Liebes Forum,
habe vor 1.5 Jahren mit meiner Ex einen Umgangsvertrag in Zusammenarbeit mit dem JA erstellt. Neben dem obligatorischen zweiwöchigen Umgang waren darin noch ein paar zusätzliche Umgangsmöglichkeiten enthalten, wie z.B. ein drittes Umgangs-WE im Monat, das ich, falls gewünscht, ausüben darf, wobei sie sich das betreffende WE aussuchen darf. Das schien gerechtfertigt, da ich meinen Sohn auch zuvor bereits ca. ein Drittel der Zeit betreut habe (jedes WE mind. zur Hälfte plus einen Wochentag). Nun lief es 1.5 Jahre gut. Das heisst faktisch auch, dass ich meinen Sohn seit insgesamt etwa 3 Jahren ca. ein Drittel der zur Verfügung stehenden Zeit betreue.
Nun hat sich die berufliche Situation meiner Ex verändert, bzw. hat sie diese bewusst verändert, und mag das dritte WE nicht mehr zulassen. Sie bricht also faktisch einfach so den Vertrag ohne jegliche Kommunikation und bietet mir im Gegenzug praktisch nichts.
Welche Möglichkeiten habe ich, den Vertrag umzusetzen bzw. weiterhin ca. ein Drittel Umgang zu erreichen?
Güßle
Markus
Moin,
Welche Möglichkeiten habe ich, den Vertrag umzusetzen bzw. weiterhin ca. ein Drittel Umgang zu erreichen?
wenn es sich bei diesem "Vertrag" um ein privates Papier handelt, das Deine Ex und Du mal verfasst habt, gilt das Ding genauso lange, wie Ihr Euch beide daran halten wollt. Die Bezeichnung "Vertrag" ändert daran nichts; auch wenn Du darin unterschrieben hättest, Dir jeden Morgen eine Glatze zu scheren oder nur noch Müsli zu essen, wäre das nicht rechtlich durchsetzbar.
Was Du tun kannst ist eine Umgangsklage vor dem zuständigen Familiengericht auf den Weg zu bringen. Erfolgsaussichten: Ungewiss; es muss nicht zwingend mehr dabei herauskommen als das bisherige Drittel; es kann aber auch weniger sein. Manche Muddi's haben es in dieser Situation durchaus drauf, mit treuherzigem Augenaufschlag etwas von "Kind ist nach dem Umgang immer so aufgedreht und muss zur Ruhe kommen", "Schule leidet" oder andere Märchen zu erzählen. Gerichte lassen sich in solchen Fällen durchaus dazu herbei, den "Standardumgang" namens "jedes zweite Wochenende und ein bisschen Ferien und Feiertage" auszuurteilen.
Grundsätzlich spielen aber auch Fragen wie Rolle wie:
- wie alt ist das Kind?
- besteht gemeinsames Sorge-/Aufenthaltsbestimmungsrecht?
- wie gross ist die Distanz zwischen Euren Haushalten?
- hat Deine Ex einen neuen Partner und falls ja: Wie weit lebt der von ihr entfernt?
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin,
als erstes kannst Du zum JA gehen und den Fall schildern. Das JA hat ja schließlich an der Umgangserstellung mitgearbeitet. Sie können Deine Ex zum einem gemeinsamen Gespräch einladen.
Das ist die eine Möglichkeit. Die andere ist, mit Deiner Ex freundlich zu reden und versuchen, mehr Umgang rauszuhandeln (oder ihr eine Mediation bei einer Familienberatung anbieten).
Und das wars leider auch schon. Das JA kann einladen. Wenn Deine Ex nicht kommt oder nicht reagiert passiert genau: Nichts. Eine Klage wäre bei dem ansonsten funktionierenden Umgang
Irrsinn ohne große Erfolgsaussicht.
Hier greift leider die Tatsache, dass es sich bei Eurer Vereinbarung eben nicht um einen Vertrag im zivilrechtlichen Sinne handelt, sondern um eine nichtgerichtliche, nichtvollstreckbare Umgangsvereinbarung,
die leider ohne Konsequenzen gebrochen werden kann.
