Ich musste mich vor Gericht in einen Vergleich begeben und dachte das Verfahren wäre damit abgeschlossen. Die ganze traurige Vorgeschichte habe ich schon an anderer Stelle geschrieben, deshalb wiederhole die nicht noch mal.
Nun habe ich jedenfalls gehört, dass man den Vergleich noch formal vom Gericht billigen lassen sollte, damit er vollstreckbar ist. Ist das richtig ... ? Oder ist der Vergleich dadurch dass das Gericht den protokolliert und als Vermerk verschickt hat, nicht schon vollstreckbar ... ? Wer kann mir da helfen?
Hallo,
die Antwort findest du in § 156 (2) FamFG:
Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Solange das Gericht diesen Vergleich nicht billigt, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, selbst dann nicht, wenn ihr euch darauf einigt, dass es das ist. Das machen selbst so manche Richter falsch. Gegen diesen Vergleich wäre die Beschwerde zulässig.
Ordnungsmittel müssen explizit aufgenommen werden (§ 89 (2) FamFG).
Der Beschluss wird mit Bekanntgabe wirksam (§ 40 (1) FamFG). Dein "Protokoll" ist theoretisch nichts wert...
LG D
"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)
Da es sich nur einen Vermerk handelt sollte es sich um eine zwischen Lösung handeln.