Ich benötige Rat und Hilfe bei meinem morgigen Gesprächj beim Diakonischen Werk, der Aussenstelle des Jugendamtes für erste Umgangsregelungen.
Ich lebe seit rund einem Jahr von meiner Ex räumlich getrennt. Wir waren nicht verheiratet und ich habe nicht das Sorgerecht für meine 4,5 Jahre alte Tochter.
Nach anfänglichen Schwierigkeiten hatten wir die regelung, dass ich meine Tochter alle 14 Tage von Donnerstag Nachmittag bis Sonntag Nachmittag bei mir haben kann und die freie Woche Donnerstag nachmittags. Auch hatten wir die mündliche Verabredung, dass ich meine Tochter die Hälfte der Ferienzeit bei mir haben kann.
Desweiteren habe ich oft auf meine Tochter und den Sohn meiner Ex aufgepasst, wenn Sie Termine oder Elternabende im Kindergarten (sie ist Waldorferzieherin) hatte.
Das hört sich erstmal gut an, aber in der zeit musste ich mir viele persönliche Angriffe gefallen lassen. Auch ist es immer ihre Freizügigkeit, wenn sie mir einräumt, unser Kind während ihrer Termine zu hüten.
Nun sind wir wiedermal aneinander geraten und sie verschliesst sich seit dem 27. 12. 2007 mir unser Kind zu geben. Ihre Argumente sind, dass ich nicht Ihre Erziehungsmethoden anwende, und ich hätte unsere Abmachungen nicht eingehalten, was so nicht richtig ist.
Nun war ich beim Diakonischen Werk, was mir das Jugendamt so aufgetragen hat und habe dort vorgesprochen. Der mann sagte ich solle die Mutter nochmals kontaktieren oder sie zu einem gemeinsamen termin vor ort bitten. das habe ich gemacht und sie willigte ein, denn "sie sei an einem regen Umgang meiner Tochter mit mir interessiert". Den hätte sie ja die ganze Zeit haben können. Da sie aber als Waldorferzieherin hier im kleinen Ort ihren Ruf zu verlieren hat, ist diese Verhaltensweise nur logisch. Im Umgang mit ihr habe ich kennengelern, das sie und ihre Mutter das Kind mir gegenüber negativ beeinflussen und ausfragen, sowie Anweisungen gibt, was sie bei mir nicht machen darf.
Ich hatte mich mit ihr auf einen termin geeinigt und sprach dem Mann aufs Band. der rief mich zurück iund sagte : Ich hätte auf sein Band "gequallest". Damit ist mir klar, was ich von diesem "Berater" erwarten kann. Nun haben wir morgen den termin und ich bin sehr verunsiuchert, da ich mich (bzw. meine Tochter im Umgang mit mir) nicht gut vertreten fühle.
Ausserdem ahne ich, dass es zu einer mündlcihen Einigung kommt, die sie bei nächster schlechter Laune wieder bricht.
Ich habe hier mal gelesen, das man das Umgangsrecht auch festschreiben kann, sowie beim Familiengreicht absegnen lassen kann, damit ich gegebenenfalls auch finanziell abgesichert bin, denn ich liege unterhalb der Sopzihilfe , weil ich den Unterhaltssatz bezahle, damit alles seiune Richtigkeit hat. Was gibt es für mich für Möglichkeiten? kann ich eine Festschreibung fordern? Wie ist der weitere Verlauf, sollte es nicht zu einer Einigung kommen. ausserdem empfinde ich ein Monat keinen Umgang schon als sehr viel...kann ich eine schnelle Lösung fordern, wenn sich die Mutter verweigert. Ich will nicht noch einen Monat warten müssen. das ist nicht gut für meine Tochter. Bitte helft mir dazu.
Ich bin jetzt arbeiten bis heute Nacht und muss morgen früh um 6 Uhr wieder los. Um 15.00 Uhr habe ich das gespräch. Über konkrete Strategien würde ich mich sehr freuen.
Moin!