Leider kann ich Dir nichts Positiveres antworten.
LG,
Mux
Moin Markus,
eine solcher 'Vertrag', besser Elternvereinbarung ist für beide Eltern grundsätzlich bindend, ist aber - anders als ein richtiger Vertrag - jederzeit einer gerichtlichen Prüfung zugänglich.
Den gängigen Regelungen liegt eine gewisse Parität zugrunde: Beide Eltern partizipieren zu gleichen Teilen an WE und von den Schul/Kitaferien. Dazwischen greift der Lebensmittelpunkt des Kindes, abhängig von Schule/Kita usw. usf.
Wenn das streitig vor Gericht landet, dann rechne damit, daß der gleichmäßigen Aufteilung der WE größeres Gewicht gegeben, sich die Mutter durchsetzen wird.
ME steht ein Elternstreit hierzu in keinem Verhältnis zur geringen Aussicht, das in Deinem Sinne regeln zu können.
An Deiner Stelle hätte für mich das Umgangsvolumen Priorität, mit Flexibilität in den Zeiten.
Schau doch mal, ob Du als Ausgleich zum wegfallenden WE hier und dort noch einen Tag dranhängen kannst, um auf das Ausgangsvolumen der Elternvereinbarung zu kommen. Vielleicht ist das sogar vorteilhafter, als dieses belastende Hin- und Hergekarre.
Zur Verbindlichkeit von Elternvereinbarungen findest Du hier gute Informationen.
W.
Hallo Leute,
vielen Dank für die schnellen Antworten, die einen seriösen Eindruck machen, auch wenn mich das Ergebnis nicht begeistert. Ich weiss im Grunde, dass es kein gültiger Vertrag ist. Ich verstehe jedoch nicht, warum mir geraten wird, einen solchen abzuschließen, wenn er nicht mehr wert ist, als eine mündliche Vereinbarung. Es wird so getan, als würde ein solcher Vertrag Streit verhindern. Tatsächlich, in meinem Fall, wurde dadurch de facto lediglich ein richterliches Urteil verzögert (auch wenn dabei weniger für mich rausgesprungen wäre) -- ein Urteil, dass mich auch vor andere "Machtspielchen" meiner Ex bewahren würde, da aktuell ja überhaupt nichts festgesschrieben ist. So kann sie munter ein ewiges Spielchen spielen, da man sich natürlich scheut, vor Gericht zu gehen und dann "weniger" zu kassieren. Tolles System.
Zu den Daten:
* 7 jähriges Kind
* gemeinsames Sorge- und Aufenthaltsrecht
* 10km Distanz zwischen Haushalten
Besteht also die Einschätzung, dass ich trotz tadelloser drei Jahre "ein Drittel Betreuungsvolumen" (schätzungsweise 50% über der Mindestmaß) vom Gericht einfach auf das übliche Mindestmaß (alle zwei Woche) zurückgestuft werde, "einfach so"?
Viele Grüße
Markus
Hallo,
sicher ist für Dich die Situation ärgerlich, allerdings erstaunt es mich immer wieder, dass Exen purer böser Wille unterstellt wird, wenn sie sich beruflich verändern.
Wenn das mit dem 3. WE aufgrund der veränderten Verhältnisse (warum eigentlich?) nicht mehr funktioniert, dann könntest Du als Ausgleich mehr Feiertage bzw. mehr Umgang an Feiertagen, Brückentagen bzw. mehr Urlaub fordern.
Selbst eine gerichtliche Vereinbarung ist nicht in Stein gemeiselt, wenn sich die Umstände ändern, dann lassen sich auch solche Dinge ändern.
Ansonsten klingt in Deinem Statement viel mehr Ärger an, als eine berufliche Veränderung Deiner Ex hervorrufen sollte. Denn nach ständig Ärger klingt hier Moment wenig. Oder ist das Verhältnis ansonsten auch sehr gespannt?
