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Umgangskosten

 
(@PhoeniX)

Moin

Habe mir mein Scheidungsurteil noch mal zur Hand genommen und hätte eine Frage:

Überschrift:

Im Namen des Volkes
Urteil

Bla und Blub

Der Antragsgegner (ich) ist verpflichtet, KIND zur Ausübung des Umgangsrechtes an die Antragsstellerin (EX) herauszugeben.

Der Antragsgegner bringt KIND zur Ausübung des Umgangsrechtes zur Wohnung der Antragsstellerin und holt sie dort nach Beendigung des Umgans ab.

So weit so gut, ist auch kein Problem und auch so von mir vorgeschlagen worden. Jetzt will die KM evtl. (mal wieder) ca 100km weit weckziehen.  :puzz:
Jetzt macht mir der letzte Satz Sorgen. Muß ich das abändern lassen?

Oder obsiegt die BGH Rechtsprechung?

#

Das Gesetz hat zu der Frage, wer die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts trägt, keine Regelung getroffen. Daher wurde die Rechtssprechung tätig.

Danach hat grundsätzlich der Umgangsberechtigte die „üblichen Kosten“, die ihm bei Ausübung des Umgangsrechts entstehen zu tragen.
Darunter fallen

    * die Fahrtkosten
    * die Kosten etwaiger Übernachtungen des Kindes und des Umgangsberechtigten
    * Verpflegungskosten des Kindes und des Umgangsberechtigten
    * Kosten etwaiger privater Betreuungspersonen

Diese Regelung gilt auch, wenn beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam ausüben (BGH in: FamRZ 1995, S. 717 (S. 718), OLG Hamm in: NJW – RR 1996, S. 325)

Dies gilt auch dann, wenn die Zeitaufwendung des Berechtigten enorm ist. So soll ihm – zur Ausübung des Umgangsrechts von Freitag bis Sonntagabends ein Zeitaufwand für das Abholen von 3,5 Stunden und ein Zeitaufwand für das Zurückbringen von 4 Stunden (!) zugemutet werden können (vgl. OLG Nürnberg in: FamRZ 1999, S. 485 f). Dies sei auch zumutbar, wenn an einem Feiertag der Umgang zwischen 9 – 18 Uhr ausgeübt werden soll (OLG Nürnberg a.a.O).

>Quelle<

Sorry 60 km pro Umgangswochenende (insgesamt) lasse ich mir ja noch gefallen, aber 400.....

Und wie würde es aussehen, wenn ich Umziehen würde. ^^ (rechtlich, nicht moralisch)

Gruß

Martin

Zitat
Geschrieben : 27.01.2008 15:25
(@hessentom)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Martin!

So aus dem Bauch heraus würde ich sagen, daß Urteil mit dem Rubrum hat Bestand. D. h., der bisherige Anfahrtsweg ist gültig und zumutbar. Darüber hinaus müsste Mama mit ran. Bei mir ist es ja genau umgekehrt. Ich, ASR, bekomme den kleinen Hessen immer gebracht und er wird auch wieder abgeholt.

Schätze, die Mutter müsste einen Änderungsbeschluss zu den Anfahrten erwirken, wenn Du Dich auf Stur stellst. Sie hat ja die neuen Umstände geschaffen.

Und auch wieder aus dem Bauch: Wenn Du wegziehst, bist Du fällig.

Thomas, der jetzt XXXXX verhindern hilft 😉 Ich geh Kreuzchen machen für Hessen

Wer aufgibt, gibt sein Kind auf! 