Ich muss zum Dienst, deshalb kurz:
Rechtlich steht Dir die gerichtliche Regelung des Umganges zu. Dazu wird dann ein Gericht per Beschluss die Umgänge einregeln. Jugendamt oder wer auch immer werden in jedem Fall in so ein Verfahren eingebunden.
Nur, soweit bist Du noch nicht. Dazu läuft es bei Dir noch zu gut.
Nimm den Termin wahr, bleibe sachlich und ruhig und thematisiere nur das Kind. Lass den Elterkonflikt völlig aussen vor.
In der Ausgestaltung des Umganges bist Du völlig frei, soweit das Kindeswohl nicht gefährdet wird.
Die Mutter hat alles zu unterlassen, was den Umgang gefährdet, im Gegenteil, sie hat den Umgang des Kindes mit Dir aktiv zu fördern! ( 1684 BGB ) Unabhängig vom Sorgerecht der Mutter. Das spielt hier keine Rolle!!
Grundsätzlich steht Dir auch hier Prozesskostenhilfe zu!
Thomas
Wer aufgibt, gibt sein Kind auf!
Das Zeichen größten Misstrauens Gott gegenüber, ist ein Blitzableiter auf dem Kirchturm.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Dennoch habe ich ein mulmiges Gefühl, was das Gespräch angeht, da ich selbst nicht mehr weiss, wie ich mit der Mutter noch vernünftig umgehen kann.
Ein Grundproblem bei der Sache ist, dass wir diese regelung hatten und ich alle 14 tage auch am Wochenende jobben muss, zeitlich gebunden bin. Ich kann mir die Zeiten nicht frei aussuchen, sondern meine Arbeitszeit wird im Team abgestimmt. Nun ist es bei meiner Ex so, dass der Vater ihres Sohnes, seit einem Jahr interessiert zeigt, einen regeren Umgang mit seinem Sohn pflegen zu wollen. Er tritt dabei seit Sommer aktiv in Erscheinung seitdem er eine neue Freundin hat. Diese arbeitet als Krnakenschwester und hat alle 14 Tage am Wochenende Dienst. An dem diensfreien Wochenende seiner neuen Partnerin möchte nun der Vater seinen Sohn sehen und dies seit September regelmäßig. Das andere nwill er für seine freizeit nutzen. Nun stehe ich seitdem im Konflikt mit meiner Ex, die nun von mir foldert, die Wochenenden mit dem vater ihres Sohnes abzusprechen, damit sie jeweils ein Wochenende frei und eins mit beiden Kindern verbringen kann. Ich habe ihr in dieser Diskussion ständig vor Augen führen wollen, dass ich seit der Trennung geregelten abgesprochenen Umgang mit meinem Kind hatte (bis auf einige Tage, wo sie mir das Recht auf Umgang verweigerte) und inm meiner finanziellen Situation nicht auf private Bedürfnisse des vaters ihres Sohnes eingehen kann und möchte. Miener Meinung ist es ihre Aufgabe, sich mit diesem Vater zu einigen. Wir hatten unsere Absprache und Regelung der Bruch dieser gründet sich meiner Meinung nach, mir in dieser Richtung Druck machen zu wollen, und eine etwaige neue regelung gegen meine Arbeitssituation durchsetzen zu wollen. Hat sie das Recht dazu?
Was passiert, wenn ich mit der Regelung zu der sie bereit sein sollte nicht einverstanden bin. Wie gesagt, es ist nur ein Gespräch beim diakonischen werk, der so genannten Aussenstelle des Jugendamtes, die erstmal vermitteln will. Welche Schritte erfolgen dann. Es wäre schön, dies zu wissen, damit ich in meiner Situation nicht so hilflos bin.
Sollte sie morgen weiterhin den Umgang verwehren, kann ich diesen per Verfügung schnellstmöglich irgendwie erwirken, damit die umgangsfreie zeit nicht unnötig in die Länge gezogen wird, was das Verhälktniss zwischen Vater und Kind entfremden könnte.
