Umgangsrecht und Fe...
 
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Umgangsrecht und Ferienhalbierung durch JA nicht anerkannt

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Solange du diesem Müll vom JA nicht zumindest jetzt widersprichst, kann jeder zu Recht davon ausgehen, dass das so stimmt, was die geschrieben hat.
Also raus mit dem Widerspruch. Egal was deine blöde RAttin sagt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 14:38
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo SvenFaby,

vielleicht kann man doch noch etwas machen, auch wenn die 14 Tage vorbei sind. War das ein offizieller Bescheid des Jugendamtes. Dann müsste eine ordentliche Rechtsbehelfsbelehrung dabei sein.

Wenn es einfach "nur" ein Schreiben war, kannst Du das:

Diese Vereinbarung wird aktuell wenn nicht innerhalb 14 Tage dagegen Widerspruch erhoben wird ...

m.E. getrost in die Tonne kloppen. Das Jugendamt unterstellt hier Zustimmung durch Schweigen. Das gibt es - soweit ich mich erinnere - nur unter Kaufleuten.

lg
sleepy

Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 14:52
(@diskurso)
Registriert

Solange du diesem Müll vom JA nicht zumindest jetzt widersprichst, kann jeder zu Recht davon ausgehen, dass das so stimmt, was die geschrieben hat.
Also raus mit dem Widerspruch. Egal was deine blöde RAttin sagt.

Richtig !
Am Besten auch gleich noch das Versäumnis der Frist begründen (RA hat Fristsetzung überlesen, bzw. den rechtzeitigen Widerspruch versäumt).
Dann kennt wenigstens später das Gericht sowohl die Ursache des Versäumnisses, als auch den Fakt der falschen Angaben des JA.

@svenfaby
Du solltest aber so langsam mal aus den Puschen kommen, denn wie Du schon am 10.02. bezüglich des Widerspruchs geschrieben hast: "Ja danke werde ich machen ..."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 15:16
(@diskurso)
Registriert

vielleicht kann man doch noch etwas machen, auch wenn die 14 Tage vorbei sind. War das ein offizieller Bescheid des Jugendamtes. Dann müsste eine ordentliche Rechtsbehelfsbelehrung dabei sein.
Wenn es einfach "nur" ein Schreiben war, kannst Du das:m.E. getrost in die Tonne kloppen.

Sehr guter Hinweis !  😉
Aber selbst dann würde ich dem JA einen Brief senden (oder besser persönlich abgeben) und 1. auf die rechtliche Unwirksamkeit und 2. auf die fälschliche Annahme Deiner Zustimmung hinweisen. Er kann ja freundlich bleiben und von einem (nicht vorsätzlichem) Irrtum bzw. Missverständnis der JA-Tante ausgehen ...
Andere Variante wäre sich per Dienstaufsichtsbeschwerde über die JA-Tante an übergeordneter Stelle zu wenden und sich massiv über die geschehene Praxis zu beschweren, erst recht wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 15:27
(@bagger1975)

Hallo svenfaby,

insgesamt ist den Beiträgen zum Tätigwerden zuzustimmen und kommt es ganz besonders darauf an, was Du vom JA genau bekommen hast (einen Bescheid bzw. feststellenden Verwaltungsakt oder ein einfaches Schreiben).

Sollte die angeblich neue Regelung lediglich durch einfaches Schreiben festghalten sein, dann umgehend widersprechen! Hier hat sleepy vollkommen Recht:

Das Jugendamt unterstellt hier Zustimmung durch Schweigen. Das gibt es - soweit ich mich erinnere - nur unter Kaufleuten.

Ein Schweigen hat grds. keinen Erklärungswert und kann unter Privatleuten grds. keine Zustimmung begründen. Ganz ausnahmsweise fingiert das Gesetz ein Schweigen als Ablehung, so bei § 108 Abs. 2 BGB.

Insgesamt scheint Deine anwaltliche Vertretung nicht besonders versiert zu sein bzw. scheint ihr Deine Interessenwahrung nicht besonders wichtig!

Die beschriebenen Ziffern 2 bis 4 der Umgangsvereinbarung sind überdies vollkommen unbefriedigend, was auch jedem Dritten einleuchten muss!

Also s-f, unternimm endlich was oder gib endlich richtige Informationen, wir hatten das schon am 10.2.!

Viele Grüsse Michi

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Geschrieben : 17.02.2011 16:03
(@svenfaby)
Zeigt sich öfters Registriert

Ja Diskuso richtig aber meine Anwältin und auch mit einem Telefonat miot einer anderen
Anwältin sagen beide das ein Widerspruch dagegen nichts bringen würde , darum habe ich
noch nichts weiter unternomen ...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.02.2011 16:10
(@svenfaby)
Zeigt sich öfters Registriert

Es ist ein ganz normales Schreiben denke ich

es steht oben die Daten des Jugendamtes und des Landkreises und darunter
in Fettschrift

Vereinbarungen zum Umgangsrecht

Kind

Kindesvater

die 4 Punkte

dann beide Eltern erhalten eine Abschrift dieser Vereinbarungen.

Diese Vereinbarung tritt in Kraft wenn nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen wird.

Für die Richtigkeit
Im Auftrag 

Jugendamtmitarbeiterin

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.02.2011 16:17
(@bagger1975)

Hallo s-f,

wiedersprich, aber sofort!

Diese Vereinbarung tritt in Kraft wenn nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen wird.

Es ist vollkommen unklar, ab wann die 14 Tage frist zu laufen beginnt!

Viele Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 16:21
(@bagger1975)

PS: lässt sich dem Briefumschlag entnehmen, das formlich zugestellt wurde?

