Verfahrensbeistand ...
 
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Verfahrensbeistand versus Umgangspflegschaft

 
(@diskurso)
Registriert

Hallo,

ich versuche es kurz zu machen.
Nach falschen Missbrauchsanschuldigungen wurde die Strafsache gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Letzte Gerichtsverhandlung (kurz vor Einstellung): bis zur Einstellung Umgangspflegschaft für begleiteten Umgang angeordnet; keine Festlegung des zukünftigen Umgangs
Nun beantragte die KM die Umwandlung der bisherigen Verfahrenspflegschaft in eine Umgangspflegschaft für die Dauer von 6 Monaten.
Vermutlich ein Schachzug, denn die bisherige VerfahrenspflegerinIn lehnt das von mir angestrebte Wechselmodell ab. Sie hat vermutlich als UmgangspflegerIn mehr Macht oder/ und höhere Honorare.
Aus meiner Sicht ist eine Umgangspflegschaft mit der Einstellung der Strafsache hinfällig geworden.

Und das ist auch meine Frage: was ist der konkrete Unterschied zwischen Verfahrenspflegschaft und Umgangspflegschaft ?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.01.2011 13:43
 vj
(@_vj_)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi & willkommen auf vs,

Hatte bisher nur mit einer Verfahrenspflegerin zu tun, mit Umgangspflegschaft noch keine Erfahrung aber so wie ich das verstehe

(@all: bitte mich zu korrigieren, wenn ich falsch liege)

ist eine Verfahrenspflegerin nur für das laufende Verfahren zuständig (und dort quasi der "Anwalt" des Kindes)
und eine Umgangspflegerin dafür, dass der Umgang (auch nach dem Verfahren) ohne Komplikationen abläuft.

lg
vj

Lass dich nicht vom Bösen überwinden, sondern überwinde das Böse mit Gutem. (Röm 12,21)

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2011 14:26
(@ollit)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Diskurso,
auf eine Missbrauchsanschuldigung würde ich generell eine Strafanzeige stellen (meine Gegenseite teilte darauf hin mit, sie würden sich zum Thema nicht mehr äußern).
Wenn die Gegenseite betreuten Umgang beantragt hat, so beantragt man selbst eine eigene Umgangregelung.
Das Wechselmodell kann man dem anderen Elternteil nicht aufzwingen. Ebenso wenig kann aber auch nicht pauschal begleiteter Umgang beantragt werden. Was hat denn die Verfahrenspflegerin bei der Verhandlung gesagt? Was sagte das JA?

gruss
Olli

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2011 15:59
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin Diskurso,

Verfahrenspfleger:
Der Verfahrenspfleger hat in Deutschland die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er hat, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, als Parteivertreter die gleichen Rechte und Pflichten für seinen "Mandanten". Für ihn gelten daher auch die gleichen Bestimmungen zum Datenschutz, zur Dokumentation (Aktenhaltung) und Aussageverweigerungsrecht.

Umgangspflegschaft:
Umgangspflegschaft kann beim Vorliegen bestimmter Bedingungen vom Familiengericht angeordnet werden. Der Umgangspfleger ist dann befugt zu bestimmen, wie der Umgang des Kindes beziehungsweise der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil geregelt wird. Nachdem in der Praxis schon länger Umgangspfleger von den Gerichten eingesetzt wurden, ist erst mit dem FamFG im September 2009 eine eigene gesetzliche Grundlage für die Umgangspflegschaft geschaffen worden. Der heutige Umgangspfleger ähnelt dem früheren Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Regelung des Umganges". Nachdem in der Vergangenheit eine Umgangspflegschaft nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB angeordnet werden konnte, da sie einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht/Sorgerecht darstellte, genügen nunmehr geringerschwellige Voraussetzungen.

Damit würde ich sagen, deine Vermutung liegt richtig - die Verfahrenpflegschaft endet mit dem Gerichtsverfahren. Als Umgangspflegerin kann die Dame dann weiterhin tätig sein, außerdem hat sie durchaus mehr Bestimmungsrechte über Umgang etc.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2011 16:04
(@diskurso)
Registriert

Hallo Olli,

auf eine Missbrauchsanschuldigung würde ich generell eine Strafanzeige stellen (meine Gegenseite teilte darauf hin mit, sie würden sich zum Thema nicht mehr äußern).

In meinem Fall war eine Strafanzeige nicht die Lösung und hätte die Situation nur zusätzlich verschärft.
Nachdem zwei Richter unabhängig voneinander die Beschuldigungen vom Tisch gefegt hatten und ich mit Kontaktabbruch wegen zu erwartender seelischer Schäden des Kindes (die KM führte immer wieder suggestive Befragungsrituale durch, die die große Gefahr von Scheinerinnerungen bargen) gedroht hatte, ist der Alptraum mit der Einstellung der Strafanzeige endlich erledigt. Ich hoffe für immer.

Wenn die Gegenseite betreuten Umgang beantragt hat, so beantragt man selbst eine eigene Umgangregelung.

Ja klar, mache ich nächste Woche per einstweiliger Ao.