Weiterhin quält mich der Gedanke, dass auf eine schnell, mündlich getroffene Umgangsregelung in einem halben Jahr wieder Proleme mit der Mutter erwachsen und sie mir unsere Tochter wieder vornethält. Ich befürchte, dass sich dieses Spiel von Vorenthaltung, dann Gesprächsuche über beratungsstelle ständig wiederholen wird. Deshalb freunde ich mich mehr und mehr mit dem Gedanken an, das Umgangsrecht irgendwie vertraglich festhalten zu lassen und irgendwo habe ich hier gelesen, dass ich auch Schadensersatzansprüche haften machen kann, wenn sie es sich wieder einmal anders überlegt. Wie eingangs erwähnt, sind meine finanziellen Mittel begrenzt und obwohl ich jetzt nicht den kompletten Unterhalt zahlen müsste, tue ich dies, obwohl ich damit unter den Mindesterhalt falle.
So....ich muss nun schlafen gehen, weil ich morgen früh raus muss, denn ich arbeite selbst auch mit Kindern und da brauche ich meine Kräfte. Ich werde morgen nach 13.00 Uhr wieder zu hause sein und würde mich noch über einige Onlinetips freuen, da mir um 15.00 Uhr das Gespräch bevorsteht.
e unetrhalt za
Da ihr bisher nur eine einvernehmliche, "nicht amtliche" Regelung habt, kann sie diese, genau wie du, jederzeit beenden.
Trotzdem hat sie einen geregelten Umgang zu ermöglichen und zu fördern.
Dabei gehen deine (unvermeidlichen) beruflichen Belange tatsächlich vor ihren privaten Belangen oder denen des anderen Vaters.
Wenn du das nicht einvernehmlich mit ihr klären kannst, musst du eben den Weg durch die Instanzen nehmen. Der kann zwar lang sein, aber sicher Erfolgreich.
Die erste Instanz ist dabei nicht das Gericht, sondern das morgige Gespräch.
Dummerweise kommt auch dabei keine "vollstreckbare" Umgangsregelung raus, sondern bestenfalls nur wieder eine unverbindliche Vereinbarung aber die werden dir schon helfen, deine Belange durchzusetzen.
Wenn sie sich dann nicht daran hält, gehst du mit einem 1 zu 0 Vorspring in die nächste Runde vor Gericht und dort solltest du auf einem Beschluss bestehen, und keinen Vergleich akzeptieren. Am besten geich mit Zwangsmittelbewehrung.
Bei dem Gespräch morgen musst du nur daruf achten, deine Emotionen im Griff zu behalten.
Nicht rum motzen, nicht schlecht über sie reden, und sachlich deine zeitlichen Beschränkungen und deren Unvermeidlichkeit darlegen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin
An deiner Stelle würde ich auf Weiterführung der bislang praktizierten Umgangsvereinbarung bestehen. Begründet durch das Kontiniutätsprinzip ist für ein Kind eine Regelmäßigkeit für dessen Entwicklung sehr wichtig.
Außerdem sollten Vereinbart werden:
-Feiertage im Wechsel (meißt 24.12. KM 31.12.KV nächstes Jahr anders herum) Weihnachten Silvester Osern Pfingsten Geburtstage etc es gibt da keine Grenzen.
-Ersatztermine für evtl. ausgefallenden Umgang
Dieses kann man dem Amtsgericht vorlegen und in eine Verfügung umändern lassen, die nach §33FGG vollstreckbar ist.
Aber ehrlich gesagt, taugen die Dinger gar nix. In einem evtl.späteren verfahren guckt der Richter einmal drauf und fragt dann: Und wie sollen wir das in Zukunft regeln......
Nur weiche keinen Schritt von der alten Vereinbarung ab, sondern setze dir diese als minimum. Laß dich auf keine Diskusionen darüber ein. Verhandelbar ist nur das, was du jetzt zusätzlich willst. Basta.
Kommt ihr auf keinen gemeinsamen Nenner, wird ein Richter entscheiden müssen (und deine Karten sind gar nicht so schlecht wegen dem Kontiniutätsprinzip).
