Danke für eure Meinungen!
Hatte gestern ein kurzes Telefongespräch mit der Anwältin.
Sie will die Sachlage nochmal genau prüfen und dann wahrscheinlich einen Vollstreckungsbeschluss anordnen lassen.
1. Antrag auf Ordnungsgeld
Ist dies das Selbe? Hat das Ganze eine reale Chance, solange in dem Beschluss das Wort "versuchen" 2x festgeschrieben ist?
2. Antrag auf Festlegung von Übernachtungen stellen.
Wo/ wie kann ich das machen?
Ich weiß, hier hat niemand eine Glaskugel... und aus Angst nichts zu tun ist der falsche Weg!
Jedoch mache ich mir nach wie vor extreme Sorgen um das Kindeswohl - gehe auf der anderen Seite aber davon aus, dass die KM dann ein Attest auf Grund der psychosomatischen Bauchschmerzen und Verstopfung vorlegen wird und erläutern, dass diese akuten Probleme seit der letzten (und ersten) Übernachtung seit Okt.11 im August 12 aufgetreten sind.
Handeln muss ich - das steht außer Frage!!!!
Ist dies das Selbe?
Ja.
Hat das Ganze eine reale Chance, solange in dem Beschluss das Wort "versuchen" 2x festgeschrieben ist?
Du musst trennen:
1. Übernachtungen
2. verweigerte Umgangstage
Der Vollstreckungsbeschluss kann sich natürlich nur auf 2. beziehen.
Noch etwas wichtiges:
Sollte die KM ALG-Empfängerin sein, wird in der Regel ein Vollstreckungsbeschluss aufgrund fehlender Mittel erfolglos sein.
In diesem Fall rate ich daher wie schon erwähnt zusätzlich einen Antrag auf einen Umgangspfleger zu stellen, das ist wesentlich effektiver.
Alles natürlich als Eilantrag im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes "Antrag auf Einstweilige Verfügung" - damit muss das Gericht innerhalb von 4 Wochen reagieren.
Wo/ wie kann ich das machen?
Natürlich wieder beim Fam.gericht - Antrag auf Erweiterung des Umgangs.
Das sollte eigentlich auch Deine Anwältin wissen (und Dir eigentlich von selbst vorschlagen).
Das Übernachtungsumgang und Ferienaufenthalte beziehungsfestigend sind , einer Entfremdung vorbeugen und es erlauben, den Vater nicht nur als Eventmanager , sondern ihn im normalen Tagesablauf zu erleben ( zu Bett bringen, Gute-Nacht-Geschichte vorlesen, wecken, gemeinsam frühstücken und den Tag planen ) dürfte unstrittig sein.
Weitere Argumente für Übernachtungen und somit zur Begründung Deines Antrages findest Du u.a. hier:
BVerfG 1 BvR 1827/06
BVerfG FAMRZ 2007 105
OLG Brandenburg v 20.05.2010 10 UF 56/09
OLG Frankfurt v 27.11.2001 2UF 262/01
OLG Nürnberg v 28.10.2009 7 UF 1009/09
und aus Angst nichts zu tun ist der falsche Weg!
Richtig !!!
Und genau deshalb solltest Du Dich nicht schon vorher mit solchen möglichen absurden Konstrukten belasten:
- gehe auf der anderen Seite aber davon aus, dass die KM dann ein Attest auf Grund der psychosomatischen Bauchschmerzen und Verstopfung vorlegen wird ...
Das könnte der KM aber auch in den Rücken fallen, denn allein Sie trägt aufgrund der massiven Manipulationen (Stichwort: Polizei) dafür die Verantwortung ... Ein klarer Fall von Kindeswohlgefährdung ... Ursache und Wirkung sollte man schon genauer betrachten ...
Vergiss den Mist also vorerst wieder und schreite zur Tat.
Danke für eure Beiträge :thumbup:
Habe soeben die Anwältin endlich erreicht. Sie meinte es gäbe 2 Optionen
1) (wie bereits erwähnt) die Vollstreckung - KM erhält kein ALG
2) ein Vermittlungsverfahren (hierbei muss sie sich zunächst aber noch einlesen und dann entscheiden, ob die ein sinnvoller Weg wäre)
Hat von euch jeman hiermit konkrete Erfahrungen?
Hmm ...
Habe soeben die Anwältin endlich erreicht. Sie meinte es gäbe 2 Optionen
1) (wie bereits erwähnt) die Vollstreckung - KM erhält kein ALG
Das würde aber nur die einzeln ausgefallenen Umgangstage betreffen, grundsätzlich ändert das jedoch nichts am letzten Gerichtsbeshluss, bzgl. der "Versuchs-Übernachtungen".
2) ein Vermittlungsverfahren (hierbei muss sie sich zunächst aber noch einlesen und dann entscheiden, ob die ein sinnvoller Weg wäre)
Eine Anwältin für Familienrechtrecht, die sich erst noch in ein übliches Vermittlungsverfahren "einlesen muss" :question:
Nun ja.
Einerseits könnte im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens auch gleich noch die Übernachtungsfrage mit einbezogen und geklärt werden.
Andereseits zielt ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG auf eine einvernehmliche Regelung in Form eines gerichtlich gebilligten Vergleichs.
Bei Deiner derart manipulierenden KM bestehen da aber meinerseits starke Zweifel.
Darüber hinaus besagt § 165 (1) FamFG: "Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist."
Gab es denn nicht schon außergerichtliche Beratung ?
Marcus Gnau, ein selbst betroffener Trennungsvater und Anwalt schrieb hier im Forum mal zum Vermittlungsverfahren:
Mit Vermittlungsverfahren kommt man meistens weiter, als mit Ordnungseldanträgen. Insoweit sind Richter regelmäßig sehr zurück haltend. Ich habe es bis jetzt jedenfalls noch nicht erlebt, dass einer KM ein Ordnungsgeld aufgebrummt worden wäre. Vermittlungsverfahren habe ich hingegen durchaus schon als erfolgreich erlebt.
http://www.vatersein.de/Forum-topic-21194-start-msg264887.html#msg264887