VG Susi
Moin StaendigAerger,
hast Du schon ein gerichtliches Verfahren beantragt?
Generell kann Dir niemand den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens voraussagen. Das Ergebnis hängt nicht zuletzt von Eurer beiden Einigungsfähigkeit ab, da der Familienrichter zunächst versuchen wird, einen Vergleich zu erreichen. Ist dieser nicht in Sicht, kann er eine Mediation vorschlagen oder Euch in eine Beratung schicken. Muss er entscheiden, also einen Beschluss fassen, wird mit Sicherheit das "Flexi-WE" nicht drinstehen, weil die Umgangszeiten hinreichend konkret festzulegen sind.
Wenn Du sowieso über ein Verfahren nachsinnst, um von den Machtspielchen der Ex befreit zu sein (aus dem selben Grund stehe ich wieder am Do vor Gericht), schreibt doch für Dich mal eine konkrete Umgangsregelung auf, die für Dich akzeptabel wäre und die auch Grundlage für einen Antrag sein könnte. Also alles konkret und fixiert (die mangelnde Flexibilität sind der Preis, den man zahlt, sich nicht mehr mit der Ex über Umgang auseinandersetzen zu müssen). Umgangs-WE werde i.d.R. aufgeteilt, Ferien und Feiertage auch. Also würde es um zusätzliche Wochentage gehen. Hier musst Du mal schaun was für Dich
zu schaffen ist.
Der bisher gelebte Umgang ist nicht "umsonst" und wird auch nicht automatisch vom Gericht ignoriert. Er kann durchaus Indizwirkung haben. Das hängt aber letztlich vom Richter ab.
LG,
Mux
Moin Markus,
Vertrag ist Vertrag, ganz gleich in welcher Form der fixiert wird. Formvorschriften gibt es nur in wenigen Bereichen.
Eine schriftliche, von beiden Seiten unterschriebene Fixierung hat den Vorteil, na ja, eben etwas schwarz auf weiß vorliegen zu haben, vom Hören-Sagen weg zu kommen.
Für Änderungen der Umstände müssen solche Elternvereinbarungen offen bleiben, unterliegen aber je nach Gegenstand der Zustimmung beider Eltern.
Sich einfach nicht mehr an Vereinbarungen zu halten, das kommt nicht gut bei Gericht, schon gar nicht, wenn es um Umgangsrecht geht. Tanzt ein ET da unbegründet aus der Reihe, dann können und müssen Gerichte sehr streng werden.
Grundsätzlich sind FamGerichte gehalten, einvernehmliche Regelungen zu erzielen, notfalls mit etwas Nachdruck und indem sie den Vereinbarungen ausdrücklich beitreten und über Ordnungsmittel zur Einhaltung aufklären.
Umgangsrecht haben beide Eltern, das Kind hat Anspruch gegen beide Eltern. Gemeinsame Zeit an den WE sind einkostbares Gut, das zu Recht gleichmäßigt aufgeteilt werden sollte.
Wie schon gesagt, stemme Dich nicht gegen die Mutter, sondern nutze die Änderungen FÜR Dich und das Kind. Schlage der Mutter verlängerte WE, hier und dort einen zusätzliche Feier- oder Brückentag vor. Das bringen viel mehr, als Kampf ums Kind.
W.
Danke, Danke, das sind gute Hinweise!
Die Sache spielte sich so ab, dass sie plötzlich und unter Kommunikationsverweigerung das von mir stets durchgeführte dritte WE ablehnt und mir Freitag Nachmittage anbietet. Diese sind jedoch für mich aus beruflichen Gründen nicht durchführbar, bzw. kaum. Auf eine Aufforderung, sich mal generell darüber zu unterhalten, oder ein Mal im Monat noch einen Teil eines Samstages abzugeben, äussert sie sich in etwa so: "Nein, nix gibt's! Dir geht es sowieso schon besser als anderen Vätern. Gib Ruhe!". Auf diesem Niveau läuft auch generell die Kommunikation: Schimpfen, Auflegen, Unlogische Aussagen, Nichtbeachtung rechtlicher Hinweise.