Mach denen klar, das das Kind kein Besitztum der Mutter ist und GSR besteht.
Nen schlauen Satz noch: Die Aktivitäten am Umgangswochenende obliegen allein dem Umgangselternteil.
Daran können die dann erkennen, das du dich schlau gemacht hast und auf deine Rechte (und die des Kindes) bestehst. Hat bei mir damals Eindruck hinterlassen. 😉 Im Prinzip heißt das nichts anderes, als das die Mutti am Umgangswochenende die Klappe zu halten hat.
Hey und über Erzieher sag ich jetzt mal nix, da diese eh die Kindererziehung als einzige wirklich überblicken können. :gunman: (Das war IRONIE)
Und der Ruf der KM kann dir sch... egal sein. Du und dein Kind haben Rechte!!! Und nicht nur § 1684 BGB (Recht auf Umgang) hier besteht GSR.
Gruß
Martin
Konnte nicht schlafen. deshalb bin ich nochmal kurz hier.
Vielen Dank für die Tips!!!
Ich hoffe, dass die auch auf mich zutreffen, denn wenn mit GSR gemeinsames Sorgerecht gemeint ist, habe ich das nicht. Sie hat das Sorgerecht. Naja....werde morgen vor dem Gespräch nochmal hier vorbeischauen.
Allen eine gute Nacht!
Moin
Ups verlesen. :redhead:
Mach denen klar, das das Kind kein Besitztum der Mutter ist
und GSR besteht.
Und der Ruf der KM kann dir sch... egal sein. Du und dein Kind haben Rechte!!!
Und nicht nurz.B. § 1684 BGB (Recht auf Umgang)hier besteht GSR.
Sonst ändert sich nichts an meiner Antwort. 😉
Gruß
Martin
Moin noch mal:
Da ich mich nicht mit fremden Federn schmücke, hier mal eine gelungende Umgangsvereinbarung von Milan:
Moin!
In der ersten Phase meines eigenen Kampfes habe ich folgende Umgangsvereinbarung aufgesetzt. Exe hat diese allerdings nicht unterschrieben.
In der 2ten Instanz bekam ich dann aber noch mehr Umgang, als ich anfangs in dieser Vereinbarung vorgeschlagen habe. So gesehen: "Danke liebes Exchen fürs nicht-unterschreiben!" 😉Greetz,
Milan
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1. GRUNDSÄTZE
1.1
Beide Eltern vereinbaren einvernehmlich, dass sie die Rahmenbedingungen dafür bereitstellen werden, die für eine umfassende, qualitativ gute Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Beziehungen von -Name des Kindes- zu seinen beiden Elternteilen erforderlich sind.
1.2
Bei der Ausgestaltung der Beziehungen von -Name des Kindes- zu beiden Eltern wird kindlichen Bedürfnissen und Interessen oberste Priorität eingeräumt.
1.3
Beide Elternteile erkennen an, dass es das Recht von -Name des Kindes- ist, den Kontakt zu Vater und Mutter und darüber hinaus zu allen für ihn relevanten Personen mütterlicher- und väterlicherseits zu erhalten. Dieses Recht hat Verfassungsrang.
1.4
Es ist die Pflicht beider Eltern, dafür zu sorgen, dass bei der Ausgestaltung der Beziehungen von -Name des Kindes- zu seinen Eltern, auch dem Elternteil, bei dem er nicht seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, hinreichende Möglichkeiten für eine umfassende Wahrnehmung aller elterlichen Verantwortung gegeben werden sollten.2. BETREUUNG
2.1
Es ist das Recht von -Name des Kindes-, den außerhalb lebenden Elternteil jedes zweite Wochenende, von Freitag nach Kindergartenschluss bis Montag früh zu besuchen. Dieser bringt -Name des Kindes- Montag früh in den Kindergarten.
2.2
Beide Eltern vereinbaren, dass sie spontanen Wünschen von -Name des Kindes- nach Kontakt zum jeweils anderen Elternteil nach Möglichkeit entsprechen.