Das Wechselmodell kann man dem anderen Elternteil nicht aufzwingen.

Dazu gibt es (seltene) Gerichtsurteile, die genau das zum Inhalt hatten.
http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=278

Ebenso wenig kann aber auch nicht pauschal begleiteter Umgang beantragt werden.

Nach dem Text von Xe liegt dafür seit September 2009 die Hemmschwelle offensichtlich sehr niedrig.
Laut dem Antrag der KM soll der Umgang ja auch nicht (mehr) begleitet werden, sondern die Umgangspflegschaft soll wegen "Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern, die Vater und Mutter im Weg stehen, einen sachgerechten Umgang für M. mit dem Vater zu vereinbaren, wird beantragt (...)" beschlossen werden.
Die "Kommunikationsschwierigkeiten" sind, wie so oft, in Wahrheit lediglich verschiedene unvereinbare Vorstellungen über den Umfang des zukünftigen Umgangs.
Das neueste Argument gegen Übernachtungen meiner Tochter bei mir ist der Kindeswille, sehr warscheinlich wird das Kind manipuliert.

Was hat denn die Verfahrenspflegerin bei der Verhandlung gesagt?

Bei der letzten Verhandlung (bei der es um den Missbrauchsvorwurf ging) sagte die Verfahrenspflegerin, dass sie keine diesbezüglichen Auffälligkeiten feststellen konnte.
Um den Umgangsumfang ging es da gar nicht.

Was sagte das JA?

Vor einem altersbedingtem MA-Wechsel war das JA auf meiner Seite, jetzt wohl eher nicht mehr.
Die neue MA empfahl kurz vor dem Gerichtstermin die (erneute) Beobachtung des Kindes bei einer Beratungsstelle für sexualisierte Gewalt, obwohl es seit 6 Monaten nur noch begleitete Umgänge gab. Sie untersstützte die liebende Mutter in ihrem Aufdeckungswahn.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.01.2011 13:54
(@diskurso)
Registriert

Hallo Xe,

Der heutige Umgangspfleger ähnelt dem früheren Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Regelung des Umganges". Nachdem in der Vergangenheit eine Umgangspflegschaft nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB angeordnet werden konnte, da sie einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht/Sorgerecht darstellte, genügen nunmehr geringerschwellige Voraussetzungen.

Interessant ! Was für "geringerschwellige Voraussetzungen" da genau gegeben sein müssen, ist vermutlich nirgendwo genauer definiert ...

Damit würde ich sagen, deine Vermutung liegt richtig - die Verfahrenpflegschaft endet mit dem Gerichtsverfahren.

Das Gerichtsverfahren ist allerdings noch nicht beendet. Die letzte Verhandlung thematisierte nur die falschen Missbrauchsvorwürfe und war eine Verhandlung von bisher dreien im Rahmen meines Antrags auf Umgang. Die Missbrauchsvorwürfe hatten sozusagen das laufende Gerichtsverfahren nur ausgebremst, da die Strafanzeige der liebenden Mutter einen 6-monatigen begleiteten Umgang zur Folge hatte.

Als Umgangspflegerin kann die Dame dann weiterhin tätig sein, außerdem hat sie durchaus mehr Bestimmungsrechte über Umgang etc.

Wie gesagt, da das Verfahren noch nicht beendet ist, kann bzw. muss diese Dame auch weiterhin als Verfahrenspflegerin tätig sein. Die beantragte Umwandlung von einer Verfahrenspflegerin in eine Umgangspflegerin hätte nicht nur mehr Macht und Entscheidungsgewalt der Dame zur Folge, sondern auch den Umstand, dass (da das Verfahren ja noch nicht abgeschlossen ist) ein neuer Verfahrensbeistand vom Gericht bestellt werden müsste.
Völlig absurd, diese Geschichte.

*Edit: Quoting korrigiert

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.01.2011 14:19
(@ariba)
Registriert

Moin,

diesen Schwachsinn begreife ich gar und nimmer nicht:

Die neue MA empfahl kurz vor dem Gerichtstermin die (erneute) Beobachtung des Kindes bei einer Beratungsstelle für sexualisierte Gewalt, obwohl es seit 6 Monaten nur noch begleitete Umgänge gab. Sie untersstützte die liebende Mutter in ihrem Aufdeckungswahn.

Es gibt keine neuen Hinweise und Erkenntnisse, alles MOnate lang her und der Missbrauchvorwurf ist im Sande verlaufen. Zudem seit 6 Monate BU. Wat soll denn da noch untersucht werden?  :puzz:
Vielleicht bittest Du mal das JA, respektive die neue Tusnelda, Dir schriftlich mitzuteilen, warum sie diese Vorschläge umgesetzt haben möchte. Sage einfach Du benötigst das dann für das Gericht, sonst glauben die Dir dort nicht, was so das JA für Empfehlungen ausspricht. Und bitte immer stets schriftlich und höflich.

"Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern, die Vater und Mutter im Weg stehen, einen sachgerechten Umgang für M. mit dem Vater zu vereinbaren, wird beantragt (...)" beschlossen werden.