Wie ist denn das, auf der Seite über die Elternvereinbarung steht zur Verbindlichkeit Folgendes:
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
Bsp.: Aufenthalt des Kindes, Wahl der Schule, größere medizinische Eingriffe, Festlegung der Umgangstermine
Es gilt: Bei solchen Angelegenheiten sind die Eltern entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 1, 2 RKEG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung) solange an eine konkrete Vereinbarung gebunden, bis sie sich entsprechend ihrer Verantwortung erneut geeinigt haben oder eine gerichtliche Entscheidung (ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) ergeht. Ein einseitiges Abweichen ist nur zulässig bei Gefahr im Verzug, also dann, wenn in einer unerwarteten Situation zwingende Gründe des Kindeswohls ein Abweichen von der Vereinbarung erfordern (§ 1629 Abs. 1 S. 4 BGB [analog]). Von vornherein nur widerruflich können Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Grundsatz der Unverzichtbarkeit der elterlichen Verantwortung kollidieren. Hierzu zählen die Einräumung von Alleinentscheidungsbefugnissen (durch Ermächtigung oder Bevollmächtigung des anderen Elternteils) sowie die Vereinbarung eines vollständigen Umgangsverzichts. In allen Fällen des einseitigen Abweichens besteht überdies die Pflicht zur Benachrichtigung des anderen Elternteils (§§ 1686, 1629 Abs. 1 S. 4 HS. 2 BGB analog).
Ein Verstoß gegen eine verbindliche Vereinbarung kann einen Anspruch auf Rückführung des Kindes zum anderen Elternteil auslösen (§ 1632 Abs. 1 BGB) sowie bei einem einem erheblichen Verstoß zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 823 bzw. 280 Abs. 1 BGB oder zu Kürzungen des Unterhaltsanspruches eines Elternteils führen. Vollstreckbar iSd. § 86 FamFG (früher: § 33 FGG) sind Elternvereinbarungen allerdings nur, wenn sie gerichtlich gebilligt wurden (§ 86 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Klingt doch eher so, als sei das, was sie tut, auf jeden Fall, sääähr negativ zu bewerten!?
Grüße
Markus
Moin,
[...] Vollstreckbar [...] sind Elternvereinbarungen allerdings nur, wenn sie gerichtlich gebilligt wurden [...].
....die, die Du hast ist es anscheinend nicht, oder?
Ich würde hier mal etwas genauer drauf rumdenken:
Ja, du hast mehr, als evtl. andere Väter, ABER: warum war das bis vor kurzen noch OK, und auf einmal nicht mehr?
Dieses dritte WE ist irgendwie aber nur als "hätte", "könnte", "vielleicht" festgeschrieben, also ziemlich wischi-waschi.
Daraus einen Anspruch abzuleiten wird wohl schwer werden.
Meiner Meinung nach hast Du zwei Möglichkeiten:
1. Du nimmst das erstmal so hin, da Du ja dann den Standard-Umgang hast, und lässt es um des lieben Friedens Willen gut sein.
GEFAHR: Das könnte bei der Ex dazu führen, Dir den Umgang noch weiter einzukürzen (Was einmal klappt klappt auch nochmal!)
2. Du könntest ein wenig bluffen - Kostet Dich aber evtl. ein paar Europas. Fordere Sie schriftlich dazu auf Dir darzulegen, wie sie Dir den entfallenen Umgang auszugleichen gedenkt. Reagiert sie nicht, lass doch mal einen Anwalt ein solches Schreiben aufsetzen, in dem er auf die Elternvereinbarung verweißt und aufzeigt, das hier eine verfestigte Umgangsregelung augenscheinlich grundlos und einseitig aufgeweicht wird. Vielleicht lässt sie sich ja ein wenig beeindrucken. 😉
Den Gang vor ein Gericht halte ich leider in Deiner Situation auch für nicht Erfolg versprechend.
Grüsse!