2.3
-Name des Kindes- wird der unbeschränkte telefonische Kontakt zum jeweils abwesenden Elternteil gestattet.3. FERIEN- UND FEIERTAGSREGELUNG
3.1
Die erste Hälfte der Sommerferien verbringt -Name des Kindes- mit seiner Mutter, die zweite Hälfte verbringt er mit seinem Vater. In den Folgejahren alternierender Wechsel.
3.2
-Name des Kindes- entscheidet nach seinem achten Lebensjahr selbst, bei welchem Elternteil er die Herbstferien verbringen möchte. Bis dahin verbringt er sie im jährlichen Wechsel gemeinsam mit Vater oder Mutter.
3.3
Während der Weihnachtsfeiertage verbringt -Name des Kindes- den 24.12. bis 18:00Uhr mit seinem Vater, die restliche Zeit bis zum 30.12. mit seiner Mutter. Vom 30.12. bis einen Tag vor Kindergartenbeginn im Januar verweilt -Name des Kindes- bei seinem Vater. In den Folgejahren alternierender Wechsel.
3.4
-Name des Kindes- verbringt die Osterferien bei seinem Vater und die Pfingstferien bei seiner Mutter. In den Folgejahren alternierender Wechsel.4. REGELUNG BEI EINZELEREIGNISSEN
4.1
Soweit die Geburtstagsfeier für -Name des Kindes- nicht von beiden Eltern gemeinsam vorbereitet und durchgeführt wird, hat diese im Jahr 2007 bei der Mutter stattzufinden. Der Vater hat am darauffolgenden Wochenende das Recht, unabhängig von der generellen Umgangsregelung, den Geburtstag mit -Name des Kindes- nachzufeiern.
4.2
-Name des Kindes- verbringt den Geburtstag eines Elternteils mit diesem gemeinsam und übernachtet dort.
4.3
Beide Eltern verpflichten sich, Aktivitäten von -Name des Kindes- (Sport, Feiern, Unterricht, etc) die im Rahmen ihrer Kontaktzeiten stattfinden, zu begleiten und zu unterstützen.
4.4
Beide Eltern verpflichten sich, vor der Einleitung neuer Aktivitäten von -Name des Kindes- (Reitkurs o.ä.) welche die Kontaktzeiten des anderen Elternteils betreffen, dessen Einverständnis einzuholen.5. BEZIEHUNGEN ZU VERWANDTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN NETZEN
5.1
Beide Elternteile erkennen an, dass die Beziehung von -Name des Kindes- zu seiner übrigen Familie im Rahmen der für jeden Elternteil zur Verfügung stehenden Zeiträume gepflegt und gefördert werden soll.
5.2
Spontane Wünsche von -Name des Kindes- nach Pflege und Erhalt ihm wichtiger Kontakte sind zu berücksichtigen.
5.3
Beide Eltern erkennen an, dass der Erhalt weiterer für -Name des Kindes- relevanter Beziehungen zu respektieren ist.
5.4
-Name des Kindes- wird grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, an wichtigen Familienfeiern teilzunehmen.6. RAHMENBEDINGUNGEN
6.1
Beide Eltern erklären sich bereit, unter Berücksichtigung der Interessen von -Name des Kindes-, bei der Umsetzung dieses Regelungsmodells auf berufs- oder situationsbedingte Abweichungen Rücksicht zu nehmen und diese flexibel zu handhaben.
6.2
Beide Eltern erklären sich bereit, dieses Umgangsmodell in regelmäßigen Zeitabständen (etwa alle sechs Monate) zu überprüfe und ggf. veränderten Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung muss einvernehmlich erfolgen.
6.3
Ist ein Elternteil nicht selbst zur Betreuung von -Name des Kindes- verfügbar, wird bevorzugt der andere Elternteil in Anspruch genommen, bevor weitere Betreuungspersonen damit beauftragt werden.