Auch das kann ich nicht mehr hören und lesen. Mutti will oder kann nicht sprechen und Kind und Vater werden weiterhin diskriminiert.  :thumbdown: Das darf so einfach nicht weitergehen. In einem Deiner nächsten Schriftsätze könntest Du, sofern Mutti weiterhin nicht sprechn kann oder will, folgenden Absatz einfügen(habe ich auch schon gemacht):

Sollte die Bereitschaft der Mutter weiterhin fehlen, eventuell bestehende Konflikte zwischen ihr als Mutter und mir als Vater zu klären oder es sich um intrapsychische Konflikte von ihr selbst handeln, so sollte sie dies gegebenenfalls für sich allein in Beratung oder Therapie klären. Dies entspräche auch ihrer Wohlverhaltenspflicht nach § 1627 BGB, § 1684 BGB und § 1618a BGB, aber auch ihrer Fürsorge- und Aufsichtspflicht nach § 171 StGB.

Vielleicht klappt es ja dann schon bald. Auch in der Verhandlung selbst noch mal ansprechen.

Bei der letzten Verhandlung (bei der es um den Missbrauchsvorwurf ging) sagte die Verfahrenspflegerin, dass sie keine diesbezüglichen Auffälligkeiten feststellen konnte.

1. Brei wem? Dir oder Deinem Kind?
2. Wie denn? Da fragt man sich  wirklich immer wieder, wie eine dritte Person, respektive diese Verfahrenspflegerin, das genau herausfinden hätte können?  :puzz:
Hat sie Euch umfänglich untersucht?

Meine Richterin hatte mir auch vor kurzem mit Beschluss mitgeteilt, dass mein Kind erhebliche Verhaltensauffälligkeiten hat. Woher sie das weiß, was im übrigen frei erfunden ist? Aus einem Schriftsatz der Kindesmutter.  :puzz:
Die "wahren" "Ergüsse" so mancher Verfahrensbeteiligten sind doch immer wieder kurios - naja, zumindest steht die VP nicht unbedingt gegen Dich.

Gruß
Ariba

Vom Amtsgericht entsorgt!
Und vom OLG wieder "recycelt"!!

Das OLG hat wieder die Normalität hergestellt: Ein Vater darf wieder sein Kind sehen - auch dann, wenn das Amtsgericht und die Mutter das nicht wollen!

AntwortZitat
Geschrieben : 31.01.2011 20:29
(@diskurso)
Registriert

diesen Schwachsinn begreife ich gar und nimmer nicht:Es gibt keine neuen Hinweise und Erkenntnisse, alles MOnate lang her und der Missbrauchvorwurf ist im Sande verlaufen. Zudem seit 6 Monate BU. Wat soll denn da noch untersucht werden?

Die Richterin sagte sehr deutlich an die besorgte Mutter gewandt:
Wenn ich bei einem Arzt keine Diagnose erhalte, dann gehe ich nicht noch zu 5 weiteren Ärzten, um mir unbedingt eine Diagnose erstellen zu lassen.
Damit war dieser Aufdeckungswahn erledigt und die JA-Tante entmündigt. :thumbup:

In einem Deiner nächsten Schriftsätze könntest Du, sofern Mutti weiterhin nicht sprechn kann oder will, folgenden Absatz einfügen(habe ich auch schon gemacht):

Danke !

2. Wie denn? Da fragt man sich  wirklich immer wieder, wie eine dritte Person, respektive diese Verfahrenspflegerin, das genau herausfinden hätte können?

Nun ja, es gibt in der Tat bestimmte Verhaltensauffälligkeiten, die bei der Interaktion von Vater/Kind zumindest den Verdacht verstärken können.
Die Richterin verfügte übrigens, dass eine Ergotherapeutin (um die Notwendigkeit der Beauftragung eines Gutachters abzuwägen) zunächst mich und meine Tochter im Spiel beobachtet. Auch sie sagte, dass sie lediglich eine sehr liebevolle und vertrauensvolle Vater-Kind-Beziehung feststellen konnte und sonst gar nichts.

Meine Richterin hatte mir auch vor kurzem mit Beschluss mitgeteilt, dass mein Kind erhebliche Verhaltensauffälligkeiten hat. Woher sie das weiß, was im übrigen frei erfunden ist? Aus einem Schriftsatz der Kindesmutter.

Die angeblichen Verhaltensauffälligkeiten, die die dümmliche Kita-Tante meiner Tochter festgestellt haben will, wurden bei Gericht erst gar nicht beachtet.

Die "wahren" "Ergüsse" so mancher Verfahrensbeteiligten sind doch immer wieder kurios - naja, zumindest steht die VP nicht unbedingt gegen Dich.

Stimmt, nicht unbedingt. Allerdings ist sie (leider grundsätzlich) gegen das Wechselmodell.
Trotz dem ich ihr alles Material, was ich positives dazu finden konnte, übermittelt habe.
Aber was soll man machen, wenn althergebrachtes zu tief verwurzelt ist ...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.01.2011 21:51