Hallo an alle,
im Zuge der Trennung der Eltern wurde sofort in einem Sorgerechtsverfahren ein unechtes Wechselmodell mit 43:57 festgelegt. Dazu wurde der unterlegene Elternteil in einem Vergleich gedrängt. Die überwiegende Rechtssprechung lautet, dass dieser unterlegene Elternteil zu Unterhalt verpflichtet ist.
Frage 1: Welche Möglichkeiten gibt es für den unterlegenen Elternteil, dass diese Regelung (43:57) unterhaltsrechtlich ggf. doch noch als Wechselmodell bewertet wird? Es gibt Urteile, wo es Gerichte so gesehen haben.
Frage 2: Welche Strategie könnte ratsam sein, um die aktuelle Umgangsregelung zukünftig noch auf 50:50 abzuändern? Es kann angenommen werden, dass der andere Elternteil dem 50:50 nicht freiwillig zustimmen wird.
Es gibt eine 40:60 Regelung. Du gibst hier 57% an, womit die Kindsmutter die 60% nicht erreicht und nicht als alleinerziehend gilt.
Servus!
Dazu wurde der unterlegene Elternteil in einem Vergleich gedrängt.Ich befürchte, dass wegen des gerichtlichen Vergleichs sich erst mal schwer -wenn überhaupt- was ändern lässt.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Der Vergleich wurde aber "auf Zeit" geschlossen, da die Hauptverhandlung noch aussteht.
Es geht dann um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gutachten läuft.
Hm, verwirrend das ist:
es geht bei Gericht um ABR bzw. Sorgerecht (willst Du geteiltes SR und ABR?), hierbei wird die oben beschriebene Umgangsregelung "druckvoll" nahegelegt (wieso überhaupt?) und daraus soll auch eine Prüfung (Deine Frage 1) der Unterhaltsbeträge resultieren? Ich wundere mich, dass Umgangsregelungen in Sorgerechtstreitigkeiten behandelt werden...
Vielleich gibt es mehr und konkretere Hilfe, wenn Du ein bissl ausführlicher die Problematik schilderst.
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Ich versuche es nochmal verständlicher zu formulieren:
Eltern haben bereits gemeinsames Sorgerecht und somit auch gemeinsames ABR.
Elternteil 1 begehrt nun das alleinige ABR (Umzug). Elternteil 2 ist nicht einverstanden.
1. Gerichtstermin mit dem Ergebnis:
- Elternteil 2 zieht aus.
- Umgang wird auf 43:57 vereinbart.
- Bis zur nächsten Verhandlung wird ein Gutachten eingeholt.
Elternteil 1 wird weiterhin das alleinige ABR erstreiten wollen. Elternteil 2 beantragt immer noch, den Antrag von Elternteil 1 abzuweisen. Im Weiteren strebt ET 2 zukünftig eine 50:50 Umgangsregelung an. [daraus resultiert Frage 2]
Sofern Elternteil 2 die 50:50 nicht erreicht, so wäre es zumindest erstrebenswert, dass das 43:57 als WM bewertet wird, da er dann finanziell weniger belastet wäre. [daraus resultiert Frage 1]