6.4
Beide Eltern verpflichten sich, das Bild des jeweils anderen Elternteils und ggf. auch seines neuen Partners -Name des Kindes- gegenüber positiv zu präsentieren und alles zu unterlassen, was zu einer Beeinträchtigung der Beziehungen von -Name des Kindes- zu den Eltern und weiteren, für ihn relevanten Personen führen kann.Unterschriften.....................................................
Der Lesbarkeit wegen hab ich die Schrägschrift mal rausgenommen und einen Strich hinzugefügt. Sonst wurde alles 1:1 übernommen. Milan möge mir verzeihen.
EDIT: Punkt 2.1 ist deinem Fall anzupassen. Forschlag:
2.1 Es ist das Recht von -Name des Kindes-, den außerhalb lebenden Elternteil jedes zweite Wochenende, von Donnerstag nach Kindergartenschluss bis Montag früh zu besuchen. Dieser bringt -Name des Kindes- Montag früh in den Kindergarten. Desweitern hat -Name des Kindes- das Recht den Donnerstag der anderen Woche nach Kindergartenschluss bei dem außerhalb lebenden Elternteil zu verbringen. Später werden die Zeiten dem Schultonus angeglichen.
Gruß
Martin
Danke für die wirklich konstruktiven Ratschläge, die ich gleich gut gebrauchen kann.
Werd mich dann mal zum Gespräch aufmachen und später vom Verlauf berichten.
Fast 1 1/2 stündiges Gespräch und wir sind soweit, dass die vorher bestehende Umgangsvereinbarung wiederaufgenommen wurde, obwohl die Mutter unter Tränen versicherte, sie hätte dabei ein unwohles Gefühl und ich würde Beziehungsstreitigkeiten auf dem Rücken unseres Kindes austragen.
Eine schriftliche Umgangsregelung sollten wir erst einmal miteinander versuchen zu erstellen.
Hurra....das Vater Kind Wochenende ist gesichert!
Danke an Euch...Ihr seid die Besten! :thumbup:
Moin Nielson,
erst mal herzlichen Glückwunsch - das ist ein wichtiger Etappensieg.
Aaaaber (und nicht, um Dich in Deiner Euphorie zu bremsen): Mach jetzt nicht den Fehler, nur bis zum nächsten Wochenende zu schauen. Deine Ex wird voraussichtlich Himmel und Hölle in Bewegung setzen, um ihren Willen (möglichst wenig/kein Umgang zwischen Vater und Tochter) durchzusetzen. Dem kann man nur mit Sturheit begegnen. Was besipielsweise bedeutet, dass "Kind ist krank" kein Grund für einen Umgangsausfall ist, sondern lediglich die lapidare Antwort "Gesund werden kann sie auch bei mir" zur Folge hat. Falls Deine Ex weiterbockt, ist ein Besuch beim Anwalt Deines Vertrauens der nächste Schritt - nicht nach Wochen vergeblicher "Privatversuche", sondern sofort. Du musst Regie führen, wenn Du Dich durchsetzen willst.
Tränenreiches Geflenne und der Verweis auf angebliche Beziehungsstreitigkeiten waren ziemlich dumm von Deiner Ex; genau das sollte man bei der Klärung von Umgangsfragen aussen vor lassen, wie wir hier im Forum auch immer wieder raten: Fokus auf's Kind; alles andere ist Schnee von gestern und interessiert in diesem Zusammenhang nicht die Bohne. Also: Lass Dich erst gar nicht auf entsprechende "Diskussionen" ein, weder jetzt noch in Zukunft.
Ermutigende Grüsse
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Danke! Ich werde wachsam sein, denn es ist ja noch nicht ausgestanden. Wie mir die Vergangenheit zeigt, kann es in einem halben Jahr wieder so aussehen...
Moin
Beim nächsten boycottierten Umgang würde ich ohne zu zögern einen Antrag auf persöhnlichen Umgang beim AG stellen. Die Begründung: Trotz mehrmaligen gütlichen Einigungsversuchen werden die Vereinbarungen immer wieder von Seiten der KM gebrochen.
Dieses dürfte auch ausreichen um den Brschluß zwangsmittelbewähren zu lassen. 😉
Gruß
Martin