JB
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
Moin,
....die, die Du hast ist es anscheinend nicht, oder?
Ich würde hier mal etwas genauer drauf rumdenken:
Ja, du hast mehr, als evtl. andere Väter, ABER: warum war das bis vor kurzen noch OK, und auf einmal nicht mehr?Dieses dritte WE ist irgendwie aber nur als "hätte", "könnte", "vielleicht" festgeschrieben, also ziemlich wischi-waschi.
Daraus einen Anspruch abzuleiten wird wohl schwer werden.
Ihre berufliche Situation hat sich geändert, das ist ihr Argument. Dieses ist, wenn man die näheren Umstände beleuchtet, zweifelhaft. Und es geht darum, dass sie gar keinen Kompromis eingehen mag. etc. etc.
Das dritte WE war als zwingend vorgeschrieben: Ich habe das Recht, es zu Beginn eines Monats einzufordern. Sie darf sich auswählen, an welchem der beiden in Frage kommenden WE, sie es haben mag.
Wie gesagt:
Lass Dir begründen, warum dieses Wochenende nun wegfallen soll, evtl. eben über einen Anwalt (--> lediglich ein Bluff)
Ich kann mir sehr gut vorstellen, wie das gekommen ist:
In ihrem alten beruflichen Umfeld musste sie höchst wahrscheinlich an einem ihrer BetreuungsWE arbeiten, und war sogar darauf angewiesen, das Du ein zusätzliches WE die Betreuung übernimmst.
Statt das SO zu kommunizieren ist sie als Gönnerin aufgetreten, die Dir ein weiteres WE "zugesteht".
Nun braucht sie das eben wohl nicht mehr, und weiß sicherlich auch, das gemeinsame freie Zeit mit dem Kind schön und wichtig ist.
Du kannst Deine Ex am besten beurteilen. Bist Du der Meinung, sie würde es auf eine gerichtliche Regelung ankommen lassen, dann lass die Hände weg, Du verbrennst Dir wahrscheinlich die Finger und kommst wohl maximal mit dem Status Quo aus der Nummer raus.
Grüsse!
JB
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
Da hilft dann wohl nur der sog. 'Dreisprung'.
1.
- Mutter konkrete und angepaßte Regelung vorlegen, um ihre Zustimmung bitten, Frist
funzt das nicht, dann
2.
- Antrag beim JAmt auf Vermittlung gem. § 18 SBG VIII stellen, Frist
funzt das nicht, dann
3.
- aufgeben, mit Blumen die Mutter um Verzeihung bitten 😉 oder
- Antrag beim Familiengericht auf Regelung des Umgangsrechts, Erfolg ungewiß.
Bitte beachten:
Bei jedem Streit mit einer Mutter laufen Väter mit gES Gefahr,
auf Antrag der heiligen und genervten Mutter das Sorgerecht gem. § 1671 BGB zu verlieren.
W.
Moin StaendigAerger,
Das dritte WE war als zwingend vorgeschrieben: Ich habe das Recht, es zu Beginn eines Monats einzufordern. Sie darf sich auswählen, an welchem der beiden in Frage kommenden WE, sie es haben mag.
"vorgeschrieben" war da gar nichts (von wem auch?), und ein (durchsetzbares) "Recht" gibt es ebenfalls nirgends: Auch wenn hier von einem einzelnen User wider besseres Wissen immer wieder das Gegenteil behauptet wird, ist eine private Elternvereinbarung, die nicht gerichtlich gebilligt wurde, so unverbindlich wie der Wetterbericht von nächster Woche: Die Beteiligten können sich daran halten oder es auch (folgenlos) bleiben lassen.
