Hallo zusammen, ich habe wohl das selbe Problem wie noch jemand hier. Es gibt einen Beschluß mit geregeltem Umgangsrecht 14 tägig und 2 hälfte der Ferien. Jetzt kommt das selbe Problem wie immer das die KM meine Tochter mir nicht gibt. Ist es denn Grundsätzlich möglich mit der Polizei meine Tochter zu holen was ich morgen wollte da ich Ihr schon vor 3 Wochen gesagt habe das ich Sie hole. Ich habe extra Urlaub genommen und jetzt bekomme ich Sie nicht Ihr Argument wo Sie mir ausrichten lies war das Sie schon was vor hat. Zur Info meine Tochter ist 12 J. Für schnelle Antwort wäre ich dankbar.
Ich glaub mit der Polizei geht das nicht. Das müßte mit einem Gerichtsvollzieher passieren, der aus einem Vollstreckbaren Urteil handelt. Aber denk mal dran, wie das auf deine Tochter wirken würde...
Gibts denn nicht doe Möglichkeit das der Mutter Auflagen, wie Zwangsgeld oder Erzwingungshaft angedroht werden?
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo,
bei einen besthenden Titel, kann das Kind mit der Polizei von der Kindesmutter zum Kindesvater gebracht werden (war glaub ich § 33 FGG), mit dem Zwangsgeld, das ist so ne Sache, kann man zwar erheben, aber wo nichts ist, ist auch nichts zu holen. Notfalls kann es auch zu Zwangshaft der Kindesmutter kommen, wobei viele Väter vor dieser Methode zurückschrecken. Auf jedenfalls fahr zu deinen Kind und niehm einen Zeugen mit, wenn sie dein Kind nicht dir übergibt ist sie auf jeden Fall Schadensersatzpflichtig (z.b Auslagen für die Fahrt, Übernachtung in einen Hotel u.s.w.). Wenn sie dir öfters das Kind verweigert ist es zu überlegen, ob die Kindesmutter überhaupt in der Lage ist euer Kind zu erziehen und ihr aus diesen Grund das Sorgerecht zu entziehen.
[Editiert am 2/1/2006 von Batman74]
Das mit der Polizei würde ich lassen.
"Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen."
Quelle: XII ZR 173/00
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Torx
Das mit der Polizei ist natürlich nicht gerade zum Wohl des Kindes. Zunächst sollte eine richterliche Umgangsregelung mit Zwangsgeldandrohnung erreicht werden. Wird diese nicht eingehalten, sollte ein Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 33 FGG gestellt werden. Wichtig ist auch, Zeugen, am Besten neutrale Dritte zum Beweis hinzuzuziehen, damit die Zuwiderhandlung gegen die richterliche Anordnung bewiesen werden kann. Und die Gerichte langen beim Zwangsgeld inzwischen ganz schön zu. ( so OLG Karlsruhe, Senat für Familiensachen; Beschluss vom 26. Oktober 2004, je Zuwiderhandlung 1.400 €, insgesamt 7 x 1.400 € = 9.800 € )
In der Praxis besteht allerdings das Problem, Zwangsgeldfestsetzungen gegen den umgangsverweigernden Elternteil auch zu vollziehen, da die Zwangsgelder oft nicht beigetrieben werden können. ( es kann nichts geholt werden )
In disem Fall ist es ratsam, Antrag auf Zwangshaft zu stellen. Die Gerichte gehen auch immer verstärkt dazu über gegen den umgangsverweigernden Elternteil Zwangshaft zu verhängen und einen entsprechenden Haftbefehl auszustellen und Gerichtsvollzieher anzuweisen den umgangsverweigernden Elternteil während des gerichtlich zugestandenen Umgangs auch zu verhaften.
Nutzt dies nichts, hole auch die Polizei und stelle Strafantrag nach § 235 StGB wegen Kindesentziehung ( BGH FamRZ 1999,651 )
Und das Einschreiten der Polizei hast ja nicht Du verursacht, sondern der umgangsverweigernde Elternteil, da er sich nicht an gerichtliche Anordnungen hält.
Gleichzeitig ist damit § 1666 BGB erfüllt, das heißt es liegt Sorgerechtsmißbrauch vor, da das sellische Wohl des Kindes gefährdet wird. Daher kann bei Gericht Antrag auf Maßnahmen nach § 1666 BGB beantragt werden, dies geht vom Erziehungsbeistand, Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bis hin zum ultima ratio dem völligen Entzug des Sorgerechtes und Übertragung auf den anderen Elternteil.