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 16:25
(@svenfaby)
Zeigt sich öfters Registriert

Dann mache ich das gleich heute noch , muss ich meine Anwältin darüber informieren ???

Die 14 Tage Frist denke ich beginnt ab Erhalt dieses Schreibens ....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.02.2011 16:26




(@svenfaby)
Zeigt sich öfters Registriert

Er ist ganz normal per Citipost zugestellt worden , einfach im Briefkasten gelegen ohne Unterschrift etc ...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.02.2011 16:27
(@bagger1975)

Hallo s-f,

was Du denkst und was man rechtlich daraus machen kann sind 2 Paar Stiefel!

Die 14 Tage Frist denke ich beginnt ab Erhalt dieses Schreibens ....

Man spricht von Zugang!

Es ist zu überlegen, dass Du Dich dumm stellst und Erhalt des Schreibens einfach abstreitest! Das heisst dann Zugangsvereitelung in Deinem Sinne! Hast Du mit JA bereits über das Schreiben gesprochen?

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 16:31
(@svenfaby)
Zeigt sich öfters Registriert

Nein habe mit dem Jugendamt nicht über dieses Schreiben gesprochen , halt nur meine Anwältin  weiß darüber
Bescheid und hat eine Kopie davon , deswegen weiß ich nicht ...
So gesehen eigentlich eine gute Idee , aber halt die Anwltin weiß bescheid ...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.02.2011 16:39
(@bagger1975)

Hallo,

die Anwältin muss die Klappe halten, wenn Du ihr das anordnest! Anwaltliche Schweigepflicht! Das Schreiben vom JA hast also nur Du bekommen und es der Anwältin weitergeleitet?

Wenn dem wirklich so ist, würde ich "schmutzig" spielen! Du hast in diesem Punkt nichts zu verlieren!

Ich würde dann so vorgehen:

Freundliches Schreiben an JA, was den jetzt ist mit der Umgangsvereinbarung, weil Du bislang nichts gehört und bekommen hast! Wenn sie Dir das Schreiben erneut schicken, unter Hinweis auf Widerspruchsfrist  widersprechen! Und dann voll einsteigen!

Würde mich interessieren, was die Profis hier von diesem/meinem Vorschlag halten?

Vg Michi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 16:46
(@svenfaby)
Zeigt sich öfters Registriert

Ja ich habe es bekommen und als Kopie der Anwältin weitergeleitet ansonsten weiß niemand davon ausser meiner Familie aber das ist ja egal ...

Würde mich auch mal interessieren was die Profis davon halten ...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.02.2011 16:52
 elwu
(@elwu)

Würde mich auch mal interessieren was die Profis davon halten ...

Hallo,

welche Profis? Hier sind nur Laien, die keine Rechtsberatung geben, sondern ihre mehr oder weniger informierte Meinung abgeben... Zu deiner Sache: die Frist ist unbeachtlich. Sich dummstellen und eine Nichtzustellung vortäuschen halte ich für unsinnig. Ich würde dem Schrieb inhaltlich widersprechen, und zwar zackig. Punkt für Punkt deine Sicht der getroffenen Absprachen auflisten. Kurz und knackig, kein Gefasel. Setz' einen Entwurf auf und stell ihn hier rein, wir feilen dir den dann zurecht.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 16:57
(@diskurso)
Registriert

Dann mache ich das gleich heute noch , muss ich meine Anwältin darüber informieren ???

Na endlich !
Du scheinst ein grundsätzlich falsches Verständnis von einem Rechtsbeistand zu haben ...
Das klingt alles etwas devot ...
DU bist der Aufraggeber ! Auch bei PKH !
Der Höflichkeit halber würde ich der Anwältin eine Kopie senden.

Die 14 Tage Frist denke ich beginnt ab Erhalt dieses Schreibens ....

Richtig, ist aber schei...egal, da es ohne Rechtsbehelfsbelehrung formaljuristisch unwirksam ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 17:01
(@bagger1975)

@elwu

Sich dummstellen und eine Nichtzustellung vortäuschen halte ich für unsinnig.

warum denn? Setzt man sich denn nicht andersherum so genau dem Vorwurf aus, trotz Kenntnis untätig geblieben zu sein?

Insgesamt und bei objektiver Betrachtung ist ein solcher Vorwurf nicht von der Hand zu weisen...

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 17:06
(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

Setzt man sich denn nicht andersherum so genau dem Vorwurf aus, trotz Kenntnis untätig geblieben zu sein?

Nein, weil keine wirksame/berechenbare  Frist zum Tätigwerden gesetzt war.

Nettes, aber bestimmtes Schreiben an JA, nach dem Motto "Ihr Schreiben vom... habe ich erhalten. Die darin wiedergegebene Regelung entspricht nicht den getroffenen Vereinbarungen. Gleichwohl habe ich mir reiflich überlegt, ob ich der wiedergegebenen Regelung zustimmen kann. Dies ist bedauerlicherweise nicht der Fall. Die seinerzeit getroffenen Vereinbarungen fasse ich wie folgt zusammen:
1.
2.
3.
4.
Ich bitte um entsprechende Veranlassung. MFG"

lg
sleppy

Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 17:22
(@bagger1975)

Hallo s-f,

schließe mich sleepy`s Antwort Nr. 58 an!

Und wenn von der Sachbearbeiterin des JA die Frist angeführt wird, darauf verweisen, dass keine wirksame/berechenbare Fristsetzung gegeben ist und ein Schweigen unter Privaten auch keine Zustimmung begründen kann.

Viel Erfolg 

AntwortZitat
Geschrieben : 17.02.2011 17:46




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