Beim tatsächlichen Vorliegen von "Rechten" und dem Verstoss gegen "Vorschriften" könntest Du dagegen vorgehen. Deinen "Vertrag" kannst Du Dir aber nur an die Klotür tackern. Er hätte - bestenfalls - Indizwirkung, falls Ihr Euch vor Gericht streiten solltet, wie Ihr den Umgang früher mal gehandhabt habt. Aber auch dann genügt in der Regel ein mütterlich-besorgtes "das Kind ist jetzt in der Schule und verkraftet keine drei Umgangswochenenden" oder ein ähnlicher Käse, um Dich auf den zweiwöchentlichen "Standardumgang" zurückzustutzen. Und der steht dann tatsächlich als Gerichtsurteil ziemlich unverrückbar in der Welt; da muss Deine Ex dann wirklich keine Kompromisse mehr machen.
Insofern: Überlege Dir gut, was Du gewinnen oder verlieren kannst. Vielleicht reisst Du gar nicht so sehr an diesem dritten Wochenende rum, sondern lässt mal sinngemäss eine Bemerkung fallen wie "auch fein, dann kann ich an diesem Wochenende ja mit der vollbusigen Carola aus der Buchhaltung ans Meer fahren." Umgangswochenenden sind manchmal nämlich wie Sandförmchen bei 5-Jährigen: Je mehr der eine sie haben will, desto erbitterter will der andere sie ihm wegnehmen. Wenn Deine Ex dagegen das Gefühl hat, dass sie Dir damit vor allem Freizeit mit anderen Damen verschafft... 😉
Grüssles
Martin
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Hallo,
Da hilft dann wohl nur der sog. 'Dreisprung'.
Sehr erfolgversprechend, wenn der Umgang komplett torpediert, oder in lächerlich kleinem Umfang zugelassen wird.
Der TO hat aber schon leicht mehr als den Standard-Umgang. Ich vermute, das er sowohl bei Jugendamt, als auch letztendlich vor Gericht nur ein Schulterzucken ernten wird.
Bitte beachten:
Bei jedem Streit mit einer Mutter laufen Väter mit gES Gefahr,
auf Antrag der heiligen und genervten Mutter das Sorgerecht gem. § 1671 BGB zu verlieren.
Das halte ich für Panikmache. Da steht lediglich, das man, wie bei so vielen Dingen, einen Antrag stellen kann.
Und das Bemühen um eine verlässliche Umgangsregelung kann NIEMALS dem Kindeswohl widersprechen.
Grüsse!
J.
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
Der TO hat das bereits richtig erfaßt.
Für andere nochmals und ich zitiere wieder aus dem Link oben:
"(...)
Allgemein gilt: Außergerichtliche Elternvereinbarungen sind grundsätzlich in gleicher Weise verbindlich wie solche, die gerichtlich bestätigt wurden. Die Bindungswirkung solcher Vereinbarungen zeigt sich insbesondere darin, dass bei einem erheblichen Verstoß Schadensersatz verlangt werden kann, Unterhaltskürzungen möglich sind und Absprachen über Aufenthalt und Betreuung des Kindes den Umfang der Vertretungsmacht bestimmen. Vollstreckungsfähig sind außergerichtliche Vereinbarungen allerdings nur, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren bestätigt werden.
(...)"
Hervorhebungen durch den wilden Lachs.
Ganz klare Trennung von Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit!
Wann wird DAS endlich verstehen?
W.
Ja, aber:
"(...)
Allgemein gilt: Außergerichtliche Elternvereinbarungen sind grundsätzlich in gleicher Weise verbindlich wie solche, die gerichtlich bestätigt wurden. Die Bindungswirkung solcher Vereinbarungen zeigt sich insbesondere darin, dass bei einem erheblichen Verstoß Schadensersatz verlangt werden kann, Unterhaltskürzungen möglich sind und Absprachen über Aufenthalt und Betreuung des Kindes den Umfang der Vertretungsmacht bestimmen. Vollstreckungsfähig sind außergerichtliche Vereinbarungen allerdings nur, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren bestätigt werden.
(...)"
wer definiert, ob, und wann ein solcher vorliegt??
Mal im Ernst, zeig mir den Richter, der im Fall der Fälle beschließt, das dem TO drei von vier BetreuungsWE zustehen, nur weil es auf einem Stück Papier steht.