Das Zeichen größten Misstrauens Gott gegenüber, ist ein Blitzableiter auf dem Kirchturm.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2008 15:47
(@nrwdad)
Rege dabei Registriert

Aus eigener Erfahrung kann ich leider nur sagen, dass wenn KM wegzieht wir die Zeche zahlen müssen. Falls es da diesbezüglich mittlerweile andere Urteile gibt lasse ich mich gerne belehren aber ich befürchte fast das KM im Prinzip machen kann was sie will und wir sind die "Deppen" und die BGH Rechtssprechung obsiegt.
Und ich schließe mich dem Hessen an... wenn Du wegziehst (warum auch immer) bist Du sowieso wieder "fällig".
Da hab ich es ja noch richtig gut.... bisher (trotz mehrfacher Umzüge der Ex und KM) waren es nie mehr als 35 km einfache Entfernung. Momentan sind es ganz 10 km und KM weigert sich meine Kids mal vorbeizubringen, selbst wenn die 2 x am Tag bei mir vorbeifährt. Selbst der Einwand meiner Kinder "dann kannst Du uns doch bei Papa vorbeibringen" wurde vehement abgeschmettert  mit "nö, der hat euch gefälligst zu holen und zu bringen".  :knockout:
Alles Gute

nrwdad

Es gibt 2 Dinge die unendlich sind - das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl, beim Universum bin ich mir da noch nicht ganz sicher.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2008 19:55
(@hessentom)
Nicht wegzudenken Registriert

@nrwdad

Ich bin da nicht so ganz Deiner Meinung. Er hat schliesslich ein rechtskräftiges Urteil auch zu den "Ablieferungsmodalitäten" in der Hand. Das ist für beide Elternteile bindend und auf die 40 KM Anfahrt bezogen.

Mal blöd dargestellt: Mama zieht weg, dann kann Martin meiner Meinung nach, nach 40 KM anhalten und auf Mama warten; Zu mehr ist er per Urteil nicht verpflichtet.

Mama müsste eine Änderung dieser Modalitäten einklagen. Aber wie gesagt, alles nur aus dem Bauch heraus.

Thomas

Wer aufgibt, gibt sein Kind auf! 

Das Zeichen größten Misstrauens Gott gegenüber, ist ein Blitzableiter auf dem Kirchturm.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2008 20:14
 Mad
(@mad)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Martin,

Dachte eigentlich, das man KM per Gericht dazu bringen kann , das sie sich an den Kosten, die durch das Wegziehen ihrerseits dem KV. entstehen, hälftig beteiligen kann. Fahrtkosten, Übernachtung, )
Wenn meine Ex das demnächst vor hat, weiß ich auch noch nicht , wie ich denn die Umgang mit meiner Tochter realisieren soll, hier ist dann ein Abstand von ca.800 bis 900 Km entstanden. Diese Frage würde ich dann auch mal dem Richter fragen, wie er sich das vorstellt, denn andererseits ist man ja als KV. verpflichtet, die Ümgänge zu realisieren.

MfG.    Mad

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2008 20:45
(@PhoeniX)

Moin

Nicht zu vergessen: Ich bin Betreuungeelternteil und die Mutter ist Umgangselternteil.

Der Antragsgegner bringt KIND zur Ausübung des Umgangsrechtes zur Wohnung der Antragsstellerin und holt sie dort nach Beendigung des Umgans ab.

Wohnort nicht 60(40) km. Der jetzige Wohnort befindet sich 15 Km von mir weck. Ergo 4 x 15 km..

Wenn Mama von Berlin nach München, Buxtehude oder Frankfurt zieht ist das ja dann der Wohnort. (fiktive Wohnortsannahmen)  :puzz:

Das ist mein Problem.....

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2008 21:35
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

Ich würd auch denken, daß Tom richtig liegt. Der Fahrtweg im Urteil bezieht sich auf den Wohnort der KM zum Zeitpunkt der Urteilssprechung. Ein Umzug über wenige Kilometer würde sicher nix ändern. Aber wenn es plötzlich die 3fache Strecke wird, muss wohl eine Abänderung her. Wer von Euch die beantragt ist wahrscheinlich schnurz.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2008 21:53
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Phoenix,

eine saublöde Formulierung im Urteil.

Ich denke es wird auf den Richter ankommen wie er es wertet. Du kannst argumentieren, das Wohnort der KM zum Zeitpunkt des Urteils gemeint ist. Sie kann argumentieren, das das so nicht drinsteht und daher jeder Wohnort der KM gemeint ist.

