keinerlei Änderungswünsche mehr berücksichtigen kann.
In ihrer Mail vom 18.12. schrieb die Antragsstellerin dem Antragsgegner, dass sie ihren Urlaub – wie nach dem Plan vom September 2010 vorgesehen – eingereicht habe.
Der seit Ende 2009 geplante Ferienumgang in den Herbstferien hat nicht wie geplant stattgefunden. Der Umgang wurde vom Antragsgegner aus um 2 Tage gekürzt.
Der Umgang 26.-28.11. wurde vom Antragsgegner abgesagt.
Bereits am 07.11. erklärte der Vater, dass der festgelegte Weihnachtsumgang nicht eingehalten werden würde. Trotz der Bitte der Antragsstellerin an das dortige Jugendamt konnte der Vater nicht davon überzeugt werden, dass der Umgang wie geplant durchgeführt werden sollte.
Der vom 01.01. geplante Umgang konnte nicht durchgeführt werden, da S. sich beim Schlittenfahren eine Unterschenkelfraktur, die operiert werden musste, zugezogen hat. Allerdings besucht S. seit dem 13.01. wieder die Schule und hat Krücken und eine Schiene. Am 15.03. soll durch eine erneute Operation die Schraube wieder entfernt werden. S. ist relativ mobil; sie war sogar in der Lage ihren Geburtstag zu feiern. Aufgrund der guten Heilung fragte die Antragsstellerin an, ob S. das Wochenende am 04.02. kommen würde. Erst hieß es vom Antragsgegner, dass er sie vermutlich bringen würde; mit Telefonat am 30.01. sagte er den Umgang ab. S. sei ihm nicht mobil genug und die Zugfahrt würde ja auch 4 Stunden dauern.
Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsgegner darauf beharrt, dass die Antragsstellerin den Umgang im Rheinland durchzuführen hat, wendet sich die Antragsstellerin an das Gericht. Seit dem Umzug von S. ins Rheinland sind die Ferien 2010 nicht wie geplant durchgeführt worden (Herbstferien, Weihnachtsferien). Von 3 geplanten Wochenendumgängen wurde eins abgesagt.
Auch im Sinne der gemeinsamen Tochter A. und unter Berücksichtigung der Geschwisterbindung möchte die Antragsstellerin die Sicherheit, dass sich die Schwestern regelmäßig sehen.
Eine verbindliche und verlässliche Umgangsplanung ist wichtig, da zwischen dem Wohnort von S. und dem Wohnort der Mutter und Schwester 600 km liegen. Da A. bei der Mutter lebt muss eine Umgangsregelung gefunden werden die auch den Bedürfnissen von A. Rechnung trägt, da ein Umgang zwischen dem Antragsgegner und A. seit Sommer 2006 nur noch in den Ferien stattfindet. A. und S. haben durch den geringen Altersunterschied ein relativ enges Geschwisterverhältnis und dies sollte nach Möglichkeit bewahrt werden. Allerdings kann dies nur durch regelmäßige und planbare Kontakte der Schwestern gewahrt werden.
Die Antragstellerin wandte sich auch an das zuständige Jugendamt wo man ihr mitteilte, dass eine Vermittlung aufgrund der Entfernung nicht problemlos möglich sei. Allerdings sah die Mitarbeiterin des Jugendamtes auch keinen großen Handlungsbedarf, da die Umgänge allein in der Verantwortung des Antragsstellers lägen.
Hallo AnnaSophie,
leider habe ich gerade keine Zeit, mich mit der komplexen Sache eingehend zu befassen, aber ganz kurz folgende Hinweise:
1. Dein Antrag inklusive Begründung ist nicht strukturiert genug (das "quält" beim Lesen)
2. Der Antrag ist nicht "bestimmt" genug (teils unvollständig und nicht genau genug formuliert)
3. Es fehlen Konsequenzen für den Vater bei Nichteinhaltung (Ordnungsmittel)
4. Es fehlen konkrete Angaben, unter welchen Umständen ein Umgang ausfallen kann/darf und wie der Ausgleich für ausgefallenen Umgang zu regeln ist.
Ich würde Deinen Antrag in Unterpunkte gliedern und die Begründung ebenso.
lg
sleepy
Sleepy
Servus Sophie!
Ergänzend zu Sleepy:
Die Begründung würde ich zunächst wirklich auf ein absolutes Minimum einschränken, z. B.:
Trotz mündlicher und schriftlicher Vereinbarungen mit dem KV wurden wiederholt vereinbarte Umgangstermine ohne Angaben von Gründen einseitig nicht eingehalten bzw. nicht ermöglicht, zuletzt am WE vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj. Genauso verhält es sich mit vereinbarten Ferienregelungen
Willst Du wirklich das ohne Anwalt machen?
Grüßung
Marco
*edit: Korrekturen/Ergänzung
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo Marco,
ich würde den Antrag erstmal ohne Anwalt einreichen und dann zur Verhandlung einen Anwalt mitnehmen; aber ich dachte es müsse möglich sein so einen Antrag selbst zu formulieren und einzureichen. Vor Gericht wäre ein Anwalt bestimmt sinnvoll und bei der Art meines Exmannes auch wichtig (zumal bei der Art seines Anwaltes).
Aber ich würde vermutlich keine Verfahrenskostenhilfe oder Beratungsschein bekommen. Insofern möchte ich ein wenig Kosten minimieren.
Sophie
Servus Sophie,
wenn das so ist, würde ich mir auf jeden Fall diesen Tipp
Tipp: Such eine Vorlage im Netz und pass die an.
zu Herzen nehmen, nicht dass wegen irgendwelcher Formfehler und/oder dergl. Dein Antrag erst gar nicht angenommen wird.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo AnnaSophie,
Insofern möchte ich ein wenig Kosten minimieren.
Tust Du nicht. Der Anwalt, der für Dich zum Gericht geht, kostet das gleiche, wie wenn er den Antrag auch schon gestellt hätte (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr plus Auslagen und Mehrwertsteuer und eventueller Vergleichsgebühr).
lg
sleepy
Sleepy