Mal überspitzt gesagt, könnte ein Richter das Ding schon fast als sittenwidrig kassieren. 😉
Grüsse!
J.
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
Die rot markierte Stelle bezieht sich auf die FOLGEN von Verstößen aufgrund der Bindungswirkung,
schränkt NICHT die grundsätzlich bestehende Bindung ein!!!
W.
Herrje,
immer wieder der gleiche Käse, und jedes Mal muss man hinterherfeudeln, weil ein @Wildlachs nicht in der Lage ist, auch mal einen Beleg für seine laienhaften Rechts-Interpretationen zu liefern.
Verbindlichkeit impliziert selbstverständlich auch die Sanktionierbarkeit; alles andere ist hohles Wortgeklingel. Wenn man die Einhaltung einer Elternvereinbarung nicht mit rechtlichen Mitteln einfordern und durchsetzen kann, ist sie (für den anderen "Vertragspartner") auch nicht verbindlich. Dann kann man sie auch "grün" nennen. Oder "feucht". Oder "hölzern". Und wie immer man sie nennt: Man kann sich nichts dafür kaufen.
Theoretisch ist auch das Parkverbot oder Stoppschild auf dem Kuhdorf verbindlich. Wenn man aber weiss, dass das keine Sau interessiert, weil es in diesem Dorf keine Politesse gibt, kann man nach Lust und Laune dagegen verstossen. Auch wenn irgendwo in der Ecke ein @Wildlachs steht und andere Leute ständig über die "Verbindlichkeit" nicht sanktionierbarer Verkehrsregelungen zu belehren versucht.
Aber um diesen schlichten Sachverhalt zu verstehen ist offenbar höheres Abstraktionsvermögen erforderlich.
Just my 2 cents
Martin
(der nach wie vor nicht versteht, warum hier jemand mit diesem Dummfug ständig und absichtlich Neu-User in die Irre führt - und der das deshalb weiterhin jedes Mal richtigstellen wird)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Auf diesem Niveau läuft auch generell die Kommunikation: Schimpfen, Auflegen, Unlogische Aussagen, Nichtbeachtung rechtlicher Hinweise.
So, so, Deine Ex macht sich der Nichtbeachtung rechtlicher Hinweise schuldig. Und was willst Du dann mit dem §§ 1, 2 RKEG??? Schon mal reingeschaut? Seid ihr euch über die religiöse Erziehung uneinig??
So ein Quatsch kommt halt raus, wenn irgendwelche obskuren Internetseiten bemüht werden, die ein paar Gesetze zusammenklauben und daraus ihre Rechtsauffassung stricken.
Meinst Du, Du musst nur den richtigen Paragraphen finden, und Deine Ex sinkt andächtig zu Boden und ist ab da lieb? Nochmal zur rechtlichen Seite, da hier wieder der komische Fisch rumschwimmt: Es gibt nicht ein einziges Gesetz, dass Dir in Deinem Fall hilft. Das Recht auf Umgang ist in §1684 BGB formuliert. Konkreter Umgang ist dort nicht geregelt, sondern im Streitfall auf das Gericht verwiesen. So, das Gericht ist für Dich die einzige Alternative zu friedlicher Verhandlung mit Deiner Ex. Dort ist es aber völlig aussichtslos, einen flexiblen dritten Wochenendtermin zu beantragen, wenn Deine Ex den nicht will. Auf die Alternativvorschläge Deiner Ex hast Du mit "geht nicht so gut" reagiert. Du solltest Dir (siehe Post oben) wirklich mal konkret überlegen, was für Dich geht, das Ganze aufschreiben und Deiner Ex vorschlagen. Sie scheint ja generell was anbieten zu wollen. Wenn Du aber auf Dein drittes WE beharrst, das Du nun zeitweise hattest und nicht einsiehst, dass das vorbei ist und etwas Neues beginnt, kannst Du weiter nach Gesetzen suchen, die Dir scheinbar recht geben.
Leider ist das vergebliche Liebesmüh.
LG,
Mux