Letztendlich wirst du wahrscheinlich um eine gerichtliche Klärung nicht umhinkommen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2008 22:05
(@PhoeniX)

Moin Tina

Dann lag mein Bauchgefühl ja richtig. So ein Käse.

Die EX haut nachher von heut auf morgen ab und ich darf die Strecke dann erst mal pauschal ein halbes Jahr hin und her fahren, bis ich einen Termin bei Gericht habe und dann sagt mir der Unrechtssprecher: Ex kein Führerschein und bisher hat das ja auch geklappt. Oder ich lasse es auf ein Zwangsgeld ankommen.

Schitt aber auch. Da pennt man eine Minute weil man gerade das ABR zugesprochen bekommen hat und dann so was....

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2008 22:11
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

Die EX haut nachher von heut auf morgen ab und ich darf die Strecke dann erst mal pauschal ein halbes Jahr hin und her fahren, bis ich einen Termin bei Gericht habe

Na - dann sei froh, wenn sie nicht auf die Malediven auswandert ... loool.

Nachdem meine Exe ihren neuen Wohnort gefunden hatte, sagte ich zu ihr "Ich finds zum kotzen, daß ich wegen Dir 800km pro Monat zu fahren habe." Da antwortete sie: "Naja, sei lieber froh, daß ich nicht nach Hamburg gegangen bin - dann wären es 3.000km."

:rofl2: :rofl2: :rofl2:

Das Üble daran - sie hat recht.

Greetz,
Milan

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2008 22:38




(@nrwdad)
Rege dabei Registriert

PhoeniX - ich wünsche Dir so sehr das Du Recht hast und das dieses Urteil im Zweifelsfall auch für Dich positiv ausgelegt wird... ich persönlich sehe das ja auch so nur laufen da mein gesunder Menschenverstand und die "Rechtsauffassung im Namen des Volkes" leider nicht ganz konform habe ich die Befürchtung. Ich drücke Dir aber ganz fest die Daumen!

nrwdad

Es gibt 2 Dinge die unendlich sind - das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl, beim Universum bin ich mir da noch nicht ganz sicher.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2008 00:47
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ich habe auch kein Wissen, sondern nur Spekulation aber völlig unbegrenzt kann das doch eigentlich kaum gelten.

Wenn sie auf den Mond ziehen würde kannst du Kinder ja auch nicht hinterhertragen.

Ich wünsche dir viel Erfolg, auch wenn ich es mir eher andersrum wünsche:

Ich habe einen Beschluss, dass sie sie bringen und holen muss (2 Km) und weiss nicht wie ich das durchsetzen kann.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2008 00:55
(@PhoeniX)

Moin

Aber ich versuche ja immer was Positives zu finden:

Gerade weil dieser Wortlaut so undefiniert ist, hätte ich eine Cahnce dieses abändern zu lassen.

Wie gesagt, bei einem Weckzug meinerseits würde ich es als eine Art der Selbstverständiskeit ansehen die von mir geschaffende Distanz zu überbrücken. Möglichkeiten die Kosten minimal zu halten gibt es genug.

Aber sollte die Ex eine Distanz schaffen, nur weil sie mal wieder in ihrer (durch ihre persöhnlichkeitsgestörten) Wahrnehmung mal wieder meint, das die ganze Welt hier in dieser Gegend böse ist und überall anders scheint die Sonne.

Aber noch ist ja nichts fest und ihre Entschlüsse ändern sich täglich.

Auch habe ich genügend "Mittelchen" um die Entschlüsse meiner Ex zu manipulieren.  :puzz:

Bei einer ihrer Eröffnungen (ich glaub damals waren es 75km oder 360km .... wer zählt das schon) habe ich ihr mal angedroht mit unserer Tochter ins Ausland zu gehen. Dort zählt ein Deutsches Urteil nicht und sie müsse alles im Ausland neu beantragen. (zum Glück geht sie davon aus das es wirklich so ist) Ich hatte ihr eine Grenze von 25 km pro Weg gesetzt.  :rofl2:

Tja, noch funktionierts. Aber für wie lange......
Deswegen hätte ich diesen Mist gern von der Backe.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2008 02:10